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Abfindung – Steuerbegünstigung
BUNDESFINANZHOF
Az.: XI R 22/00
Urteil vom 14.08.2001
Vorinstanz: FG Köln
Leitsatz:
Eine Entlassungsentschädigung bleibt auch dann steuerbegünstigt, wenn in einem
späteren Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge für eine gewisse
Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen erbracht werden.
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Zahlung einer Entlassungsentschädigung
gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt ist.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1974 als Chemiker in der
Forschungsabteilung des Unternehmens seines Arbeitgebers beschäftigt. Unter dem
30. September 1996 schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1997. Dieser Vertrag
sollte eine ansonsten aus dringenden betrieblichen Gründen bedingte Kündigung
vermeiden. Nach Ziff. 3 des Vertrags sollte der Arbeitgeber als Ausgleich einen
Betrag von 500 000 DM zahlen; 36 000 DM sollten steuerfrei belassen und 464 000
DM dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Die Abfindungssumme war zum 1.
Dezember 1996 fällig und wurde auch ausgezahlt. Nach Ziff. 4 übernahm der
Arbeitgeber für den Kläger die Kosten einer sog. Outplacement-Beratung bis zu
einem Kostenaufwand von max. 50 000 DM incl. Mehrwertsteuer.
Durch Schreiben vom 30. September 1996 und 2. Oktober 1996 wurde weiter
vereinbart:
"Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass die gemäß Ziffer 3 des
Aufhebungsvertrages vereinbarte Abfindung für den Fall, dass (der Kläger) die
Outplacement-Beratung nicht in Anspruch nehmen will und wird, um 50.000 DM
erhöht wird. Sollte die Inanspruchnahme des Outplacement nicht bis zum 1.12.1996
fallen können, wird dieser Erhöhungsbetrag zum letzten des der entsprechenden
Nachricht unseres Mandanten folgenden übernächsten Monats erfolgen."
In einem Schreiben des Arbeitgebers vom 10. September 1997 wird nochmals
ausgeführt, dass der Kläger vom 1. Dezember 1996 frei über die 50 000 DM
Outplacement-Beratungskosten verfügen könne bzw. dass er einen Anspruch auf den
nicht verbrauchten Teil habe, den er sich jederzeit frei auszahlen lassen oder
für eine weitere Outplacement-Beratung verwenden könne. Mit Schreiben vom 18.
März 1999 bestätigte der Arbeitgeber, dass er im Jahr 1997 für mehrere
Veranstaltungen (Selbstmanagement, MS-Excel 5.0 etc.) Kosten in Höhe von
insgesamt 8 750,04 DM übernommen habe.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte im
Einspruchsverfahren einen Betrag von 36 000 DM gemäß § 3 Nr. 9 EStG als
steuerfrei. Hinsichtlich des Restbetrags von 464 000 DM komme eine
Steuerermäßigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht
in Betracht, da sich die Entschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt
habe. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg; die Entscheidung
ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 498 veröffentlicht.
Mit der Revision machen die Kläger geltend:
1. Die Rechtsprechung könne sich nicht auf den Wortlaut und den Sinn der
gesetzlichen Vorschriften berufen.
2. Bei dem Betrag für die Outplacement-Beratung handele es sich nicht um Ersatz
für entgehende oder entgangene Einnahmen. Abfindung und Kostenersatz seien nicht
einheitlich zu beurteilen.
3. Da der Kläger den Restbetrag nicht in Anspruch genommen habe, sei die
Vereinbarung nach wie vor in der ursprünglich getroffenen Form, also als
Anspruch auf Ersatz von Kosten für Outplacement-Beratung, wirksam. Es könne
nicht angehen, dass die Begünstigung für die gesamte Entschädigung versagt
werde, weil der Kläger im Jahr 1997 8 750 DM in Anspruch genommen habe.
Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung
dergestalt zu ändern, dass die Abfindungszahlung in Höhe von 464 000 DM dem
ermäßigten Steuersatz i.S. des § 34 EStG unterworfen wird.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die gesamten 50 000 DM seien im Jahr 1997 zugeflossen, weil der Erhöhungsbetrag
nach der Zusatzvereinbarung vom 30. September 1996 dem Kläger bereits ab dem 28.
Februar 1997 in der Form einer Forderung gegen den Arbeitgeber wirtschaftlich
zur Verfügung gestanden habe.
Bereits mit Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97 (BFHE 185, 429, BStBl II 1998,
787) habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch nur geringfügige
Überschreitungen zu beachten seien.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt wegen Verletzung des §
24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 28.
Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368) sind außerordentliche Einkünfte i.S. des
§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in
einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von
Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Die ermäßigte Besteuerung
nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich
aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben. Dementsprechend sind
Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG grundsätzlich nur dann
außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder
entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt
hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur
Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren
Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen
Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat. Bei einer
Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume
verteilt, ist eine Zusammenballung nicht gegeben, weshalb eine Anwendung des §
34 EStG grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der Senat --wie bereits in dem
Beschluss vom 4. Februar 1998 XI B 108/97 (BFH/NV 1998, 1082) angedeutet-- in
solchen Fällen für geboten, in denen --neben der Hauptentschädigungsleistung--
in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge für
eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Das
sind beispielsweise solche Leistungen, die der (frühere) Arbeitgeber dem
Steuerpflichtigen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder
als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt.
Diese ergänzenden Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung
sind, sind unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als
zusammengeballte Entschädigung und sind im Zeitraum ihres Zuflusses regulär zu
besteuern. Eine einheitliche Entschädigung ist nur einmal ermäßigt zu besteuern.
Die Unbeachtlichkeit von ergänzenden Zusatzleistungen beruht auf einer
zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (dazu vgl. Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1984 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 157, und
vom 9. Mai 1989 1 BvL 35/86, BVerfGE 80, 103; BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI
R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229; Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 2.
Aufl., 1999, Art. 20 Rz. 149 ff., m.w.N.); dieser Grundsatz enthält neben den
Elementen der Eignung und der Erforderlichkeit auch das Element der
Angemessenheit. § 34 EStG bezweckt, die sich aus dem zusammengeballten Zufluss
von Einnahmen durch den progressiv gestalteten Steuertarif ergebenden Härten zu
mildern; dabei sind grundsätzlich alle Zahlungen zu berücksichtigen. Es wäre
aber nach Auffassung des Senats unangemessen, ergänzende Zusatzleistungen, die
in anderen Veranlagungszeiträumen erbracht werden, als schädlich zu beurteilen,
wenn sie sozialer Fürsorge entspringen; die Zusammenballung der Hauptleistung
wird durch diese Art von ergänzenden Zusatzleistungen nicht in Frage gestellt.
Es würde gegen das Übermaßgebot verstoßen, wenn allein aufgrund einer
ergänzenden Zusatzleistung, die aus dem Gedanken der sozialen Fürsorge erbracht
wird und die in manchen Fällen nicht einmal die Höhe des Steuervorteils
erreicht, die Steuerbegünstigung der Hauptleistung verhindert würde.
3. Im Streitfall hängt die Begünstigung davon ab, ob der Kläger eine
Outplacement-Beratung in Anspruch genommen hat oder ob er sich den Betrag von 41
250 DM hat auszahlen lassen (vgl. Schreiben vom 10. September 1997). Die
Übernahme der Kosten für die Outplacement-Beratung ist als sozial motivierte
Zusatzleistung unschädlich. Ist aber der Restbetrag von 41 250 DM für nicht
sozial motivierte Zwecke verwendet worden, so ist die Entschädigungszahlung auf
zwei Veranlagungszeiträume verteilt. Eine Zusammenballung in einem
Veranlagungszeitraum ist nicht gegeben. Da der Sachverhalt insoweit --vom
Rechtsstandpunkt des FG aus zu Recht-- nicht festgestellt ist, war die Sache an
das FG zurückzuverweisen.
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