Skip to content

„Fahrzeug durchgesehen und in Ordnung“ – keine Eigenschaftszusicherung!

LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

Az.:12 O 382/95

Verkündet am: 16.12.1996


Urteil

In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.1996 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.800,00 DM.

T a t b e s t a n d

Mit schriftlichem Vertrag vom 11.05.1995 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten PKW der Marke Peugeot 205 zum Preis von 17.200,00 DM unter Ausschluß jeder Gewährleistung. Zuvor war der Kläger mit dem Fahrzeug probegefahren. Zwei Monate vorher hatte der PKW eine neue TÜV-Plakette erhalten.

Mit der Behauptung, daß an dem Fahrzeug im einzelnen aufgeführte Mängel vorlägen, erklärte der Kläger mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 09.06.1995 die Wandlung des Kaufvertrages.

Im September 1995 ließ der Kläger für 2.210,52 DM die Achsmanschette wechseln und das Gangrad des dritten Ganges sowie einen Zahnriemen erneuern. Im November 1995 ließ er schließlich für 756,86 DM die Kupplung erneuern.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz der aufgewandten Reparaturkosten. Er behauptet, daß einpaar Tage nach Übergabe des Fahrzeugs folgende Mängel aufgetreten seien:

1. Sämtliche Synchronringe am Fahrzeug seien defekt und erneuerungsbedürftig.

2. Die Tachometerbeleuchtung sei ausgefallen.

3. Das Schiebedach öffne sich selbständig ab einer Geschwindigkeit von 180 km/h.

4. Aus dem Kühler und dem Motor trete Wasser aus, es bildeten sich Wasserlachen unter dem Fahrzeug.

5. Die Servolenkung sei so schwergängig, daß sie reparaturbedürftig sei.

6. Es seien Geräusche aus dem Getriebe hörbar, die auf einen Getriebeschaden schließen ließen.

7. Die Antriebsmanschetten seien undicht und erneuerungsbedürftig.

8. Die Bremsbeläge seien verschlissen und erneuerungsbedürftig. Diese Mängel hätten bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen. Die Beklagte habe auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers bei den Kaufvertragsverhandlungen erklärt, sie habe das Fahrzeug selbst untersucht und könne aus eigenem Wissen bestätigen, daß es in technisch einwandfreiem Zustand sei. Sämtliche von dem Kläger behaupteten Mängel wären, wenn eine optische Prüfung, eine Funktionsprüfung der wesentlichen Aggregate und eine Probefahrt durchgeführt worden wäre, entdeckt worden.

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß für das Vorliegen der von ihm behaupteten Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs der Anscheinsbeweis spreche.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.167,38 DM nebst 4 % Zinsen aus 17.200,00 DM seit dem 15.5.1995 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws Peugeot 205, Fahreugidentitäts-Nr.: VF320CDK224564776, zu zahlen und festzustellen, daß sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, daß sie im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen lediglich erklärt habe, daß das an den Kläger verkaufte Fahrzeug wie jedes andere Fahrzeug auch bei Hereinnahme einer ordnungsgemäßen äußeren und inneren Besichtigung unterzogen und im übrigen eine Funktionsprüfung der wesentlichen Aggregate vorgenommen worden sei, wobei sich für die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte für einen konkreten Mangelverdacht ergeben hätten. Sie ist der Ansicht, daß sie damit keine -generelle Mängelfreiheit bzw. keinen technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs zugesichert habe. Das an de Kläger verkaufte Fahrzeug sei ordnungsgemäß untersucht worden. Mängel seien hierbei nicht festgestellt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 22.12.1995. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.01.1996 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu:

1. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Wandelung (§§ 459, 462, 465, 467, 346, 347 BGB). Denn der Kläger hat kein Recht auf Wandelung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages.

Die Parteien haben sowohl in dem Formulartext des Vertrages als auch in den dem Vertrag zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen jede Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Ein solcher Gewährleistungsausschluß ist in den Grenzen des § 476 BGB auch unter Geltung des im vorliegenden Fall anwendbaren AGB-Gesetzes wirksam (vgl. BGH, NJW 1981, 928, 929).

Eine von der Haftungsfreizeichnung nicht erfaßte Zusicherung einer Eigenschaft liegt nicht vor. Eine Eigenschaft ist jedes der Kaufsache auf gewisse Dauer anhaftende Merkmal, das für deren Wert, ihren vertraglich vorausgesetzten Gebrauch oder aus sonstigen Gründen für den Käufer erheblich ist (vgl. Palandt, BGB, 53. Auflage, Rd.-Nr. 20). Zugesichert ist eine solche Eigenschaft nur dann, wenn der Verkäufer durch eine .ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem Käufer zu erkennen gibt, daß er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will (Palandt, a.a.O., Rd.-Nr.15). Beispielsweise ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei der Erklärung des Gebrauchtwagenverkäufers, der PKW sei werkstattgeprüft oder technisch einwandfrei um eine solche konkrete Zusicherung einer Eigenschaft handelt (vgl. BGHZ 87, 302, 304). Ob jedoch im konkreten Einzelfall lediglich eine beschreibende Anpreisung oder aber eine Zusicherung vorliegt, ist nach Treu und Glauben und den Verständigungsmöglichkeiten des Käufers zu beurteilen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte eine Erklärung dahingehend abgegeben hat, daß der an ihn verkaufte Wagen technisch einwandfrei sei. Die Zeugin K hat ausgesagt, daß sie dem Kläger gesagt habe, der PKW sei bei der Beklagten durchgesehen worden und er sei in Ordnung. Eine derart allgemeingehaltene Erklärung unter Verwendung eines nichttechnischen Begriffes konnte der Kläger nach Treu und Glauben nicht als Gewähr dafür verstehen, daß der Wagen von einem Fachmann in der Werkstatt untersucht und dabei festgestellte Mängel behoben worden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger bei den Kaufvertragsverhandlungen darauf hingewiesen hat, daß er auf ein zuverlässiges Fahrzeug angewiesen sei. Es ist, die Regel, daß derjenige, der ein Fahrzeug zu dem von dem Kläger gezahlten Preis kauft, dessen Zuverlässigkeit voraussetzt. Würde man die Erklärung, daß ein Fahrzeug durchgesehen und in Ordnung sei, bereits als Eigenschaftszusicherung ansehen, wäre die Grenze zur allgemeinen Anpreisung verwischt.

Die Behauptung des Klägers wurde auch nicht durch die Zeugin G bestätigt. Diese hat bekundet, die Zeugin

K habe gesagt, sie könne ihr zusichern, das Fahrzeug sei in einem Topzustand. Abgesehen davon, daß die Zeugin K ausgesagt hat, daß sie sich hieran nicht erinnern könne und dies auch nicht ihre Ausdrucks weise sei, läge auch in einer solchen Erklärung lediglich eine allgemeine Anpreisung.

Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist auch nicht nach § 476 BGB wegen Verschweigens von Mängeln nichtig. Sind dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens Mängel des Fahrzeugs bekannt oder hält er aufgrund konkreter Anhaltspunkte solche Wenigstens für möglich, so hat er. dies dem Käufer auch ungefragt mitzuteilen. Mit der Verletzung dieser Verpflichtung verschweigt er den Mangel arglistig. (BGH NJW 1981, 928, 929). Der Kläger hat weder vorgetragen, daß die Beklagte die von ihm genannten Mängel positiv kannte, noch daß er mit diesen wenigstens rechnete.

2. Aus den genannten Gründen scheidet daher auch ein Anspruch aus § 463 BGB aus.

3. Ein Anspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu. Insoweit käme allenfalls die Verletzung einer bestehenden Untersuchungspflicht hinsichtlich des PKWs als vertragliche Nebenpflicht in Betracht. Eine generelle Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers hinsichtlich des von ihm verkauften PKWs wird jedoch durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (vgl. BGH NJW 1981, 928, 929; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Auflage, Rd.-Nr. 1897 ff. m. w. N.). Nach dieser Rechtsprechung ist die. Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers auf folgende Punkte beschränkt:

a) Der Gebrauchtwagenverkäufer hat jeden Gebrauchtwagen auf zulassungserhebliche Veränderungen jedenfalls insoweit in Augenschein zu nehmen, als sie ihm als, Fachmann ohne weiteres, d.h. ohne besonderen technischen Aufwand, wie den Einsatz von technischem Gerät oder Demontage in Betracht kommender Aggregate, erkennbar sind.

b) Eine Untersuchungspflicht trifft den Gebrauchtwagenverkäufer ferner dann, wenn handgreifliche Anhaltspunkte den konkreten Verdacht auf Mängel begründen, wie z.B. Unfallvorschäden oder Rostanfälligkeit.

c) Schließlich trifft den Gebrauchtwagenhändler in seiner Eigenschaft als Vermittler dann eine besondere Untersuchungspflicht, wenn er eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert hat.

Im vorliegenden Fall kommt eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Beklagten lediglich unter dem Gesichtspunkt handgreiflicher Anhaltspunkte für vorhandene Mängel in Betracht. Greifbare Anhaltspunkte für Mängel sind jedoch von dem Kläger nicht dargetan. Vielmehr handelt es sich bei den von dem Kläger

vorgetragenen Mängeln um normale altersbedingte, Verschleißerscheinungen. Um die allgemeine Gefahr derartiger Zustandsverschlechterungen bei zunehmendem Fahrzeugalter weiß der Käufer ebenso wie der Verkäufer. Für die Begründung der Pflicht, das Fahrzeug zu prüfen und den fachlich meist unerfahrenen Käufer zu unterrichten, sind jedoch konkrete, gerade durch das zu verkaufende Fahrzeug veranlaßte und für den Käufer nicht ohne weiteres erkennbare Umstände erforderlich, die einen Verdacht auf besondere nicht nur im Rahmen gewöhnlicher Abnutzung zu erwartende Mängel begründen. Bei dem von dem Kläger behaupteten Defekt der Synchronringe handelt es sich um solche altersbedingten Abnutzungserscheinungen. Der Ausfall der Tachometerbeleuchtung hätte dem Kläger bei der durchgeführten Probefahrt selbst -auffallen können, soweit er bereits zu diesem Zeitpunkt vorlag. Auch die von dem Kläger behauptete selbständige Öffnung des Schiebedachs ab einer Geschwindigkeit von 180 km/h war für die Beklagte kein handgreiflicher Mangel. Dieser wäre nur bei eingehender Kontrolle feststellbar gewesen.

Daß der Wasseraustritt aus dem Kühler bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, ist von dem Kläger nicht bewiesen. Die Zeugin G hat lediglich ausgesagt, daß es nach 8 Tagen Probleme mit dem Fahrzeug gegeben habe, nicht jedoch, daß von Anfang an Wasser ausgetreten sei.

Der von dem Kläger behauptete Defekt an der Servolenkung hätte ihm bei der durchgeführten Probefahrt selbst auffallen können. Ob eine Lenkung leicht- oder schwergängig ist, ist auch für einen Laien feststellbar.

Hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten Getriebeschadens steht aufgrund der, Aussage der Zeugin G fest, daß es insoweit erstmals 8 Tage nach Übergabe Probleme gab. Wäre dies bereits bei Übergabe der Fall

gewesen, so hätte dies dem Kläger bei der Probefahrt auffallen müssen. Bei der von dem Kläger behaupteten

Undichtigkeit der Antriebsmanschetten handelt es sich ebenfalls um Verschleißerscheinungen. Schließlich hat der Kläger auch keine greifbaren Anhaltspunkte für den Verschleiß der Bremsbeläge dargetan. Nachdem der Kläger mit dem PKW mittlerweile mehr als 20.000 km gefahren ist, ist der für die Abnutzung der Bremsbeläge zum Zeitpunkt der Übergabe angebotene Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber hinaus ungeeignet.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Gegen die Abnutzung der Bremsbeläge spricht schließlich, daß das Fahrzeug 2 Monate vor dem Kauf eine TÜV-Plakette erhalten hatte.

Entgegen der Auffassung des Klägers spricht auch keine tatsächliche Vermutung dafür, daß die nach seiner eigenen Behauptung erst 8 Tage nach der Übergabe aufgetretenen Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlagen. Dies kann bereits deshalb nicht gelten, weil den Gebrauchtwagenverkäufer eine Untersuchungspflicht, soweit hier von Relevanz, nur bei Vorliegen handgreiflicher Mängel trifft. Treten solche handgreiflichen Mängel erst nach der Übergabe auf, so besteht keine tatsächliche Vermutung dahingehend, daß diese Mängel bereits bei der Übergabe handgreiflich waren. Nur in diesem Fall würde der Anscheinsbeweis dem Kläger jedoch einen Nutzen bringen.

Der Ansicht von Reinking/Eggert, a.a.O., der eine generelle Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers bejaht, vermag sich das Gericht bereits deshalb nicht anzuschließen, weil bei Bejahung einer generellen Untersuchungspflicht die Grenzen zur Zusicherungshaftung nach Bürgerlichem Gesetzbuch verwischt würden. Im übrigen hat es der Käufer selbst in der Hand, sich bei Abschluss des Kaufvertrages entsprechende Eigenschaften vertraglich zusichern zu lassen.

4. Daher ist auch der Feststellungsantrag unbegründet. Da eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht besteht, ist sie auch nicht mit der Rücknahme des PKWs in Annahmeverzug gelangt.

5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos