Abbiegen in
Hauseinfahrt Zusammenstoss mit Motorradfahrer
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
79/06
Urteil vom
14.01.2008
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Az.: 7 O 259/05
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 26. November 2007 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 07.03.2006 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1. bis 3.
als ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem Herrn A..., verstorben am 13.12.2003
in Düsseldorf, 2.581,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 29.10.2004 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1.
1.190,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
30.04.2005 zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin zu 1. den ihr entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass
des Unfalls des Herrn ... vom 13.10.2003 i.H.v. 40 % durch Zahlung einer
Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin zu 1. nicht auf
Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen
werden.
4.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2.
1.594,07 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
30.04.2005 zu zahlen.
5.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
dem Kläger zu 2. den ihm entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des
Unfalls des Herrn ... vom 30.10.2003 i.H.v. 40 % durch Zahlung einer Geldrente
zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers zu 2. nicht auf
Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen
werden.
6.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 3.
1.594,07 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
30.04.2005 zu zahlen.
7.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin zu 3. den ihr entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass
des Unfalls des Herrn ... vom 13.10.2003 i.H.v. 40 % durch Zahlung einer
Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin zu 3. nicht auf
Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen
werden.
8.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. zu 16 %, die Kläger zu 2. und 3.
jeweils zu 11 % sowie die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 62 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. und
2. als Gesamtschuldner zu 56 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. sowie der Klägerin zu 3. tragen
die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 59 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerin zu
1. zu 16 % und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu 11 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe :
I.
Die Kläger sind die Ehefrau und die Kinder des am 13.10.2003 bei einem
Verkehrsunfall in Düsseldorf getöteten Herrn ... und bilden seine noch
ungeteilte Erbengemeinschaft. Der Beklagte zu 1. war Fahrer eines bei der
Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw ... mit dem amtlichen Kennzeichen
.... Herr ... führte ein Motorrad der Marke ..., Kennzeichen: ..., welches er
sich zum Zwecke einer Probefahrt geliehen hatte.
Am Unfalltag gegen 16.15 Uhr befuhr der Beklagte zu 1. bei Tageslicht und
trockener Fahrbahn die ...straße, die bei nahezu geradem Straßenverlauf in jeder
Fahrtrichtung eine Fahrspur aufwies. Die höchstzulässige Geschwindigkeit betrug
zum Unfallzeitpunkt 50 km/h. In Höhe des Hauses Nr. ... wollte er in eine
linksseitig gelegene Hauseinfahrt abbiegen. Hinter dem Pkw des Beklagten zu 1.
befand sich Herr ..., der die ...straße mit dem Krad unstreitig mit überhöhter
Geschwindigkeit, mindestens 71 km/h, befuhr. Das Licht an dem Krad war
eingeschaltet. Im Verlauf des Unfallgeschehens leitete Herr ... eine
Vollbremsung ein, stürzte mit dem Motorrad zunächst auf die Fahrbahn und
kollidierte mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) im Bereich des hinteren linken
Kotflügels. Der Beklagte zu 1. hatte unmittelbar vor der Kollision seinen
Linksabbiegevorgang begonnen. Herr ... zog sich bei dem Aufprall auf das
Fahrzeug des Beklagen zu 1) u.a. schwere Schädelverletzungen zu, verlor sofort
das Bewusstsein und verstarb ca. 2 Stunden später, ohne sein Bewusstsein
wiedererlangt zu haben. Er war zum Unfallzeitpunkt 32 Jahre alt und
Alleinverdiener in seiner Ehe.
Die Kläger haben behauptet, Herr ... habe beabsichtigt, den Beklagten zu 1.
links zu überholen. Der Beklagte zu 1. habe die gebotene Rückschau bei seinem
Abbiegevorgang unterlassen. Er hätte Herrn ... wahrnehmen und seinen
Abbiegevorgang zurückstellen müssen. Der Beklagte zu 1. habe sich ferner nicht
zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und den Blinker links nicht gesetzt.
In ungeteilter Erbengemeinschaft verfolgen die Kläger zu 50 % einen der Höhe
nach unstreitigen materiellen Schaden bestehend aus Beerdigungskosten und
Selbstbehalt hinsichtlich des beschädigten Krades in Höhe von insgesamt 3.226,92
€. Zudem verfolgen sie einen übergegangen Schmerzensgeldanspruch des getöteten
Herrn ... sowie jeweils separat aus eigenem Recht Unterhaltsschaden und
Haushaltsführungsschaden als entgangenen Unterhalt vom Unfalltag bis zum
30.04.2005 sowie jeweils die Feststellung der weiteren Verpflichtung zum Ersatz
des jeweiligen zukünftigen Unterhaltsschadens. Wegen der Einzelheiten der
Berechnung der Schadenspositionen wird auf die Klageschrift (Bl. 11 ff. d.A.)
verwiesen.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 3)
zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 3.226,92 € nebst gesetzlichem
Zinssatz ab dem 29.10.2004 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 3)
ein aus Anlass des tödlichen Unfalls des Herrn ... vom 13.10.2003 resultierendes
Schmerzensgeld zu zahlen, welches einen Betrag von 2.000,00 € nicht
unterschreiten sollte, und diesen Betrag mit dem gesetzlichen Zinssatz ab dem
29.10.2004 zu verzinsen,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen
Betrag in Höhe von 3.445,70 € nebst gesetzlichem Zinssatz ab dem 30.04.2005 zu
zahlen,
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin zu 1) den ihr entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des
Unfalls des Herrn ... in Höhe vom 13.10.2003 in Höhe von 50 % durch Zahlung
einer Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin zu 1) nicht auf
Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) einen
Betrag von 2.971,00 € nebst gesetzlichem Zinssatz ab dem 30.04.2005 zu zahlen,
6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger zu 2) den ihm entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des
Unfalls des Herrn ... vom 13.10.2003 in Höhe von 50 % durch Zahlung einer
Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers zu 2) nicht auf
Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) einen
Betrag in Höhe von 2.971,09 € nebst gesetzlichem Zinssatz ab dem 30.04.2005 zu
zahlen,
8. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin zu 3) den ihr entstehenden weiteren Unterhaltsschaden aus Anlass des
Unfalls des Herrn ... vom 13.10.2003 in Höhe von 50 % durch Zahlung einer
Geldrente zu ersetzen, soweit die Ansprüche der Klägerin zu 3) nicht auf
Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1. habe den linken Blinker bereits einige
Zeit vor Erreichen des Hauses Nr. ... gesetzt, sich zur Fahrbahnmitte hin
orientiert und seine Rückschaupflicht durch Schulterblick und Blicke in den
Rück- und Außenspiegel sowie anschließenden, erneuten Blick nach hinten erfüllt.
Dabei sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass Herr ... beabsichtigt haben
sollte, ihn links zu überholen. Ein Überholmanöver des Herrn ... habe es
vielmehr nicht gegeben. Herr ... habe vermutlich im Zusammenhang mit einer
Bremsreaktion die Kontrolle über das ihm nicht vertraute Krad verloren. Für den
Beklagten zu 1. sei nicht vorhersehbar gewesen, dass Herr ... ggf.
Schwierigkeiten hatte, das Krad sicher zu beherrschen.
Vor dem Landgericht haben beide Parteien übereinstimmend auf die Vernehmung von
Zeugen für die erste Instanz verzichtet und sich mit einer Verwertung der
Strafakte ... der StA ... im Wege des Urkundenbeweises einverstanden erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
folgendes ausgeführt:
Den Klägern stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Nach dem
unstreitigen Sachverhalt und der Verwertung der Strafakte stehe fest, dass den
Kradfahrer ein Verschulden treffe, welches selbst die Betriebsgefahr des Pkw
verdränge. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil Herr ... bei dem von ihm bei
überhöhter Geschwindigkeit eingeleiteten Bremsmanöver die Kontrolle über das
Krad verloren habe. Nach den Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren stehe fest,
dass der Beklagte zu 1. den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe, bevor
er sich rechtzeitig zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet habe. Herr .... habe den
Pkw daher gemäß § 5 Abs. 7 StVO rechts überholen müssen, was er schuldhaft
unterlassen habe. Demgegenüber sei auf Seiten des Beklagten zu 1. ein
schuldhafter Verkehrsverstoß nicht festzustellen. Selbst wenn der Beklagte zu 1.
den Kradfahrer vor dem Abbiegen habe sehen können, habe sich keine Pflicht
ergeben, seinen Abbiegevorgang abzubrechen. Für ihn sei nicht ersichtlich
gewesen, dass Herr ... die angekündigte Abbiegeabsicht nicht beachten, sondern
ihn links überholen werde. Diese Umstände führten zur Alleinhaftung des mit dem
Krad nicht hinreichend vertrauten Herrn ..., wenngleich die Betriebsgefahr des
Pkw mit Rücksicht auf den Abbiegevorgang erhöht gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht
eingelegten Berufung, mit welcher sie ihr ursprüngliches Klagebegehren in vollem
Umfang weiter verfolgen.
Sie wiederholen ihren tatsächlichen Sachvortrag und berufen sich im Wesentlichen
darauf, dass der Beklagte zu 1. Herrn ... als herannahenden Kraftradfahrer hätte
erkennen müssen. Nach ihrer Auffassung hätte der Beklagte zu 1. seinen
Abbiegevorgang solange unterlassen müssen, bis er sicher sein konnte, wie Herr
... auf das beklagte Fahrzeug reagiert. Der Beklagte zu 1. habe sich nicht
darauf verlassen dürfen, dass ihn der Kradfahrer entweder rechts oder gar nicht
überholt.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten entsprechend den Anträgen
in erster Instanz zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte zu 1. habe den Unfall nur dann
vermeiden können, wenn er, als das Krad in sein Blickfeld geraten war, seinen
Wagen stark beschleunigt hätte, um den Abstand zwischen den Fahrzeugen zu
vergrößern. Wenn er seinen Abbiegevorgang abgebrochen und sein Fahrzeug zum
Stillstand abgebremst hätte, wäre der Kradfahrer ebenfalls gegen das Auto
geprallt. Sein Abbiegevorgang habe mit dem Sturz des Herrn .... nichts zu tun.
Dieser sei, insoweit berufen sich die Beklagten auf das Ergebnis des in zweiter
Instanz eingeholten Gutachtens, unabhängig von dem Abbiegevorgang zu Fall
gekommen.
Der Senat hat den Beklagten zu 1. persönlich angehört gemäß § 141 ZPO und Beweis
erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines sachverständigen
Rekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen .... Zum Ergebnis der
Beweisaufnahme und der Anhörung im Einzelnen wird verwiesen auf das Protokoll
vom 19.03.2007 (Bl. 295 ff. d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen vom
17.08.2007 (Bl. 321 ff. d.A.) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom
29.10.2007 (Bl. 420 ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug
genommen. Die Akte der StA ... lag vor und war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Beklagten haben dem Grunde
nach zu einer Haftungsquote in Höhe von 40 % für die Unfallfolgen einzustehen.
Der Beklagte zu 1. haftet als Fahrzeughalter und –führer des unfallbeteiligten
PKW gemäß §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG und die Beklagte zu 2. als
Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Nr.1 PflVG. Zwar hat das Landgericht zu Recht
eine Mithaftung des Herrn ... aus § 18 Abs.1 StVG berücksichtigt. Im Rahmen der
Abwägung nach §§ 18 Abs.3, 17 Abs.1 StVG ist aber nach dem Ergebnis der in
zweiter Instanz ergänzend vorgenommenen Beweisaufnahme davon auszugehen, dass
die Betriebsgefahr des beklagten Fahrzeuges durch ein unfallursächliches
Abbiegeverschulden (§ 9 Abs.1 S.4 i.V.m. § 9 Abs.5 StVO) des Beklagten zu 1.
erhöht worden ist. Die auf dieser Tatsachengrundlage durchzuführende Abwägung
der beiderseitigen Verantwortungsanteile rechtfertigt es sodann nicht, die
Mithaftung der Beklagten vollständig zurücktreten zu lassen.
1. Teil: Zum Haftungsgrund
1. Der Ehemann und Vater der Kläger wurde bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges
der Beklagten getötet (§ 7 Abs.1 StVG). Es bedarf keiner näheren Erläuterung und
ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, dass sich der PKW zum
Unfallzeitpunkt „im Betrieb" im Sinne des § 7 Abs.1 StVG befand. Auch die für
eine Zurechnung der Unfallfolgen erforderliche (haftungsbegründende) Kausalität
zwischen dem Betriebsvorgang und der Rechtsgutsverletzung ist zu bejahen.
Zur Begründung der Halterhaftung aus § 7 Abs.1 StVG muss zwischen dem Betrieb
des Kraftfahrzeuges und der Verletzung bzw. Schädigung des Anspruchstellers ein
kausaler Zusammenhang bestehen (vgl. nur Greger, Haftungsrecht des
Straßenverkehrs, § 3 Rn.66). Es muss feststehen, dass der Betrieb des
Kraftfahrzeuges zum Unfallgeschehen beigetragen hat, dieses sich also nicht
völlig unabhängig von der Anwesenheit des Kraftfahrzeuges ereignet hat (Greger,
a.a.O., Rn. 69).
Die Beklagten bezweifeln diesen kausalen Zusammenhang zu Unrecht mit der
Begründung, nach dem Ergebnis des Sachverständigen ... habe Herr ... seinen
Bremsvorgang bereits zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als der Beklagte zu 1.
seinen Abbiegevorgang noch nicht begonnen hatte. Zuzugestehen ist den Beklagten
zwar, dass ausweislich der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ...
feststeht, dass Herr ... ca. 2,1 bis 2,2 s vor der Kollision eine
Reaktionsaufforderung wahrgenommen hat und ca. 0,9 bis 1,2 s später eine
Vollbremsung einleitete, die zum Sturz des Motorrades führte. Zum Zeitpunkt der
Reaktionseinleitung des Herrn ... hatte der Beklagte zu 1. nach den weiteren
Ausführungen des Sachverständigen den eigentlichen Abbiegevorgang noch nicht
eingeleitet. Auch der Senat geht deshalb davon aus, dass Herr ... nicht auf den
Beginn des Abbiegens reagierte, sondern deutlich vorgelagert. An dieser Stelle
kann offen bleiben, ob die Reaktionsaufforderung daraus resultierte, dass der
Beklagte zu 1. den Blinker erst in diesem Moment gesetzt hat (wovon der
Sachverständige ausgeht) oder ob Herrn ... wegen vorangegangener
Unaufmerksamkeit erst zu diesem späten Zeitpunkt erkennbar wurde, dass er zur
Abwehr einer drohenden Kollision mit dem noch auf seiner Fahrspur befindlichen
PKW des Beklagten zu 1) eine Bremsung einleiten musste. Herr ... wäre jedenfalls
auch dann zu Sturz gekommen, wenn der Beklagte zu 1. von seinem beabsichtigten
Abbiegen abgesehen und entweder weitergefahren oder stehen geblieben wäre.
Dieser Ablauf führt aber hier nicht dazu, den haftungsrechtlichen
Ursachenzusammenhang zwischen dem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges der
Beklagten und dem Unfallgeschehen zu verneinen. Bei der Beantwortung der Frage,
ob eine kausale Verknüpfung zwischen Betriebsvorgang und Schädigung des
Anspruchstellers zu bejahen ist, muss das Unfallgeschehen als Ganzes betrachtet
werden und zwar so, wie es sich konkret abgespielt hat. Aufgrund dessen kann
hier nicht außer Acht bleiben, dass die für die kausale Verknüpfung relevante
Schädigung des Anspruchstellers im konkreten Fall die Tötung des Herrn ... ist,
nicht der vorangegangene Sturz. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig,
dass Herr ... erst durch den Aufprall auf das Heck des beklagten Fahrzeuges die
zu seinem Tode führenden Verletzungen erlitten hat und nicht bereits vorher
durch den Sturz des Motorrades. Die Tatsache, das Herr ... seine bei der
Kollision mit dem beklagten Fahrzeug erlittenen Verletzungen noch eine gewisse
Zeit überlebt hat, ändert an diesem Sachverhalt nichts, weil unzweifelhaft die
zunächst erlittene Körperverletzung im unmittelbaren kausalen Zusammenhang zum
späteren Versterben des Herrn ... geführt hat. Folglich kann die Ursächlichkeit
des Betriebsvorganges des beklagten Fahrzeuges für die haftungsbegründende
Verletzung (= Tötung) des Herr ... nicht verneint werden.
Ob angesichts des vom Abbiegevorgang unabhängigen Sturzes die bloße Anwesenheit
des beklagten Fahrzeuges am Unfallort als „zufällig" bewertet werden kann – wie
die Beklagten meinen - oder ob Herr ... ggf. auch dann verstorben wäre, wenn er
an dem beklagten Fahrzeug vorbeigerutscht und auf ein anderes Hindernis geprallt
wäre, spielt für die Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität keine Rolle.
Die Beklagten können sich insoweit nicht auf hypothetische Ursachen berufen, die
eventuell später ebenfalls zu der hier in Frage stehenden Unfallfolge geführt
hätten. Die Kausalität des Betriebs eines Kfz für den Unfallhergang wird nicht
dadurch aufgehoben, dass der nämliche Schaden durch eine andere Ursache
herbeigeführt worden wäre, wenn es nicht zu dem betriebsursächlichen konkreten
Unfallablauf gekommen wäre (BGH VersR 1975, 1027).
2. Eine Haftung der Beklagten scheidet auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines
unabwendbaren Ereignisses aus. Da der Beklagte zu 1. den Unfall schuldhaft
mitverursacht hat, was sogleich noch näher zu erläutern ist, entsprach sein
Fahrverhalten nicht den gesteigerten Sorgfaltsanforderungen des § 17 Abs.3 StVG.
3. Auch Herr ... und somit die Kläger als seine Rechtnachfolger haben –
unstreitig – für die Unfallfolgen einzustehen. Herrn ... ist eine Mithaftung aus
§ 18 Abs.1 StVG anzulasten. Er hat den Unfall - unstreitig - jedenfalls durch
eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldhaft
mitverursacht.
4. Aufgrund der beiderseitigen Haftung der Unfallbeteiligten muss eine Abwägung
der Verursachungsbeiträge gemäß §§ 18 Abs.3, 17 Abs.1 StVG erfolgen. Dabei ist
zu fragen, welche für die Gewichtung der Haftungsanteile maßgeblichen
tatsächlichen Umstände festgestellt werden können. Im Rahmen der Abwägung können
zu Lasten einer Partei nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die
unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind und auf die sich eine Partei beruft.
a) Die Kläger belastet als Rechtnachfolger des getöteten Herrn ... die
Betriebsgefahr des von ihm geführten Kraftrades. Auch der Fahrzeugführer, der
nicht zugleich Fahrzeughalter - wie hier - ist, muss sich die Betriebsgefahr des
von ihm geführten Kraftfahrzeuges beim Innenausgleich mit für andere
Gefahrenquellen Haftpflichtigen anrechnen lassen (Greger, a.a.O., § 4 Rn.6).
Diese Betriebsgefahr ist hier durch folgende Umstände erhöht:
aa) Herr ... hat unstreitig die an der Unfallörtlichkeit geltende
Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung überschritten und damit schuldhaft gegen § 3
Abs.3 Nr.1 StVO verstoßen. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen
..., denen die Parteien in diesem Punkt nicht entgegengetreten sind und die der
Senat als bewiesen erachtet, näherte Herr ... sich der Unfallstelle vor
Einleitung seiner Bremsung mit einer Geschwindigkeit zwischen 72 und 90 km/h.
Unstreitig betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Zu seinen Lasten
ist daher von einer bewiesenen Geschwindigkeit von 72 km/h auszugehen. Diese
Geschwindigkeitsüberschreitung hat sich, ebenfalls unstreitig, unfallursächlich
ausgewirkt. Herr ... hätte bei Annäherung mit einer Geschwindigkeit von maximal
50 km/h sowohl seinen Sturz als auch einen Zusammenprall mit dem Fahrzeug der
Beklagten räumlich und zeitlich ohne Weiteres vermieden. Er hätte dann ohne
jegliche Bremseinleitung die Unfallstelle in einem Moment passiert, in dem sich
der beklagte PKW bereits nicht mehr auf der Geradeausfahrbahn befunden hätte.
bb) Ob Herr ... darüber hinaus den Unfall durch ein Reaktions- und/oder
Aufmerksamkeitsverschulden mitverursacht hat (§ 1 Abs.2 StVO), steht
demgegenüber nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest. Von Bedeutung ist
insoweit, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufgeklärt werden konnte,
ob überhaupt und ggf. zu welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 1. seinen
Abbiegevorgang durch Setzen des linken Blinkers angekündigt hat. Ebenfalls
unklar geblieben ist, ob er sich rechtzeitig zur Mitte der Fahrbahn hin
eingeordnet hat.
Die zum Unfallablauf vernommenen Zeugen ... und ..., Beifahrer im Fahrzeug der
Beklagten, haben beide den Vortrag der Beklagten bestätigt, wonach der Beklagte
zu 1. sich frühzeitig zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und ebenfalls frühzeitig
den Blinker links gesetzt habe. Demgegenüber steht aber die Feststellung des
Sachverständigen ..., der hinsichtlich der Frage der Einordnung anhand der
rekonstruierbaren Fahrlinie des Beklagtenfahrzeuges zu dem Ergebnis gekommen
ist, dass der Beklagte zu 1. sich nicht vor dem Abbiegen zur Mitte der Fahrbahn
hin orientiert habe. Des weiteren ist der Sachverständige davon ausgegangen,
dass der linke Blinker erst ca. 1 Sekunde vor der Einleitung des Abbiegevorgangs
gesetzt worden ist, weil sich nach seiner Auffassung nur dadurch eine
Reaktionsaufforderung an Herrn ... zu diesem späten Zeitpunkt plausibel erklären
ließe. Unabhängig davon, ob man den Feststellungen des Sachverständigen insoweit
folgt, ergibt sich jedenfalls eine Sachverhaltsunsicherheit, die an dieser
Stelle zu Lasten der Beklagten geht. Es steht damit nicht sicher fest, dass Herr
... tatsächlich über einen relevanten Zeitraum hinweg den vor ihm befindlichen
Verkehrsraum entweder gar nicht oder unaufmerksam beobachtet bzw. ob er
verspätet auf eine rechtzeitige Zeichensetzung am PKW reagiert hat.
cc) Betriebsgefahrerhöhend ist allerdings die konstruktionsbedingte Instabilität
des von Herrn ... geführten Kraftrades zu berücksichtigen. Zwar begründet die
bauartbedingte Instabilität eines Zweirades nicht von vorneherein eine höhere
Betriebsgefahr im Vergleich mit einem PKW (OLG Saarbrücken, MDR 2005, 1287).
Anders ist es aber, wenn eine überhöhte Geschwindigkeit des Kraftrades mit einem
bremsbedingten Sturz feststellbar ist (LG Dresden, DAR 2006, 214). In einem
solchen Fall hat sich nämlich die schwierige Beherrschbarkeit einer (Voll)bremsung
eines zweirädrigen Kraftrades unmittelbar ausgewirkt.
b) Die Beklagten belastet ebenfalls die Betriebsgefahr des geführten
Kraftfahrzeuges. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist aber über die
einfache Betriebsgefahr hinaus zu Lasten der Beklagten ein unfallursächliches
Verschulden des Beklagten zu 1. zu berücksichtigen.
aa) Der Beklagte zu 1. ist unter Außerachtlassung der aus § 9 Abs.1 S.4 und § 9
Abs.5 StVO folgenden Sorgfaltsanforderungen fehlerhaft in ein Grundstück
abgebogen. Sein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten hat sich auch
unfallursächlich ausgewirkt. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest, ohne
dass es der Heranziehung eines Anscheinsbeweises zu Lasten der Beklagten bedarf.
(1) Dass der Beklagte zu 1. in ein Grundstück im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO
abbiegen wollte, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Über die Beachtung
der gewöhnlichen Pflichten des Linksabbiegers hinaus hatte der Beklagte zu 1.
sich demnach so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen war. Aus § 9 Abs.1 S.4 StVO folgt, dass der abbiegende
Verkehrsteilnehmer vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den
nachfolgenden Verkehr zu achten hat; vor dem Abbiegen ist die Rückschau nur dann
entbehrlich, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Der Beklagte zu 1. ist
seiner Verpflichtung zur Rückschau aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO entweder gar nicht
oder nur unzureichend nachgekommen. Hätte er den nachfolgenden Verkehr im
gebotenen Maße im Laufe der Vorbereitung seines Abbiegemanövers und unmittelbar
vor dem Einlenken nach links aufmerksam beobachtet, hätte er eine Gefährdung
nicht ausschließen können und deshalb von seinem beabsichtigten Abbiegevorgang
absehen müssen.
Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen ... steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass Herr ... sich ca. 1 Sekunde vor Beginn des Abbiegevorgangs des
Beklagten zu 1. dem Pkw auf bis zu 15 bis 27 m genähert hatte.
Sichtbeeinträchtigungen für den Beklagten zu 1. nach hinten bestanden unstreitig
nicht. Die Fahrbahn der Forststraße verläuft im Unfallbereich nahezu gradlinig.
Daraus folgt, dass bei ordnungsgemäßer Rückschau vor dem Abbiegen der Beklagte
zu 1. Herrn ... als herannahenden Motorradfahrer hätte erkennen können. Die
Beklagten haben auch nicht bestritten, dass Herr ... tatsächlich erkennbar war.
Sie haben sich nur darauf berufen, er sei nicht als überholender
Verkehrsteilnehmer erkennbar gewesen. Unter Berücksichtigung der gesteigerten
Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO konnte und durfte der Beklagte zu 1.
in dieser Situation es jedoch nicht für ausgeschlossen halten, dass sein
Abbiegevorgang den mit erkennbar erheblicher Überschussgeschwindigkeit
herannahenden Herrn ... gefährden würde. Er konnte sich insbesondere nicht
darauf verlassen, dass Herr ... ihn entweder rechts oder gar nicht überholen
würde (vgl. in einem ähnlichen Fall Senat vom 24.11.1997, VersR 1998, 1521).
Da aus den vorgenannten Vorschriften die Pflicht resultiert, den nachfolgenden
Verkehr vor einem Abbiegevorgang in ein Grundstück besonders sorgfältig und
aufmerksam zu beobachten, hätte ihm nicht entgehen dürfen, dass Herr ... im
Vergleich zu seinem (des Beklagten zu 1.) Fahrzeug mit deutlich höherer
Geschwindigkeit herannahte. Dieser Umstand und die unstreitige weitere
Verringerung der Fahrgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges im Zuge der
Vorbereitung des Abbiegevorgangs hätten dem Beklagten zu 1. Anlass geben müssen,
die Entstehung einer gefährlichen Verkehrssituation zu erkennen.
Dabei entlastet es ihn nicht, dass nicht festgestellt werden kann, ob aus Sicht
des Beklagten zu 1. Herr ... bereits als links überholendes Fahrzeug zu erkennen
war. Dagegen spricht in der Tat, dass die Bremsspur des Kraftrades noch in der
Fahrspur der beiden beteiligten Fahrzeuge beginnt, wenn auch deutlich zur Mitte
der Fahrbahn hin orientiert. Herr ... hatte jedenfalls seine Geradeausfahrspur
noch nicht verlassen. Zudem ist ungeklärt geblieben, ob Herr ... den linken
Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO folgt jedoch,
dass sich der Abbiegende zu vergewissern hat, dass kein nachfolgender und
eventuell zum Überholen ansetzender Verkehrsteilnehmer gefährdet werden kann.
Bemerkt ein Abbiegewilliger, dass ihn ein anderes Fahrzeug noch links überholen
will, so muss er das Abbiegen zurückstellen, was bereits dann der Fall sein
kann, wenn ein nachfolgendes Fahrzeug noch nicht nach links ausgeschert ist,
aber sehr schnell aufschließt (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, §
14 Rdnr. 103 m. w. Nachw.).
Zwar ist den Beklagten zuzugestehen, dass das bloße Herannahen eines
Verkehrsteilnehmers im Verlaufe eines Linksabbiegevorgangs nicht ungewöhnlich
ist. Angesichts der Tatsache, dass sich Herr ... im vorliegenden Fall aber
unmittelbar vor Einleitung des Abbiegevorgangs bereits auf 15 bis 27 m genähert
hatte und weil schon nach eigenem Vorbringen der Beklagten nicht erkennbar war,
was der nachfolgende Kraftradfahrer beabsichtigte zu tun, ergab sich eine
gefährliche Verkehrssituation. Der Beklagte zu 1. hätte unter diesen Umständen
das von ihm beabsichtigte Fahrmanöver, welches mit einem Verlassen der Fahrbahn
des fließenden Verkehrs verbunden war und somit objektiv ein hohes
Gefahrenpotenzial aufwies, unterlassen müssen. Unter diesen Umständen ist im
Ergebnis ein schuldhaft verkehrswidriges Abbiegen in ein Grundstück zu bejahen.
(2) Dieses schuldhafte Verhalten hat sich auch unfallursächlich ausgewirkt. Wie
bereits bei der oben behandelten Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem
Betriebsvorgang des beklagten Fahrzeuges und der Verletzung des Herrn ... gilt
auch hier, dass es die Beklagten nicht entlastet, dass Herr ... auch dann mit
seinem Kraftrad gestürzt wäre, wenn der Beklagte zu 1. nicht abgebogen wäre. Das
dem Beklagten zu 1. vorzuwerfende sorgfaltswidrige Verhalten ist die Einleitung
eines Abbiegevorganges in ein Grundstück, obwohl eine Gefährdung des
nachfolgenden Verkehrs nicht ausgeschlossen war (§ 9 Abs.5 StVO) und dies bei
Einhaltung der aus § 9 Abs.1 S.4 StVO folgenden Verhaltenspflicht, nämlich der
sorgfältigen vorherigen Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs, erkennbar
gewesen wäre. Hätte der Beklagte zu 1. von seinem Abbiegevorgang Abstand
genommen, wäre Herr ... nicht gegen das Heck des beklagten Fahrzeuges geprallt.
Der Unfall hätte sich nicht so abgespielt, wie er sich konkret ereignet hat.
Erneut kommt es für die Frage der Kausalbeziehung, die hier zwischen der
Sorgfaltspflichtverletzung als Ursache und der Rechtsgutsverletzung des
Geschädigten als Wirkung vorliegen muss, nicht darauf an, ob eventuelle
hypothetische Reserveursachen denselben Schaden herbeigeführt hätten.
(3) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg unter dem Gesichtspunkt des
sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens darauf berufen, dass Herr ...
nicht auf den Beginn des verkehrswidrigen Abbiegens reagiert hat, sondern schon
vorher. Zwar kann die haftungsrechtliche Zurechnung eines rechtswidrigen
Verhaltens entfallen, wenn der Schädiger sich mit Erfolg darauf berufen kann,
dass die Schädigung des Anspruchstellers auch dann eingetreten wäre, wenn der
Schädiger sich rechtmäßig verhalten hätte. Für die tatsächlichen Voraussetzungen
des rechtmäßigen Alternativverhaltens trägt der Schädiger die Darlegungs- und
Beweislast (vgl. nur Greger, a.a.O.; § 10 Rn. 30). Nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen ... wäre Herr ... zwar auch gestürzt, wenn der
Beklagte zu 1. nicht abgebogen wäre. Er wäre aber dann links an dem beklagten
Fahrzeug vorbeigerutscht, hätte Geschwindigkeit abgebaut und wäre nicht mit dem
beklagten Fahrzeug in Kontakt geraten. Der Senat ist von der Richtigkeit dieser
sachverständigen Feststellungen überzeugt. Schon aus der Rekonstruktionsskizze
Bl. 366 d.A. und der gedachten Verlängerung der dort eingezeichneten Brems- und
Rutschspuren und der bildlichen Darstellung der Position des beklagten
Fahrzeuges zeigt sich, dass es noch nicht mal dann zu einer Kollision gekommen
wäre, wenn der Beklagte zu 1. vor dem Einlenken nach links stehen geblieben
wäre, geschweige denn, wenn er weitergefahren wäre. Ob Herr ... ohne die
Kollision mit dem Heck des beklagten Fahrzeuges im weiteren Verlauf tödliche
Verletzungen erlitten hätte, ist spekulativ. Unstreitig gab es im Moment der
Kollision keinen Gegenverkehr. Allenfalls ein Aufprall auf die im weiteren
Verlauf befindlichen Verkehrsinseln hätte zu relevanten Verletzungen führen
können. Ob diese ebenfalls von tödlicher Intensität gewesen wären, lässt sich
aber ersichtlich nicht mehr feststellen. Damit steht zu Lasten der Beklagten
nicht fest, dass die Unfallfolgen bei rechtmäßigen Verhalten ebenfalls
eingetreten wären.
bb) Ebenfalls zu Lasten der Beklagten wirkt sich die objektive Erhöhung des
Gefahrenpotenzials des geführten Kraftfahrzeuges durch den Abbiegevorgang nach
links in ein Grundstück aus. Der Abbiegende verlässt den fließenden Verkehr,
muss dafür abbremsen und stellt zumindest kurzzeitig für die Dauer der
Überquerung der Gegenfahrbahn ein Hindernis auch für Überholwillige dar. Diese
objektive Erhöhung der Betriebsgefahr hat sich nach dem Vorgesagten auch
ausgewirkt, denn es wäre nicht zu dem konkreten Unfallgeschehen gekommen, hätte
der Beklagte zu 1. seine Fahrbahn nicht verlassen.
cc) Eine weitere Erhöhung der Betriebsgefahr unter dem Blickwinkel eines
fehlerhaften Einordnens und/oder einer verspäteten Betätigung des linken
Blinkers, kann allerdings nicht angenommen werden. Es ist nicht zu Lasten der
Beklagten mit der erforderlichen Gewissheit bewiesen, dass der Beklagte zu 1.
tatsächlich zu spät den linken Blinker gesetzt hat bzw. sich zu spät zur Mitte
orientiert hat. Die hierzu vernommenen Zeugen haben eine rechtzeitige Setzung
des Blinkers bestätigt, ohne allerdings exakt angeben zu können, wann genau. Sie
haben auch einen aus ihrer Sicht „normalen Ablauf" des Linksabbiegevorgangs,
insbesondere eine vorherige Orientierung zur Fahrbahnmitte hin bestätigt. Der
Sachverständige ... hat den (allerdings gut nachvollziehbaren) Schluss gezogen,
der Beklagte zu 1. habe den Blinker zu dem Zeitpunkt gesetzt, in dem Herr ...
reagiert hat. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass Herr ... doch
eine gewisse Zeitspanne unaufmerksam war und den Blinker möglicherweise
übersehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Blendung durch das
unstreitig aus Sicht der Beteiligten von vorne einfallende Sonnenlicht durchaus
möglich erscheint.
Hinsichtlich der Einordnung hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich der
Beklagte zu 1. angesichts der rekonstruierbaren Fahrlinie vor dem Einlenken nach
links nicht zur Mitte hin orientiert haben könnte. Da aber feststeht, dass Herr
... unabhängig von der Einleitung des Abbiegevorgangs die zum Sturz führende
Reaktion eingeleitet hat, kann sich ein eventuelles Verschulden bezogen auf das
nicht rechtzeitige Einordnen des Beklagten zu 1. nicht unfallursächlich
ausgewirkt haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in dem ggf.
nicht erfolgten Einordnen zu sehende fehlende Ankündigung des Abbiegens für das
Bremsverhalten des Herrn ... nicht relevant war.
c) Bei der Abwägung der Verursachungsanteile ist demnach auf beiden Seiten eine
schuldhafte Erhöhung der Betriebsgefahr durch ein jeweils unfallursächliches
schuldhaft verkehrswidriges Verhalten zu berücksichtigen. Zudem belastet beide
Parteien jeweils eine objektive Erhöhung des Betriebsvorganges, einerseits die
konstruktionsbedingte Instabilität eines Kraftrades bei deutlich überhöhter
Geschwindigkeit und andererseits das erhöhte Gefahrenpotenzial eines
Linksabbiegevorganges in ein Grundstück. Nach Auffassung des Senats überwiegt
der Haftungsanteil des Herrn ... allerdings nur in einem geringen Maße. Das
Linksabbiegerverschulden des Beklagten zu 1. ist subjektiv etwas geringwertiger
zu bewerten im Vergleich zu einer Konstellation, in der der nachfolgende
Verkehrsteilnehmer eindeutig als Linksüberholer zu erkennen ist.
2. Teil: Zur Höhe
1. Die Beerdigungskosten und die Höhe des seitens der Kläger ausgeglichenen
Selbstbehalts des Motorradeigentümers sind unstreitig und betragen 6.453,84 €.
40 % hiervon ergeben 2.581,54 €.
2. Soweit die Kläger aus übergegangenem Recht ein angemessenes Schmerzensgeld
fordern, ist dieses Begehren unbegründet.
Unstreitig verunglückte Herr ... um 16.15 Uhr, wobei seit dem Unfall
Bewusstlosigkeit bestand. Er verstarb um 18.32 Uhr, ohne zuvor das Bewusstsein
wieder zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist darauf
abzustellen, ob der das Bewusstsein des Verletzten auslöschenden
Körperverletzung gegenüber dem alsbald und ohne zwischenzeitliche
Wiedererlangung der Wahrnehmungsfähigkeit eintretenden Tod die Bedeutung einer
abgrenzbaren immateriellen Beeinträchtigung zukommt (BGH in VersR 1998, 1034).
Nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers ist weder für den Tod noch für
die Verkürzung der Lebenserwartung an sich eine Entschädigung vorgesehen, so
dass es darauf ankommt, ob die Körperverletzung gegenüber dem nachfolgenden Tod
eine immaterielle Beeinträchtigung darstellt, die nach Billigkeitsgrundsätzen
einen Ausgleich in Geld erforderlich macht (BGH, a.a.O.). Dies kann ebenso wie
in Fällen, in denen die Verletzungshandlung sofort zum Tod führt, selbst bei
schwersten Verletzungen dann zu verneinen sein, wenn diese bei durchgehender
Empfindungslosigkeit des Geschädigten alsbald den Tod zur Folge haben und dieser
nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere wegen der Kürze der Zeit
zwischen Schadensereignis und Tod, sowie nach dem Ablauf des Sterbevorgangs
derart im Vordergrund steht, dass eine immaterielle Beeinträchtigung durch die
Körperverletzung als solche nicht fassbar ist und folglich auch die Billigkeit
keinen Ausgleich in Geld gebietet (BGH a.a.O.; Senat, 1 U 141/00, Urteil vom
06.03.2006).
Mit Rücksicht auf den unstreitig mit dem Unfall erlittenen Bewusstseinsverlust
und den bereits nach 2 ¼ Stunden eintretenden Tod des Herrn ... vermag der Senat
eine abgrenzbare und somit ausgleichspflichtige immaterielle Beeinträchtigung
durch die vorherige Körperverletzung nicht zu bejahen.
3. Ein Anspruch der Kläger auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens ist demgegenüber
begründet aus § 10 Abs. 2 StVG.
Für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs des Hinterbliebenen ist das
Nettoeinkommen des Getöteten Ausgangspunkt (Greger, Haftungsrecht des
Straßenverkehrs, § 29, Rdnr. 36). Dieses ist um die Teile zu bereinigen, die
nicht für Unterhaltszwecke, sondern zur Vermögensbildung verwendet werden. Aus
dem so ermittelten Nettoeinkommen sind dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die
fixen Kosten der Lebensführung, da sie sich durch den Wegfall des Getöteten
nicht wesentlich verringern, voll zur Verfügung zu stellen. Bei Vorhandensein
weiterer Unterhaltsberechtigter sind sie zunächst vom Nettoeinkommen abzuziehen
und sodann anteilig der Unterhaltsquote wieder zuzuschlagen. Entfallen die fixen
Kosten auf mehrere Hinterbliebene, so sind sie für die Berechnung der einzelnen
Ansprüche entsprechend den jeweiligen Verhältnissen aufzuteilen, zwischen der
Witwe und zwei Waisen z. B. im Verhältnis 2:1:1 (Greger, a.a.O., Rdnr. 120 m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des einschlägigen Beweismaßes
des § 287 ZPO begegnet die von den Klägern zu 1. bis 3. vorgenommene Berechnung
ihres Unterhaltsschadens (vgl. Bl. 11-17 d.A.) keinen Bedenken. Die
erstinstanzlichen Einwände der Beklagten, welche sich nur auf die Rüge fehlender
Belege hinsichtlich der Höhe des Einkommens sowie in Bezug auf einen
unbefristeten Arbeitsvertrag des Herrn ... beschränkten, haben die Kläger mit
Überlassung der Anlagen Bl. 135 ff., 169 ff. und 175 ff. d.A. ausgeräumt und
wurden seitens der Beklagten alsdann nicht mehr aufgegriffen.
Danach beträgt der bislang bezifferte Unterhaltsschaden der Klägerin zu 1. für
den Zeitraum vom 13.10.2003 bis zum 30.04.2005 insgesamt 15.252,14 €. Darauf ist
mit dem Vorbringen der Klägerin zu 1. die in diesem Zeitraum gezahlte
Witwenrente i.H.v. 12.274,76 € anzurechnen. Ihr Schaden beträgt danach 2.977,38
€, wovon sie 40 %, mithin 1.190,95 € beanspruchen kann.
Die seitens der Klägerin zu 1. begehrte Feststellung des weiteren, zukünftigen
Unterhaltsschadens (Antrag zu Ziffer 4.) ist zulässig und begründet. Da es sich
nur um die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht handelt, nicht bereits um die
Verurteilung zur Zahlung einer Geldrente, bedurfte es einer Begrenzung
hinsichtlich der mutmaßlichen Lebensdauer des Verletzten nicht. Auch eine
eventuelle Begrenzung der Haftung der Beklagten zu 2. auf die gesetzlichen bzw.
vertraglichen Versicherungssummen wären in einem eventuellen Höheverfahren
auszusprechen.
Der bislang bezifferte Unterhaltsschaden der Kläger zu 2. und 3. beträgt vom
13.10.2003 bis 30.04.2005 insgesamt jeweils 7.626,07 €. Unter Berücksichtigung
der an sie ausgezahlten Waisenrenten für den fraglichen Zeitraum i.H.v. jeweils
3.640,90 € sowie der gefundenen Haftungsquote von 40 % beläuft sich deren
jeweils berechtigte Forderung (Anträge zu Ziffer 5. und 7.) auf 1.594,07 €.
Ihr jeweiliges Feststellungsbegehren zu Ziffer 6. und 8. ist gleichfalls
zulässig und begründet.
4. Ein Anspruch der Kläger zu 1. bis 3. auf Unterhaltsschadenersatz wegen
entgangener Haushaltsführung des Getöteten besteht demgegenüber nicht.
Wenn Eheleute ihre gemeinsame Lebensführung in der Weise geregelt haben, dass
auch der Ehemann Arbeiten im Haushalt zu verrichten hat, so verliert die Witwe
mit dem Tod des Mannes auch das, was er ihr an Leistungen im Haushalt geschuldet
hat (§ 1356 Abs.1 BGB). Das unterhaltsrechtlich geschuldete Maß an Hausarbeit
unterliegt der einvernehmlichen Regelung der Ehegatten bzw. der Bestimmung der
Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern. Dem gemäß hängt der Umfang des Anspruches
aus § 10 Abs.2 StVG davon ab, in welcher Weise die Ehegatten die
Haushaltsführung einvernehmlich geregelt hatten und inwieweit sie auch ohne den
tödlichen Unfall in der Zukunft an dieser Regelung festgehalten hätten.
Ersatzfähig ist sodann der Anteil, der „kraft Gesetzes" dem
Unterhaltsberechtigten geschuldet war (§ 10 Abs.2 StVG). Haftungsrechtlich nicht
anzuerkennen sind Tätigkeiten, die über das geschuldete Maß hinaus gehen und von
dem Getöteten überobligationsmäßig - sei es auch im gegenseitigen Einvernehmen –
erbracht worden sind. Ausgehend von der Überlegung, dass beide Ehegatten
gleichwertig zum Unterhalt beizutragen haben, ist daher bei einer
Alleinverdienerehe regelmäßig davon auszugehen, dass der berufstätige Ehegatte
seinen rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag vollständig durch seine
Erwerbstätigkeit erbringt und eventuelle weiter Haushaltstätigkeiten
demgegenüber überobligationsmäßig erfolgten. Wenn der alleine voll berufstätige
Ehepartner im Haushalt Leistungen erbringt, ist deshalb regelmäßig davon
auszugehen, dass dies freiwillig geschieht und nicht aufgrund seiner
Unterhaltsverpflichtung (OLG Frankfurt/Main, 17 U 18/05, Urteil vom 26.07.2005).
Da der getötete Herr ... Alleinverdiener und damit Barunterhaltsschuldner war,
schuldete er vor diesem Hintergrund weder seiner Frau noch den beiden Kindern
zusätzlich Naturalunterhalt in Gestalt einer anteiligen Haushaltsmithilfe, so
dass die diesbezüglichen Ansprüche aller drei Kläger (Teile der Anträge zu
Ziffern 3., 5. und 7.) unbegründet sind.
5. Die Zinsansprüche ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§
286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB im Hinblick auf die unstreitige Leistungsablehnung der
Beklagten vom 29.10.2004.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs.1 und Abs.4
ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug und das Verfahren in erster Instanz
wird auf 25.614,80 € festgesetzt:
(Antrag zu 1.: 3.226,92 €
Antrag zu 2.: 2.000 €
Antrag zu 3.: 3.445,70 €
Antrag zu 4.: 5.000 €
Antrag zu 5. und 7.: jeweils 2.971,09 €
Anträge zu 6. und 8.: jeweils 3.000 €)
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.