Abbiegen –
Rückschaupflicht -Verkehrsunfall
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
138/06
Urteil vom
22.01.2007
Vorinstanz: LG Duisburg, Az.: 4 O 511/04
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2006 f ü r R e c h t e r k a n n t:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Mai 2006 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – 4 O 511/04 – unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 687,29 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.
Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein
Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 53 % der Klägerin und zu 47% den
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch der Klägerin auf
Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des
streitgegenständlichen Unfallereignisses nicht vollständig durch die
vorprozessualen Zahlungen der Beklagten zu 3. ausgeglichen worden. Vielmehr
kommt ihr ein weiterer Zahlungsanspruch in tenorierter Höhe zu, da die Beklagten
bei zutreffender Abwägung der haftungsbestimmenden Verursachungsanteile zu 75%
für die Unfallfolgen einzustehen haben.
Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
1.
Die grundsätzliche Haftung des ehemaligen Klägers (im Folgenden: Erblasser) aus
§ 7 Abs. 1 StVG und der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2
PflVG steht außer Zweifel. Der Unfall stellt auch für keine der beiden Seiten
ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar.
Auf Beklagtenseite ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass der Unfall
Folge eines schuldhaften Fehlverhaltens des Beklagten zu 1. war, wie noch näher
auszuführen sein wird. Davon gehen letztlich auch die Beklagten selbst aus, wie
die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten zu 3. belegen.
Ebenso stellt sich der Unfall aus Sicht des Erblassers nicht als unabwendbares
Ereignis dar. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es auch durch äußerste
mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGH VersR 2005, 566). Dazu
gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und
persönlichen Maßstab hinaus; abzustellen ist insofern auf das Verhalten des
sogenannten Idealfahrers.
Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob den Erblasser ein Verschulden am
Zustandekommen des Verkehrsunfalles trifft, was die Annahme eines unabwendbaren
Ereignisses von vorne herein ausschlösse. Die genaue Fahrweise der am Unfall
beteiligten Fahrer und die damit in Zusammenhang stehenden
Reaktionsmöglichkeiten des Erblassers sind nämlich auch nach Durchführung der
Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei geklärt, wie ebenfalls noch unten näher
ausgeführt wird.
Schon bloße Zweifel aber am unfallursächlichen Fahrverhalten schließen die
Feststellung der Unabwendbarkeit aus (BGH VersR 69, 827).
2.
Danach sind im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG die beiderseitigen
Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen, wobei nur solche Umstände
Berücksichtigung finden, die zwischen den Parteien unstreitig oder bewiesen
sind.
a)
Auf Seiten des Erblassers steht zunächst die einfache Betriebsgefahr des von ihm
gesteuerten Motorrollers. Eine nicht unerhebliche Erhöhung dieser Betriebsgefahr
resultiert aus dem Umstand, dass der Erblasser zum Unfallzeitpunkt im Begriff
war, mit seinem Motorroller nach links in ein Grundstück abzubiegen (Parkplätze
unterfallen dem Grundstücksbegriff des § 9 Abs. 5 StVO). Der Linksabbiegevorgang
macht einen Wechsel der Fahrbahnseiten erforderlich, womit eine deutliche
Steigerung des Risikopotentials einhergeht.
b)
Ein schuldhafter und unfallursächlicher Verstoß des Erblassers gegen
Verkehrsvorschriften, der zu einer weiteren Erhöhung der Betriebsgefahr führen
könnte, kann dagegen entgegen der Annahme des Landgerichts nicht festgestellt
werden. Insbesondere kann nicht zum Nachteil der Klägerin davon ausgegangen
werden, dass der Erblasser beim Abbiegen nach links auf den Parkplatz gegen
seine in § 9 Abs. 5 StVO statuierte Pflicht verstoßen hat, die äußerste Sorgfalt
einzuhalten und eine Gefährdung anderer auszuschließen,
aa) Gegen die Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 StVO hat der Erblasser nach dem
Beweisergebnis nicht verstoßen. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass
der Erblasser rechtzeitig vor dem Abbiegevorgang seine entsprechende
Abbiegeabsicht durch Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt und
zudem seine Geschwindigkeit herabgesetzt und sich mit seinem Fahrzeug zur
Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat. Den Bekundungen des Zeugen ... lässt sich
nicht nur entnehmen, dass der Erblasser rechtzeitig den linken
Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, sondern dass er zudem auch seine
Geschwindigkeit herabsetzte und zur Mitte (gemeint ist hier offenkundig die
Mitte der Fahrbahn, da der Zeuge danach rechts an dem Roller vorbeifahren
wollte) herüberzog. Auch dem polizeilichen Unfallbericht ist zu entnehmen, dass
der linke Blinker an dem Roller gesetzt war.
bb) Auch ein vorliegend in Frage kommender unfallursächlicher Verstoß des
Erblassers gegen die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO kann
nicht als erwiesen angesehen werden. Es lässt sich bereits nicht feststellen,
dass unmittelbar vor dem Abbiegen, als der Erblasser die zweite Rückschau zu
halten hatte, das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug für den Erblasser
überhaupt als Überholer erkennbar war.
Dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ... lässt sich entnehmen, dass
der Erblasser 1 Sekunde vor der Kollision den Beklagten zu 1. hätte erkennen
können, während ihm dies 2 Sekunden vor dem Zusammenstoß noch nicht möglich
gewesen wäre.
Insofern kommt vorrangig der Frage Bedeutung zu, welches der nach § 9 Abs. 1
Satz 4 StVO gebotene Zeitpunkt für die 2. Rückschau ist. Dass die 2. Rückschau
unmittelbar vor dem Abbiegen auszuführen ist, bedeutet nicht, dass damit der
Zeitpunkt gemeint wäre, der der Einleitung des Abbiegemanövers, d.h. dem
Einschlagen des Lenkrades, unmittelbar vorausgeht. Die konkrete Fahrweise sowie
die Verkehrslage können es vielmehr gebieten, zumindest aber als ausreichend
erscheinen lassen, dass sich der Abbiegende schon eine gewisse, wenn auch nicht
lange Strecke vor der Einleitung des Abbiegemanövers letztmalig nach hinten
orientiert (OLG Düsseldorf VerkMitt 75, 7; OLG Celle VersR 1986, 349).
Berücksichtigt man vor diesem Hintergrund ferner bei dem Erblasser eine Schreck-
und Reaktionszeit von knapp einer Sekunde, so wird offenkundig, dass der
Zusammenstoß mit dem Pkw unabhängig davon erfolgte, ob der Erblasser seiner
zweiten Rückschaupflicht in der gebotenen Form nachkam oder nicht.
Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Weg-/Zeitbetrachtung
des Sachverständigen auf bestimmten Prämissen beruht (Abstände zwischen den
Fahrzeugen, Geschwindigkeit des von dem Beklagten zu 1. geführten Pkw), die sich
auch anhand der Zeugenaussagen nicht vollständig verifizieren lassen. Ein
abweichender Unfallhergang in zeitlicher und räumlicher Hinsicht und damit
gegebenenfalls eine frühere Erkennbarkeit des Beklagten zu 1. lassen sich danach
nicht zweifelsfrei ausschließen. Da aber im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG nur
unstreitige oder bewiesene Umstände in die Abwägung einfließen, kann ein
erwiesener Fahrfehler zu Lasten der Klägerin hier nicht angenommen werden.
Auch bei Berücksichtigung der Regeln des Anscheinsbeweises ergibt sich kein
anderes Ergebnis. Diese lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht anwenden.
Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass der Beweis des ersten
Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers spricht, sofern
es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen
zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt (so KG NZV 2005,
413).
Dieser Grundsatz kann aber nicht generalisierend auf sämtliche in Frage
kommenden Variationen von Linksabbiegevorgängen übertragen werden. Erforderlich
für die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises ist stets die Feststellung
eines typischen Geschehensablaufes, wobei eine Gesamtschau der relevanten
Umstände zu erfolgen hat. Allein auf das Kerngeschehen isolierend abzustellen,
ohne zugleich auch die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts in die Betrachtung
mit einzubeziehen, würde dieser gebotenen Gesamtschau nicht gerecht werden und
die sich auf den Anscheinsbeweis berufende Partei in unzulässiger Weise
begünstigen.
Demnach lässt sich auch das streitgegenständliche Unfallgeschehen nicht allein
auf den Umstand des bloßen Linksabbiegens reduzieren. Vielmehr ist auch die
Tatsache zu berücksichtigen, dass die Kollision nicht etwa mit einem unmittelbar
folgenden Fahrzeug, sondern mit einem aus einer nachfolgenden Kolonne heraus
überholenden Pkw erfolgte.
Bei derartigen Verkehrssituationen fehlt es aber an der erforderlichen Typizität
des Geschehensablaufes. In solchen Konstellationen kann es nämlich – wie auch
die Feststellungen des Sachverständigen ... zeigen - naturgemäß häufig dazu
kommen, dass der Linksabbieger vor Einleitung des Abbiegevorgangs das
bevorstehende Überholmanöver eines in der nachfolgenden Kolonne fahrenden
Fahrzeuges nicht erkennen kann, da für ihn die Sicht auf das zum Überholen
ansetzende Fahrzeug durch das dem Linksabbieger unmittelbar folgende Fahrzeug
verdeckt ist. Auch in solchen Fällen von einem typischen Geschehen auszugehen,
welches für einen Sorgfaltspflichtverstoß des Linksabbiegers spricht, wäre nach
Auffassung des Senats verfehlt (wie hier auch OLG Hamm Zfs 2006, 561, 562).
c)
Demgegenüber haften die Beklagten nicht nur für die von dem Pkw ausgehende
–infolge des Überholvorgangs ohnehin erhöhte- Betriebsgefahr, sondern auch für
ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten zu 1., welches die Betriebsgefahr
auf Seiten der Beklagten beträchtlich erhöht.
aa) Das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. stellt sich nämlich bei Würdigung der
feststehenden Umstände als unerlaubtes Überholen bei unklarer Verkehrslage nach
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar.
Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn nach allen Umständen mit einem
ungefährdenden Überholen nicht gerechnet werden darf (OLG Düsseldorf NZV 97,
491; OLG Köln VR 02, 1167), wobei sich die Lage nach objektiven Umständen und
nicht nach dem subjektiven Gefühl des Überholenden bestimmt (OLG Düsseldorf, aaO.).
Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Sicht des Beklagten zu 1.
bei Einleitung des Überholmanövers nicht nur durch die Straßenführung
(Linkskurve), sondern auch und vor allem durch das ihm vorausfahrende Fahrzeug
des Zeugen ... erheblich eingeschränkt war, wodurch für den Beklagten zu 1. auch
der von dem Erblasser gesetzte linke Blinker nicht erkennbar gewesen sein
dürfte. Bei einer Kolonne, deren Spitze für den Überholenden nicht oder nur
schwer erkennbar ist, ist äußerste Zurückhaltung beim Überholen geboten.
Dass sich vor dem Fahrzeug des Zeugen ... ein gegebenenfalls nur schwer
erkennbares Zweirad befand, war dem Beklagten zu 1. zudem ausweislich seiner
eigenen Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung bewusst.
Zusätzlich lagen im vorliegenden Fall auch deutliche Warnzeichen dafür vor, dass
bei einem der dem Beklagten zu 1. vorausfahrenden Fahrzeuge ein Abbiegmanöver
unmittelbar bevorstehen könnte. So hat der Zeuge .... bekundet, der Erblasser
und damit auch er selbst hätten unmittelbar vor dem Unfall gebremst und die
Geschwindigkeit reduziert. Dies kann auch dem Beklagten zu 1. nicht verborgen
geblieben sein, da dieser sich nach eigenen Angaben knapp hinter dem Fahrzeug
des Zeugen .... befand. Zieht man weiter in Betracht, dass diese Verlangsamung
direkt vor einer Parkplatzzufahrt stattfand, lagen hinreichende objektive
Umstände vor, die die Verkehrslage für den Beklagten zu 1. unklar erscheinen
lassen mussten.
bb) Angesichts des aufgrund der Beweisaufnahme ebenfalls feststehenden
Umstandes, dass sich der Erblasser vor der Kollision bereits vorschriftsmäßig
zur Mitte der Fahrbahn hin eingeordnet hatte, könnte die Fahrweise des Beklagten
zu 1. zudem einen Verstoß gegen das Gebot des Rechtsüberholens nach § 5 Abs. 7
StVO darstellen. Sichere Feststellungen sind insoweit aber nicht zu treffen.
cc) Nicht erwiesen ist dagegen ein Überfahren der durchgezogenen Linie im
Kurvenbereich durch den Beklagten zu 1. (§ 41 Abs. 3 Nr. 3a [Zeichen 295] StVO).
Zwar deutet die von den Zeugen auf den in der Ermittlungsakte befindlichen
Lichtbildern markierte Stelle hierauf hin. Allerdings sind die diesbezüglich
protokollierten Angaben der Zeugen eher vage. Zudem lässt sich dem Gutachten
entnehmen, dass bei geringen Abständen der Fahrzeuge auch eine Verkehrssituation
möglich erscheint, die es dem Beklagten zu 1. ermöglicht hätte, erst unmittelbar
nach dem Ende der durchgezogenen Linie den Überholvorgang einzuleiten. Dass
solche geringen Abstände der Fahrzeuge tatsächlich vorlagen, steht nicht allein
aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Beklagten zu 1. selbst, sondern auch
des Zeugen .... fest.
Ob ein Überfahren der durchgezogenen Linie durch den Beklagten zu 1.
tatsächlich, wie das Landgericht meint, lediglich ein geringfügiger Verstoß
wäre, kann danach dahinstehen.
dd) Auch eine etwaige Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Beklagten zu 1.
(§§ 39 Abs. 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 [Zeichen 274] StVO) wirkt sich nicht
gefahrerhöhend im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG zu Lasten der Beklagten aus.
Anhaltspunkte für eine solche Überschreitung mögen zwar gegeben sein (der
Beklagten zu 1. selbst hat bei seiner informatorischen Anhörung seine gefahrene
Geschwindigkeit mit ca. 60 km/h geschätzt), eine Unfallursächlichkeit jedenfalls
kann aber nicht als erwiesen angesehen werden. Der Sachverständige hat nämlich
in seinem Gutachten errechnet, dass der Beklagte zu 1. auch bei Einhaltung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h den Unfall jedenfalls nach
Einleitung des Überholmanövers nicht mehr verhindern konnte. Zudem hat der
Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass
auch ein Beschleunigen des von dem Beklagten zu 1. gefahrenen Fahrzeugs
unmittelbar vor dem Ausscheren an den Reaktionszeiten für beide Fahrer nichts
Wesentliches ändert.
ee) Schließlich hat auch das von den Zeugen geschilderte rücksichtslose
Fahrverhalten des Beklagten zu 1. im Vorfeld des Unfalles außer Betracht zu
bleiben, da dieses jedenfalls nicht kausal für den eigentlichen Unfall geworden
ist.
d)
Bei der gebotenen konkreten Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist
zunächst zu berücksichtigen, dass bei Zusammenstößen zwischen Linksabbieger und
Überholer nach der Rechtssprechung regelmäßig eine Haftungsquotelung in Betracht
kommt (OLG Düsseldorf NZV 1998, 502). Unter Berücksichtigung der oben
dargelegten Einzelumstände geht der Senat dabei entgegen der Bewertung des
Landgerichts von einem deutlich überwiegenden Haftungsanteil der Beklagten aus.
Die grundsätzliche Betriebsgefahr der beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge
ist in etwa gleich zu gewichten, da der in der Regel geringeren Stabilität des
Zweirades beim Abbiegen die gesteigerte Größe, Masse und Geschwindigkeit des Pkw
gegenübersteht.
Beide Betriebsgefahren haben sich zudem durch die jeweiligen Fahrmanöver
(Linksabbiegevorgang, Überholen) erhöht.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Erblasser kein unfallursächlicher
Pflichtverstoß nachgewiesen werden konnte, während der Beklagte zu 1. zumindest
gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage schuldhaft verstoßen
hat.
Zudem erhöht das Übersehen des Blinkers des Linksabbiegers die Betriebsgefahr
des Linksüberholers (BGH VRS 20,161; VR 61, 233).
In der Gesamtschau dieser Punkte hält der Senat die von dem Landgericht
vorgenommene Haftungsverteilung zu Lasten der Klägerin für verfehlt. Allein eine
deutlich überwiegende Haftung der Beklagten wird dem Gewicht der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensanteile gerecht. Dies entspricht im Übrigen auch
der ursprünglichen Einschätzung der Beklagten zu 3. selbst, die vorprozessual
noch ausweislich ihres Schreibens vom 25.10.2004 von einer überwiegenden eigenen
Haftung ausging.
Im Ergebnis erachtet der Senat eine Haftungsquote von ¼ zu Lasten der Klägerin
und ¾ zu Lasten der Beklagten für sachgerecht und angemessen.
3.
Hinsichtlich der Schadenshöhe bedurfte es –nachdem das Landgericht
(konsequenterweise) auf diesbezügliche Ausführungen verzichtet hat- keiner
weiteren Sachaufklärung, da die streitigen Punkte im Wege der richterlichen
Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO entschieden werden konnten.
Insoweit ist allerdings vorab klarzustellen, dass das Landgericht im Rahmen
seiner tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand bei den einzelnen
Schadensersatzposten teilweise fälschlicherweise von zu geringen Beträgen
ausgegangen ist.
Dies beruht offenkundig auf dem zwischenzeitlichen Vorschlag des Landgerichts an
die Parteien, sich zwecks Verfahrensvereinfachung bezüglich bestimmter
Schadensersatzpositionen auf reduzierte Beträge zu einigen. Diesen Vorschlag
hatte zwar der damalige Kläger mit Schriftsatz vom 30.05.2005 akzeptiert, nicht
dagegen die Beklagten. Damit ist aber eine entsprechende vergleichsweise
Einigung der Parteien zu diesem Punkt nicht zustande gekommen, so dass natürlich
auch die Klägerin an der diesbezüglichen Einverständniserklärung nicht
festgehalten werden kann. Auszugehen ist vielmehr von der Geltendmachung der
vollen ursprünglichen Beträge, wie es sich auch in dem unverändert gestellten
Klageantrag widerspiegelt.
Einer Zugrundelegung der richtigen Beträge im Rahmen des Berufungsverfahrens
steht auch ohne Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin angesichts der
Offenkundigkeit dieses Fehlers nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nichts im Wege.
a)
Weiterer materieller Schadensersatz steht der Klägerin in Höhe eines Betrages
von 687,29 € zu.
Soweit die Beklagten Einwände gegen vereinzelte Schadensersatzpositionen
erheben, gilt Folgendes:
aa) Der dem Grunde nach unstreitige Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz für
die beschädigte Uhr reduziert sich gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB um die im
Kostenvoranschlag vom 01.07.2004 ausgewiesene Mehrwertsteuer auf 1.176,74 €.
bb) Hinsichtlich der zerstörten Brille kann die Klägerin einen Mindestschaden
von 200,- € beanspruchen.
Für eine Zuerkennung des vollen geltend gemachten Schadensersatzbetrages von
618,95 € fehlt es an einem für eine Schätzung nach § 287 ZPO erforderlichen
hinreichenden Tatsachenvortrag der Klägerin. So hat die Klägerin trotz
entsprechenden Hinweises durch die Gegenseite und durch das Landgericht weder
erst- noch zweitinstanzlich vorgetragen, wie alt die beschädigte Brille war und
zu welchem Preis sie von dem Erblasser angeschafft wurde. Ohne diese Angaben
lässt sich aber der maßgebliche Wiederbeschaffungswert der zerstörten Brille
nicht –auch nicht im Wege der Schätzung- ermitteln. Der Anschaffungspreis einer
neuen Brille, wie ihn die Klägerin mit der Klage geltend macht, stünde ihr nur
zu, wenn die zerstörte Brille neuwertig gewesen und dem in der Brillenrechnung
aufgeführten Exemplar entsprochen hätte. Hierzu hat die Klägerin aber nichts
dargetan.
Da jedoch die Zerstörung der Brille und damit auch eine entsprechende
Vermögenseinbuße der Klägerin dem Grunde nach feststehen, hat der Senat von der
Möglichkeit der Zubilligung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO Gebrauch
gemacht. Diesen schätzt der Senat unter Zugrundelegung der ungefähren Kosten
eines durchschnittlichen Brillengestells und herkömmlicher Brillengläser in der
aus der Brillenrechnung ersichtlichen Stärke auf die zuerkannten 200,- €.
cc) Wegen der Zerstörung von Hemdblouson und Hose kann die Klägerin einen
Gesamtbetrag von 104,88 € beanspruchen.
Auch diesbezüglich bestreiten die Beklagten nicht die Zerstörung der
Kleidungsstücke selbst, sondern lediglich deren Wert.
Zu diesem Punkt hat die Klägerin –unwidersprochen- vorgetragen, dass die Hose
zum Unfallzeitpunkt ca. 2 und der Hemdblouson ca. 2-4 Jahre alt waren und die
damaligen Anschaffungspreise in etwa den aufgewandten Kosten für die
Neuanschaffungen entsprachen. Diese Angaben genügen, um eine Schadensschätzung
nach § 287 ZPO vornehmen zu können. Der Senat hält insoweit unter
Berücksichtigung der im Rahmen der Vorteilsausgleichung vorzunehmenden Abzüge
neu für alt Wertansätze von 75% für die Hose und einen solchen von 50% des
Neuwertes für den Hemdblouson für angemessen. Dies entspricht Beträgen von 59,93
€ und 44,95 €.
dd) Für die zerstörten Schuhe steht der Klägerin der volle Betrag von 47,90 €
zu.
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne insofern lediglich den Zeitwert
ersetzt verlangen, verfängt nicht. Denn es ist davon auszugehen, dass der
Erblasser die zerstörten Schuhe am 24.03.2004 und damit lediglich knapp 3 Monate
vor dem Unfall für 47,90 € erstanden hat. Eine solch kurze Nutzungsdauer
rechtfertigt nach Ansicht des Senats keinen Abzug vom Neuwert.
Anschaffungspreis und –zeitpunkt hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich
schriftsätzlich vorgetragen. Der Vorlage des Kontoauszuges vom 24.03.04 im
Rahmen dieser Position ist aber die Absicht der Klägerin zu entnehmen, die
Anschaffung der Schuhe zu dem besagten Zeitpunkt und zu dem angegebenen Preis
darlegen zu wollen. Dass die Belegkopie nicht lesbar ist, ist in diesem
Zusammenhang unschädlich, da die Daten seitens der Beklagten nicht bestritten
wurden und der Kopie damit lediglich in ihrer Funktion als Ergänzung des
Sachvortrages und nicht als Beweismittel Bedeutung zukommt.
ee) Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten zum Arzt und zum Krankenhaus
waren der Klägerin Beträge von 35,- € und 60,- €, insgesamt also 95,- €
zuzubilligen.
Soweit die Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm in VersR
1996, 1515 einwenden, pro km seien nur 0,20 € und nicht –wie von der Klägerin
geltend gemacht- 0,30 € anzusetzen, hält der Senat an seiner bisherigen
Rechtsprechung fest, wonach im Rahmen des § 287 ZPO eine Orientierung an den
Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG stattfindet und damit von einer
Kilometerpauschale von 0,25 € auszugehen ist.
ff) Keinen Anspruch hat die Klägerin dagegen auf die von ihr geltend gemachte
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 120,- €.
Der Geschädigte hat zwar grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein
Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung aus § 251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall
eines Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen
wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines
Kraftfahrzeuges als geldwerter Vorteil anzusehen ist. Anspruchvoraussetzung ist
neben einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit auch ein entsprechender
Nutzungswille des Geschädigten.
Im vorliegenden Fall kommt der Klägerin ein solcher Anspruch aber nicht zu.
Insoweit kann die Frage, welche Rückschlüsse aus dem Fehlen einer
Ersatzbeschaffung für das Vorhandensein des erforderlichen Nutungswillens zu
ziehen sind dahinstehen. Der Erblasser hatte nämlich verletzungsbedingt
überhaupt keine Möglichkeit, den Roller innerhalb der vom Sachverständigen
festgestellten Wiederbeschaffungsdauer von 10 – 12 Tagen tatsächlich zu nutzen.
In derartigen Fällen fehlender Nutzungsmöglichkeit infolge unfallbedingter
Verletzungen besteht kein Ersatzanspruch (BGH NJW 1968, 1778).
Die fehlende Nutzungsmöglichkeit im hiesigen Fall ergibt sich zweifelsfrei aus
der Tatsache, dass sich der Erblasser eine Woche lang in stationärer Behandlung
befand und anschließend über einen Zeitraum von 6 Wochen einen Rucksackverband
tragen musste. Dass in dieser Zeit eine Nutzung durch einen Angehörigen –etwa
die Klägerin selbst- möglich und beabsichtigt gewesen wäre, hat die Klägerin
nicht dargetan.
Im Ergebnis ergeben die obigen, zwischen den Parteien in Streit stehenden
Positionen einen Schadensbetrag in Höhe von 1.624,52 €. In Addition zu den
unstreitigen Positionen von 1.691,86 € beläuft sich danach der Gesamtschaden der
Klägerin auf 3.316,38 €.
Bei Zugrundelegung der oben ermittelten Haftungsquote von ¾ ergibt sich ein
Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 2.487,29 €. Unter
Berücksichtigung der vorprozessual auf den Schadensersatzanspruch geleisteten
Zahlung der Beklagten zu 3. von 1.800,- € beträgt danach der verbleibende
Zahlungsanspruch der Klägerin 687,29 €.
b)
Auch der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 S. 2
StVG, 253 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG i.V.m. § 1922 BGB ist nach Auffassung
des Senats nicht durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 3. in Höhe
von 3.500,- € vollständig beglichen. Ihr steht vielmehr ein weiterer Betrag von
2.500,- € zu.
aa) Streitig ist hinsichtlich der Verletzungen des Erblassers lediglich die von
der Klägerin aufgestellte Behauptung, die von dem Erblasser bei dem Unfall
(unstreitig) erlittene offene Luxation am Daumenendgelenk habe zu einer
dauerhaften Versteifung geführt.
Von der Richtigkeit dieser Behauptung ist der Senat bei Anwendung der Regelungen
des § 287 ZPO hinreichend überzeugt.
Steht - wie hier - eine unfallbedingte Körperverletzung fest (Verletzung des
Erblasser am Daumenendgelenk), so ist damit der Haftungsgrund (die
haftungsbegründende Kausalität) gegeben. Ob der Verkehrsunfall über diese
Verletzung hinaus auch eine dauerhafte Versteifung des Daumens zur Folge hatte,
ist eine Frage des Ausmaßes der Schädigung, d. h. der haftungsausfüllenden
Kausalität (vgl. BGHZ 58, 48 ff. = NJW 1972, 1126; BGH, NJW-RR 1987, 339 m. w.
Nachw.). Nur der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen
Anforderungen des § 286 ZPO, während im Bereich der haftungsausfüllenden
Kausalität der Tatrichter nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt ist (BGH,
NJW-RR 1987, 339). Hier genügt, je nach den Umständen des Einzelfalles, bereits
eine erhebliche Wahrscheinlichkeit (BGH, NJW-RR 1987, 339; BGH, NJW 1976, 1145).
Als Grundlage der danach möglichen Schätzung genügen vorliegend die zu den Akten
gereichten ärztlichen Berichte, gegen deren Inhalt die Beklagten im Übrigen auch
keine konkreten Einwände vorgebracht haben. Die Berichte belegen mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Erblasser tatsächlich (bis zu seinem
Tod am 12.09.2005) unter einer erheblichen Versteifung des rechten
Daumenendgelenks zu leiden hatte. Soweit in der Klageschrift und dem ärztlichen
Bericht vom 27.08.04 vom linken Daumen die Rede ist, handelt es sich erkennbar
um ein unschädliches Versehen. Sämtliche weiteren ärztlichen Berichte belegen
eine offene Luxation und Versteifung des Endgelenks am rechten Daumen. Der
Bericht vom 04.08.2005 weist insoweit auch aus, dass die Versteifung zumindest
bis kurz vor dem Ableben des Erblasser anhielt.
Angesichts der Eindeutigkeit der ärztlichen Berichte und der Pauschalität des
Bestreitens der Verletzungsfolge durch die Beklagten hält der Senat eine
diesbezügliche Sachaufklärung in der Form der zeugenschaftlichen Vernehmung der
behandelnden Ärzte nicht für geboten.
bb) Hinsichtlich der Frage der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes gilt
Folgendes:
Grundlagen für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Schwere der
psychischen und physischen Störungen, das Alter, die persönlichen und
vermögensbezogenen Verhältnisse des Verletzten und des Schädigers, das Maß der
Lebensbeeinträchtigung, die Größe, die Dauer und die Heftigkeit der Schmerzen,
Leiden und Entstellungen, die Dauer der stationären Behandlung sowie der
Arbeitsunfähigkeit, die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die
Fraglichkeit der endgültigen Heilung, der Grad des Verschuldens und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schädigers sowie das Mitverschulden des
Verletzten (Palandt/Thomas, BGB, 64. Auflage, § 253 BGB, Rnr. 19).
Vorliegend hat der Erblasser folgende Verletzungen erlitten:
- Schädelhirntrauma 1. Grades
- Commotio cerebri
- Laterale, nicht dislozierte Schlüsselbeinfraktur
- Offene Daumenendgelenkluxation mit dauerhafter Versteifung (s.o.)
- Multiple Schürfwunden an Kopf, Händen und Knien
Der Erblasser befand sich eine Woche in stationärer Behandlung und konnte danach
in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden. Die Schlüsselbeinfraktur
erforderte das Tragen eines Rucksackverbandes für 6 Wochen. Wegen der
Einsteifung des Daumenendgelenks musste sich der Erblasser in
krankengymnastische Behandlung begeben. Der Heilungsverlauf war –mit Ausnahme
des Daumens- ausweislich des ärztlichen Bericht vom 23.09.2004 komplikationslos.
Ferner hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sich der allgemeine
Gesundheitszustand des wegen eines Ösophagus-Plattenepithelkarzinoms in
Behandlung befindlichen Erblassers infolge des Unfalles erheblich verschlechtert
habe, ohne dies allerdings näher zu konkretisieren.
Die Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin in Höhe von insgesamt 8.000,- € hält
der Senat angesichts der erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen des
Erblassers für angemessen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erblasser
bis zu seinem Tod rund 15 Monate nach dem Unfallereignis unter der Einsteifung
des Daumenendgelenkes zu leiden hatte und hiermit entsprechende, auch im
ärztlichen Bericht vom 04.08.2005 dokumentierte Beeinträchtigungen bei der
Benutzung der Hand einhergingen.
Eine Kürzung des Schmerzensgeldbetrages kommt im Hinblick auf das vorzeitige
Ableben des Erblassers trotz der damit einhergehenden Beendigung der durch die
Verletzungen erlittenen Beeinträchtigungen nicht in Betracht. Insofern geht der
Senat davon aus, dass im Falle einer weiteren Fortdauer der Verletzungsfolgen
ohne weiteres ein höheres Schmerzensgeld als 8.000,- € im Raum gestanden hätte.
Allerdings erfährt der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin eine Kürzung bei
Berücksichtigung der oben dargelegten Mithaftung des Erblasser für die
Unfallfolgen. Insofern erscheint dem Senat hier ein Schmerzensgeldbetrag von
6.000,- € als angemessen aber auch ausreichend, um den von dem Erblasser
erlittenen immateriellen Schaden gebührend auszugleichen.
Unter Anrechnung des bereits gezahlten Betrages von 3.500,- € verbleibt demnach
ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.500,- €.
c)
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 291 BGB. Die Verzinsung beginnt
entsprechend § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit (Palandt/Heinrichs,
BGB, 64.A., § 187 Rnr. 1 m.w.N.).
II.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
2.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 6.827,51 €. Dabei hat der
Senat neben der bezifferten Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von
2.327,51 € den Schmerzensgeldantrag mit 4.500,- € bewertet. Dies entspricht der
von der Klägerin selbst geäußerten Betragsvorstellung nach Anrechnung der
bereits vorprozessual geleisteten Teilzahlung der Beklagten zu 3.
4.
Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung der
Streitwertfestsetzung des Landgerichts Duisburg in dem angefochtenen Urteil
ebenfalls auf 6.827,51 € festgesetzt (§ 63 Abs. 3 GKG).
Das Landgericht hat bei seiner Festsetzung nicht nur die vorprozessual
geleistete Teilzahlung der Beklagten zu 3 auf das Schmerzensgeld
unberücksichtigt gelassen, sondern ist zudem auch ohne nähere Begründung über
die klägerische Schmerzensgeldvorstellung von 8.000,- € hinausgegangen und von
10.000,- € ausgegangen. Eine solche Bewertung hält der Senat im Hinblick auf die
obigen Ausführungen nicht für geboten.
5.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.