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Abflugverzögerung von 5 Stunden - Minderungs- und Schadensersatzansprüche


AMTSGERICHT ESSEN

Az.: 21 C 498/95

Urteil vom 14.12.1995


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Essen auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.95 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 255,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.07.94 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe:

(abgekürzt gemäß § 495 a ZPO):

Mit seiner Klage macht der Kläger Gewährleistungsansprüche in Höhe von 255,00 DM wegen einer bei der Beklagten für die Zeit vom 27.04. - 11.05.95 gebuchten Reise nach Rhodos zum Preise von 2.142,00 DM geltend.

Diese Klage ist begründet.

Der Kläger hat seine Ansprüche rechtzeitig gemäß § 651 g BGB geltend gemacht. Die Beklagte hat ihre Leistung hinsichtlich des Rückfluges nur fehlerhaft erbracht. Bei diesem Rückflug ergaben sich Verzögerungen, welche dazu führten, dass der Kläger mit seiner Ehefrau fünf Stunden auf den Abflug warten musste. Eine solche Verzögerung geht über das hinaus, was nach herrschender Meinung ein Reisender im Charterflugverkehr noch hinnehmen muss. Diese Grenze liegt jedenfalls bei Flügen dieser Art nach Auffassung des Gerichts bei vier Stunden. Ein weiterer Mangel ergibt sich daraus, dass das Flugzeug nicht - wie vertraglich vereinbart - bis Düsseldorf flog, sondern - wegen des Nacht1andeverbotes in Düsseldorf - nur bis Köln und der Kläger von dort aus mit dem Bus nach Düsseldorf gebracht wurde.

Wegen dieser Mängel stehen dem Kläger Minderungs- und Schadensersatzansprüche zu. Der Minderungsanspruch beläuft sich auf 160,00 DM. Er ergibt sich daraus, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers nicht bestritten hat, dass Nachtflüge um 80,00 DM pro Person billiger seien. Das bedeutet, dass eine solche Reise auch um diesen Betrag weniger Wert war.

Darüber hinaus kann der Kläger Schadensersatz verlangen. Angesichts der großen Verspätung bei der Ankunft war nämlich sein Sohn, der ihn vom Flughafen Düsseldorf abholen sollte, wieder nach Hause gefahren. Bei der Ankunft am Flughafen Düsseldorf um 2.00 Uhr konnte der Kläger auch nicht ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren. Er musste daher ein Taxi nehmen, was Kosten in Höhe von 95,00 DM verursacht hat.

Diese hat ihm die Beklagte als Folge des Reisemangels - verspäteter Abflug - zu ersetzen.

Die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 284, 288 BGB, 91, 708 Ziffer 11 ZPO.


 

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