Abbiegen auf
Parkplatz und Zusammenstoß mit Motorradfahrer
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
227/06
Urteil vom
11.06.2007
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Az.: 14e O 12/06
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Oktober 2006 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten keinen über den bereits vorprozessual
gezahlten und noch zusätzlich in 1. Instanz zugesprochenen materiellen und
immateriellen Schadensersatz hinausgehenden Betrag anlässlich des
Verkehrsunfalls vom 01.09.2005 verlangen.
Die Bewertung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge für das Unfallgeschehen
durch das Landgericht und der sich hieraus ergebende klägerische
Mithaftungsanteil von 1/3 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere
ist vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers keine
Sachverhaltskonstellation gegeben, die ausnahmsweise ein vollständiges
Zurücktreten des Verantwortungsbeitrages des Klägers rechtfertigen könnte.
I.
Soweit der Kläger mit der Berufung seine weitere Schmerzensgeldforderung in Höhe
von 1.500,- € weiterverfolgt, steht dem entsprechenden Begehren allerdings nicht
eine etwaige Unzulässigkeit der auf die Schmerzensgeldzahlung gerichteten Klage
entgegenstehen.
Der Geltendmachung lediglich eines (abgegrenzten) Teils des Schmerzensgeldes
durch den Kläger begegnen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken. Trotz des
Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes kann auch ein
Schmerzensgeldanspruch unter bestimmten Umständen im Wege der offenen Teilklage
– unabhängig von einem zugleich gestellten Feststellungsantrag - geltend gemacht
werden (vgl. BGH r+s 2004, 216). Mit dem auf eine uneingeschränkte Klage
insgesamt zuzuerkennenden Schmerzensgeld werden alle bereits eingetretenen sowie
alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten
Verletzungsfolgen abgegolten (st. Rspr. des BGH, vgl. nur VersR 1988, 929; VersR
1995, 471). Der Anspruchsteller muss daher im Falle einer
Teilschmerzensgeldklage angeben, welche dieser Verletzungsfolgen bei der
Bemessung der Anspruchshöhe Berücksichtigung finden sollen und welche nicht (BGH
r+s 2004, 216).
Der Kläger hat in der Klageschrift und auch nochmals im Rahmen der
Berufungsbegründung ausdrücklich klargestellt, dass es sich auch hinsichtlich
der immateriellen Schäden um eine Teilklage handelt. Zwar fehlte es der Klage
insoweit ursprünglich an der erforderlichen Individualisierbarkeit des
Klagegegenstandes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit der prozessualen Folge, dass
es sich um eine unabgegrenzte und damit unzulässige Teilklage handelte. Auf den
entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2007
hat der Kläger jedoch klargestellt, welche Verletzungsfolgen (Dauerschäden) aus
dem vorliegenden Klagebegehren ausgeklammert werden sollen. Damit ist der
Streitgegenstand der Teilschmerzensgeldklage hinreichend bestimmbar und
individualisierbar.
II.
Hiervon unabhängig bleibt aber die über den bereits vom Landgericht zuerkannten
Umfang hinausgehende Klage auf Schmerzensgeld in der Sache ebenso ohne Erfolg
wie die ebenfalls mit der Berufung weiter verfolgte Klage auf materiellen
Schadensersatz in Höhe von 2.862,15 €.
Nachdem die Berechnung des materiellen Schadensersatzes zwischen den Parteien in
der Berufungsinstanz außer Streit steht, ist allein die von dem Landgericht
seiner Entscheidung zugrunde gelegte Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Klägers
Gegenstand der Berufungsanfechtung.
1.
Der unfallursächliche Verstoß des Beklagten zu 1. gegen die ihm als
Linksabbieger obliegenden Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 3 StVO steht zwischen
den Parteien nicht in Streit und bedarf daher an dieser Stelle keiner
eingehenden Vertiefung. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seiner angefochtenen
Entscheidung verwiesen werden.
Richtig ist auch die Beurteilung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 1. mit
seinem Fahrverhalten darüber hinaus nicht auch gegen die Vorschrift des § 9 Abs.
5 StVO verstoßen hat. Allerdings kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts
nicht wesentlich darauf an, dass für das Erreichen des mit dem Zeichen 314
versehenen öffentlichen Wandererparkplatzes nicht die Überwindung eines
Bordsteins erforderlich ist. Vielmehr unterfällt die zu dem Parkplatz führende
Zufahrt, in die der Beklagte zu 1. abbiegen wollte, schon nicht dem
Grundstücksbegriff des § 9 Abs. 5 StVO. Die Straßenverkehrsordnung verlangt beim
Abbiegen in ein Grundstück ein Verhalten des Fahrzeugführers, das eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt, weil nachfolgende oder auch
entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in der Regel schwerer als beim Abbiegen in
eine Straße oder einen öffentlichen Parkplatz erkennen können, wo der
betreffende Verkehrteilnehmer abbiegen will (vgl. OLGR Celle 2007, 129).
Im vorliegenden Fall lassen die in der Akte und der Beiakte befindlichen
Lichtbilder erkennen, dass die Unfallörtlichkeit nicht vergleichbar ist mit den
von § 9 Abs. 5 StVO erfassten Gefahrensituationen. Vielmehr zeigt schon der
Umstand, dass für aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. kommende
Verkehrsteilnehmer das Abbiegen auf den Parkplatz über einen extra hierfür
eingerichteten Linksabbiegerstreifen erfolgt, deutlich, dass die mit der
schweren oder späten Erkennbarkeit der Abbiegestelle verbundene Gefahrenlage des
§ 9 Abs. 5 StVO vorliegend nicht gegeben war.
2.
Auf der anderen Seite ist aber auch dem Kläger ein schuldhaftes Fehlverhalten
anzulasten.
Wie der Kläger nunmehr im Rahmen seiner Berufungsbegründung selbst einräumt,
hatte er zum Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von 70 km/h inne und damit
die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO um 20 km/h
überschritten, was einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % entspricht.
Zuzugeben ist dem Kläger in diesem Zusammenhang, dass angesichts des Ergebnisses
der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Tat nicht zu seinen Lasten
angenommen werden kann, dass er vor der Kollision eine über 70 km/h
hinausgehende Ausgangsgeschwindigkeit aufwies. Der Beweis, dass der Kläger mit
seinem Krad schneller war, lässt sich aus Sicht der Beklagten bei richtiger
Bewertung der Feststellungen des Sachverständige V. nicht mit der erforderlichen
Gewissheit führen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige bei den von ihm
angestellten Weg-Zeit-Berechnungen anhand der Unfallspuren eine
Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Krades von 80-85 km/h ermittelt hat.
Dieser Berechnung lag nämlich die Prämisse zugrunde, dass der Kläger bei
Erkennen der Gefahrsituation regelgerecht reagiert und unverzüglich -0,8
Sekunden vor der Kollision- eine intensive Abbremsung seines Motorrades
eingeleitet hat. In diesem Fall ist tatsächlich anhand der Berechnungen des
Sachverständige V. von der unstreitigen Kollisionsgeschwindigkeit von 70 km/h
auf eine Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 83 km/h zu schließen.
Diese Ausgangsgeschwindigkeit hätte der Kläger dann auch noch inne gehabt,
nachdem er bereits die Ortstafel passiert hatte und für ihn damit die
Höchstgeschwindigkeitsgrenze von 50 km/h galt. Denn der von dem Sachverständige
nachvollziehbar ermittelte Punkt rm, an dem dem Kläger eine Reaktion auf das
Abbiegemanöver des Beklagten zu 1. überhaupt frühestens möglich war, liegt 31
Meter vor der Kollisionsstelle und damit 4 Meter jenseits der Ortstafel.
Von einem solchen Hergang kann aber nicht zu Lasten des Klägers ausgegangen
werden, da keineswegs klar ist, dass der Kläger tatsächlich –wie von dem
Sachverständigen bei der Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit von 83 km/h
unterstellt- geistesgegenwärtig und unverzüglich mit einer Bremsung reagiert
hat. Insofern liegen weder für noch gegen einen solchen Geschehensablauf
sprechende Anhaltspunkte vor. Ebenso erscheint es möglich, dass der Kläger
lediglich leicht verzögert auf den Fahrfehler des Beklagten zu 1. reagiert und
dementsprechend auch erst später die Bremsung seines Motorrades eingeleitet hat.
Wegen der fehlenden Bremsspuren konnte der Sachverständige nach eigenen Angaben
nicht beurteilen, ob die Wirkung der von dem Kläger eingeleiteten starken
Bremsung erst unmittelbar zum Anprallzeitpunkt oder bereits im Vorfeld
eingesetzt hat. Im ersteren Fall hätte dann aber die Abbremsung keinen
Geschwindigkeitsabbau des Krades bewirkt, mit der Folge, dass die von dem
Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit gleichzusetzen wäre mit
der Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers. Demnach lässt sich nicht sicher
feststellen, dass der Kläger vor dem Zusammenstoß überhaupt schneller als 70
km/h gefahren ist.
Diesen Aspekt hat das Landgericht in seiner Entscheidung verkannt. Entgegen der
Ansicht der Beklagten ist es im Rahmen seiner Urteilsfindung offenbar davon
ausgegangen, dass der Kläger mit seinem Motorrad innerorts eine Geschwindigkeit
von 80-85 km/h gefahren ist und damit die für ihn gültige Höchstgeschwindigkeit
um 60 bzw. 70% überschritten hat (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils).
Dem Kläger könnte in einem solche Fall einer erst später erfolgten Reaktion auch
kein haftungsbegründender Vorwurf in der Form eines Reaktionsverschuldens i.S.d.
§ 1 Abs. 2 StVO gemacht werden.
Unabhängig von der Tatsache, dass der Kläger unverschuldet mit einer von dem
Beklagten zu 1. hervorgerufenen Gefahrsituation plötzlich konfrontiert wurde und
sich die etwaige Reaktionsverzögerung im Bereich von Sekundenbruchteilen bewegt,
war jedenfalls die möglicherweise verspätete Reaktion des Klägers nicht
ursächlich für den Unfall und seine Folgen. Der Sachverständige hat nämlich auf
entsprechende Befragung eindeutig bekundet, dass sich die Kollision auch
ereignet hätte, wenn der Kläger zum Zeitpunkt rm eine Geschwindigkeit von 70
km/h inne gehabt hätte. Ob die konkreten Unfallfolgen in diesem Fall zumindest
vom Umfang her abgemildert worden wären, vermochte der Sachverständige nicht zu
beurteilen.
Auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von lediglich 20 km/h hat
sich aber unfallursächlich ausgewirkt. Der Sachverständige V. hat insoweit
nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger den Zusammenstoß räumlich hätte
vermeiden können, wenn er in Höhe der Ortstafel lediglich mit der
vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren wäre. In diesem Fall wäre
er nämlich bei Einleitung einer Bremsung zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der
Gefahrsituation noch vor dem Kollisionsort zum Stehen gekommen.
Ohne Relevanz für die Beurteilung des Geschwindigkeitsverstoßes des Klägers ist
es, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h erst
35 Meter vor dem Unfallort erfolgte. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt
grundsätzlich vom Ortsschild ab, eine „Toleranzstrecke" kommt allenfalls bei
schwerer bzw. später Erkennbarkeit des Verkehrsschildes in Betracht (Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. A., § 3 StVO Rn. 51/52 m.w.N.), was vorliegend nicht
der Fall war.
3.
Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen
Verantwortungsbeiträge ist danach auf Beklagtenseite eine durch die schuldhafte
Verletzung der für einen Linksabbieger geltenden Sorgfaltspflichten durch den
Beklagten zu 1. erheblich gesteigerte Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen.
Dieser Verursachungs- und Verschuldensanteil wiegt deutlich schwerer als der
Geschwindigkeitsverstoß des Klägers, der allerdings auch zu einer nicht
unerheblichen Erhöhung der Betriebsgefahr seines Motorrades geführt hat.
Immerhin erreicht die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit
40% ein Ausmaß, welches bei der Bewertung der beiderseitigen
Verantwortungsbeiträge beträchtlich ins Gewicht fallen muss.
Keinesfalls gebieten es die Umstände des vorliegenden Falles, den Haftungsanteil
des Klägers vollständig hinter den der Beklagten zurücktreten zu lassen.
Dabei mag dahinstehen, ob den Ausführungen des OLG Oldenburg in seiner vom
Kläger zitierten Entscheidung vom 01.02.1985 in Gänze gefolgt werden kann. Der
im dortigen Fall zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich in
entscheidenden Punkten von der hier zu beurteilenden Konstellation.
So kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1. durch
sein Verhalten vor dem eigentlichen Unfallgeschehen ein besonderes Vertrauen des
Klägers in eine Respektierung seines Vorranges geweckt hätte. In dem vom OLG
Oldenburg zu beurteilenden Fall hatte nämlich der Wartepflichtige durch ein
Anhalten nach begonnenem Anfahren bei dem Vorfahrtsberechtigten die irrige
Vorstellung einer Respektierung seines Vorfahrtsrechts hervorgerufen, was nach
Ansicht des OLG Oldenburg die Bejahung eines zugunsten des Vorfahrtsberechtigten
geltenden Vertrauensgrundsatzes trotz einer nicht unerheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigte.
Dass der Beklagte zu 1. ein solches irreführendes Fahrmanöver unternommen hätte,
trägt auch der Kläger selbst nicht vor. Die Tatsache, dass der Beklagten zu 1.
am Ende der Linksabbiegerspur zunächst anhielt, bevor er verbotenerweise das
Abbiegemanöver noch vor Passieren des Klägers einleitete, durfte der Kläger
nicht zwingend als Indiz für eine Respektierung seines Vorranges interpretieren.
Dies gilt umso mehr, als sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in seinem
Schriftsatz vom 06.06.2006 noch ein weiteres Kfz vor ihm befand, welches die
Unfallstelle passierte. Es war daher auch aus Sicht des Klägers nicht
auszuschließen, dass der Beklagte zu 1. lediglich dieses Fahrzeug wahrgenommen
hatte und nach dessen Durchfahrt das Abbiegemanöver einleiten würde.
Ferner kann dem Beklagten zu 1. im konkreten Fall nicht der zusätzliche Vorwurf
gemacht werden, er habe mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers in
Höhe des Ortseingangs rechnen müssen. Es steht vorliegend nicht einmal fest,
dass der Beklagte zu 1. den Kläger bei Einleitung des Abbiegevorganges überhaupt
wahrgenommen hatte und damit Überlegungen zu dessen Geschwindigkeit anstellen
konnte. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte zu 1.
geschildert, den Kläger erst nach Einleitung des Abbiegevorganges gesehen zu
haben. Auch wenn diese Schilderung in einem erkennbaren Widerspruch zu der
Einlassung des Beklagten zu 1. in dem staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren steht, wonach er das Motorrad bereits in weiter Entfernung
gesehen habe (Bl. 27 BA), bleibt der Sachverhalt in diesem Punkt letztlich
ungeklärt.
Bei Berücksichtigung sämtlicher maßgebender Einzelumstände hält der erkennende
Senat die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu
Lasten der Beklagten für sachgerecht und angemessen.
Diese Haftungsverteilung liegt im Übrigen auch innerhalb der Bandbreite
entsprechender Senatsentscheidungen in vergleichbaren Fällen. So hatte der Senat
in der Vergangenheit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 30% eine
Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von ¼ (Urteil vom 30.06.2003, 1 U 237/02),
bei 35% eine solche von 1/3 (Urteil vom 15.04.2002, 1 U 150/01) und bei 46% eine
Mithaftung von ½ (Urteil vom 25.06.2001, 1 U 198/00) angenommen. Insbesondere
der letztgenannte Fall weist Parallelen zum hiesigen Sachverhalt auf, da auch
dort eine Kollision zwischen einem wartepflichtigen Pkw (dessen Fahrer gegen §
10 StVO verstieß) und einem bevorrechtigten Krad, welches die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten hatte, zu beurteilen
war.
Der BGH hat zudem in jüngerer Zeit in einem Fall einer Kollision eines
linksabbiegenden Pkw mit einem entgegenkommenden Motorrad, welches die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um lediglich 20% überschritten hatte, dem OLG Hamm folgend
den Mithaftungsanteil des Motorradfahrers ebenfalls mit 1/3 gewichtet (NZV 2004,
21).
III.
Der Kläger kann bei Berücksichtigung dieses Mithaftungsanteils von 1/3 auch kein
höheres als das von dem Landgericht angenommene Schmerzensgeld von 3.500,- €
gegenüber den Beklagten geltend machen.
Insofern hat das Landgericht neben dem Umfang der klägerischen Mithaftung auch
die übrigen Faktoren zutreffend bewertet, die für die konkrete Bemessung der
Schmerzensgeldhöhe ausschlaggebend sind. Der erfolgreichen Geltendmachung eines
höheren Schmerzensgeldbetrages steht dabei auch der Umstand entgegen, dass der
Kläger nunmehr seine Teilschmerzensgeldklage konkret begrenzt hat und die
etwaigen Dauerschäden an Knie und Schultergelenk danach bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes im hiesigen Verfahren außer Betracht zu bleiben haben.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Streitwert für das Berufungsverfahrens (zugleich Beschwer für den Kläger):
4.362,15 €.