|
|
|
|
0190-Nummer: Abtretung der Forderung, Anspruchsvoraussetzungen Amtsgericht Neumünster Az: 32 C 1836/03 Urteil vom: 08.04.2004
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt
nachgelassen, die Kostenvollstreckung seitens der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages abzuwenden,
wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des
zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte ist Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses, für den bei der Deutschen Telekom AG ein Buchungskonto geführt wird. Die Klägerin behauptet, dass von diesem Anschluss aus in der Zeit vom 10. bis 28. Dezember 2002 Mehrwertdienstnummern angewählt wurden. Diese Anrufe seien von der xxx in Elmshorn über eine von dieser betriebene Diensteplattform an die entsprechenden Diensteanbieter weitergeleitet worden, die dann Mehrwertdienste erbracht hätten. Es seien Telefon- bzw. Internetgebühren in Höhe von 1.967,85 Euro inkl. Mehrwertsteuer angefallen, die der Beklagten von der Telekom in Rechnung gestellt wurden. Da ein Rechnungsausgleich nicht erfolgte, habe die xxx den Forderungseinzug selbst übernommen und anschließend die Forderung an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich ursprünglich geltend gemachter Inkassokosten in Höhe von 219,50 Euro zurückgenommen und beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.967,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 27. Februar 2003 und 2,50 Euro Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte hält die Klage bereits für unschlüssig, da es
sich um eine für eine Vielzahl von Verfahren gefertigte nicht individualisierte
Klagebegründung handele, die einen substantiierten schlüssigen Klagvortrag
bezüglich einer angeblichen Forderung gegen die Beklagte nicht erkennen lasse.
Darüber hinaus enthalte die Klageschrift unwahre Behauptungen, die alleine ins
Blaue hinein und ohne jeden Beweisantritt vorgetragen würden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten
keine Zahlung verlangen. Jedenfalls standen der Zedentin gegenüber der Beklagten keine eigenständigen Zahlungsansprüche zu, die sie hätte abtreten können. Die Klägerin verlangt Vergütung für die behauptete Inanspruchnahme sogenannter Mehrwertdienste. Diese Mehrwertdienste sind aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht von der Zedentin, sondern von Dritten erbracht worden. Die Zedentin konnte die angeblichen Leistungsansprüche daher
nicht an die Klägerin abtreten. Durch § 15 TKV ist ein eigenes Einziehungsrecht der Zedentin
nicht begründet worden. In § 15 Abs. 1 TKV heißt es, dass der Netzbetreiber
„eine Rechnung zu erstellen [hat], die auch die Entgelte für Verbindungen
ausweist, die durch Anwahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen über den
Netzzugang des Kunden entstehen". Zusätzlich ordnet die Vorschrift die
befreiende Wirkung einer Zahlung an den Rechnungsersteller an. Nach allgemeiner Ansicht werden die aufgeführten Fremdgebühren dadurch aber nicht zu einer eigenen Forderung des Netzbetreibers. § 15 TKV regelt weder eine Abtretung noch ein Inkassoverhältnis, sondern stellt lediglich Anforderungen an die Rechnungserstellung und ordnet die befreiende Wirkung der Zahlung an den Netzbetreiber zum Schutz des Kunden vor einer doppelten Inanspruchnahme an (vgl. Hefekäuser, „Inkasso für Verbindungsnetzbetreiber", MMR 1998 Heft 6 XI; Spindler a.a.O.). Hierzu kommt, dass sich § 15 TKV gar nicht an die Zedentin als Verbindungsnetzbetreiberin wendet, sondern an die Deutsche Telekom AG, bei der die Beklagte ihren Telefonanschluss realisiert hat. Schließlich hat die Klägerin auch zu der Art und Weise der behaupteten Vertragsschlüsse in keiner Weise vorgetragen.
Bei Mehrwertdiensten also über den angebotenen Inhalt und die
dafür geschuldete Vergütung. Es kann daher nicht einmal von einer konkludenten Einigung über das Entgelt – für welche Leistung auch immer – ausgegangen werden, so dass nach allgemeinen Grundsätzen für die Annahme von Zahlungsansprüchen mehr vorgetragen werden muss, als dass eine bestimmte Rufnummer angewählt wurde. Diesen Vortrag ist die Klägerin schuldig geblieben. Die Klage war infolgedessen ohne Beweisaufnahme
kostenpflichtig (§ 91 ZPO) abzuweisen. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||