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Abfallbeseitigung: Entsorgungspflicht im Außenbereich


Oberverwaltungsgericht Saarlouis

Az.: 3 Q 55/05

Beschluss vom 24.4.2006


Leitsätze:

Im Fall einer unzulänglichen Erschließungssituation im Außenbereich (Erschließung durch einen Asphaltweg mit einer Breite von 2,80 Meter) folgt aus dem Lastenverteilungsgebot des Kreislaufwirtschaftsrechts, dass der Anlieger im Wege einer Bringpflicht seinen Hausmüll an der nächsten anfahrbaren Straße zu entsorgen hat; er kann weder einen Ausbau des Fahrwegs für Mülllastkraftwagen verlangen noch den Einsatz von leichteren Fahrzeugen mit Fahrer durch das Entsorgungsunternehmen.


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.9.2005 – 1 K 190/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,– Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.9.2005 – 1 K 190/04 –, durch das die Verpflichtung des Klägers bestätigt worden ist, den Hausmüll seines im Außenbereich gelegenen Anwesens dem beklagten Entsorgungsverband in Form von Müllsäcken an der nächsten mit Müllwagen anfahrbaren Straße zu überlassen, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 II Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 II Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

Bei zusammengefasster Betrachtung besteht an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Urteilsergebnis schon deshalb kein ernstlicher Zweifel, weil das Verwaltungsgericht die Frage der Müllentsorgung im Außenbereich bei unzulänglicher Erschließung ebenso entschieden hat wie das Bundesverwaltungsgericht 1999 eine Sache mit im Wesentlichen gleicher Fallkonstellation (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 – 7 C 27/98 – zitiert nach Juris).

Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verteilt das Kreislaufwirtschaftsrecht mit der Regelung des § 13 I KrW-/AbfG die Entsorgung privater Haushaltungen auf zwei Verantwortliche, die Abfallbesitzer und den Entsorgungsträger. Die Pflicht zur Verbringung privater Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Aufstellort ist mit dem Kreislaufwirtschaftsrecht, das die Verantwortlichkeit der Erzeuger stärker betont, vereinbar. Die Erschließungssituation des Grundstücks im Außenbereich ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu würdigen. Verursacht die besondere Lage des Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Besitzer zuzurechnen. Der Entsorgungsträger darf eine stärkere Mitwirkung als sonst üblich in Form einer Bringpflicht zu einem grundstücksfernen Aufstellort verlangen und dies ist nach dem dargelegten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Ausdruck einer angemessenen Lastenverteilung zwischen den Verantwortlichen nach § 13 I KrW-/AbfG. Zwei zu einer anderen Lastenverteilung führende Alternativen, die auch im vorliegenden Prozess geltend gemacht sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil von 1999 verworfen. Die Erreichbarkeit des Außenbereichsgrundstücks mit Kleintransportern und damit den Einsatz von Kleintransportern hat das Bundesverwaltungsgericht als Lösung abgelehnt, weil es allein auf die Erreichbarkeit mit üblichen Müllwagen und damit mit automatischer Schütteinrichtung versehenen Lastkraftwagen ankomme. Für die Bringpflicht genügt es, dass das Grundstück eine Zufahrt mit üblichen Müllwagen nicht erlaubt. Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung der zuständigen Verwaltungsträger, den Außenbereich für die Zufahrt mit den üblichen Mülllastkraftwagen so auszubauen wie den Innenbereich. Für die Bringpflicht genügt nach der dargelegten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits eine in tatsächlicher Hinsicht für Mülllastwagen unzulängliche Erschließungssituation des Grundstücks im Außenbereich.

So liegt der Fall auch hier. Der angegriffene Verpflichtungsbescheid vom 28.4.2004 enthält die Feststellung, das Anwesen im Außenbereich sei aus sicherheitstechnischen Gründen für Müllfahrzeuge nicht anfahrbar. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Ortsbesichtigung vom 20.5.2005 (Gerichtsakte Bl. 107) und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil von 1999 (Urteil S. 10) entschieden, dass die Einsammelung des Abfalls am streitigen Wohngrundstück durch die Einsammelfahrzeuge nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, die Verbringung zur Sammelstelle über mehrere hundert Meter dagegen dem Kläger zumutbar ist (Urteil S. 6). Die Würdigung der unzulänglichen Erschließungssituation ist im Urteil, S. 9, wie folgt zusammengefasst:

Die Durchfahrtsbreite der Zuwegung beträgt etwa drei Meter und weist in ihrem ersten Viertel nach der Eisenbahnbrücke eine Gefällstrecke mit Kurvenführung zur H-Brücke auf. Ausweichmöglichkeiten für das einsammelnde Fahrzeug gibt es keine. Eine ausreichende Wendemöglichkeit ist nicht vorhanden.

Bei der Würdigung der unzulänglichen Erschließungssituation hat das Verwaltungsgericht auch den Bescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft an das Entsorgungsunternehmen vom 5.7.2005 verwertet (Urteil S. 9). In dem vorliegenden Bescheid der Berufsgenossenschaft vom 5.7.2005 (Gerichtsakte Bl. 119) wird angeordnet, dass das Befahren der Straße zu dem Anwesen des Klägers zum Zweck der Abfallsammlung zu unterlassen ist. Nach den Tatsachenfeststellungen des Bescheides, der seinerseits auf einer Ortsbesichtigung vom 10.6.2005 beruht, ist die streitige Zuwegung etwa 550 Meter lang, die Asphaltdecke hat eine Breite von maximal 2,80 Metern und die Randneigungen betragen bis zu 41,1 % (S. 1 des Bescheides).

Was der Kläger gegen die dargelegte Würdigung der gegenwärtigen unzulänglichen Erschließungssituation seines Anwesens bezogen auf die eingesetzten dreiachsigen Mülllastwagen vorbringt, begründet keine ernstlichen Zweifel an den fundierten Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Der Kläger meint zunächst (Schriftsatz vom 14.3.2006, S. 2, Gerichtsakte Bl. 245), das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei als Maßstab für die unzulängliche Erschließungssituation deshalb nicht einschlägig, weil in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalt die Zufahrt durch eine Verkehrsbeschilderung untersagt war. Das überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter gehend in seinem Urteil von 1999 ausdrücklich auf die Erschließungssituation des Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abgestellt (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 – 7 C 27/98 -, Juris-Ausdruck S. 8).

In tatsächlicher Hinsicht bringt der Kläger vor (Zulassungsbegründung vom 19.12.2005, S. 5, Gerichtsakte Bl. 213), das klägerische Anwesen werde immer wieder von anderen großen Lkws angefahren. Ausweichmöglichkeiten seien nicht erforderlich, weil ein entgegen kommendes Fahrzeug rückwärts fahren könne. Im Detail hat sich der Kläger eingehend mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur unzulänglichen Wendemöglichkeit am Anwesen des Klägers (Urteil S. 9/10), insbesondere zur Inanspruchnahme einer Wiesenfläche bei dem Wendemanöver, auseinandergesetzt. Er meint (Zulassungsbegründung S. 5), der Wiesenboden könne durch Schotter ersetzt werden; außerdem reiche eine Gabelung des Schotterweges für ein Wendemanöver des Müllwagens aus (Zulassungsbegründung S. 5/6). Auf diese und weitere Detaileinwendungen zu der erschwerten Wendemöglichkeit kommt es indessen nicht an.

Das Verwaltungsgericht hat die unzulängliche Erschließungssituation dahin gehend gewürdigt, dass die Zufahrt für Mülllastwagen bauliche Maßnahmen erfordere (Urteil S. 9). Diese Würdigung der unzulänglichen Erschließungssituation ist aber schon selbstständig tragend dadurch begründet, dass die Durchfahrtsbreite der Zuwegung nach den Feststellungen des Urteils (Urteil S. 9) auf der Grundlage der Ortsbesichtigung nur etwa drei Meter beträgt. Angriffe gegen die Tatsachenfeststellung zur Durchfahrtsbreite hat der Kläger in der Zulassungsbeschwerde nicht erhoben, so dass diese Feststellungen zugrunde zu legen sind. Ob die festgestellte Fahrbahnbreite für die vom Kläger erwähnten anderen Lastkraftwagen ausreicht, ist hier nicht entscheidungserheblich. Für die hier maßgeblichen dreiachsigen Mülllastwagen reicht die Fahrbahnbreite sicherheitstechnisch nicht aus. Davon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen und die Sicherheitsbedenken sind in dem auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen überzeugenden Bescheid der Berufsgenossenschaft vom 5.7.2005 (Gerichtsakte Bl. 119) auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung vom 10.6.2005 noch konkreter dargelegt. Danach haben die üblichen Müllfahrzeuge im Regelmaß eine Breite von 2,50 Metern. Da der Fahrweg Böschungsränder aufweist überdies mit einer Neigung bis zu 41,1 %, bedarf es eines Sicherheitsabstands. Der Sicherheitsabstand beträgt nach dem Bescheid der sachverständigen Behörde rechts und links mindestens 0,50 Meter. Daraus errechnet sich eine erforderliche Straßenbreite von 3,50 Meter. Tatsächlich hat der rund 550 Meter lange Fahrweg aber nur eine Breite der Asphaltdecke selbst von maximal 2,80 Metern. Mit Blick auf den fehlenden Sicherheitsabstand von den Böschungsrändern kommt der Bescheid der Berufsgenossenschaft zu dem konkreten Ergebnis (S. 2), es bestehe die Gefahr, dass das Abfallsammelfahrzeug beschädigt werde, in die Fahrbahn einbreche, abstürze oder umstürze. Das überzeugend dargelegte Risiko kann sinnvoller Weise von den Mülllastwagen nicht eingegangen werden.

Zwar hält der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen (S. 8) den Bescheid der Berufsgenossenschaft für unverwertbar, da es sich nur um einen Gefälligkeitsbescheid zugunsten des Beklagten handele, der das streitbefangene Grundstück nicht anfahren wolle. Die Berufsgenossenschaft sei hier lediglich auf Wunsch des Beklagten und in seinem Interesse tätig geworden (Schriftsatz vom 14.3.2006, S. 2, Gerichtsakte Bl. 245). Der Einwand eines Gefälligkeitsbescheides überzeugt nicht. Inhaltlich besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die Berufsgenossenschaft die Sicherheitsmaßstäbe für Müllfahrzeuge hier im Einzelfall aus Gefälligkeit zugunsten des Beklagten verschoben hat. Vielmehr ergibt sich aus einem neueren Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von 2005 (BayVGH, Urteil vom 11.3.2005, – 20 B 04.2741 -, Juris-Ausdruck), dass selbst die nach dem vorliegenden Bescheid der Berufsgenossenschaft an sich ausreichende Fahrbahnbreite von 3,50 Metern für den gefahrlosen Einsatz eines Mülllastwagens einen Grenzfall darstellt, der jedenfalls keine Rückwärtsfahrt erlaubt. Ursprünglich hatte der Kläger auch selbst keine Bedenken gegen die Überprüfung der Situation durch die sachverständige Berufsgenossenschaft. Das ergibt sich aus dem Protokoll der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts vom 20.5.2005, S. 3 (Gerichtsakte Bl. 109).

Danach hatte der Beklagte während der Ortsbesichtigung des Gerichts erklärt, am 10.6.2005 finde auch eine Ortseinsicht durch die zuständige Berufsgenossenschaft statt, um das gefahrlose Erreichen des klägerischen Anwesens zu überprüfen. Das Protokoll enthält dazu die weitere Feststellung:

Die Beteiligten bitten darum, die sachverständige Stellungnahme der Berufsgenossenschaft abzuwarten.

Ausweislich der Aktenlage (Akte Bl. 111 R) wurde das Protokoll den Beteiligten auch zur Kenntnis zugesandt; Einwendungen gegen das Protokoll hat der Kläger nicht erhoben.

Die nicht angegriffene Tatsachenfeststellung zu der schmalen Fahrbahnbreite trägt selbstständig die Würdigung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (S. 9), die An- und Abfahrt der Mülllastwagen über die Zuwegung erfordere bauliche Maßnahmen. Diese tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts unterliegt nach der Überzeugung des Senats keinen ernstlichen Zweifeln.

Das Verwaltungsgericht hat sodann die gegenwärtige unzulängliche Erschließungssituation mit der Erforderlichkeit baulicher Maßnahmen rechtlich dahingehend bewertet, das Einsammeln von Abfällen für ein Müllfahrzeug unmittelbar am Anwesen des Klägers sei im Sinne von § 7 I 4 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 7.11.2001 (Amtsbl. S. 2158) nur mit erheblichem Aufwand möglich, während das Verbringen zur Sammelstelle den Besitzern zumutbar sei (Urteil S. 8). Mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegte maßgebende Lastenverteilung zwischen den Verantwortlichen nach § 13 I KrW-/AbfG leuchtet es ein, dass in der festgestellten tatsächlichen Situation die Müllabfuhr mit den üblichen Mülllastwagen unmittelbar am Anwesen des Klägers im Außenbereich erst nach Ausbau des Fahrweges über mehrere 100 Meter möglich ist und damit ein erheblicher Aufwand im Sinne der Überwindung von Hindernissen besteht.

Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger diese Feststellung rechtlich in Zweifel gezogen und sogar die Entscheidung von Grundsatzfragen für erforderlich gehalten.

Der Kläger problematisiert in seinem Zulassungsvorbringen (S. 3) den Begriff der in § 7 I 4 SAWG enthaltenen „zentralen Sammelstellen“. Der angegriffene Bescheid habe dem Kläger nicht auferlegt, seine Abfälle zu einer zentralen Sammelstelle der Beklagten zu bringen. Der Bescheid widerspreche insofern dem Gesetz, und dieser Gesetzeswiderspruch gelte auch für § 11 der Hausabfallentsorgungssatzung (HS) in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.6.2004 (Amtsbl. S. 1470). Die Frage der zentralen Sammelstelle habe danach Grundsatzbedeutung (Zulassungsvorbringen S. 3).

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Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen wären insgesamt nur entscheidungserheblich, wenn das saarländische Recht in § 7 I 4 SAWG bei unzulänglicher Erschließungssituation eine abschließende Bringpflicht zu zentralen Sammelstellen anordnen und eine Bringpflicht an den regelmäßig wesentlich näher gelegenen Rand der nächsten von der Müllabfuhr angefahrenen Straße ausschließen würde. Bei einer solchen Auslegung enthielte allerdings das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz eine unverhältnismäßige Belastung des Entsorgungspflichtigen, die keinen rechtlichen Bestand haben könnte. Eine solche Regelung enthält das Abfallgesetz indessen nicht. Vielmehr können nach § 7 I 3 SAWG die Entsorgungsträger insbesondere bestimmen, … an welchem Ort … ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Als Beispielsfall der Ortsbestimmung regelt § 7 I 4 SAWG sodann, „dabei“ könne bestimmt werden, dass insbesondere Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen seien. Mithin liegt darin bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich eine zusätzliche Bestimmungsmöglichkeit, keine ausschließliche Festlegung auf zentrale Sammelstellen unter Ausschluss nächst gelegener Sammelstellen. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines erheblichen Aufwands für die Verbringungspflicht zu zentralen Sammelstellen schließt es bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht aus, unter den gleichen Voraussetzungen auch eine Bringpflicht über einen nur mehre hundert Meter langen Fahrweg zu der nächsten von der Müllabfuhr angefahrenen Straße festzulegen. Die dargelegte Rechtslage liegt auf der Hand und unterliegt damit weder ernstlichen Zweifeln noch einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Feststellung eines erheblichen Aufwands durch den notwendigen Straßenausbau zieht der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen noch mit weiteren Gesichtspunkten in Zweifel. Zum einen meint er (Zulassungsvorbringen S. 5), der Aufwand eines Dritten sei kein erheblicher Aufwand im Sinne des Gesetzes. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stelle, dass bauliche Maßnahmen mit Blick auf die Verkehrssicherheit durchgeführt werden müssten, treffe dieser Aufwand allein die Gemeinde und nicht den Beklagten. Diese Frage habe auch Grundsatzbedeutung. Das überzeugt nicht. Die Argumentation setzt sich mit dem überzeugenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1999 in Widerspruch. Mit Blick auf eine tatsächlich unzulängliche Erschließungssituation im Außenbereich, die eine Zufahrt mit den üblichen Mülllastwagen nicht erlaubt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Alternative verworfen, dass zur Vermeidung einer Bringpflicht die zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet wären, den Außenbereich für die Müllabfuhr in derselben Weise wie den Innenbereich zu erschließen (Urteil des BVerwG vom 25.8.1999 – 7 C 27/98 -, Juris-Ausdruck S. 9).

Da die Lösung des Klägers der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten angemessenen Lastenverteilung zwischen Abfallbesitzern und Entsorgungsträgern widerspricht, scheidet sie zur Überzeugung des Senats insgesamt als nicht entscheidungserheblich aus. Folglich kommt es auf die Einordnung von Drittaufwand als Aufwand im Sinne des saarländischen Abfallrechts nicht an und die dazu erhobenen Rügen der ernstlichen Zweifel und der Grundsatzbedeutung bleiben erfolglos.

Weiterhin meint der Kläger, ein erheblicher Aufwand im Sinne des saarländischen Abfallrechts könne nur ein außergewöhnlicher Aufwand sein; dies habe das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Erschließungssituation verkannt und insofern bestünden ernstliche Zweifel an dem Urteil sowie die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung des Begriffs. Auch diese Rügen bleiben erfolglos. Die Auslegung als außergewöhnlicher Aufwand widerspricht sowohl dem Sprachsinn als auch dem dargelegten Urteil des BVerwG von 1999, wonach der Aufwand durch die besondere Lage eines Grundstücks im Sinne einer angemessen Lastenverteilung zwischen Abfallbesitzer und Entsorgungsträger zu verstehen ist. Vielmehr umfasst der erhebliche Aufwand auch die Überwindung eines erheblichen Hindernisses. Steht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie dargelegt bei einer unzulänglichen Erschließungssituation im Außenbereich die fehlende Rechtspflicht zum Ausbau eines Fahrwegs für die üblichen Müllwagen fest, ist dies ein erhebliches Hindernis. Im konkreten Fall liegt es auf der Hand, dass es nicht einer angemessenen Lastenverteilung entsprechen kann, wenn der Beklagte auf eine Lösung verwiesen wird, der ein dauerndes rechtliches Hindernis entgegensteht, während der Kläger einen für Pkws geeigneten Fahrweg von einigen hundert Metern ohne weiteres benutzen kann. Ausgehend von dem konkret zu entscheidenden Fall unterliegt dieses Ergebnis keinen ernsthaften Bedenken und besteht auch keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit für die Auslegungsfrage.

Der Kläger will mit seinem Zulassungsvorbringen die unzulängliche Erschließungssituation im Außenbereich als weitere Alternative durch den Einsatz kleinerer Fahrzeuge zur Mülleinsammlung lösen; insofern stellt er in seinem Zulassungsvorbringen (S. 4) zunächst einmal die Frage, mit welchem Fahrzeug das streitbefangene Anwesen angefahren werde. An diese Frage knüpft der Kläger Detailrügen zum Fuhrpark des eingeschalteten Entsorgungsunternehmens und zur Kostenbezifferung je nach Fahrzeugart.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, mit welchem Fahrzeug die Anfahrt erfolgen soll, ist indessen nicht nur vom Verwaltungsgericht, sondern auch übereinstimmend vom Bundesverwaltungsgericht in dem bereits mehrfach zitierten Urteil von 1999 entschieden worden. Für die Anfahrtsmöglichkeit kommt es unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Lastenverteilung auf die Befahrbarkeit der Zuwegung mit den üblichen Müllwagen an. Unter einem Müllwagen ist ein speziell zum Transport von Müll eingesetzter, mit einer automatischen Schütteinrichtung versehender Lastkraftwagen zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 – 7 C 27/98 -, Juris-Ausdruck S. 8).

Mit Blick auf den Auslegungsgesichtspunkt der angemessenen Lastenverteilung ist der Begriff des Einsammelfahrzeugs im Sinne des § 11 I HS ebenfalls als herkömmlicher Mülllastwagen auszulegen. Unter diesem maßgebenden Gesichtspunkt bedeutet es weiterhin einen erheblichen Aufwand im Sinne des saarländischen Abfallrechts, wenn dem Entsorgungsverband zugemutet würde, für ein unzulänglich erschlossenes Grundstück im Außenbereich sein System umzustellen und eigens ein leichteres Fahrzeug mit Fahrer für einen Einzelfall zur Verfügung zu stellen. Der Kläger fordert in seinem Zulassungsvorbringen die Einführung eines solchen in seinem Fall noch nicht praktizierten Systems. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in dem entschiedenen Fall von 1999 ausweislich des Tatbestands einen Fall zu beurteilen, indem zuvor die Praxis bestand, dass Mitarbeiter des Entsorgungsverbandes mit einem Kleintransporter die Entsorgung an dem unzulänglich erschlossenen Anwesen des dortigen Klägers im Außenbereich vornahmen und dieses Verfahren aus Kostengründen abgeschafft wurde (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 – 7 C 27/98 -, dort Tatbestand, Juris-Ausdruck S. 2).

In dem seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war also ein Kleintransporter im Fuhrpark des Entsorgungsunternehmens vorhanden, ohne dass das Bundesverwaltungsgericht dem Bedeutung beigemessen oder eine spezielle Kostenkalkulation verlangt hat. Vielmehr hat es letztlich aus dem Gesichtspunkt der angemessenen Lastenverteilung und der Verantwortlichkeit des überlassungspflichtigen Abfallbesitzers für die unzulängliche besondere Lage seines Grundstücks die Verweisung des Entsorgungsverbandes auf den besonderen Einsatz eines Kleintransporters mit Fahrer im Außenbereich als Lösung ausgeschlossen. Dem schließt sich auch der Senat in seiner Würdigung an. Mithin sind die zu diesem Gesichtspunkt erhobenen Detailrügen insbesondere zu dem tatsächlichen Umfang des Fuhrparks des Entsorgungsunternehmens und zur Kostenkalkulation eines kleineren Fahrzeugs mit Fahrer nicht mehr entscheidungserheblich. Die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass diese Alternative auszuscheiden hat, ist wie dargelegt bereits höchstrichterlich geklärt und unterliegt deshalb weder ernstlichen Zweifeln noch einem grundsätzlichen Klärungsbedarf.

Soweit das Verwaltungsgericht mithin den Bescheid mit Blick auf die unzulängliche Erschließungssituation bestätigt hat, unterliegt das von ihm gefundene Ergebnis einschließlich der tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln; auch eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage ist für die unzulängliche Erschließungssituation nicht aufgeworfen.

Damit ist allerdings der Streitstoff im Zulassungsverfahren noch nicht vollständig erfasst.

Der Kläger macht im Zulassungsvorbringen (Begründung S. 3, S. 6) weiterhin geltend, der Bescheid sei unbestimmt und damit formell rechtswidrig. In dem angegriffenen Bescheid vom 28.4.2004 wird der Kläger verpflichtet, die Abfallsäcke „am Abfuhrtag an der nächsten für Müllfahrzeuge anfahrbaren Straße bereitzustellen.“ Ausdrücklich benannt wird die Straße nicht. Darin liegt aber keine formelle Rechtswidrigkeit, wie bereits das Verwaltungsgericht mit Blick auf den tatsächlichen Hintergrund des Streits der Beteiligten ausgeführt hat (Urteil S. 10). Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass die Begründung einer Bringpflicht streitig sei und nicht die Sammelstelle (Urteil S. 10). Der Kläger hat in seinem Widerspruch vom 11.5.2004 (Behördenakte Bl. 94) klargestellt, er werde den Widerspruch für erledigt erklären, sobald der Beklagte bereit sei, das Abfallgefäß inklusive der Abfallsäcke auch abzuholen. Nichts anderes wolle er seit etwa 10 Jahren. Nach § 37 I SVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit erfordert nicht stets eine ausdrückliche Regelung, vielmehr genügt die Erkennbarkeit des Inhalts aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts unter Einbeziehung aller den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 37 Rdnrn. 5 und 6).

Es kommt also auf die Erkennbarkeit an. Dies sieht der Kläger auch so, meint aber, für ihn sei nicht erkennbar, wo der Abfall entsorgt werden solle (Zulassungsvorbringen S. 6). Dies überzeugt für einen ortskundigen Anlieger nicht. Konkret ist die nächste anfahrbare Straße der anlässlich des Ortstermins festgestellte Wendepunkt vor der Eisenbahnbrücke, wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 12.1.2006 klargestellt hat. Ein Hinweis auf diesen Einsammelort findet sich auch in den Behördenakten (Bl. 103) in einem Schreiben des Beklagten an die Entsorgungsfirma. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit Aufklärungsverfügung vom 16.9.2004 (Gerichtsakte Bl. 38) die Beteiligten darauf hingewiesen, das Grundstück des Klägers liege etwa 400 Meter von der nächstgelegenen anfahrbaren Entsorgungsstelle entfernt. Sodann hat das Verwaltungsgericht in seiner Ortsbesichtigung vom 20.5.2005 den Einmündungsbereich der Eisenbahnbrücke besichtigt; das Protokoll (S. 2, Gerichtsakte Bl. 108) enthält die Feststellung, dass in diesem Bereich noch eine Entsorgung stattfindet. Diese von dem Verwaltungsgericht in der Aufklärungsverfügung und in der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen bedeuten für den Kläger als langjährigen Anlieger ohne weiters erkennbare Umstände. Sie rechtfertigen die Auslegung des angegriffenen Bescheides nach dem Empfängerhorizont, dass die nächste vom Einsammelfahrzeug angefahrene Straße der Wendepunkt vor der im Ortstermin festgestellten Eisenbahnbrücke ist. Mithin unterliegt die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides keinen ernstlichen Zweifeln.

Weiterhin greift der Kläger im Zulassungsvorbringen (S. 7) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu dem angedrohten und bedingt festgesetzten Zwangsgeld (Urteil S. 11) an. Das Verwaltungsgericht beurteilt die Zwangsgeldandrohung und die bedingte Festsetzung als rechtmäßig und weist zusätzlich darauf hin, dass die durch den Rechtsbehelf suspendierte Vollstreckungsfrist künftig zu aktualisieren ist. Demgegenüber macht der Kläger geltend, ausgehend von der Feststellung des Verwaltungsgerichts sei die Zwangsgeldandrohung durch das eingelegte Rechtsmittel rechtswidrig geworden und der Bescheid sei mit Blick auf die Zwangsgeldandrohung teilweise aufzuheben. Dies trifft nicht zu. Der vom Kläger geltend gemacht Aufhebungsanspruch setzt voraus, dass der Verwaltungsakt insoweit rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1 VwGO). Der vom Kläger selbst herbeigeführte Suspensiveffekt führt indessen nicht dazu, dass der Kläger durch den Bescheid materiell in seinen Rechten verletzt wird. Da dies auf der Hand liegt, bestehen insoweit weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch liegt eine vom Kläger angenommene grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren vor.

Nach allem ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 II VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt der Streitwerteinschätzung des Verwaltungsgerichts und beruht auf den §§ 52 I, 63 II GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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