Abfindungsvereinbarung per Email möglich?
LAG Köln
Az: 14 Sa
571/06
Urteil vom
11.09.2006
Auf die Berufung des Klägers wird
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2006 - 2 Ca 2932/05 - abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.803,28 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen eine verbindliche Vereinbarung
über die Zahlung einer Abfindung zustande gekommen ist.
Der Beklagte war seit dem 15.09.2000 bei der Beklagten beschäftigt. Mit
Schreiben vom 14.02.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
zum 31.03.2005 aus betriebsbedingten Gründen (Kündigungsschreiben Blatt 9 d.
A.).
Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten am
14.02.2005 persönlich ausgehändigt. Bei dieser Gelegenheit machte der Kläger
deutlich, dass er überlege, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Nach diesem Gespräch übersandte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten
eine E-Mail, in der es unter anderem hieß (Bl. 10 d. A.):
"Auch die zugesagte Mail bezüglich Abfindung steht noch aus. Ich hatte am 14.02.
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die dreiwöchige Frist zur Erhebung
einer Kündigungsschutzklage fast komplett mit meinem Urlaub überschneidet.
Daraufhin hatten wir vereinbart, dass du mir bis heute per Mail eine Abfindung
anbietest. Ich würde es sehr bedauern, wenn wir dies gerichtlich klären müssten,
sehe mich aber gezwungen, dir eine letzte Frist zum 17.02.2004 zu setzen. Sollte
mir bis dahin keine schriftliche Nachricht vorliegen, sehe ich mich aus oben
genannten Gründen gezwungen, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht
einzureichen."
Darauf antwortete der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 17.02.2005 (Bl.
10 d. A.):
"Hallo Rainer,
damit Du deinen Urlaub beruhig antreten kannst. In Bezug auf deine Abfindung
ergibt sich folgende Situation: Berechnung Olpen für die Jahre 2001 bis 2004 (=
4 Jahre): monatlich 4.901,63 EUR x 0,5 = 2.450,82 EUR pro Jahr, 2.450,82 EUR x 4
= 9.803,28 EUR für 4 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan"
Nachdem der Kläger mit einer weiteren E-Mail um die Überweisung des
Abfindungsbetrages in Höhe von 9.803,28 EUR bat, antwortete der Geschäftsführer
der Beklagten mit E-Mail vom 08.04.2005 (Bl. 37 d. A.):
"Hallo Rainer,
es gibt zwei Gründe, die dagegen sprechen. 1. Wir haben im Moment nicht genügend
Geld. 2. Ich hatte in der Zwischenzeit die Gelegenheit, mit unserem Anwalt zu
sprechen. Wir müssen uns also noch mal zusammensetzen, um die Dinge zu
besprechen.
Grüße
Stefan"
Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung des Abfindungsbetrages in Höhe von
9.803,28 EUR nebst Zinsen begehrt.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 31.03.2006 die Klage abgewiesen, weil
eine Abfindungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt vor, er habe bereits in dem Gespräch am 14.02.2005 darauf
hingewiesen, dass er eine Kündigungsschutzklage erheben werde, wenn man sich
nicht auf eine Abfindung verständige. Aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien folge,
dass eine wirksame Abfindungsvereinbarung zustande gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2006 - 2 Ca
3932/05 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.803,28 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagtenseite beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es sei bereits ein Entgegenkommen gewesen, dass man dem
Kläger nicht fristlos, sondern fristgerecht gekündigt habe. Noch mehr
Entgegenkommen als eine fristgerechte Kündigung habe die Beklagte nicht zeigen
können und auch nicht angeboten. Aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien lasse sich
keine verbindliche Vereinbarung ableiten, es handele sich vielmehr um ein
unverbindliches Berechnungsbeispiel für den Fall des Klägers.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung war auch in der Sache erfolgreich. Der Kläger hat einen
Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung aus der Vereinbarung vom
17.02.2005.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 64 ArbGG
und form- und fristgerecht begründet worden.
Das Verfahren ist auch nicht durch das zwischenzeitlich am 15.05.2006 (Bl. 65 d.
A.) eingeleitete Insolvenzeröffnungsverfahren auf Beklagtenseite unterbrochen
worden. Denn da dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde
und nur ein sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde,
findet keine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO statt (siehe BAG Urteil vom
25.04.2001 - 5 AZR 360/99 -, NJW 2002, Seite 533; Andres/Leithaus,Kommentar zur
Insolvenzordnung § 22 InsO, Rn. 5, 15).
II. Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg.
Zwischen den Parteien ist eine rechtswirksame Abfindungsvereinbarung zustande
gekommen.
Dabei teilt das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt den Ansatz des
Arbeitsgerichts, dass allein die Berechnung des Abfindungsbetrages noch keine
wirksame Abfindungsvereinbarung darstellt. Denn die Berechnung des Betrages
lässt allein noch nicht auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen schließen.
Dieser Rechtsbindungswille der Parteien, insbesondere der Beklagtenseite, ergibt
sich aber aus den zusätzlichen Umständen, die sich aus dem E-Mail-Verkehr der
Parteien ergeben und den zusätzlichen Umständen, die in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 11.09.2006 unstreitig geworden sind.
In seiner E-Mail hatte der Kläger unmissverständlich deutlich gemacht, dass er
eine Kündigungsschutzklage erheben werde, wenn ein Abfindungsangebot nicht
unterbreitet würde. Er hatte dazu in dieser E-Mail eine konkrete Frist gesetzt
und zugleich deutlich gemacht, dass die Angelegenheit vor Beginn seines Urlaubs
geklärt sein müsse. Wenn vor diesem Hintergrund der Geschäftsführer der
Beklagten mit dem Satz antwortete:
"Damit du deinen Urlaub beruhigt antreten kannst."
, so ließ sich das ausgehend vom Empfängerhorizont nur so verstehen, dass die
Beklagte auf die Forderung des Klägers eingehen wollte.
Dies wird unterstrichen durch die Ausführungen des Geschäftsführers der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am
11.09.2006, in der er ausgesagt hat, es sei ihm auch darum gegangen, eine
Kündigungsschutzklage des Klägers zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang ist auch unstreitig geworden, dass bereits anlässlich des
Gesprächs am 14.02.2005 der Kläger ein Abfindungsangebot verlangt hatte und
andernfalls mit Kündigungsschutzklage gedroht hatte und man deshalb, weil der
Geschäftsführer der Beklagten hinsichtlich dieser Forderung unvorbereitet war,
verabredet hatte, dies in den nachfolgenden Tagen zu klären.
Angesichts dessen musste der Kläger die Äußerung, er könne beruhigt seinen
Urlaub antreten, verbunden mit einer konkreten Berechnung der Abfindung so
verstehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten hiermit ein Abfindungsangebot
unterbreiten und die Kündigungsschutzklage des Klägers vermeiden wollte.
Letzte Klarheit bringt insoweit E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom
08.04.2005. Diesbezüglich hat der Geschäftsführer der Beklagtenseite in der
mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, er sei anlässlich der E-Mail vom
08.04.2005 nicht mehr bereit gewesen, dem Kläger eine Abfindung zu zahlen.
Daraus folgt, dass diese Bereitschaft zuvor am 17.02.2005 durchaus bestanden
hat. Dies wird auch anhand des Textes der E-Mail vom 08.04.2005 deutlich. Denn
dort wird als Grund der Nichtzahlung nicht etwa angegeben, dass man gar keine
Vereinbarung getroffen hätte, was nahe liegen würde, wenn wirklich kein
Rechtsbindungswille bestanden hätte. Vielmehr wird als Begründung für die
Nichtzahlung angegeben, dass die Beklagte nicht genügend Geld habe, und dass
zwischenzeitliche eine Beratung beim Anwalt stattgefunden hat.
Diese Gründe machen deutlich, dass zum Zeitpunkt des Abfindungsangebotes am
17.02.2005 ein Rechtsbindungswille bestand und Gründe, die Anlass gaben, hiervon
wieder abrücken zu wollen, erst nachträglich entstanden sind.
Der Kläger hat dieses Abfindungsangebot auch angenommen, wie sich nicht nur
daran zeigt, dass er keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, sondern beruhigt
in den Urlaub gefahren ist, sondern auch daran, dass er mit einer weiteren
E-Mail die Zahlung der Abfindung auf sein Konto verlangt hat.
Die zwischen den Parteien erzielte Abfindungsvereinbarung scheitert nicht an §
11 des Arbeitsvertrages, in dem für Nebenabreden und Änderungen des
Arbeitsvertrages die Schriftform verabredet ist. Denn bei der vorliegenden
Abfindungsvereinbarung handelt es sich nicht um Nebenabreden zu einem
fortbestehenden Arbeitsverhältnis, auch nicht um Änderungen des
Arbeitsvertrages, sondern um eine Vereinbarung, die nach einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung vom 14.02.2005 getroffen wurde.
III. Aus den dargestellten Gründen hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Dem
Kläger war der Abfindungsbetrag entsprechend der getroffenen Vereinbarung nebst
Zinsen (§§ 286, 288 BGB) zuzusprechen.
Die Kosten hatte die unterlegene Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Da keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache vorlag, konnte die Revision
nicht zugelassen werden.