Abfindungsvereinbarung – Auslegung und Anpassung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
296/07
Urteil vom
16.09.2008
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Anpassung eines Abfindungsvergleichs,
dessen Gegenstand der Ersatz von Schäden ist, die dem Kläger aufgrund eines
Verkehrsunfalls im September 1999 entstanden sind.
Am 24. Oktober 2003 unterzeichnete der Kläger nach längeren Verhandlungen eine
Abfindungserklärung, aufgrund deren die Beklagte zu 2 an den Kläger 175.000 EUR
zahlte. In der Erklärung erklärte sich der Kläger hinsichtlich aller
Schadensersatzansprüche aus dem Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt,
vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, nach Erhalt des genannten Betrages für
abgefunden. Ferner verzichtete er auf jede weitere Forderung, gleich aus welchen
Gründen, auch aus noch nicht erkennbaren Unfallfolgen. Weitere Regelungen
betreffen die Erstattung von Verletzten- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch den
Kläger und die Erstattung der Einkommenssteuer durch die Beklagte zu 2.
In den Verhandlungen stellten die Parteien für die Abgeltung des
Verdienstausfalles u. a. eine von der Berufsgenossenschaft an den Kläger für die
Berufsunfähigkeit gezahlte Rente in Höhe von 1.081,65 EUR in ihre Berechnungen
ein. Ab dem 1. August 2005 zahlt die Berufsgenossenschaft dem Kläger indes eine
monatliche Rente in Höhe von nur noch 755,79 EUR mit der Begründung, ein
Schreibfehler in der Mitteilung des Arbeitgebers des Klägers habe zu einer
falschen Rentenberechnung geführt; das Bruttoentgelt sei seinerzeit unrichtig
mit 88.836 DM statt 58.836 DM angegeben worden.
Die Berufsgenossenschaft hat die Beklagte zu 2 für die von ihr an den Kläger
gezahlte Rente in Regress genommen. Von der Berufsgenossenschaft an den Kläger
gezahlte Beträge hat die Beklagte zu 2 der Berufsgenossenschaft erstattet. Von
einer Rückforderung dem Kläger zu viel gezahlter Beträge hat die
Berufsgenossenschaft abgesehen.
Mit der Klage verlangt der Kläger eine Anpassung des Abfindungsvergleichs in der
Weise, dass die Beklagte zu 2 für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 30.
September 2027 den Differenzbetrag von 325,86 EUR (1.081,65 EUR - 755,79 EUR),
also 86.352,90 EUR zahlt.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Anpassung des
Abfindungsvergleichs, weil die Geschäftsgrundlage nicht entfallen und die
Opfergrenze nicht überschritten sei.
Es liege im Wesen eines Abfindungsvergleiches, der die Kapitalisierung zukünftig
fällig werdender Leistungen enthalte, dass er mehr als eine
technisch-mathematische Zusammenfassung der Ansprüche darstelle. Wer eine
Kapitalabfindung wähle, nehme das Risiko in Kauf, dass maßgebliche
Berechnungsfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Wolle der
Kläger von diesem Regelungsgehalt abweichen und Nachforderungen stellen, müsse
er dartun, dass ihm ein Festhalten an diesem Vergleich nach Treu und Glauben
nicht mehr zumutbar sei, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich
weggefallen sei oder sich geändert habe, sodass eine Anpassung an die
veränderten Umstände erforderlich erscheine, oder weil nachträglich erhebliche
Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten seien, die für
den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles eine ungewöhnliche Härte
bedeuteten. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die
Tatsache, dass die Parteien bei ihren Berechnungen einen Zahlbetrag der
Berufsgenossenschaft zugrunde gelegt hätten, der materiell unberechtigt -
nämlich zu hoch - gewesen sei, sei der Sphäre des Klägers zuzuordnen.
Der Kläger habe im Übrigen nicht dargetan, dass die Parteien bei Kenntnis der
wahren Sachlage einen Abfindungsvergleich dergestalt geschlossen hätten, dass
ihm ein um 325,86 EUR monatlich höherer Betrag gezahlt worden wäre. Es habe sich
weder aus den vorprozessualen Schriftwechseln der Parteien noch aus der
Erörterung vor dem Berufungsgericht ein Anhaltspunkt dafür ergeben, auf welchen
Abfindungsbetrag die Parteien sich geeinigt hätten, wäre die fehlerhaft zu hohe
Rente erkannt worden.
Auch die sog. Opfergrenze sei nicht überschritten. Ein so krasses Missverhältnis
zwischen Schaden und Vergleichssumme, dass es für den Geschädigten eine
außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeutete, wenn ihm Nachforderungen
versagt würden, sei angesichts des Grades der Erwerbsminderung und des
erhaltenen Betrages nicht festzustellen. Den Bescheiden der Berufsgenossenschaft
aus den Jahren 2001 und 2002 sei zudem hinreichend deutlich zu entnehmen
gewesen, dass die Berufsgenossenschaft von einem viel zu hohen Einkommen des
Klägers ausgegangen sei. Dem Kläger sei es - im Gegensatz zur Beklagten zu 2 -
positiv bekannt gewesen, welchen Verdienst er beziehe. Der Senat halte es für
unglaubhaft, dass der Kläger außerstande gewesen sein wolle, seine Bruttobezüge
nachzuvollziehen.
Dabei sei berücksichtigt, dass eine Nachzahlung der Differenz die Beklagten
nicht belaste, weil der an die Berufsgenossenschaft zu zahlende Regressbetrag im
selben Umfang abnehme. Trotz dieses Umstandes sei der Kläger an den
Abfindungsvergleich gebunden. Wären die Rentenzahlungen erhöht worden, wäre der
Kläger seinerseits nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten zu 2 Beträge
zurückzuzahlen. Beide Seiten seien bei dem Abfindungsvergleich auch das Risiko
eingegangen, dass sich die Grundlagen der Berechnung nachträglich zu ihren
Gunsten veränderten, sie also ohne Abfindungsvergleich im Ergebnis günstiger
gestanden hätten.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Geschädigte, der von
einem umfassenden Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen
will, dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht
zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen
ist oder sich geändert hat, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände
erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in
den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den
gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden. Soweit
der Geschädigte das Risiko in Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des
Ausgleichsbetrages maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen
beruhen und sie sich demgemäß unvorhersehbar positiv oder negativ verändern
können, ist ihm die Berufung auf eine Veränderung der Vergleichsgrundlage
verwehrt (Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.;
vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 -
VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR
2008, 649, 650).
2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe eine
umfassende Abfindungserklärung abgegeben, indem er erklärte, nach Zahlung von
insgesamt 175.000 EUR hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche aus dem
Schaden, seien sie bekannt oder nicht bekannt, vorhersehbar oder nicht
vorhersehbar, abgefunden zu sein, und auf jede weitere Forderung, gleich aus
welchen Gründen, verzichtete.
a) Das Berufungsgericht zieht allerdings nicht in Erwägung, dass sich die
Begründetheit der Klage aufgrund einer Auslegung des Abfindungsvergleichs
ergeben kann.
Grundlage der Berechnung des auf den Verdienstausfall entfallenden
Kapitalbetrages war der Nettoverdienst des Klägers abzüglich der von der
Berufsgenossenschaft seinerzeit gezahlten Verletztenrente. Neben dem umfassenden
Verzicht auf weitere Forderungen erklärt der Kläger in dem Abfindungsvergleich,
der Beklagten zu 2 verpflichtet zu sein, die von der Berufsgenossenschaft
aufgrund einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit über 40 % gezahlten
Verletztenrenten sowie die von der LVA gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrenten zu
erstatten. Dem kann möglicherweise entnommen werden, dass der Verdienstausfall
des Klägers auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % auf
jeden Fall ausgeglichen werden soll und zwar, soweit er nicht in die Berechnung
des Vergleichsbetrags eingeflossen ist, durch Zahlung der Verletztenrente. Der
Regress der Berufsgenossenschaft bei der Beklagten zu 2 soll diese im Fall einer
Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht belasten, offensichtlich weil
die Minderung von 40 % die Vergleichsgrundlage bildete. Nimmt man den Inhalt der
Abfindungsvereinbarung insgesamt in den Blick, könnte dem zu entnehmen sein,
dass dem Kläger nach der Vorstellung der Parteien neben der Abfindungssumme von
175.000 EUR 1.081,65 EUR monatlich zufließen sollen, wobei diesen Betrag
letztlich die Beklagte zu 2 zu bezahlen hat. Da diese nunmehr infolge der
verminderten Rentenzahlung von der Berufsgenossenschaft nur noch in ebenso
vermindertem Umfang in Regress genommen wird, ergibt sich möglicherweise ein
Anspruch des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrages schon aufgrund der
getroffenen Vereinbarung.
Darüber, ob dies der Fall ist, wird der Tatrichter nach ergänzender Anhörung der
Parteien zu diesem Gesichtspunkt zu befinden haben.
b) Sollte die neue Verhandlung eine solche Auslegung nicht nahe legen, kann die
Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls mit der in dem angefochtenen
Urteil gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat nicht
ausreichend berücksichtigt, dass es im Streitfall nicht um einen Wegfall oder
eine Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) im Hinblick auf die
reduzierte Zahlung der Berufsgenossenschaft geht, sondern um ein Fehlen der
Geschäftsgrundlage von Anfang an, weil wesentliche Vorstellungen, die zur
Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausgestellt haben (§
313 Abs. 2 BGB). Denn beide Parteien sind nach den bisher getroffenen
Feststellungen bei Abschluss des Abfindungsvergleichs davon ausgegangen, der
Kläger erhalte von der Berufsgenossenschaft eine - von dem der Kapitalisierung
zugrunde zu legenden Verdienstausfall abzuziehende - Rente in Höhe von 1.081,65
EUR, während dieser Betrag in Wahrheit auf einem Schreibfehler in der
Gehaltsmitteilung des Arbeitgebers des Klägers beruhte und die Rente bei
Zugrundelegung des richtigen Bruttoeinkommens nur 755,79 EUR beträgt. Bei einem
derartigen Irrtum aller Vertragsbeteiligten über bestimmte Rechnungspositionen
bei grundsätzlichem Einverständnis über den Berechnungsweg liegt aber ein Fehlen
der Geschäftsgrundlage vor (vgl. MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 313 Rn. 227;
Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., § 313 Rn. 38 f., jeweils m.w.N.).
Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Irrtum von erheblicher
wirtschaftlicher Tragweite für die Beteiligten handelt und der Rechnungsposten,
über den die Vertragspartner sich geirrt haben, den Inhalt der
Abfindungsvereinbarung maßgeblich beeinflusst hat. So liegt es im vorliegenden
Fall (vgl. oben zu a).
Zwar steht ein Fehlen der Geschäftsgrundlage von Anfang an, wie es hier
vorliegt, einer Veränderung der Umstände gleich (§ 313 Abs. 2 BGB), weshalb die
besonderen Voraussetzungen für die Abweichung von einem Abfindungsvergleich
grundsätzlich auch im Streitfall vorliegen müssen. Doch kann die eingangs
dargestellte Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Risikozuweisung nicht
ohne weiteres übernommen werden. Bei einem gemeinsamen Irrtum über die
Berechnungsgrundlagen geht es nicht darum, dass der Geschädigte das Risiko in
Kauf nimmt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrages maßgebenden
Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen und sie sich demgemäß
unvorhersehbar positiv oder negativ verändern können. Vielmehr spielt eine
spezifische Risikobetrachtung hier für die Parteien überhaupt keine Rolle, denn
beide gehen davon aus, sich auf einer vermeintlich sicheren Grundlage zu
bewegen. Eine einseitige Risikozuweisung ist auch hier denkbar, wird aber nur
unter besonderen Umständen in Betracht kommen, etwa wenn eine der
Vertragsparteien eine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen
übernommen hat.
3. Bei dieser Sachlage reichen die in dem angefochtenen Urteil getroffenen
Feststellungen für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit
eine Anpassung des Abfindungsvergleichs geboten ist, nicht aus.
a) Zunächst wird der Tatrichter der Frage nachzugehen haben, ob unter
Berücksichtigung des bisherigen Sachvortrags in den Tatsacheninstanzen und des
Vortrags in der Revisionsinstanz zur Zurechnung der Fehlinformation des
Arbeitgebers des Klägers überhaupt von einem gemeinsamen Irrtum der Parteien
auszugehen ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 9 des
angefochtenen Urteils, dem Kläger sei es - im Gegensatz zur Beklagten zu 2 -
positiv bekannt gewesen, welchen Verdienst er bezog, der Senat halte es für
unglaubhaft, dass der Kläger außerstande gewesen sein wolle, seine Bruttobezüge
nachzuvollziehen, lassen sich möglicherweise dahin verstehen, dass der Kläger
den Irrtum des Arbeitgebers erkannt, dazu aber geschwiegen hat. In diesem Fall
könnte er sich nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen. Allerdings
wird zu berücksichtigen sein, dass eine Kenntnis des Klägers über die Höhe
seiner Bruttobezüge nicht ohne weiteres auf die Kenntnis von der Unrichtigkeit
des Rentenbescheides der Berufsgenossenschaft schließen lässt. Die Rente wird
nicht nach Bruttobezügen, sondern nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet (§
82 SGB VII). Der Vorwurf, von der Unrichtigkeit des Rentenbescheides gewusst
oder sie grob fahrlässig verkannt zu haben, kann dem Kläger nur gemacht werden,
wenn zu der in den Bescheiden verwendeten Begrifflichkeit und dem daraus
ersichtlichen Zahlenwerk ausreichende Feststellungen getroffen werden können,
die dem Kläger zum Nachteil gereichen.
b) Ist ein gemeinsamer Irrtum zu bejahen, wird zu prüfen sein, ob Umstände
vorliegen, die für die vorliegende Fallgestaltung ausnahmsweise eine einseitige
Risikozuweisung zu Lasten des Klägers rechtfertigen. Ist eine solche einseitige
Risikozuweisung zu verneinen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 313
Abs. 1, 2 BGB vorliegen, ob es sich also bei der Kenntnis der Höhe der
Rentenleistung der Berufsgenossenschaft um eine wesentliche Vorstellung
handelte, die zur Grundlage des Vertrages geworden ist und die sich als falsch
herausgestellt hat, ob der Vertrag bei Kenntnis der zutreffenden Höhe der
Rentenleistung nicht oder mit verändertem Inhalt geschlossen worden wäre und ob
dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten
am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
c) Gegebenenfalls wird sodann über die Art der Vertragsanpassung zu entscheiden
sein. Dass der Kläger nicht dargetan hat, dass ihm, wie das Berufungsgericht
ausführt, ein um 325,86 EUR höherer Betrag gezahlt worden wäre, und sich keine
Anhaltspunkte dafür finden, auf welchen Abfindungsbetrag sich die Parteien bei
Kenntnis des zutreffenden Rentenbetrages geeinigt hätten, steht der Möglichkeit
einer Anpassung nicht entgegen. Wenn die Parteien den Irrtum seinerzeit nicht
bemerkt haben, müssen solche Anhaltspunkte naturgemäß fehlen und kann dazu auch
nicht konkret vorgetragen werden. Die Anpassung ist dann unter wertender
Berücksichtigung aller sonstigen Umstände vorzunehmen.
4. Die danach erforderlichen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts sind
nicht deshalb entbehrlich, weil - wie die Revision meint - bereits eine
ergänzende Vertragsauslegung den Anspruch des Klägers rechtfertigt. Es liegt
keine unbewusste Regelungslücke vor. Gegenstand des Vergleichs ist die
endgültige Abfindung des Klägers unter dessen Verzicht auf Nachforderungen.
Insoweit ist alles geregelt, was die Parteien regeln wollten. Das Fehlen einer
Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt, welches für eine ergänzende
Vertragsauslegung erforderlich ist (BGHZ 84, 1, 7), liegt nicht vor (vgl.
Senatsurteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - aaO, S. 651).