400
Euro-Abrechnung – Kündigung vor Monatsende
Arbeitsgericht
Marburg
Az: 2 Ca 9/08
Urteil vom
25.04.2008
1. Endet das Arbeitsverhältnis
einer geringfügig beschäftigten Person nicht exakt zum Monatsende, sondern schon
zu einem früheren Zeitpunkt im Monat oder währt es kürzer als einen Monat, so
ist das im letzten Monat erzielte geringfügige Entgelt nicht auf eine fiktive
Monatsvergütung hoch zu rechnen und entsprechend voll zu versteuern und zu
versichern. Der Gesetzgeber hat vielmehr für die Definition des geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses in § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IV und die daraus folgende
Versicherungsfreiheit alleine auf die Verdienstgrenze von 400,-- €/Monat
abgehoben.
2. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gelten deshalb die
privilegierten Abgabenpauschalen für alle Arbeitsverhältnisse, in denen der
Arbeitnehmer nicht mehr als 400,-- € im Monat erzielt, unabhängig von der Zahl
der Arbeitstage im Monat und vom Beendigungszeitpunkt.
3. Die zum Teil von Sozialversicherungsträgern geforderte Hochrechnung der
Vergütung auf ein fiktives Monatseinkommen bei Teilmonaten widerspricht dem
gesetzgeberischen Willen, der bei der Prüfung der Geringbeschäftigung als
alleiniges Kriterium die Höhe des Arbeitsentgeltes, nicht aber die Dauer des
Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Kalendermonats berücksichtigt wissen
wollte.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliche Vergütung. Die Parteien
streiten um die Frage, wie die Abrechnung einer Geringbeschäftigung bei
Ausscheiden während des laufenden Monats vorzunehmen ist.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Aushilfsverkäuferin auf der Basis einer
geringfügigen Beschäftigung seit dem 01.12.2006 beschäftigt.
Ihr Gehalt belief sich auf 400,00 € monatlich. Die Beklagte zahlte für die
Klägerin die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zu erbringenden
Pauschalen für die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die Steuer.
Unter dem 04.06.2007 vereinbarten die Parteien im Wege eines außergerichtlichen
Vergleiches die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter
ordentlicher Kündigung zum 15.06.2007.
In Ziffer 4 des Vergleiches vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte den
Monat Juni 2007 auf der Grundlage eines Gehaltes in Höhe von 344,86 € brutto
abrechnet.
Die Beklagte zahlte sodann an die Klägerin für die Zeit vom 01.06. bis
15.06.2007 ein Gehalt in Höhe von 219,64 € netto aus. Dabei ging die Beklagte
davon aus, dass der Vergütungsanspruch der geringfügig beschäftigten
Mitarbeiterin bei einem Ausscheiden während des laufenden Monats fiktiv auf ein
volles Monatsgehalt hochzurechnen sei. Diese Berechnung führte nach Ansicht der
Beklagten zu einem fiktiven Monatsgehalt von 689,72 € brutto. Aus diesem Grunde
hatte die Beklagte den Lohnanspruch der Klägerin nicht als geringfügiges
Entgelt, sondern als voll sozialversicherungspflichtiges und zu versteuerndes
Bruttoentgelt abgerechnet. Daraus ergab sich dann der Betrag von 219,64 € netto.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen diese Vorgehensweise. Sie ist der
Ansicht, dass die von der Beklagten vorgenommene fiktive Berechnungs-weise
gesetzeswidrig sei. Die Beklagte habe zu hohe Abgaben abgeführt. Tatsächlich sei
das Monatseinkommen von 400,00 € im Juni 2007 nicht überschritten worden.
Die Klägerin verweist darauf, dass von einer fiktiven Berechnung im Gesetz
nichts stehe. Entscheidend sei nicht, auf wie viel Arbeitstage sich die
geringfügige Beschäftigung im Monat verteile. Vielmehr sei lediglich darauf
abzuheben, ob das gesamte Entgelt im Monat 400,00 € übersteigt oder nicht. Unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die Beklagte verpflichtet gewesen, unter
Übernahme der Pauschalen der Klägerin den vollen Bruttobetrag als Nettobetrag
auszuzahlen.
Die Klägerin macht deshalb mit ihrer Klage den Differenzbetrag geltend und
beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 125,22 EUR netto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Vergütung der Klägerin für Juni 2007 voll
steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei, da ihr Gehalt unter
Berücksichtigung des vollen Monats über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen habe.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass bei einem Ausscheiden der geringfügig
beschäftigten Mitarbeiter während des laufenden Monats die Vergütung stets auf
den vollen Monat fiktiv hochzurechnen sei.
Die Beklagte verweist darauf, dass auch die zuständige BKK Taunus diese
Rechtsansicht teile. Nach Auskunft der Krankenkasse sei bei einem vorzeitigen
Ausscheiden der Mitarbeiterin fiktiv auf den vollen Monats hochzurechnen. Liege
die Vergütung dann über der Geringfügigkeitsgrenze, so sei entsprechend voll zu
versichern und zu versteuern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze
sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 05. Februar 2008 (Bl. 17 d.A.) und vom
25. April 2008 (Bl. 36 d.A.) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und begründet.
An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat Anspruch
auf die eingeklagte restliche Vergütung. Der Klage war deshalb stattzugeben.
I.
Im Vergleich vom 04.06.2007 haben die Parteien unter Ziffer 4 geregelt, dass die
Beklagte an die Klägerin für Juni 2007 Vergütung auf der Grundlage eines Gehalts
in Höhe von 344,86 € brutto zahlt.
In diesem Vergleich ist der Zahlungsbetrag zwar als Brutto-Betrag ausgewiesen.
Zwischen den Parteien war jedoch nicht vereinbart worden, dass die Beklagte
diesen Zahlungsbetrag zur Versteuerung und Versicherung wegen des Ausscheidens
der Klägerin in der Monatsmitte fiktiv auf einen vollen Monatsbetrag hochrechnet
und dann entsprechend versteuert und versichert.
Vielmehr ist die Vereinbarung jedenfalls für die Klägerin so zu verstehen, dass
der dort geregelte Zahlungsbetrag wie bisher abgerechnet, von der Beklagten die
Pauschalbeträge erbracht und der Betrag dann an die Klägerin ausgezahlt wird.
Dies ergibt sich auch daraus, dass im Vergleich unter Ziffer 4 auch das Gehalt
für den Monat Mai 2007 als Bruttobetrag mit 329,72 € aufgeführt ist, dieser
Betrag dann aber von der Beklagten entsprechend der bisherigen vertraglichen
Gestaltung an die Klägerin voll ausgezahlt worden ist.
II.
Aus den gesetzlichen Regelungen folgt die von der Beklagten vorgenommene und von
der Krankenversicherung geforderte fiktive Hochrechnung der Bezüge auf einen
vollen Monat nicht. Der Wortlaut des Gesetzes gibt keine Handhabe für eine
solche Berechnung. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des Gesetzes stets von einer
geringfügigen Beschäftigung auszugehen, wenn die Vergütung im Monat 400,00 €
nicht übersteigt.
In § 7 Abs. 1 SGB V ist für die Krankenversicherung, in § 5 Abs. 2 Ziff. 1 SGB
VI für die Rentenversicherung und in § 27 Abs. 2 SGB III für die
Arbeitsförderung geregelt, dass diejenigen Personen in ihrer Beschäftigung
versicherungsfrei sind, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV
ausüben.
Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IV liegt eine solche geringfügige Beschäftigung
unter anderem dann vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung
regelmäßig im Monat 400,00 € nicht übersteigt.
Auch die Definition der Beschäftigung in nichtselbständiger Arbeit während einer
Freistellung nach § 7 Abs. 1 a Ziff. 2 SGB IV stellt darauf ab, dass das
monatlich fällige Arbeitsentgelt 400,00 € übersteigt.
Der Wortlaut des Gesetzes stellt damit lediglich darauf ab, ob im Monat ein
Gesetzverdienst bis zur Höhe von 400,00 € oder ein Verdienst über diese Höhe
hinaus vom Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer erzielt worden ist. Der Wortlaut des
Gesetzes hebt nicht darauf ab, ob die Arbeitnehmerin den ganzen Monat oder nur
einen Teil gearbeitet hat. Eine fiktive Hochrechnung der Vergütung bei einer
Teilbeschäftigung ist vom Gesetz nicht vorgesehen.
III.
Die von der Beklagten herangezogene Auskunft der Krankenkasse BKK Taunus ist zur
Entscheidung des Rechtsstreits weder maßgeblich, noch hilfreich. Die
Krankenkasse hat das Gesetz zu ihren Gunsten interpretiert, ohne eine schlüssige
Begründung dafür abzugeben.
Das Gericht hat aus Interesse um eine telefonische Stellungnahme der Deutschen
Rentenversicherung zu dieser Frage gebeten. Die Deutsche Rentenversicherung
kommt zum gegenteiligen Ergebnis. Danach liege Versicherungsfreiheit bis zu
einem Entgelt von 400,00 € vor, unabhängig von der Dauer des
Arbeitsverhältnisses im Monat.
Solche emperischen Ergebnisse sind jedoch zur Entscheidung des Rechtsstreits
nicht von Bedeutung.
IV.
Das Gericht kommt auch unter Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB
IV nach Sinn und Zweck zum Ergebnis, dass für die Frage der
Versicherungsfreiheit einzig und allein entscheidend ist, ob die Vergütung im
Monat 400,00 € übersteigt oder nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das
Arbeitsverhältnis zum Monatsende oder zu einem früheren Zeitpunkt während des
Monats geendet hat.
Das Gesetz hat für die Berechnung der 400,00 € - Grenze keine Zeiträume gesetzt
und gewollt. Nach Sinn und Zweck auch des § 27 Abs. 2 SGB III, des § 5 Abs. 2
Nr. 1 SGB VI und des § 7 SGB V soll allein entscheidend sein, ob die
Verdienstgrenze von 400,00 € im Monat überschritten ist oder nicht. Der
Gesetzgeber wollte mit der Versicherungsfreiheit für Einkünfte bis 400,00 € im
Monat eine Privilegierung der Geringverdiener einerseits und eine Vereinfachung
für alle Beteiligten andererseits erreichen. Mit der Geringverdienstgrenze
wollte der Gesetzgeber außerdem einen Anreiz zur Schaffung zusätzlicher
Beschäftigung geben. Zudem ist der Gesetzgeber dem Drängen verschiedener
Gewerbezweige gefolgt, kostengünstige Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen,
die auch Arbeitslosen und Arbeitnehmern einen Anreiz bieten, den zusätzlichen
Erwerb zu tätigen. Deshalb hat es der Gesetzgeber mittlerweile auch
sozialversicherungspflichtig tätigen Arbeitnehmern ermöglicht, zusätzlich eine
privilegierte Geringbeschäftigung durchzuführen.
Diese Maßnahmen und das zugrundeliegende Bündel an Motivationen lässt nach
Ansicht des Gerichts nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Privilegierung
der geringfügigen Beschäftigung alleine von der Höhe des Arbeitsentgeltes im
Monat abhängig gemacht hat, unabhängig vom Umfang und Dauer der Beschäftigung
innerhalb des Monats.
Es ist deshalb auch unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis der gering
beschäftigten Personen exakt zum Monatsende oder schon zu einem früheren
Zeitpunkt im Monat endete. Entscheidend ist einzig und allein die Frage, ob der
Mitarbeiter in dem betreffenden Monat in dem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis eine Vergütung von 400,00 € übersteigt oder nicht. Der
Beendigungszeitpunkt z.B. in der Monatsmitte oder am Monatsende war für die
Frage der Versicherungsfreiheit sowohl im gesetzgeberischen Verfahren wie auch
bei den Motiven des Gesetzgebers ohne Bedeutung.
Die Beklagte übersieht, dass bei bestimmten Ausformungen der Teilzeitarbeit, wie
beim Abrufarbeitsverhältnis aufgrund des geringen Bedarfs des abrufenden
Arbeitgebers ein kurzes Teilzeitarbeitsverhältnis typischerweise auch mitten im
Monat endet. Es ist aber nicht erkennbar, dass gerade diese kurzen
Arbeitsverhältnisse mit ihrer in der Regel sehr geringen Verdiensten nicht unter
die Privilegierung und Versicherungsfreiheit der gesetzlichen Vorschriften
fallen sollen. Gerade hier zeigt sich, dass der Gesetzgeber nicht die Dauer des
Arbeitsverhältnisses, sondern die Höhe des Arbeitsentgeltes als alleiniges
Kriterium berücksichtigt sehen wollte.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Klage begründet ist. Der
Gesetzgeber hat in seiner Definition des geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV alleine nur auf die
Verdienstgrenze von 400,00 € abgehoben. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das
Arbeitsverhältnis nicht einen vollen Monat gedauert oder im Laufe eines Monats
geendet hat. Die Hochrechnung auf eine fiktive Monatsvergütung ist vom
Gesetzgeber nicht gewollt und nach Sinn und Zweck der Vorschrift abzulehnen.
Der Klage war deshalb stattzugeben.
V.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist,
§ 91 ZPO.
Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des
Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO und ist an der Höhe des Klagebetrags
orientiert.
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 64 Abs. 2 a, Abs. 3 Ziff.
1 ArbGG zuzulassen.