Abbruchkosten
und Restbruchwert - Gebäude
Bundesfinanzhof
Az: IX R 51/05
Urteil vom
31.07.2007
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von
Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" eines abgebrochenen Gebäudes.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Mai 1990 ein Grundstück
in A; das darauf in den 50iger Jahren des letzten Jahrhunderts errichtete
Zweifamilienhaus vermieteten sie. Die Wohnung im Obergeschoss stand ab Mai 1998
leer; drei Zeitungsannoncen der Kläger, mit denen die Wohnung für eine
Einzelperson zur Miete für ein Jahr angeboten wurde, hatten keinen Erfolg. Die
Mieterin der Parterrewohnung kündigte ihr Mietverhältnis im August 1998 wegen
erheblicher baulicher Mängel des Mietobjekts.
Daraufhin entschlossen sich die Kläger --nach vorheriger Beratung mit ihrem
Architekten über eine mögliche Sanierung-- im November 1998 zu einem Neubau und
stellten den entsprechenden Bauantrag im Dezember 1998. Der Architekt führte in
einer gutachterlichen Stellungnahme im Januar 1999 aus, dass das Haus dünne,
ungedämmte Außenwände, unzureichend isolierte Kellerwände, dünne
Stahlbetondecken ohne ausreichenden Luft- und Trittschallschutz,
unterdimensionierte, einfach verglaste Holzfenster sowie eine veraltete
Haustechnik (Gas-, Strom- und Wasserversorgung) habe. Bei einer Sanierung müsse
der feuchte Keller insgesamt isoliert werden, da die Wand- und Bodendichtungen
unwirksam geworden seien. Die Schwammbeseitigung sei gar nicht möglich. Der
Kostenaufwand für diese Maßnahmen sei unvertretbar und belaufe sich auf 30 000
DM. Auch die Dämmung, das Dach, der Estrich, die Sanitärräume, die Küche und die
Haustechnik seien sanierungsbedürftig. Die Gesamtkosten für die Sanierung würden
432 000 DM, diejenigen für einen vergleichbaren Neubau dagegen nur 395 000 DM
betragen.
Nach Genehmigung des Bauvorhabens rissen die Kläger das alte Gebäude im März
1999 ab und errichteten ein zu ihren eigenen Wohnzwecken bestimmtes Wohngebäude.
Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1999
machten die Kläger erstmals die Abbruchkosten (6 380 DM) und den "Restbuchwert"
(105 920 DM) bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie
hätten das Objekt nicht in Abbruchabsicht, sondern mit dem Ziel langfristiger
Vermietung erworben. Die baulichen Mängel seien beim Erwerb des Hauses im Jahr
1990 noch nicht vorhanden gewesen. Erst später habe die zunehmende
Bodenfeuchtigkeit zur Schwammbildung im Keller und im Treppenhaus geführt und
eine Vermietung immer schwieriger gemacht. Die Eigennutzung des neuerrichteten
Gebäudes stehe dem streitigen Werbungskostenabzug nicht entgegen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) wies den Einspruch als
unbegründet zurück. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit
seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1042, veröffentlichten
Urteil statt.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe § 9 Abs.
1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG fehlerhaft
ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Kosten für
den Abbruch eines Gebäudes und der dementsprechende Ansatz eines Restwertes
nicht schon allein deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil der
Abbruch im Anschluss an die Vermietung des Gebäudes erfolge. Werde das anstelle
des abgebrochenen Gebäudes neu errichtete Gebäude zu privaten Wohnzwecken
genutzt, müsse der Grund für den Abriss vielmehr zumindest ganz überwiegend in
der bisherigen Nutzung des abgerissenen Gebäudes zu Vermietungszwecken liegen.
Da ein im Streitfall außergewöhnlicher Verschleiß des Gebäudes durch die
Vermietung nicht gegeben sei, sei das FG zu Unrecht von einer nur
untergeordneten Bedeutung der privaten Nutzung des neu errichteten Gebäudes
ausgegangen.
Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Kläger beantragen im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet.
Zu Recht hat das FG die streitigen Abbruchkosten sowie den Restwert des
abgebrochenen Gebäudes als Werbungskosten bei den Einkünften der Kläger aus
Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.
1. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart
veranlassten Aufwendungen.
a) Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine derartige Veranlassung vor, wenn
(objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und
Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur
Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (z.B. BFH-Urteile vom 20.
Dezember 1994 IX R 122/92, BFHE 177, 50, BStBl II 1995, 534; vom 18. Dezember
2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904, m.w.N.). Sind demgegenüber die Aufwendungen
nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung (§ 21 Abs. 1 EStG),
sondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private
Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgesamt nicht als
Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich
(vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 29.
Juli 1997 IX R 70/95, BFH/NV 1997, 850). Der erforderliche
Veranlassungszusammenhang mit der Vermietungstätigkeit ist nicht gegeben, soweit
die Aufwendungen nicht allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des
Mietwohnobjekts (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1990 IX R 159/85, BFH/NV 1990,
761, und IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465, m.w.N.) oder durch die
im Anschluss an die Renovierung oder Instandsetzung beabsichtigte Eigennutzung
veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 IX R 48/96, BFHE 192, 311,
BStBl II 2001, 784).
b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung sind die Kosten für den Abriss eines
zuvor vermieteten Gebäudes sowie die darauf bezogene Absetzung für
außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG als nachträgliche
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur zu
berücksichtigen, wenn ungeachtet des anschließend auf dem Grundstück zu eigenen
Wohnzwecken errichteten Gebäudes der Grund für den Abriss zumindest ganz
überwiegend --z.B. eine mangelnde Standfestigkeit-- "während der Vermietung des
Grundstücks" entstanden ist (BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV
2002, 16, unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001,
784, sowie --klarstellend-- vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden.
Nach den für den Senat nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG ist der --tragende-- Grund für den
Abriss des Gebäudes, nämlich die Vielzahl der im Einzelnen vom FG festgestellten
Baumängel und dessen sich daraus ergebender wirtschaftliche Verbrauch, in der
Zeit der Vermietung durch die Kläger, mithin vor Aufgabe ihrer
Vermietungsabsicht entstanden.
Bei dieser Sachlage ist ein darauf gegründeter Abbruch als durch die Vermietung
veranlasst anzusehen, selbst wenn anstelle des abgerissenen Gebäudes ein zur
Eigennutzung bestimmter Neubau errichtet wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002,
16); die (künftige) Eigennutzungsabsicht führt danach nicht zu einer
Überlagerung des durch die frühere Vermietung veranlassten Abbruchs.
Für diese unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung der Abbruchkosten
gegenüber den --zur Vorbereitung der Eigennutzung durch den Vermieter--
getätigten Aufwendungen für Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Ende
der Vermietungsphase spricht, dass hinsichtlich eines auf die
Vermietungstätigkeit zurückzuführenden Abbruchs von Gebäuden (vgl. BFH-Urteil
vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787) regelmäßig kein Zweifel an der
Veranlassung durch die Einkünfteerzielung bestehen kann. Demgegenüber werden
Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf eine geplante
anschließende Eigennutzung (vgl. Urteil in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784)
oder Veräußerung (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 34/03, BFHE 208,
232, BStBl II 2005, 343) maßgebend mit Rücksicht auf die zukünftige (private)
Nutzung des Gebäudes getätigt. Diese private Veranlassung ist üblicherweise
nicht von untergeordneter Bedeutung, so dass eine Berücksichtigung der
Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung
seit BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108).
Schließlich kann sich das FA für seine gegenteilige Auffassung nicht auf das mit
der Revisionsbegründung in Bezug genommene BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 787
berufen; nach jener Entscheidung kam eine steuermindernde Berücksichtigung von
Abbruchkosten und der AfaA bei einem bereits in Abbruchabsicht erworbenen
Gebäude nicht in Betracht. Ein solcher Erwerb in Abbruchabsicht, die bei einem
Abbruch innerhalb von drei Jahren nach Erwerb zu vermuten ist (vgl.
BFH-Entscheidung in BFH/NV 2004, 787), lag im Streitfall nach den bindenden
Feststellungen des FG nicht vor.