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Abfindungsanspruch im Tarifvertrag – bloße Insolvenzforderung nach § 38 InsO?
BAG
Az: 6 AZR
364/05
Urteil vom
27.04.2006
In Sachen hat der Sechste Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom
28. April 2005 - 5 (8) Sa 1630/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über die insolvenzrechtliche Einordnung einer
tarifvertraglichen Abfindungsforderung.
Der Kläger war seit dem 3. September 1990 als Druckerhelfer bei der späteren
Insolvenzschuldnerin, der D GmbH & Co. KG, in B beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die Arbeiter der Bundesdruckerei
GmbH (TV Arb BDr) vom 22. Juni 1961 idF vom 22. Januar 2001 Anwendung, in dem
die Tarifvertragsparteien als § 31 vereinbarten:
"§ 31
Rationalisierungsschutz
Für den Schutz der Arbeiter der Bundesdruckerei vor unzumutbaren Auswirkungen
von Rationalisierungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Anlage 2."
In § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr "Bestimmungen zur Abwendung sozialer
Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen" heißt es:
"§ 8
Abfindung
1. Arbeiter, die infolge einer Rationalisierungsmaßnahme auf Veranlassung der
Bundesdruckerei im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung
durch die Bundesdruckerei aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine
Abfindung. Die Abfindung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit (§ 11 TV Arb
BDr)
...
von mehr als 13 Jahren das Zehnfache,
...
des zuletzt vor dem Ausscheiden zustehenden Lohnes.
Die Berechnung erfolgt: Monatslohn gem. § 12 + (Zuschlag gem. § 21 Ziffer 9 b x
22)"
Der für die Abfindung nach § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr in Ansatz zu
bringende Monatslohn des Klägers betrug 2.591,96 Euro brutto.
Am 1. Januar 2004 wurden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D GmbH &
Co. KG eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verhandelte
seit Februar 2004 mit der W GmbH über den Verkauf des Geschäftsbetriebs der
Insolvenzschuldnerin. Die GmbH unterbreitete dem Beklagten ein Kaufangebot, das
ein Erwerberkonzept beinhaltete, wonach 40 der ca. 80 Arbeitnehmer übernommen
werden sollten. Am 29. März 2004 schlossen der Betriebsrat der
Insolvenzschuldnerin und der Beklagte auf Grundlage dieses Konzepts einen
Interessenausgleich, der ua. eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer
und dort den Namen des Klägers enthielt. Darüber hinaus wurde ein Sozialplan
geschlossen, der im Rahmen des § 123 InsO Abfindungen für die zu kündigenden
Arbeitnehmer vorsieht. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte der Beklagte das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. Juni 2004.
Mit der am 17. September 2004 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Erweiterung
der ursprünglich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Klage
hat der Kläger vom Beklagten die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 25.919,60
Euro brutto nebst Zinsen ohne die Beschränkung nach § 123 InsO als Masseschuld
verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe gemäß der Anlage 2 zu § 31 des
TV Arb BDr eine Abfindung in Höhe des zehnfachen Grundbetrags als Masseschuld
zu. Der Abfindungsanspruch sei mit der Kündigung des Beklagten durch eine
Handlung des Insolvenzverwalters begründet worden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu Ziffer 1) zu verurteilen, dem Kläger eine Abfindung ohne die
Beschränkung des § 123 InsO als Masseschuld in Höhe von 25.919,60 Euro brutto
zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung
vertreten, bei der geltend gemachten Forderung handele es sich nicht um eine
Masseverbindlichkeit. Sie beruhe auf einer Vereinbarung zwischen der
Insolvenzschuldnerin und der Gewerkschaft. Sie sei damit nicht durch eine
Handlung des Insolvenzverwalters, sondern bereits vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründet worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Abfindungsanspruch weiter. Der
Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht der tarifvertragliche
Abfindungsanspruch nicht als Masseverbindlichkeit ohne die Beschränkungen des §
123 InsO zu. Die vom Kläger geltend gemachte Abfindungsforderung ist
gegebenenfalls lediglich als Insolvenzforderung zu berichtigen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der vom Kläger geltend gemachte
Anspruch sei als einfache Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden.
Bei der Verpflichtung zur Zahlung aus einem vor Insolvenzeröffnung
abgeschlossenen Tarifvertrag handele es sich nicht um eine Forderung aus einem
gegenseitigen Vertrag, die für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung zu erfüllen
sei. Bereits aus der Differenzierung der Abfindungshöhe nach der Dauer der
Betriebszugehörigkeit sei ersichtlich, dass die Abfindung keine Gegenleistung
für die von den Arbeitnehmern nach Insolvenzeröffnung geleisteten Dienste
darstelle. Selbst wenn der vor der Insolvenz begründete Abfindungsanspruch erst
durch die Kündigung des Insolvenzverwalters ausgelöst worden sei, sei der
Anspruch nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters begründet worden. Der
vor der Verfahrenseröffnung bedingt entstandene Anspruch werde nicht durch den
Bedingungseintritt zu einer Masseverbindlichkeit. Der vorliegende Fall sei nicht
mit den Fällen gleichzustellen, in denen das Verhalten des Insolvenzverwalters
Ansprüche auf einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG auslöse.
Forderungsgrund und die Höhe der Forderung beruhten nicht auf einer Handlung des
Insolvenzverwalters, sondern auf einer bereits vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorliegenden Vereinbarung und Verpflichtung. Die Einordnung
der Abfindungsforderung als Masseschuld verstieße gegen das Äquivalenzprinzip,
das der Bestimmung des § 55 InsO zugrunde liege. Danach bestehe nur dann ein
Anspruch auf bevorzugte Befriedigung der Insolvenzgläubiger, wenn eine
Gegenleistung in die Masse fließe. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
eine vom Arbeitnehmer akzeptierte Kündigung sei aber keine Gegenleistung in
diesem Sinne.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend in der Begründung. Die
Abfindungsforderung nach § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr ist eine
Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen
Anspruch auf Erfüllung des Abfindungsanspruchs als Masseverbindlichkeit nach §
55 Abs. 1 InsO.
1. Gemäß § 108 Abs. 1 InsO bestehen im Fall der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.
Dabei kann der Arbeitnehmer nach § 108 Abs. 2 InsO Ansprüche für die Zeit vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur als Insolvenzforderung gemäß
§ 38 InsO geltend machen (BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 645/03 - NZA 2005, 527),
dh. der Arbeitnehmer kann diese Ansprüche nach § 87 InsO nur im Rahmen des
Insolvenzverfahrens verfolgen und muss sie gemäß § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anmelden. Etwas anderes gilt jedoch für die in § 55 InsO
neben den Kosten des Verfahrens geregelten sonstigen Masseverbindlichkeiten.
Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO sind Verbindlichkeiten,
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die
Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne
zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören, sowie Verbindlichkeiten aus
gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird
oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.
Diese Verbindlichkeiten sind vor der Verteilung des aus der Verwertung der
Insolvenzmasse erzielten Erlöses an die Insolvenzgläubiger vorweg aus der Masse
zu berichtigen. Die Massegläubiger sind berechtigt, ihre Ansprüche gerichtlich
durch Leistungsklage gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (MünchKommInsO-Hefermehl
§ 53 Rn. 53 mwN).
2. Der tarifvertragliche Abfindungsanspruch ist nicht durch eine Handlung des
Insolvenzverwalters iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet worden.
a) Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO werden grundsätzlich
durch eine Handlung des Insolvenzverwalters mit dessen Willen begründet. § 55
Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass die Verbindlichkeit
durch die Handlung des Insolvenzverwalters begründet wird. Der Gesetzgeber
wollte mit dieser Formulierung in Abgrenzung zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO
verdeutlichen, dass es auf die "Begründung" der Verbindlichkeit und nicht auf
ihre möglicherweise später liegende "Entstehung" ankommt (vgl. die Amtliche
Begründung: RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 126). Nur dann, wenn der
Insolvenzverwalter durch seine Handlung die Grundlage der Verbindlichkeit
schafft, begründet er eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Individual- oder tarifvertragliche Abfindungsklauseln, die zwischen dem
Insolvenzschuldner und den Arbeitnehmern bzw. der Gewerkschaft vor der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens vereinbart werden, beruhen nicht auf einer Handlung des
Insolvenzverwalters. Es handelt sich um Ansprüche, deren Grund schon vor der
Eröffnung des Verfahrens gelegt worden ist. Auch wenn der konkrete Anspruch
regelmäßig erst mit Kündigung oder Ausscheiden des Arbeitnehmers entsteht, wurde
bereits vor Verfahrenseröffnung mit Abschluss der individualvertraglichen
Regelung oder des Tarifvertrags eine durch den Kündigungsfall aufschiebend
bedingte Forderung begründet (vgl. Andres in Nerlich/Römermann InsO Stand
September 2005 § 55 Rn. 111 f.; Kuhn/Uhlenbruck KO 11. Aufl. § 59 KO Rn. 12 o).
Aufschiebend bedingte Forderungen stellen grundsätzlich Insolvenzforderungen
nach § 38 InsO dar (Holzer in Kübler/Prütting InsO Stand März 2006 § 38 Rn. 28
mwN). Die Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht führt selbst dann,
wenn die Bedingung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und der
Anspruch erst in diesem Zeitpunkt entsteht, nicht zur Begründung einer
Masseverbindlichkeit (BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98; 27.
Oktober 1998 - 1 AZR 94/98 - AP KO § 61 Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 102;
Pape in Kübler/Prütting InsO Stand März 2006 § 55 Rn. 56; Uhlenbruck/Berscheid
InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 11; Kuhn/Uhlenbruck KO 11. Aufl. § 59 KO Rn. 12o). Auch
wenn die Kommentierungen nicht ausdrücklich zwischen der Kündigung und der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterscheiden, stellen sie unter Bezugnahme
auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR
922/78 - BAGE 35, 98; 31. Juli 2002 - 10 AZR 275/01 -BAGE 102, 82) nicht auf die
Entstehung der Abfindungsforderung, sondern auf deren Begründung ab. So hat der
Fünfte Senat (BAG 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 -aaO; für den Fall der
Kündigung eines Geschäftsführervertrags mit dem gleichen Ergebnis: OLG Frankfurt
16. September 2004 - 3 U 205/03 - ZInsO 2004, 1260 - mit zustimmender Anmerkung
Zeuner in jurisPR-InsR 4/2005 vom 9. Juni 2005) in einem Fall, in dem die
Abfindungsvereinbarung durch den Schuldner vor Verfahrenseröffnung geschlossen,
die Kündigung aber durch den Verwalter nach Verfahrenseröffnung ausgesprochen
wurde, die Abfindungsforderung nur als gewöhnliche Konkursforderung angesehen.
Analog dazu hat der Zehnte Senat (BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 275/01 -aaO) die
Berichtigung einer Sozialplanforderung als Masseverbindlichkeit in dem Fall
abgelehnt, in dem der Sozialplan vor Verfahrenseröffnung durch den Schuldner
vereinbart, die Kündigung aber erst nach Verfahrenseröffnung durch den Verwalter
ausgesprochen wurde. Der Abfindungsanspruch wurde in diesen Fällen bereits vor
Verfahrenseröffnung von den Vertragsparteien bzw. Betriebspartnern als eine
durch den Kündigungsfall aufschiebend bedingte Forderung begründet. Dass der
Eintritt der Bedingung erst nach Verfahrenseröffnung erfolgte, führte nicht zur
Begründung einer Masseverbindlichkeit. Die Kündigung stellt wie die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses oder das tatsächliche Ausscheiden des Arbeitnehmers
lediglich einen anspruchsauslösenden Umstand dar (vgl. BAG 25. Februar 1981 - 5
AZR 922/78 -BAGE 35, 98, OLG Frankfurt 16. September 2004 - 3 U 205/03 - aaO).
b) Der Abfindungsanspruch nach § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr ist diesen
Grundsätzen folgend als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu
berichtigen.
Er wurde nicht durch den Beklagten, sondern durch die Tarifvertragsparteien vor
Verfahrenseröffnung begründet. Ohne die Einigung der Tarifvertragsparteien wäre
der Anspruch nicht entstanden. Das Arbeitsverhältnis hätte auf Grund der
Kündigung des Insolvenzverwalters ohne einen tarifvertraglichen
Abfindungsanspruch geendet. Die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien
begründete den Abfindungsausspruch, die Kündigung löste den Anspruch lediglich
aus.
c) An diesem Ergebnis ändert auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu Nachteilsansprüchen nach § 113 BetrVG und Abfindungen
nach §§ 9, 10 KSchG nichts, denn auch in diesen Fällen werden Masseschulden
jeweils nur durch eine Handlung des Insolvenzverwalters, die auch in einem
Unterlassen liegen kann (vgl. Amtliche Begründung: RegE BT-Drucks. 12/2443 S.
126), begründet.
Gemäß § 113 BetrVG begründet das betriebsverfassungswidrige Verhalten des
Insolvenzverwalters einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Verwalter
nach Verfahrenseröffnung von einem Interessenausgleich über die geplante
Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht (§ 113 Abs. 1 BetrVG) oder eine
nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen
Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (§ 113 Abs. 3 BetrVG).
§ 113 BetrVG sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten des
Insolvenzverwalters. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist als
Insolvenzforderung zu berichtigen, wenn unabhängig vom Verhalten des
Insolvenzverwalters die Betriebsstilllegung vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begonnen wurde und der Versuch eines vorherigen
Interessenausgleichs unterblieben ist (BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 -BAGE
104, 94). Der Anspruch stellt (nur dann) eine Masseverbindlichkeit nach § 55
Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, wenn die Betriebsänderung nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beschlossen und durchgeführt wurde (vgl. BAG 9. Juli 1985 -
1 AZR 323/83 -BAGE 49, 160; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - aaO). Die
Masseschuld wird nicht durch die Kündigung oder die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, sondern die betriebsverfassungswidrige Handlung des
Verwalters begründet. An einer solchen Handlung fehlt es hier.
Diese Grundsätze gelten auch für Abfindungen entsprechend §§ 9, 10 KSchG.
Beruht die Abfindung auf einer Vereinbarung, die vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mit dem Schuldner geschlossen wurde, ist sie als einfache
Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu berichtigen, selbst wenn das
Arbeitsverhältnis erst nach Verfahrenseröffnung endet und die Abfindung erst
dann fällig wird (BAG 6. Dezember 1984 - 2 AZR 348/81 - AP KO § 61 Nr. 14 = EzA
KSchG § 9 nF Nr. 17; 7. Februar 1985 - 2 AZR 46/84 - ZIP 1985, 1510). Nur dann,
wenn die Abfindung durch ein Verhalten des Insolvenzverwalters - etwa durch
Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs nach
Verfahrenseröffnung - begründet wird, ist sie als Masseverbindlichkeit zu
berichtigen (BAG 12. Juni 2002 - 10 AZR 180/01 - BAGE 101, 307). Eine vor
Eröffnung des Verfahrens begründete Verpflichtung führt nicht zu einer
Masseschuld, weil in diesem Fall der Insolvenzverwalter nicht selbst gehandelt
hat (BAG 12. Juni 2002 - 10 AZR 180/01 - aaO). Soweit der Kläger hinsichtlich
weiterer Fallgestaltungen die arbeitsrechtliche Literatur zitiert (vgl.
KR-Spilger 7. Aufl. § 10 KSchG Rn. 20; Zwanziger in Kittner/Däubler KSchR 6.
Aufl. § 10 KSchG Rn. 34 mwN), ist auch diesen Beispielsfällen gemein, dass
Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur dann begründet werden,
wenn der Abfindung eine Handlung oder im Fall des widerruflichen Vergleichs ein
gleichwertiges Unterlassen (vgl. HK-KSchG/Neef 4. Aufl. § 10 Rn. 42) des
Insolvenzverwalters zugrunde liegt und die Verbindlichkeit auf Grund seines
Verhaltens entstanden ist.
3. Der Abfindungsanspruch nach § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr ist auch
keine Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag, deren Erfüllung gemäß §
55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen
muss.
a) § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst Verbindlichkeiten noch nicht vollständig
erfüllter gegenseitiger Verträge. Die Regelung stellt sicher, dass der
Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung
erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird (BAG 23. Februar
2005 - 10 AZR 600/03 - AP InsO § 108 Nr. 1 = EzA InsO § 55 Nr. 7; BGH 6.
November 1978 - VIII ZR 179/77 - BGHZ 72, 263). Soweit Arbeitsverhältnisse
betroffen sind, beruht die Vorschrift auf dem Grundgedanken, dass der
Arbeitnehmer trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung
erbringen muss und daher im Gegenzug seine vertraglich vereinbarten Ansprüche
behalten soll (Uhlenbruck/Berscheid InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 59). Vor
Verfahrenseröffnung vereinbarte Entschädigungen für die vorzeitige Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses, die kein Entgelt für nach Verfahrenseröffnung
geleistete Dienste darstellen, sind nach hM nur als einfache
Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO zu berichtigen, selbst wenn das
Arbeitsverhältnis erst nach Verfahrenseröffnung endet (BAG 25. Februar 1981 - 5
AZR 922/78 - BAGE 35, 98; Gottwald/Heinze Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. §
105 Rn. 39 mwN).
b) Der Abfindungsanspruch nach § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr stellt keine
Gegenleistung für vom Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete
Dienste dar (vgl. LAG Düsseldorf 30. August 1978 - 6 (7) Sa 312/78 - DB 1979,
216; OLG Frankfurt 16. September 2004 - 3 U 205/03 - ZInsO 2004, 1260). Die
Abfindung steht in keiner unmittelbaren Beziehung zur Arbeitsleistung. Sie dient
nach ihrer Begründung dem Schutz der Arbeiter der Bundesdruckerei vor
unzumutbaren Auswirkungen von Rationalisierungsmaßnahmen und knüpft in ihrer
Höhe an die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Der Abfindungsanspruch steht
nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung, sondern soll gerade für
den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam werden.
4. Diese Auslegung und Anwendung des § 55 InsO ist wegen der
Verteilungsgerechtigkeit geboten. Andernfalls hätten der Schuldner und der
Arbeitnehmer bzw. die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit über einzel- oder
tarifvertragliche Abfindungsvereinbarungen entgegen der ausdrücklichen Wertung
der Insolvenzordnung die Masse zum Nachteil der anderen Gläubiger zu schmälern.
Selbst unter Beachtung des in § 1 InsO genannten Ziels, das Unternehmen zu
erhalten, kommt der Insolvenzverwalter regelmäßig nicht umhin,
Arbeitsverhältnisse zu beenden. Würde er durch die Kündigungen - ohne dass er
darauf einen Einfluss hätte - auf Grund der vor Verfahrenseröffnung vereinbarten
Abfindungsansprüche anstelle einfacher Insolvenzforderungen vorab zu
berichtigende Masseforderungen begründen, würden andere Gläubiger benachteiligt
und der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit der Insolvenzordnung verletzt,
die insoweit keine Bevorzugung der Arbeitnehmer vor anderen Gläubigern anordnet.
Der Gesetzgeber hat die Belange der Arbeitnehmer als einer Gruppe der
Insolvenzgläubiger mit den Interessen der anderen Insolvenzgläubiger in Einklang
gebracht. Er hat nicht darauf abgestellt, in welcher Höhe die Insolvenzgläubiger
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihrerseits Forderungen der Schuldnerin
erfüllten, die zu einem Anwachsen der Masse beitrugen. Die Entstehung von
Masseverbindlichkeiten soll begrenzt werden, so dass nicht zu Lasten der anderen
Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung begründet werden, durch die sie in
ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden (vgl. BAG 17. November
2005 - 6 AZR 107/05 - DB 2006, 844, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen; Zeuner in jurisPR-InsR 4/2005 vom 9. Juni 2005).
Schließlich spricht auch § 123 Abs. 2 InsO, der die Begründung von
Masseverbindlichkeiten für Sozialplanabfindungen einschränkt, gegen die vom
Kläger erbrachte Auslegung von § 55 InsO.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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