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Der Abfindungsanspruch im Arbeitsrecht:


Die Abfindung im Arbeitsrecht ist eine einmalige Geldzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf eine Abfindung im deutschen Arbeitsrecht.

Es werden Abfindungen gezahlt aufgrund:

a. außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung,

b. der gesetzlichen Neuregelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr),

c. Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (bis zu 12 Monatsverdiensten),

d. Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen),

e. gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitsnehmers auf Nachteilsausgleich.

Nur die Abfindungsansprüche nach c.-e. können unter Umständen gegen den Willen des Arbeitsgebers erzwungen werden.


Wichtig: Die Vereinbarung bzw. der Erhalt einer Abfindung kann dazu führen, dass diese im Rahmen der Arbeitslosengeldzahlung angerechnet wird bzw. dass der Arbeitslosengeldanspruch ruht, wenn die reguläre Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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