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Abfindungsvereinbarung – Auslegung und Anpassung


Bundesgerichtshof

Az: VI ZR 296/07

Urteil vom 16.09.2008


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2008 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Anpassung eines Abfindungsvergleichs, dessen Gegenstand der Ersatz von Schäden ist, die dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls im September 1999 entstanden sind.

Am 24. Oktober 2003 unterzeichnete der Kläger nach längeren Verhandlungen eine Abfindungserklärung, aufgrund deren die Beklagte zu 2 an den Kläger 175.000 EUR zahlte. In der Erklärung erklärte sich der Kläger hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, nach Erhalt des genannten Betrages für abgefunden. Ferner verzichtete er auf jede weitere Forderung, gleich aus welchen Gründen, auch aus noch nicht erkennbaren Unfallfolgen. Weitere Regelungen betreffen die Erstattung von Verletzten- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Kläger und die Erstattung der Einkommenssteuer durch die Beklagte zu 2.

In den Verhandlungen stellten die Parteien für die Abgeltung des Verdienstausfalles u. a. eine von der Berufsgenossenschaft an den Kläger für die Berufsunfähigkeit gezahlte Rente in Höhe von 1.081,65 EUR in ihre Berechnungen ein. Ab dem 1. August 2005 zahlt die Berufsgenossenschaft dem Kläger indes eine monatliche Rente in Höhe von nur noch 755,79 EUR mit der Begründung, ein Schreibfehler in der Mitteilung des Arbeitgebers des Klägers habe zu einer falschen Rentenberechnung geführt; das Bruttoentgelt sei seinerzeit unrichtig mit 88.836 DM statt 58.836 DM angegeben worden.

Die Berufsgenossenschaft hat die Beklagte zu 2 für die von ihr an den Kläger gezahlte Rente in Regress genommen. Von der Berufsgenossenschaft an den Kläger gezahlte Beträge hat die Beklagte zu 2 der Berufsgenossenschaft erstattet. Von einer Rückforderung dem Kläger zu viel gezahlter Beträge hat die Berufsgenossenschaft abgesehen.

Mit der Klage verlangt der Kläger eine Anpassung des Abfindungsvergleichs in der Weise, dass die Beklagte zu 2 für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 30. September 2027 den Differenzbetrag von 325,86 EUR (1.081,65 EUR – 755,79 EUR), also 86.352,90 EUR zahlt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Anpassung des Abfindungsvergleichs, weil die Geschäftsgrundlage nicht entfallen und die Opfergrenze nicht überschritten sei.

Es liege im Wesen eines Abfindungsvergleiches, der die Kapitalisierung zukünftig fällig werdender Leistungen enthalte, dass er mehr als eine technisch-mathematische Zusammenfassung der Ansprüche darstelle. Wer eine Kapitalabfindung wähle, nehme das Risiko in Kauf, dass maßgebliche Berechnungsfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Wolle der Kläger von diesem Regelungsgehalt abweichen und Nachforderungen stellen, müsse er dartun, dass ihm ein Festhalten an diesem Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar sei, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen sei oder sich geändert habe, sodass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheine, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten seien, die für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte bedeuteten. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Tatsache, dass die Parteien bei ihren Berechnungen einen Zahlbetrag der Berufsgenossenschaft zugrunde gelegt hätten, der materiell unberechtigt – nämlich zu hoch – gewesen sei, sei der Sphäre des Klägers zuzuordnen.

Der Kläger habe im Übrigen nicht dargetan, dass die Parteien bei Kenntnis der wahren Sachlage einen Abfindungsvergleich dergestalt geschlossen hätten, dass ihm ein um 325,86 EUR monatlich höherer Betrag gezahlt worden wäre. Es habe sich weder aus den vorprozessualen Schriftwechseln der Parteien noch aus der Erörterung vor dem Berufungsgericht ein Anhaltspunkt dafür ergeben, auf welchen Abfindungsbetrag die Parteien sich geeinigt hätten, wäre die fehlerhaft zu hohe Rente erkannt worden.

Auch die sog. Opfergrenze sei nicht überschritten. Ein so krasses Missverhältnis zwischen Schaden und Vergleichssumme, dass es für den Geschädigten eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeutete, wenn ihm Nachforderungen versagt würden, sei angesichts des Grades der Erwerbsminderung und des erhaltenen Betrages nicht festzustellen. Den Bescheiden der Berufsgenossenschaft aus den Jahren 2001 und 2002 sei zudem hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass die Berufsgenossenschaft von einem viel zu hohen Einkommen des Klägers ausgegangen sei. Dem Kläger sei es – im Gegensatz zur Beklagten zu 2 – positiv bekannt gewesen, welchen Verdienst er beziehe. Der Senat halte es für unglaubhaft, dass der Kläger außerstande gewesen sein wolle, seine Bruttobezüge nachzuvollziehen.

Dabei sei berücksichtigt, dass eine Nachzahlung der Differenz die Beklagten nicht belaste, weil der an die Berufsgenossenschaft zu zahlende Regressbetrag im selben Umfang abnehme. Trotz dieses Umstandes sei der Kläger an den Abfindungsvergleich gebunden. Wären die Rentenzahlungen erhöht worden, wäre der Kläger seinerseits nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten zu 2 Beträge zurückzuzahlen. Beide Seiten seien bei dem Abfindungsvergleich auch das Risiko eingegangen, dass sich die Grundlagen der Berechnung nachträglich zu ihren Gunsten veränderten, sie also ohne Abfindungsvergleich im Ergebnis günstiger gestanden hätten.

II.

Die Revision hat Erfolg.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Geschädigte, der von einem umfassenden Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen will, dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden. Soweit der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage verwehrt (Senatsurteile vom 28. Februar 1961 – VI ZR 95/60 – VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 – VI ZR 176/81 – VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 – VI ZR 255/89 – VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 – VI ZR 154/07 – NJW-RR 2008, 649, 650).

2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe eine umfassende Abfindungserklärung abgegeben, indem er erklärte, nach Zahlung von insgesamt 175.000 EUR hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, abgefunden zu sein, und auf jede weitere Forderung, gleich aus welchen Gründen, verzichtete.

a) Das Berufungsgericht zieht allerdings nicht in Erwägung, dass sich die Begründetheit der Klage aufgrund einer Auslegung des Abfindungsvergleichs ergeben kann.

Grundlage der Berechnung des auf den Verdienstausfall entfallenden Kapitalbetrages war der Nettoverdienst des Klägers abzüglich der von der Berufsgenossenschaft seinerzeit gezahlten Verletztenrente. Neben dem umfassenden Verzicht auf weitere Forderungen erklärt der Kläger in dem Abfindungsvergleich, der Beklagten zu 2 verpflichtet zu sein, die von der Berufsgenossenschaft aufgrund einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit über 40 % gezahlten Verletztenrenten sowie die von der LVA gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrenten zu erstatten. Dem kann möglicherweise entnommen werden, dass der Verdienstausfall des Klägers auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % auf jeden Fall ausgeglichen werden soll und zwar, soweit er nicht in die Berechnung des Vergleichsbetrags eingeflossen ist, durch Zahlung der Verletztenrente. Der Regress der Berufsgenossenschaft bei der Beklagten zu 2 soll diese im Fall einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht belasten, offensichtlich weil die Minderung von 40 % die Vergleichsgrundlage bildete. Nimmt man den Inhalt der Abfindungsvereinbarung insgesamt in den Blick, könnte dem zu entnehmen sein, dass dem Kläger nach der Vorstellung der Parteien neben der Abfindungssumme von 175.000 EUR 1.081,65 EUR monatlich zufließen sollen, wobei diesen Betrag letztlich die Beklagte zu 2 zu bezahlen hat. Da diese nunmehr infolge der verminderten Rentenzahlung von der Berufsgenossenschaft nur noch in ebenso vermindertem Umfang in Regress genommen wird, ergibt sich möglicherweise ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrages schon aufgrund der getroffenen Vereinbarung.

Darüber, ob dies der Fall ist, wird der Tatrichter nach ergänzender Anhörung der Parteien zu diesem Gesichtspunkt zu befinden haben.

b) Sollte die neue Verhandlung eine solche Auslegung nicht nahe legen, kann die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls mit der in dem angefochtenen Urteil gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, dass es im Streitfall nicht um einen Wegfall oder eine Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) im Hinblick auf die reduzierte Zahlung der Berufsgenossenschaft geht, sondern um ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, weil wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausgestellt haben (§ 313 Abs. 2 BGB). Denn beide Parteien sind nach den bisher getroffenen Feststellungen bei Abschluss des Abfindungsvergleichs davon ausgegangen, der Kläger erhalte von der Berufsgenossenschaft eine – von dem der Kapitalisierung zugrunde zu legenden Verdienstausfall abzuziehende – Rente in Höhe von 1.081,65 EUR, während dieser Betrag in Wahrheit auf einem Schreibfehler in der Gehaltsmitteilung des Arbeitgebers des Klägers beruhte und die Rente bei Zugrundelegung des richtigen Bruttoeinkommens nur 755,79 EUR beträgt. Bei einem derartigen Irrtum aller Vertragsbeteiligten über bestimmte Rechnungspositionen bei grundsätzlichem Einverständnis über den Berechnungsweg liegt aber ein Fehlen der Geschäftsgrundlage vor (vgl. MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 313 Rn. 227; Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., § 313 Rn. 38 f., jeweils m.w.N.).

Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Irrtum von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite für die Beteiligten handelt und der Rechnungsposten, über den die Vertragspartner sich geirrt haben, den Inhalt der Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat. So liegt es im vorliegenden Fall (vgl. oben zu a).

Zwar steht ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, wie es hier vorliegt, einer Veränderung der Umstände gleich (§ 313 Abs. 2 BGB), weshalb die besonderen Voraussetzungen für die Abweichung von einem Abfindungsvergleich grundsätzlich auch im Streitfall vorliegen müssen. Doch kann die eingangs dargestellte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Risikozuweisung nicht ohne weiteres übernommen werden. Bei einem gemeinsamen Irrtum über die Berechnungsgrundlagen geht es nicht darum, dass der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können. Vielmehr spielt eine spezifische Risikobetrachtung hier für die Parteien überhaupt keine Rolle, denn beide gehen davon aus, sich auf einer vermeintlich sicheren Grundlage zu bewegen. Eine einseitige Risikozuweisung ist auch hier denkbar, wird aber nur unter besonderen Umständen in Betracht kommen, etwa wenn eine der Vertragsparteien eine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen übernommen hat.

3. Bei dieser Sachlage reichen die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Anpassung des Abfindungsvergleichs geboten ist, nicht aus.

a) Zunächst wird der Tatrichter der Frage nachzugehen haben, ob unter Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrags in den Tatsacheninstanzen und des Vortrags in der Revisionsinstanz zur Zurechnung der Fehlinformation des Arbeitgebers des Klägers überhaupt von einem gemeinsamen Irrtum der Parteien auszugehen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 9 des angefochtenen Urteils, dem Kläger sei es – im Gegensatz zur Beklagten zu 2 – positiv bekannt gewesen, welchen Verdienst er bezog, der Senat halte es für unglaubhaft, dass der Kläger außerstande gewesen sein wolle, seine Bruttobezüge nachzuvollziehen, lassen sich möglicherweise dahin verstehen, dass der Kläger den Irrtum des Arbeitgebers erkannt, dazu aber geschwiegen hat. In diesem Fall könnte er sich nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass eine Kenntnis des Klägers über die Höhe seiner Bruttobezüge nicht ohne weiteres auf die Kenntnis von der Unrichtigkeit des Rentenbescheides der Berufsgenossenschaft schließen lässt. Die Rente wird nicht nach Bruttobezügen, sondern nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet (§ 82 SGB VII). Der Vorwurf, von der Unrichtigkeit des Rentenbescheides gewusst oder sie grob fahrlässig verkannt zu haben, kann dem Kläger nur gemacht werden, wenn zu der in den Bescheiden verwendeten Begrifflichkeit und dem daraus ersichtlichen Zahlenwerk ausreichende Feststellungen getroffen werden können, die dem Kläger zum Nachteil gereichen.

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b) Ist ein gemeinsamer Irrtum zu bejahen, wird zu prüfen sein, ob Umstände vorliegen, die für die vorliegende Fallgestaltung ausnahmsweise eine einseitige Risikozuweisung zu Lasten des Klägers rechtfertigen. Ist eine solche einseitige Risikozuweisung zu verneinen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1, 2 BGB vorliegen, ob es sich also bei der Kenntnis der Höhe der Rentenleistung der Berufsgenossenschaft um eine wesentliche Vorstellung handelte, die zur Grundlage des Vertrages geworden ist und die sich als falsch herausgestellt hat, ob der Vertrag bei Kenntnis der zutreffenden Höhe der Rentenleistung nicht oder mit verändertem Inhalt geschlossen worden wäre und ob dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

c) Gegebenenfalls wird sodann über die Art der Vertragsanpassung zu entscheiden sein. Dass der Kläger nicht dargetan hat, dass ihm, wie das Berufungsgericht ausführt, ein um 325,86 EUR höherer Betrag gezahlt worden wäre, und sich keine Anhaltspunkte dafür finden, auf welchen Abfindungsbetrag sich die Parteien bei Kenntnis des zutreffenden Rentenbetrages geeinigt hätten, steht der Möglichkeit einer Anpassung nicht entgegen. Wenn die Parteien den Irrtum seinerzeit nicht bemerkt haben, müssen solche Anhaltspunkte naturgemäß fehlen und kann dazu auch nicht konkret vorgetragen werden. Die Anpassung ist dann unter wertender Berücksichtigung aller sonstigen Umstände vorzunehmen.

4. Die danach erforderlichen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht deshalb entbehrlich, weil – wie die Revision meint – bereits eine ergänzende Vertragsauslegung den Anspruch des Klägers rechtfertigt. Es liegt keine unbewusste Regelungslücke vor. Gegenstand des Vergleichs ist die endgültige Abfindung des Klägers unter dessen Verzicht auf Nachforderungen. Insoweit ist alles geregelt, was die Parteien regeln wollten. Das Fehlen einer Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2008 – VI ZR 154/07 – aaO, S. 651).

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