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Abgeschleppt trotz Visitenkarte mit Telefonnummer? Rechtswidrig? Ja!

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE

Az.: 6 K 3615/00

Urteil vom 25.02.2002


In der Verwaltungsrechtssache wegen Abschleppkosten hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe-6. Kammer- auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2002 für Recht erkannt:

Der Forderungsbescheid der Stadt Baden-Baden vom 18 07.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.11.2000 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

TATBESTAND

Der Kläger wendet sich gegen einen Forderungsbescheid der Beklagten.

Am 11.07.2000 war der Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in der Zeit von 11.07 Uhr bis 11.30 Uhr in der Nagelmann-Allee im Stadtgebiet der Beklagten auf einem mit dem Verkehrszeichen 314 und dem Zusatz 1044-10 gekennzeichneten Behindertenparkplatz unweit des Amtsgerichts abgestellt. Hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges war eine Visitenkarte des Klägers ausgelegt, auf der u.a. sein Name und die ihn beschäftigende auswärtige Rechtsanwaltskanzlei sowie – handschriftlich – seine Mobiltelefonnummer angegeben waren. Auf Anordnung des gemeindlichen Vollzugsdienstes der Beklagten wurde das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen entfernt und auf einem Parkplatz verwahrt. Dort holte es der Kläger noch am selben Tage ab.

Mit Forderungsbescheid vom 18.07.2000 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Abschleppmaßnahme Kosten in Höhe von DM 174,- sowie Gebühren in Höhe von DM 17,40, mithin insgesamt DM 191,40, geltend.

Der Kläger erhob Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, die Abschleppmaßnahme verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Beseitigung der Störung durch einfachere Art und Weise hätte erfolgen können Nachdem seine Mobiltelefonnummer auf der ausgelegten Visitenkarte vermerkt gewesen sei und er sich allenfalls 100 m entfernt im Amtsgericht befunden habe, sei die Entfernung des Fahrzeuges durch einen Anruf innerhalb kürzester Zeit zu erreichen gewesen.

In einer daraufhin eingeholten dienstlichen Äußerung des anordnenden Gemeindevollzugsbediensteten heißt es, es sei richtig, dass eine Visitenkarte im Fahrzeug ausgelegen habe. Es könne aber nicht seine Aufgabe sein, diese Telefonnummern durchzuwählen. Für ihn sei in keiner Weise klar gewesen, wo sich der Betroffene befunden habe. In der Umgebung befanden sich nicht nur das Gericht sondern auch andere Dienststellen sowie Dienstleistungsbetriebe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2000 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der gemeindliche Vollzugsdienst der Beklagten sei angesichts des Verstoßes gegen das durch das Zeichen 314 mit Zusatzschild begründete sofort vollziehbare Wegfahrgebot zum Einschreiten ermächtigt gewesen. Auf die Androhung der Ersatzvornahme habe nach § 21 LVwVG verzichtet werden können, da die Abwehr einer Gefahr dies erfordert habe. Die Maßnahme sei auch erforderlich gewesen, insbesondere könne ein solchermaßen verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug sofort abgeschleppt werden, sofern der Fahrer oder Halter nicht durch einen konkreten Hinweis zum umgehenden Entfernen veranlasst werden könne. Die ausgelegte Visitenkarte mit eingetragener Mobiltelefonnummer erfülle diese Voraussetzungen nicht. Hieraus könne im Allgemeinen geschlossen werden, dass der Inhaber persönlich erreichbar sei. Einen Schluss auf seinen Aufenthaltsort lasse dies aber nicht zu. Ausgehend vom Informationsstand des zur Entscheidung Berufenen im Augenblick der Entscheidung habe sich die Abschleppanordnung als mildestes Mittel dargestellt. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 23.11.2000 zugestellt.

Am 27.12 2000, einem Mittwoch, hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, den Forderungsbescheid der Beklagten vom 18.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.11.2000 aufzuheben.

Er trägt ergänzend vor, sein Mobiltelefon sei während des Gerichtstermins angeschaltet gewesen Sofern der Gemeindevollzugsbeamte anstelle der Nummer des Abschleppdienstes seine Mobiltelefonnummer gewählt hätte, wäre das Fahrzeug daher schneller als durch die erfolgte Ersatzvornahme zu entfernen gewesen. In diesem Falle hätte er die Verhandlung ausnahmsweise kurz unterbrechen lassen und sein Fahrzeug umgesetzt. Sofern er nicht zu erreichen gewesen wäre, hatte ohne messbaren Zeitverlust immer noch eine Beseitigung des Fahrzeuges durch ein Abschleppunternehmen erfolgen können. Im Übrigen liege es auch auf der Hand, dass ein Fahrzeug in der Nähe des Aufenthaltsortes des Fahrzeugführers abgestellt werde.

Die Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe der angegriffenen Bescheide, die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Verhandlung und Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten sowie die beigezogenen Akten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (je ein Band) verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, da die ordnungsgemäß und insbesondere rechtzeitig zugestellte Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. § 102 Abs 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig insbesondere fristgerecht erhoben. Denn nachdem der letzte Tag der am 23.11.2000 in Lauf gesetzten Klagefrist auf einen Samstag fiel und sich an diesen die Weihnachtsfeiertage anschlössen, endete die Frist erst mit Ablauf des 27.12.2000 (§ 57 Abs 2 VwGO i V m den §§ 222 Abs 1 ZPO, 187 Abs 2,188 Abs 2, 193 BGB).

Der Kläger hat mit seinem Begehren aber auch m der Sache Erfolg. Der Forderungsbescheid der Beklagten vom 18.07.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.11.2000 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs 1 S 1 VwGO) Denn der Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Abschleppkosten zu. Rechtsgrundlage des angegriffenen Forderungsbescheides sind die §§ 25, 31 Abs 1 und 2 LVwVG iV mit den §§ 6 Abs 3, 8 Abs 1 Nr 8 LVwVGKO, wonach die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Ersatzvornahme von dem zur Vornahme der vollstreckten Handlung Verpflichteten verlangt werden können, sofern die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden ist (vgl VGH Bad -Württ, Beschluss vom 02.06.1997-8 S 577/97-, NJW 1997, 3259 f = VBIBW 1998, 19 f) Denn die durchgeführte Abschleppnahme stellt sich, wovon auch die Beklagte und die Widerspruchsbehörde ausgegangen sind, gegenüber dem Kläger als Ersatzvornahme i S des § 25 LVwVG -und nicht als unmittelbare Ausführung gern § 8 PolG- dar, d h als Ausführung einer vertretbaren Handlung, zu deren Vornahme der Kläger durch Verwaltungsakt verpflichtet war Der Bereich, m dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, ist nämlich durch Verkehrszeichen 314 (§ 42 Abs.4 StVO) mit Zusatzzeichen 1044-10 (§ 39 StVO) als Behindertenparkplatz ausgewiesen. Diese Verkehrszeichen begründen als Verkehrsregelung (§45 Abs.1 S 1 und Abs.4 I Halbs. StVO) für den nicht Berechtigten -wie hier den Kläger- nicht nur ein Parkverbot, sondern zugleich das in entsprechender Anwendung des § 80 Abs.2 S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare Gebot, das unerlaubt parkende Fahrzeug wegzufahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.01.1995-1 S 3083/94-, BVWPr. 1995, 233 f. und vom 3003.1992-1 S 1266/91-NJW 1992, 2442 f.). Nachdem die Beklagte als zuständige Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des Verkehrszeichens ermächtigt war (§ 4 LVwVG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.01.1995, aaO), hat ihr Gemeindevollzugsbediensteter die Abschleppmaßnahme daher auch zutreffend auf § 25 LVwVG gestützt.

Setzt mithin die Kostenpflicht des Klägers voraus, dass die Abschleppmaßnahme als verwaltungsvollstreckungsrechtliche Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt wurde, so scheidet vorliegend eine Kostenerhebung im Ergebnis aus. Zwar lagen nach den oben gemachten Ausführungen bei Durchführung der Ersatzvornahme die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG) zugunsten der vollstreckungsrechtlich zuständigen Beklagten vor. Jedoch erweist sich die Anwendung des Zwangsmittels wegen fehlender vorheriger Androhung als zu Lasten des Klägers rechtswidrig.

Nach § 20 Abs.1 LVwVG sind Zwangsmittel vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen (Satz 1) und ist dem zur Vornahme einer Handlung Verpflichteten m der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen (Satz 2) Hiervon kann gem. § 21 LVwVG (nur) abgewichen werden, soweit die Abwehr einer Gefahr, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht oder gestört wird, dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn und soweit die Gefahr besteht, dass bei Einhaltung der für den Regelfall vorgesehenen verfahrensrechtlichen Anforderungen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht abgewendet oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt und damit der Zweck der Vollstreckungsmaßnahme nicht erreicht werden kann (vgl. Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 5 Aufl. 2001, Rd.Nr. 24, 26 zu § 6 VwVG; vgl auch Hess.VGH, Urteil vom 11.11.1997 -11 UE 3450/95- NVwZ-RR 1999, 23 ff.). Der damit erforderlichen Gefahrenprognose ist das Tatsachenwissen zugrunde zu legen, das der Behörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (vgl zur polizeirechtlichen Gefahrenprognose VGH Bad-Württ., Urteil vom 16.11.1999-1 S 1315/98-, VGHBW-Ls 2000, Beilage 2, B 1), wobei an das Maß der Wahrscheinlichkeit um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je höherwertig das gefährdete bzw. bereits verletzte Rechtsgut ist (vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, Rd.Nr. 22 zu § 1). Danach kann die Behörde zwar im Regelfall wegen der Ungewissen Erfolgsaussichten und der nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen von Versuchen zur Ermittlung des Pflichtigen absehen und auf die Androhung einer Abschleppmaßnahme zur Vollstreckung eines verkehrsrechtlichen Wegfahrgebots verzichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983 -7 B 182.82- DVBI. 1983, 1066, 1077; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.01.1990 -1 S 3625/88-, NJW 1990, 2270 f.). Allerdings gilt dies nicht, soweit der Pflichtige (ausnahmsweise) ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beendigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 -7 B 179.98-, NJW 1990, S. 931).

In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte gegenüber dem Kläger zwar auf eine schriftliche, nicht aber auch von vornherein auf eine (fern-)mündliche Androhung der Ersatzvornahme nebst Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Wegfahrverpflichtung verzichten:

So war zunächst die Identität des durch das Wegfahrgebot Verpflichteten ohne Schwierigkeiten feststellbar. Denn der Kläger hatte an ohne weiteres sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe seines Fahrzeuges eine Visitenkarte ausgelegt, aus der sich u.a sein Name und die ihn beschäftigende Rechtsanwaltskanzlei sowie seine in deutlicher Handschrift aufnotierte Mobiltelefonnummer ergaben. Auch obliegt es dem eingesetzten Beamten, das Vorliegen entsprechende Hinweise durch einen Blick m das Fahrzeug festzustellen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14 08.2001 -3 Bf 429/00-, NJW 2001, S. 3647, 3648).

Darüber hinaus drängte es sich aus Sicht eines objektiven Amtswalters auch geradezu auf, dass der Kläger für eine Abschleppandrohung nicht am auswärtigen Sitz seiner Rechtsanwaltskanzlei sondern unter seiner eigens handschriftlich angegebenen Mobiltelefonnummer erreichbar sein wollte. Angesichts dessen ließ sich aus dieser Sicht nicht nur nicht ausschließen, sondern war es sogar überwiegend wahrscheinlich, dass der versuch einer entsprechenden Kontaktaufnahme zum Erfolg führen würde.

Einen solchen Versuch zu unternehmen, war der Beklagten auch dann zumutbar, wenn der eingesetzte Beamte nicht selbst über ein tragbares Telefon verfügte und daher eine Benachrichtigung des Klägers nur über die mit dem Bediensteten über Funk verbundene Zentrale erfolgen konnte. Denn dieses Vorgehen entspricht im Wesentlichen demjenigen bei der Anforderung eines Abschleppfahrzeuges (vgl. auch hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO). Dass ein solcher Anruf zu einer hier erheblichen zeitlichen Verzögerung hätte führen können und insbesondere die Gefahr einer Vereitelung des Zwecks der Abschleppmaßnahme in sich barg, ist nicht erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehr als ein Anrufversuch zur Benachrichtigung des Pflichtigen nicht geboten erscheint (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO), so dass im Falle der Nichterreichbarkeit des Klägers eine kaum messbare Verzögerung der Abschleppmaßnahme eingetreten wäre. Im Falle des Zustandekommens eines telefonischen Kontakts wäre dem Kläger als angemessene Frist i.S des § 20 Abs.1 S. 2 LVwVG -wie in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig- ein Zeitraum von allenfalls fünf Minuten zuzubilligen gewesen (vgl. auch hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO), wodurch eine zeitnahe Beseitigung des Verkehrsverstoßes auch bei fruchtlosem Fristablauf hätte sichergestellt werden können.

Angesichts der eigens (unterlassenen Hinweise zu Identität und Erreichbarkeit des Pflichtigen war aus Sicht eines objektiven Amtswalters auch nicht von vorn herein auszuschließen, dass der Kläger bereit und in der Lage sein wurde, den Parkverstoß auf einen entsprechenden Anruf zu beenden. Darauf, ob sich andernfalls allein unter diesem Gesichtspunkt ein Absehen von der Androhung rechtfertigen ließe, kommt es daher nicht an. Das Fehlen einer für den eingesetzten Beamten erkennbaren zeitlich konkreten und ernstlichen Bereitschaft zum Wegfahren genügt für einen Verzicht auf die Anhörung jedenfalls nicht (a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 1408.2001, aaO). Insbesondere ergibt sich aus einem entsprechenden Mangel für sich allein keine Gefahr i.S. des § 21 LVwVG.

War der Kläger mithin ohne Schwierigkeiten und ohne Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung für eine (fern-)mündliche Abschleppandrohung erreichbar, so lässt sich ein Verzicht auf dieselbe auch nicht mit damit rechtfertigen, dass dem Gemeindevollzugsbeamten der Beklagten der konkrete Aufenthaltsort des Pflichtigen unbekannt war Denn entsprechende Ermittlungen waren mit Blick auf die vom Kläger in seinem Fahrzeug ausgelegte Mobiltelefonnummer weder veranlasst, noch naheliegend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs 1 VwGO.

BESCHLUSS:

Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs 2 GKG auf € 97,86 festgesetzt

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs 3 GKG verwiesen.

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