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Der Abfindungsanspruch im Arbeitsrecht: Die Abfindung im Arbeitsrecht ist eine einmalige Geldzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf eine Abfindung im deutschen Arbeitsrecht. Es werden Abfindungen gezahlt aufgrund: a. außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung, b. der gesetzlichen Neuregelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr), c. Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (bis zu 12 Monatsverdiensten), d. Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen), e. gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitsnehmers auf Nachteilsausgleich. Nur die Abfindungsansprüche nach c.-e. können unter Umständen gegen den Willen des Arbeitsgebers erzwungen werden. Wichtig: Die Vereinbarung bzw. der Erhalt einer Abfindung kann dazu führen, dass diese im Rahmen der Arbeitslosengeldzahlung angerechnet wird bzw. dass der Arbeitslosengeldanspruch ruht, wenn die reguläre Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. |
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