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Gebührenerhöhung bei Mobilfunkverträgen zuungunsten des Kunden – § 28 TKV:

Alles nur ein Irrtum? – Probleme bei einer Kündigung nach § 28 TKV


Verfasser: Christian Kotz, Ref. iur., Doktorand der Rechtswissenschaften


I. Einleitung:

1. Zum 01.03.2001 werden im Mobilfunknetz E-Plus für „Bestandskunden“ (= Kunden die vor dem 17.01.2001 einen E-Plusvertrag abgeschlossen haben – Für Neukunden gilt die Tariferhöhung schon zum 17.01.2001) die Gebühren für das Versenden von SMS-Nachrichten (Short Message Service) von 0,29 DM pro versendeter Nachricht (im „Normaltarif“) auf 0,39 DM pro versendeter Nachricht erhöht.

Diverse Provider von E-Plusverträgen erhöhen auch zum 01.03.2001 für „Bestandskunden“ die Preise (vgl. Amtsblatt der Regulierungsbehörde 1/2001 z.B.: Hutchison Telecom GmbH – Mitteilung 27/2001, RSLCOM Deutschland GmbH – Mitteilung 33/2001, E-Plus-Service GmbH – Mitteilung 22/2001 für Free&Easy, Mitteilung 23/2001 für alle anderen Verträge).

2. Im D1-Netz wurden zum 01.01.2001 die Tarife beim Telly-Vertrag zuungunsten der Bestandskunden geändert (für Gespräche zum E-Plus-Netz und ins Viag Interkom-Netz). In der Hauptzeit (Sunshine-Zeit) kostet die Minute statt 1,89 DM nur noch 1,29 DM. In der Nebenzeit (von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr – Moonshine-Zeit) wurden die Preise jedoch von 0,39 DM auf 0,49 DM erhöht.

II. Der Gesetzeswortlaut:

Nach § 28 Abs.3 S.2 TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) steht dem Kunden in solchen Fällen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Vergleichen Sie hierzu den Wortlaut des § 28 TKV:

§ 28 TKV

Allgemeine Geschäftsbedingungen; Vertragsänderungen

(1) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nach § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes in die Verträge einbezogen werden, weist der Anbieter in seinen Auftragsformblättern auf die Tatsache der Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und die Möglichkeit der Einsichtnahme bei seinen Geschäftsstellen hin.

(2) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit können bestehende Verträge durch Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgelte entsprechend § 23 Abs. 2 Nr. 1a des AGB-Gesetzes ändern. § 27 findet Anwendung.

(3) Über Vertragsänderungen, die nach Absatz 2 erfolgen, und deren Inhalte sind die Kunden in geeigneter Weise und unter Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung zu informieren.Werden Verträge nach Absatz 2 zuungunsten der Kunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Änderungen zuungunsten der Kunden werden vor dieser Information nicht wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Information davon Gebrauch macht.

(4) Rückwirkende Vertragsänderungen sind unbeschadet des § 29 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes nur zugunsten des Kunden und ausschließlich zum Zwecke nachträglicher Beseitigung eingetretener Wettbewerbsstörungen unter Beachtung des Diskriminierungsverbotes zulässig. § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.

III. Auslegung des Gesetzes:

1. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs.3 S.3 TKV sind die Kunden auf ihr außerordentliches Kündigungsrecht ausdrücklich hinzuweisen. Änderungen werden nach § 28 Abs.3 S.4 TKV vor der Information durch den Netzbetreiber nicht wirksam.

2. Es bleibt insoweit abzuwarten, ob die verschiedenen Provider und Netzbetreiber ihre Kunden auf die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit nach § 28 Abs.3 S.2 TKV hinweisen. Der Provider oder Netzbetreiber kann § 28 TKV nicht durch AGBs umgehen! Sie haben mithin einen Anspruch darauf den Vertrag ausserordentlich kündigen zu können!

3. Möchten Sie den Vertrag mit ihrem Provider oder Netzbetreiber kündigen, sollten Sie dies per Einschreiben mit Rückschein machen. Damit Sie den Zugang (das Datum) der Kündigung im Notfall beweisen können! Denn das Kündigungsrecht erlischt gem. § 28 Abs.3 S.5 TKV, wenn der Kunde nach Kenntnis der Information (dem Kündigungsrecht) nicht innerhalb von einem Monat von seinem Kündigungsrecht gebrauch macht! Sollte Sie Ihr Provider oder Netzbetreiber über Ihr Kündigungsrecht bei E-Plus-Verträgen zum 01.03.2001 (bei D-Netz Verträgen zum 01.01.2001) informieren, wäre Ihr Kündigungsrecht am 02.04.2001 verwirkt (bei D1 mithin zum 02.02.2001).

Diese Frist beginnt jedoch erst ab Mitteilung durch den Netzbetreiber zu laufen! Mithin können D-Netz Kunden bei fehlendem Hinweis auch noch nach dem 02.02.2001 kündigen!

4. Eine weitere Frage die sich in diesem Zusammenhang aufdrängt, ist die Frage, ob man ein subventioniertes Handy behalten darf, wenn man den Mobilfunkvertrag außerordentlich kündigt. Diese Frage ist in dem meisten Fällen mit ja zu beantworten. Bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages und dem gleichzeitigen Erwerb eines Handys werden insoweit zwei Verträge geschlossen.

a. Zum einen ein Kaufvertrag mit Eigentumsübertragung über ein Handy. Hier wird dem Käufer vom Verkäufer das Eigentum am Handy „unbedingt“ nach § 929 BGB übertragen. Der Käufer wird hier sofort Eigentümer des Handys. Anders ist dies insoweit zum Beispiel bei Ratenkäufen, hier erfolgt die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung (§§ 929, 158 BGB), dass sämtliche Raten bezahlt werden.

Weiterhin ist in den meisten Fällen auch nicht der Netzbetreiber bzw. der Provider der Vertragspartner, sondern ein „Endhändler“ (in dessen Ladenlokal, sie das Handy erworben haben), der die Mobilfunkprodukte der Netzbetreiber bzw. Provider vertreibt. Der Kaufvertrag über das Handy wird mit ihm geschlossen, er überträgt das Eigentum des Handys an den Kunden.

Selbstverständlich sind mit AGB-Klauseln Abweichungen möglich, es kommt daher wie immer in der Jurisprudenz auf den Einzelfall an!

b. Zum anderen schließt der Kunde einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen ab. Dieser Vertrag ist insoweit „Typengemischt“ (Bestandteile sind unter anderem ein Werkvertrag und ein Dienstvertrag). Dieser Vertrag ist aber in der Regel unabhängig von dem Kaufvertrag eines Handys.

Der Netzbetreiber der Telefondienstleistung zahlt dem Händler meistens eine „Provision“ für den Abschluss desselben. Diese Provision verwendet der Händler dann anteilig für die Subventionierung des Handys. Diese Vorgehensweise ist der Regelfall – Abweichungen sind hier insoweit unerheblich.

IV. Entwurf eines Kündigungsschreibens:

Sollten Sie Ihren Mobilfunkvertrag nach § 28 Abs.3 S.2 TKV kündigen wollen, könnte ein Kündigungsschreiben folgendermaßen aussehen:

Kündigungstext für E-Plusverträge:

Briefkopf

Empfänger

Musterstadt, den xx.xx.2001

Betrifft: Kunden-Nr.: XXXX – Rufnummer: 0177/XXXXXXX

Gebührenerhöhung SMS-Versand zum 01.03.2001 auf 0,39 DM pro SMS

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute habe ich aus dem Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post/oder aus Ihrem Anschreiben erfahren, dass Sie die Gebühren für den Versand von SMS zum 01.03.2001 auf 0,39 DM pro versandter SMS erhöhen. Dies nehme ich so nicht hin.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Daher mache ich zum 01.03.2001 von meinem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 28 Abs.3 S.2 TKV gebrauch. Ich bitte um eine unverzügliche schriftliche Bestätigung der Kündigung.

Weiterhin fordere ich Sie auf, meine persönlichen Daten gem. §§ 6 i.V.m.35 BDSG zu löschen.

Des weiteren widerrufe ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung nach Ausfertigung der Abschlussrechnung.

Im voraus besten Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

(XX)

 

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