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0130%-Regelung: geschätzte
Reparaturkosten und höhere tatsächliche Kosten
Amtgericht Hof
Az.: 15 C 804/02
Urteil vom 02.08.2002
In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erläßt das
Amtsgericht Hof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2002 am 2.8.2002
folgendes.
ENDURTEIL
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
1.233,93 EURO nebst 14 % Zinsen aus 947,06 EURO seit dem 07.11.2001 und 10,5 %
Zinsen aus 286,87 EURO seit dem 01.11.2001 zu zahlen.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten tragen der Kläger 1/8, die Beklagten als Gesamtschuldner
7/8.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
1.700,-- EURO abwenden, es sei denn der Kläger leistet vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,--
EURO abwenden, es sei denn die Beklagten leisten vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe.
T a t b e s t a n d :
Am 18.09.2001 kam es in Hof, Lstraße, zu einem Verkehrsunfall, an dem
der Kläger mit seinem Pkw der Marke Toyota Corolla, 77 kw, 1.587 ccm, mit dem
amtlichen Kennzeichen XX sowie der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug mit dem
amtlichen Kennzeichen XX beteiligt waren. Letzteres ist bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversichert. Für die dem Kläger bei diesem Unfallereignis entstandenen
Schäden haften die Beklagten dem Grunde nach in voller Höhe.
Der Kläger hat außergerichtlich ein Sachverständigengutachten erholt, das zu
voraussichtlichen Reparaturkosten - inklusive Mehrwertsteuer - in Höhe von
5.316,45 DM, einem Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 4.200,-- DM, einem
Restwert in Höhe von 500,-- DM sowie einer voraussichtlichen Reparaturdauer von
4 bis 5 Arbeitstagen kam.
Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen, die tatsächlichen
Reparaturkosten beliefen sich auf 5.552,29 DM. Während des Reparaturzeitraums
hat er vom 18. bis zum 25.09.2001 Ersatzfahrzeuge angemietet und zwar zunächst
für einen Tag einen Pkw der Marke Audi A 2, 1,4 l und sodann für die restlichen
7 Tage einen Pkw der Marke Suzuki Baleno 1,3 GL. Insgesamt betrugen die
Mietwagenkosten 2.296,80 DM, wobei sich der Anmietpreis pro Tag auf 206, -- DM,
die tägliche Haftungsbefreiung auf 29,-- DM, die Zustell-/Abholkosten auf
insgesamt 100,-- DM sowie die Mehrwertsteuer auf insgesamt 316,80 DM beliefen.
Eine Vollkaskoversicherung hat der Kläger für sein bei dem Verkehrsunfall vom
18.09.2001 beschädigtes Fahrzeug nicht abgeschlossen. '
Auf die Mietwagenkosten haben die Beklagten 1.410,-- DM, auf die Reparaturkosten
insgesamt 3.700,-- DM ausgeglichen. Mit Datum vom 05.10.2001 wurden sie unter
Fristsetzung zum 12.10.2001 zur Zahlung der restlichen Reparaturkosten in Höhe
von 947,06 EURO (1.852,29 DM) aufgefordert, mit Datum vom 17.12.2001 unter
Fristsetzung zum 24.12.2001 zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten. Ein
weiterer Ausgleich erfolgte jedoch nicht.
Der Kläger hat mit der Autovermietfirma am 18.09.2001, u.a., hinsichtlich der
Reparaturkosten einen Kreditvertrag abgeschlossen, worin er sich zur Zahlung von
14 % Zinsen verpflichtet hat. Die Mietwagenrechnungen, jeweils vom 28.09.2001
enthalten den Aufdruck, daß die Mietwagenkosten spätestens am 12.10.2001 zur
Zahlung fällig sind und nach Ablauf dieser Frist Verzugszinsen in Höhe von 10,5
% berechnet werden.
Der Kläger ist der Ansicht, daß ein Eigenersparnisabzug ebenso wenig in Betracht
komme wie ein Abzug hinsichtlich der Kosten der Haftungsbefreiung.
Er stellt daher folgende Anträge:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger offene
Reparaturkosten in Höhe von 947,06 EURO nebst 14 % Zinsen hieraus seit
13.10.2001, hilfsweise zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus
947,06 EURO seit 13.10.2001 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger offene
Mietwagenkosten in Höhe von 453,41 EURO nebst 10,5 % Zinsen seit 13.10.2001,
hilfsweise zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit 13.10.2001
zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, Klageabweisung. Sie sind der Ansicht, daß weitere
Reparaturkosten nicht auszugleichen seien, da diese tatsächlich 132 % über dem
Wiederbeschaffungswert gelegen haben. Nachdem bereits der Sachverständige
voraussichtliche Reparaturkosten von 120 % über dem Wiederbeschaffungswert
geschätzt habe, trage der Kläger das entsprechende Prognoserisiko.
Desweiteren habe der Kläger nicht gruppengleich angemietet. Auch sei dieser zur
Erholung von Vergleichsangeboten verpflichtet gewesen, die Mietpreise der
tatsächlich in Anspruch genommenen Firma Auto Union seien weit überhöht,
Zustellungs-/Abholkosten seien nicht erstattungsfähig.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 19.07.2002 (Bl. 92 ff), die Klageschrift vom 22.05.2002 (Bl. 1
ff), die Klageerwiderung vom 03.07.2002 (Bl. 47 ff) sowie die weiter
gewechselten Schriftsätze, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Hof sachlich und
örtlich zur Entscheidung zuständig.
B.
Die Klage ist auch im wesentlichen begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß den §§ 7 StVG, 823, 249 BGB, 3 Ziff.
1 PflVG ein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.233,93 EURO nebst Zinsen, wie aus
dem Tenor ersichtlich, zu. Im übrigen war die Klage abzuweisen.
I.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zunächst Anspruch auf Ersatz der ihm
entstandenen Reparaturkosten in voller Höhe, somit weiterer 947,06 EURO.
Gemäß dem vorgerichtlich erstatteten Sachverständigengutachten belief sich der
Wiederbeschaffungswert des bei dem Unfall beschädigten Pkw des Klägers auf
4.200,-- DM, die 130 %-Grenze damit auf 5.460,-- DM. Die Reparaturkosten des
Fahrzeuges wurden vom Sachverständigen auf voraussichtlich 5.316,45 DM geschätzt
und damit auf einen Betrag, der unter der 130 %-Grenze liegt.
Die Entscheidung des Klägers, sein Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen,
ist damit nicht zu beanstanden. Unstreitig wurde der Pkw auch tatsächlich
repariert. Daß die letztendlichen Reparaturkosten tatsächlich mit 5,552,29 DM
etwas oberhalb der 130 %-Grenze lagen, ist unerheblich. Die Entscheidung, ob er
sein Fahrzeug reparieren läßt oder nicht, hat der Geschädigte vor der
tatsächlichen Reparaturdurchführung zu treffen, wobei sich der Geschädigte nur
auf die Parameter, die der Sachverständige geschätzt hat, stützen kann. Das
Prognoserisiko, das dieser Vorausbetrachtung anhaftet, kann nach Ansicht des
Gerichtes auch nicht zu Lasten des Geschädigten gehen: Dieses hat der Schädiger
zu tragen.
2. Auf die Mietwagenkosten haben die Beklagten einen weiteren Betrag in Höhe von
286,87 EURO zu ersetzen.
a) Ein im Vergleich zu seinem beschädigten Pkw höher einzustufendes Fahrzeug -
bzw. dessen zwei - hat der Kläger nicht angemietet.
Dies ergibt sich bereits aus den einschlägigen
Nutzungsausfallentschädigungstabellen, hier für das Jahr 2002, in denen ein
Toyota Corolla 1,6 in die Gruppe D, ein Suzuki 1,3 GL und ein Audi A 3 1,4
jeweils maximal in die darunter liegende Stufe C eingeordnet wurden: Gleiches
ist auch den von den Beklagten selbst vorgelegten Tabellen anderer Autovermieter
zu entnehmen. Danach liegt z.B. bei der Firma X ein Toyota Corolla in der
gleichen Gruppe wie ein VW Golf. Nach der vorgelegten Liste der Firma YY ist ein
Golf in die Gruppe C (insoweit die 4. Gruppe) eingeordnet, bei der Firma Budget
in die Gruppe C (die 3. Gruppe), nach der Liste der letzten Firma liegt der Audi
A 2 sogar noch eine Gruppe darunter.
Einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte es nicht. Aus sämtlichen vorgenannten
Listen ergibt sich, daß der klägerische Toyota Corolla jedenfalls nicht
niedriger einzustufen ist als die angemieteten Fahrzeuge der Marke Suzuki bzw.
Audi.
b) Wie bereits in zahlreichen Fällen entschieden, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Amtsgerichts Hof, von der eine Abweichung auch weiterhin
nicht erforderlich ist, dem Geschädigten hinsichtlich verschiedener
Mietwagenpreise bzw. -firmen nur dann eine Erkundigungspflicht aufzuerlegen,
wenn die voraussichtliche Anmietdauer des Ersatz-Pkw einen Zeitraum von 14 Tagen
überschreitet. Dies war hier nicht der Fall, nachdem der Sachverständige die
Reparaturdauer auf nur 4 bis 5 Arbeitstage geschätzt hat. Ein Verstoß gegen
seine Verpflichtung, den Schaden gering zu halten, ist dem Kläger damit nicht
anzulasten. Dieser durfte in Anbetracht der voraussichtlich relativ geringen
Anmietdauer, die entsprechend in der Folge auch geringere Kosten veranlaßt, bei
der hier in Anspruch genommenen Autovermietfirma einen Ersatz-Pkw in Anspruch
nehmen, ohne sich bei anderen Firmen oder gegebenenfalls bei der Firma Auto
Union nach anderen Tarifen zu erkundigen. Es war ihm auch unbenommen, zum
Unfallersatztarif anzumieten, insbesondere nachdem die Firma Auto Union nach
unbestrittenem Vortrag des Klägers nur im Unfallersatzwagengeschäft vermietet
und eine Verpflichtung eines Geschädigten, die Ursache des Anmietbedarfes,
nämlich den Verkehrsunfall, zu verschweigen, für das Gericht nicht ersichtlich
ist. Im übrigen liegen die Preise der Firma Auto Union nach der eigenen
Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht derart über
denjenigen anderer Firmen, nach Darstellung der Beklagtenvertreter l8 %, daß dem
Kläger schon deswegen eine Anmietung zu absolut überhöhten Preisen vorzuwerfen
wäre.
c) Zustell- und Abholkosten sind von dem Beklagten zu ersetzen. Ein Geschädigter
hat nach Ansicht des Gerichtes einen Anspruch darauf, daß ihm der Mietwagen dort
zur Verfügung gestellt wird, wo er auch - ohne das Unfallereignis - seinen
eigenen Pkw zur Verfügung gehabt hätte.
d) Es ergibt sich danach folgende Berechnung:
Tagespreise: 8 x 206,-- DM 1.648,00 DM
abzüglich 10 % Eigenersparnis 164,80 DM 1.483,20 DM
zzgl. Haftungsbefreiung 8 x 29,-- DM
zu 50 % 116,00 DM
zzgl. Zustell-/.Abholpauschale 100,00 DM
zzgl. l6 % MWSt. 271,87 DM
1.971,07 DM
Abzuziehen hiervon ist die geleistete Zahlung
mit 1.410,00 DM
So daß zur Zahlung noch 561,07 DM
= 286,87 EURO verbleiben.
3. Schließlich haben die Beklagten dem Kläger auch die Zinsen, wie aus
dem Tenor ersichtlich, zu ersetzen. Die Verpflichtung zur Leistung von
Zinsersatz ist grundsätzlich unstreitig. Die Höhe der jeweiligen Zinsen ergibt
sich zum einen aus dem Kreditvertrag vom 18.09.2.001, zum anderen aus den
jeweiligen Mietwagenrechnungen in Verbindung mit den Schreiben der Firma Union
Autovermietung GmbH an den Kläger vom 02.04. bzw. 15.07.2002.
II.
Im übrigen war die Klage abzuweisen.
l. Wie ebenfalls in ständiger Rechtsprechung das Amtsgericht immer wieder
entschieden hat, kommt es für die Frage eines Eigenersparnisabzuges von den
Mietwagenkosten nicht auf die mit dem Mietwagen zurückgelegten Kilometer an,
dieser ist vielmehr grundsätzlich mit 10 % anzusetzen. Wie oben ausgeführt
vermindern sich damit die zu erstattenden Mietwagenkosten um 164,80 DM zzgl.
Mehrwertsteuer. Nachdem der Kläger für diese Instanz auch auf die Erholung eines
Sachverständigengutachtens verzichtet hat, bedurfte es insoweit keiner
Beweisaufnahme.
2. Auch die Haftungsbefreiungskosten sind von den Beklagten nicht in voller
Höhe, sondern nur zur Hälfte zu ersetzen. Unstreitig war der durch den
streitgegenständlichem Unfall beschädigte Pkw des Klägers nicht
vollkaskoversichert: Ein eventuell erhöhtes Haftungsrisiko durch die Anmietung
eines regelmäßig relativ ;neuen Mietwagens ist dadurch, daß den Geschädigten die
Verpflichtung trifft, die Haftungsbefreiungskosten zu 1/2 zu ersetzen,
ausreichend ausgeglichen.
3. Die Klage war auch abzuweisen, soweit Zinsen aus den noch offenen
Reparaturkosten für den Zeitraum 13.10. bis 06.11.2001 und aus den noch zu
ersetzenden Mietwagenkosten für den Zeitraum 13.10. bis 31.10.2001 begehrt
wurden.
Hinsichtlich der noch offenen Reparaturkosten ist dem Kreditvertrag zu
entnehmen, daß Zinsen ab Ziehung des ersten Schecks zu zahlen sind. Wann dies
der Fall war, ist nicht ersichtlich. In Verzug befanden sich die Beklagten nach
dem unstreitigen Vortrag der Kläger aufgrund des Zahlungsaufforderungsschreibens
vom 05.10.2001 gemäß § 284 Abs. 3 BGB (in der Fassung ab dem 01.05.2000) erst ab
einem Zeitpunkt 30 Tage nach Zugang der Rechnung, der frühestens auf den
07.11.2001 festgesetzt werden kann.
Hinsichtlich der noch zu ersetzenden Mietwagenkosten ist gemäß § 284 Abs. 3 BGB
in der vorgenannten Fassung ebenfalls auf die beiden Rechnungen vom 28.09.2001
abzustellen, so daß Verzug nicht vor dem 01.11.2001 vorlag.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 1l, 711 ZPO.
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