Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Änderungen zum 01.04.2001


I. Ab dem 01.04.2001 wurde es ernst – Hier ein Überblick:

 

1. Bei 0,5 Promille:     1. Geldbuße von mindestens 500 DM (Regelsatz)

                                        2. Fahrverbot von 1 Monat

                                        3. Vier Punkte im Flensburger Zentralregister

2. Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung - § 23 Abs.1 a StVO: E Geldbuße von 60 DM

N Eine Beschlagnahme des Handys durch die Polizei zur Feststellung des Telefonats dürfte jedoch unverhältnismäßig sein! Nur mit der Anrufliste/Empfangsliste könnten die Beamten beweisen, dass das Handy tatsächlich für ein Telefonat benutzt wurde. Da das Handy jedoch auch private Daten des Eigentümers enthält (Rufnummern, SMS, Notizblock, Terminplaner etc.) ist meines Erachtens eine Beschlagnahme wegen der geringen Bußgeldhöhe unverhältnismäßig!


II. Erläuterung zur 0,5 Promille-Regelung:

1. Ab dem 1. April 2001 gilt die vom Bundestag am 25.01.2001 beschlossene Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (vgl. hierzu http://www.ra-kotz.de/stvg.htm), wonach Fahrten mit 0,5 Promille Alkohol im Blut mindestens eine Geldbuße von 500 DM, ein Fahrverbot von einem Monat und vier Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister zur Folge haben.

2. Im Wiederholungsfall drohen eine Geldbuße von 1.000 DM, drei Monate Fahrverbot und vier Punkte; bei weiteren Verstößen werden 1.500 DM, 3 Monate Fahrverbot und ebenfalls vier Punkte fällig. Durch die Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes werden ab April die Rechtsfolgen der bisherigen 0,8-Promillegrenze ab 0,5 Promille angewandt, die bisherige 0,8-Promillegrenze wird ersatzlos gestrichen.

 

3. Die Bestimmungen des Strafrechts für Fahrer, die auf Grund von Alkoholeinfluss ihr Fahrzeug nicht mehr sicher führen können, bleiben unverändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ab 1,1 Promille „absolute“ Fahruntüchtigkeit vor; bei Nachweis eingeschränkter Fahrtüchtigkeit ist eine strafrechtliche Ahndung aber schon ab 0,3 Promille möglich.

 

4. a. Versicherungsrechtlich können schon sehr geringe Mengen Alkohol im Blut ein Mitverschulden bedeuten (z.B. bei mangelhafter Reaktionsfähigkeit). Dies muss man Ihnen natürlich nachweisen können.

b. Bedenken Sie bitte auch, dass Sie Ihre Versicherung nach den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ bei „Alkoholfahrten“ mit bis zu 10.000 DM im Innenverhältnis in Regreß nehmen kann. Das heißt, Ihre Versicherung leistet zunächst voll an den Unfallgegner, holt sich jedoch im Innenverhältnis bis zu 10.000 DM bei Ihnen wieder zurück!


III. Handy:

1. Fahrzeugführer (gilt auch für Motorradfahrer!), die mit einem Mobilfunktelefon ohne Freisprecheinrichtung beim Fahren telefonieren, müssen vom 01.04.2001 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 60 DM rechnen. Das Verbot, das Mobilfunktelefon zu benutzen, gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor abgestellt ist. Verboten ist grundsätzlich: das Wählen, Annehmen von Gesprächen, Lesen, Schreiben und Abrufen von Kurznachrichten (SMS = Short Message Service), Abrufen von Daten aus dem Internet (WAP = Wireless Application Protocol).

2. Radfahrer, die ein Mobilfunktelefon am Lenker benutzen, müssen zum 01.04.2001 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 DM rechnen. Das Verbot, das Mobilfunktelefon zu benutzen, gilt nicht, wenn das Fahrrad steht (zum Umfang des Verbots vgl. III  Nr.1 oben).

3. Funkgeräte fallen nicht unter das Verbot. Sie dürfen weiterhin ohne Freisprechanlage im Auto benutzt werden.

4. a. Haben Sie während eines Telefonats einen Unfall verursacht, kann Ihnen Ihre Versicherung grobe Fahrlässigkeit vorwerfen (grobe Fahrlässigkeit = Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders gravierenden Maße. Jeder verständige Dritte hätte in einen solchen Fall anders gehandelt!). Dies gilt selbst dann, wenn Sie zwar eine Freisprechanlage besitzen, aber durch das Telefonieren zu stark vom Verkehr abgelenkt waren.

b. Vergleichen Sie zu dieser Problematik das Urteil vom OLG Köln unter:

     http://www.ra-kotz.de/versicherungsschutz.htm


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen