RVG – 15a Abs
1 RVG und Anwendung auf Altfälle
Kammergericht
Berlin
Az: 27 W 98/09
Beschluss vom
13.10.2009
In dem Rechtsstreit hat der 27.
Zivilsenat des Kammergerichts am 13. Oktober 2009 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss
der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2009 - 25 O 700/07 -
abgeändert:
Die nach dem Urteil des Kammergerichts vom 25. Juni 2009 - 12 U 73/08 - von der
Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 2.940,14 EUR nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB
seit dem 10. Juli 2009 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Klägerin die
Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 347,73 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist durch das Urteil des Kammergericht vom 25. Juni 2009 - 12 U
73/08 - vollumfänglich unterlegen.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009
Kostenfestsetzung beantragt und zwar der Summe nach wie folgt:
I. Instanz (Gegenstandswert: 8.477,11 EUR) (brutto)| 1.359,58 EUR
II. Instanz (Gegenstandswert: 8.927,11 EUR) (brutto)| 1.519,87 EUR
gezahlte Gerichtskosten| 408,00 EUR
gesamt| 3.287,45 EUR
Bei den Kosten der ersten Instanz ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV
RVG in Ansatz gebracht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Juli 2009 verwiesen. Die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren unstreitig bereits vorprozessual für
diese wegen desselben Gegenstandes tätig.
Die Rechtspflegerin hat bei der Kostenfestsetzung mit Beschluss vom 24. Juli
2009 die Kosten der Klägerin in voller Höhe berücksichtigt und die von der
Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 3.287,87 EUR nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2009
festgesetzt.
Gegen diesen am 29. Juli 2009 zusammen mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 10.
Juli 2009 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom gleichen
Tage, der am 31. Juli 2009 bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde
eingelegt. Er rügt die auf Seiten der Klägerin unterbliebene Anrechnung einer
0,65 Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, die über den Antrag hinausgehende
Festsetzung in Höhe von 0,42 EUR sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten
dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin hält den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss im Hinblick auf
die Einführung des § 15 a RVG für zutreffend.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 hat die nach dem Geschäftsplan des Senats
zuständige Einzelrichterin das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Senat zur
Entscheidung übertragen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1
RPflG, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
A.
In der Tat ist dem Beklagten vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 24.
Juli 2009 kein rechtliches Gehör gewährt worden, was nach Art. 103 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich gebotenen gewesen wäre. Vielmehr ist dem
Prozessbevollmächtigten des Beklagten der Kostenfestsetzungsantrag der
Klägerseite erst mit Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bekannt
gemacht worden. Dieser Verfahrensfehler ist aber nunmehr geheilt, nachdem der
Beklagte im Rahmen der sofortigen Beschwerde Stellung genommen hat.
B.
Zwar ist die Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin des Landgerichts nicht
ausdrücklich in der gebotenen Form eines Beschlusses ergangen. Der
Verfügungspunkt "Ich helfe der sof. Beschw. Bl. 173 ff nicht ab" ist jedoch als
solcher zu verstehen. Der Senat sah sich auch nicht veranlasst, die fehlende
Begründung der Nichtabhilfe nachträglich einzuholen. Da sich der
Vorlagebeschluss in dem vorstehend zitierten Satz erschöpft, sieht der Senat die
Bekanntgabe desselben gegenüber den Parteien vor der hiesigen Entscheidung als
verzichtbar an.
C.
Zum einen war bereits die über den Kostenfestsetzungsantrag um 0,42 EUR
hinausgehende Kostenfestsestsetzung fehlerhaft, worauf der Beklagte zu Recht
abstellt. Zum anderen war die von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensgebühr
nach Nr. 3100 VV RVG anteilig um die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu
kürzen.
1.
Die Frage, wie die Anrechnungsvorschrift in Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3
Abs. 4 VV RVG in der Praxis im Einzelnen zu handhaben ist, ist in Rechtsprechung
und Literatur umstritten. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung,
dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (BGH, Beschluss v.
22.01. 2008 - VIII ZB 57/07; Beschluss v. 30.04.2008 - III ZB 8/08; Beschluss v.
16.07.2008 - IV ZB 24/07; alles zitiert nach juris.de). Zur Begründung hat er
sich auf den insoweit eindeutigen Wortlaut der Anrechnungsvorschrift bezogen.
Dabei ist es gleichgültig, ob die Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht,
tituliert oder sogar schon beglichen ist.
Diese Rechtsauffassung teilt auch der Senat. Angesichts der unmissverständlichen
Formulierung des Gesetzes vermag sich der Senat der teilweise vertretenen
abweichenden Auffassung (vgl. BGH, Beschluss v. 02.09.2009 - II ZB 35/07; KG,
Beschluss v. 31.03.2008 - 1 W 111/08; Beschluss v. 24.06.2008 - 1 W 111/08;
Beschluss v. 17.07.2007 - 1 W 256/07; alles zitiert nach juris.de) nicht
anzuschließen (so auch KG, Beschluss v. 02.04.2009 - 2 W 134/08; zitiert nach
juris.de).
Soweit sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 02.
September 2009 (BGH, aaO) für die von ihm vertretene Auffassung, derzufolge sich
die Anrechnung gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im
Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt, auf höchstrichterliche
Rechtsprechung bezieht, hält der Senat die angeführten Entscheidungen (BGH,
Beschluss v. 10.10.2005 - I ZB 21/05; Beschluss v. 27.04.2006 - VII ZB 116/05;
Beschluss v. 30.01.2007 - X ZB 7/06) nicht für einschlägig. Diese nehmen - im
Gegensatz zu der ausführlichen Begründung des VIII. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22. Januar 2008 (BGH, aaO) - nicht
vornehmlich zur Frage der Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen
Geschäftsgebühr auf die anfallende Verfahrensgebühr Stellung, sondern beziehen
sich auf die Frage, ob die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr zu den Kosten des
Rechtsstreits zählt oder ob deren Geltendmachung streitwerterhöhend wirken kann.
2.
Der Senat vertritt ferner die Auffassung, dass der am 05. August 2009
inkraftgetretene § 15 a RVG nicht auf sogenannte "Altfälle" anzuwenden ist. Denn
gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu
berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im
Sinne des § 15 RVG vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist
(OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.08.2009 - 12 W 91/09; KG, Beschluss v.
13.08.2009 - 2 W 128/09; OLG Celle, Beschluss v. 26.08.2009 - 2 W 240/09; alles
zitiert nach juris.de). Das ist hier der Fall.
Eine andere Auslegung der Anrechnungsvorschrift lässt sich auch nicht damit
rechtfertigen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Regelung des § 15 a
RVG keine Gesetzesänderung, sondern lediglich eine Klarstellung vorgenommen
habe, was nach seiner Auffassung schon immer der Regelungsgehalt der Vorschrift
war (BGH, Beschluss v. 02.09.2009 - II ZB 35/07; OLG Stuttgart, Beschluss v.
11.08.2009 - 8 W 339/09; beides zitiert nach juris.de). Aus der Begründung des
Gesetzesentwurfes ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Neuregelung
lediglich eine klarstellende Funktion zukommt. Als Begründung für die
Gesetzesänderung wird ausdrücklich nur das Verständnis des Bundesgerichtshofs
von der Anrechnungsvorschrift genannt, das zu unbefriedigenden Ergebnissen
führe. Die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche
Vertretung auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Prozess habe zur
Folge, dass eine kostenbewusste Partei die außergerichtliche Einschaltung eines
Rechtsanwalts ablehnen und ihm stattdessen sofort Prozessauftrag erteilen
müsste. Das Kostenfestsetzungsverfahren werde überdies mit einer
materiell-rechtlichen Prüfung belastet, soweit Rahmengebühren anzurechnen seien.
Beides laufe unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe (Bundestagsdrucksache 16/12717 v.
22.04.2009, S. 67 f). Diese Begründung spricht gerade dagegen, dass der
Gesetzgeber einen in den bisherigen Anrechnungsvorschriften bereits enthaltenen
Regelungsgehalt lediglich klarstellen wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit
der Neuregelung den Zweck verfolgt, die von ihm nicht bedachten Auswirkungen der
Anrechnungsvorschriften für die Zukunft zu korrigieren. Dies zeigt sich auch
daran, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine von § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG
abweichende Überleitungsregelung zu treffen.
Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Rechtsfrage anders
entschieden hat (BGH, Beschluss v. 02.09.2009 - II ZB 35/07, zitiert nach
juris.de), überzeugt den Senat dessen Begründung nicht. Der Senat beurteilt die
vor Einführung des § 15 a RVG bestehende Rechtslage aus den vorstehenden
Erwägungen anders als der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs und zwar im
Einklang mit dem VIII., III. und IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Der
insoweit maßgebliche Beschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, zitiert nach
juris.de) weicht entgegen der Auffassung des II. Zivilsenats auch nicht von der
bis dahin feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung des VIII., III. und IV. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Regelung des § 15 a RVG um eine
Gesetzesänderung und gerade nicht lediglich um eine Klarstellung.
3.
Der Beklagte rügt hiernach zu Recht, dass die Rechtspflegerin die von den
Klägervertretern angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungekürzt in
Ansatz gebracht hat. Vielmehr ist die angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr.
3100 VV RVG wegen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die durch das
vorprozessuale Schreiben vom 23. Januar 2009 (Anlage K 3) der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin unstreitig wegen desselben Gegenstandes
angefallen ist, auf eine 0,65-Gebühr zu kürzen. Der Beklagte hat die Höhe der
1,3 Geschäftsgebühr im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen. Der Senat geht
davon aus, dass für das vorgenannte Schreiben eine Gebühr in dieser Höhe
angefallen ist. Dies entspricht dem gebührengesetzlichen Regelfall. Umstände,
die eine Abweichung von der 1,3 Verfahrensgebühr rechtfertigen könnten, hat der
Beklagte nicht dargelegt. Die Darlegungslast obliegt dem
Kostenerstattungspflichtigen, der sich auf eine Ausnahme zum
gebührengesetzlichen Regelfall beruft (vgl. BGH, Beschluss v. 16.07.2008 - IV ZB
24/07 - und Beschluss v. 22.01.2008 - VIII ZB 57/07). Der von dem Beklagten an
die Klägerin zu erstattende Betrag errechnet sich deshalb wie folgt:
I. Instanz (Gegenstandswert 8.477,11 EUR)|
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG gekürzt auf 0,65|291,85 EUR
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,3|538,80 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG|20,00 EUR
Zwischensumme|850,65 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG|161,62 EUR
gesamt|1.012,27 EUR
II. Instanz|1.519,87 EUR
Gezahlte Gerichtskosten|408,00 EUR
Gesamt|2.940,14 EUR
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 91 ZPO.
Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Differenz der festgesetzten Kosten und
der von der Beklagten begehrten Abänderung.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Fall, Abs. 3
Satz 1 ZPO geboten, weil der Senat von der Ansicht des Oberlandesgericht
Stuttgart und des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, § 15 a RVG stelle
keine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG dar, abweicht und deshalb zu
einem anderen Ergebnis gelangt. Soweit der II. Zivilsenat über die Anwendung von
§ 15 a RVG auf "Altfälle" entschieden hat, ist hierdurch die Rechtslage nach
Auffassung des Senats nicht abschließend geklärt, weil sich die Begründung auf
eine Gesetzeslage vor Einführung des § 15 a RVG bezieht, die allerdings von
anderen Senaten des Bundesgerichtshofs abweichend beurteilt wird und der Große
Senat für Zivilsachen diese Rechtsfrage noch nicht entschieden hat. Die
Rechtssache hat deshalb grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts.