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8,5/10 – Gebühr? § 118 BRAGO
–Ermessensspielraum!
Amtsgericht Diez
Az: 3 C 485/01
Urteil vom 26.04.2002
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht in
Diez im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 26.4.2002 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 42,70 Euro (83,51 DM) nebst
Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2001 zu zahlen. Im
übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
Vom Abfassen eines Tatbestandes wird gem. §§ 313 a As. 1, 495 a ZPO
abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet und war nur hinsichtlich
des Zinsbeginns teilweise abzuweisen.
Den Kläger steht gegen die Beklagte ein abgetretener Schadensersatzanspruch
ihrer Mandantin aus dem Verkehrsunfall vom 18.7.2001 in Kalkofen gem. §§ 7 Abs.
1 StVG, 3 PflVers.G, 398 BGB zu. Dieser Schadenersatzanspruch umfasst die auch
die Erstattung der bei dem Prozessbevollmächtigten erwachsenen Gebühren nach der
BRAGO. Diese Gebühren haben die Kläger gemäß ihrer Kostenrechnung vom 30.10.2001
(Bl. 18 d.A.) mit 432,45 DM in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Beklagte einen
Betrag von insgesamt 348,94 DM gezahlt. Der noch verbleibende Restbetrag i. H.
v. 83,51 DM steht den Klägern nach Auffassung des Gerichts ebenfalls zu.
Strittig war zwischen den Parteien insoweit lediglich, ob eine 7,5/10 oder eine
8,5/10 Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Ziff. 1 verlangt werden kann. Nach dem
Ergebnis des von dem Gericht insoweit gem. § 12 Abs. 2 BRAGO eingeholten
Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ist die vorliegend geltend
gemachten 8,5/10 Gebühr nicht zu beanstanden. Zwar ist die sogenannte
Mittelgebühr von 7,5/10 die „an sich" verdiente Gebühr für diesen vorliegenden
Einzelfall. Ein Zuschlag i. H. v. bis zu 20 % kann jedoch nicht als unbillig
angesehen werden, § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO. Rechnerisch ergibt sich somit, dass
die Erhöhung der ansonsten festzusetzenden Mittelgebühr um 1/10 eine Steigerung
von knapp 14 % darstellt und sich somit noch innerhalb des vorgeschriebenen
Rahmens bewegt.
Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung geht vorliegend ins Leere, da es
bereits an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Hinsichtlich des geltend
gemachten Rückzahlungsanspruchs sind nämlich nicht die Kläger, sondern vielmehr
ihre Mandanten bzw. ihr Mandant aus dem damaligen Schadensfall Schuldner. Die
Zahlung mittelbar an die Kläger als Prozessbevollmächtigte stellte nämlich
lediglich eine Zahlungserleichterung dar, während der Anspruch an sich der
Mandantin bzw. dem Mandanten als Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall
zustand, der auch die Erstattung der bei dem Prozessbevollmächtigten erwachsenen
Gebühren nach der BRAGO beinhaltete.
Der Zinsanspruch erfolgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ab Rechtshängigkeit. Ein
Zinsbeginn bereits ab dem 9.11.2001 wie von den Klägern geltend gemacht ist
vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch der
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO
nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Rechtssache
nämlich keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dies folgt daraus, dass vorliegend
eine Rahmengebühr geltend gemacht wird und die Frage der insoweit an sich
verdienten Gebühr immer eine Frage des Einzelfalles bleibt. Auch die
Voraussetzung des § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben, da in dieser Frage
bereits eine gefestigte Rechtsprechung und auch Literaturmeinung herrscht, der
sich das hier eingeholte Gutachten angeschlossen hat.
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