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Abholausweis: Rückgabe nur gegen Vorlage desselben – Klausel wettbewerbswidrig?


Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 3 U 4350/98

Urteil vom 10.08.1999

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Az.: 3 O 8769/97


In Sachen hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1999 für Recht erkannt:

I.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. November 1998 (Az.: .3 0 8769/97) werden zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Kläger ist in Höhe von DM 3.300,– beschwert, die Beschwer der Beklagten beträgt DM 9.900,–.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 12.200,– festgesetzt.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Endurteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die beiden selbständigen Berufungen der Parteien sind zulässig, erweisen sich jedoch in der Sache als unbegründet. Das Erstgericht hat mit Recht die Beklagte verurteilt, die Verwendung der im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Klauseln zu unterlassen, und im übrigen die Klage abgewiesen.

1.

Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG klagebefugt und aktivlegitimiert. Er ist gerichtsbekanntlich ein rechtsfähiger Verband, zu dessen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Diese Aufgabe nimmt er auch tatsächlich wahr und besitzt die dafür erforderliche Organisationsstruktur. Er gehört zu den anerkannten klagebefugten Verbraucherverbänden (Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 13 Rz. 9). Die Beklagte hat dementsprechend die Klagebefugnis des Klägers nicht beanstandet.

2.

Die Beklagte betreibt in N… ein Elektro-Handelsunternehmen, dessen Tätigkeitsbereich sich auch auf die Entwicklung und Herstellung von Filmen, Bildern, Dias, Negativen, Foto-CDs und ähnlichen Fotomaterialien erstreckt. Unstreitig gibt die Beklagte bei Abschluss von Verträgen über diese Arbeiten einen Abholausweis aus, der die von dem Kläger beanstandeten Klauseln enthält. Es handelt sich zweifellos um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 24 a Nr. 1 AGBG, die der Inhaltskontrolle nach diesem Gesetz unterliegen.

3.

Die Klausel:

„Rückgabe nur gegen Vorlage dieses Abholausweises“,

enthält zweierlei. Sie schneidet einerseits dem Kunden die Möglichkeit ab, den Beweis seines Eigentums an den zur Entwicklung hingegebenen Materialien durch andere Mittel als durch Vorlage des Abholausweises zu führen. Dadurch verstößt sie gegen § 11 Nr. 15 AGBG (Wolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 15 Rz. 4). Die Klausel beinhaltet ferner eine Legitimationswirkung, indem sie bestimmt, dass die Beklagte nur an den Besitzer des Abholausweises leisten muss, auch wenn sie dessen Nichtberechtigung kennt oder grob fahrlässig verkennt. Insoweit verstößt sie zusätzlich gegen § 11 Nr. 7 und § 9 AGBG (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, § 9 Rz. T 24).

Die Angriffe der Beklagten gegen das Verbot dieser Klausel durch das Erstgericht gehen fehl. Das Verbot .der Klausel hat nämlich nicht zur Folge, dass der Beklagte die Verwendung von Abholausweisen schlechthin verboten würde, sondern dient nur dazu sicher zu stellen, dass an den wahren Berechtigten geleistet wird, unabhängig davon, ob er im Einzelfall einen Abholausweis vorlegen kann oder nicht.

4.

Die Klausel:

„Rückgabe nur … innerhalb von 3 Monaten“,

schließt die Leistungspflicht der Beklagten nach Ablauf von 3 Monaten generell aus und erlaubt ihr zudem, das Eigentum ihrer Kunden nach Ablauf dieser Frist an den hingegebenen Fotomaterialien zu vernichten. Dies benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Sie verstößt außerdem gegen § 11 Nr. 7 AGBG, weil sie die Haftung der Beklagten sogar für eine vorsätzliche Eigentumsverletzung ausschließt. Seinem Inhalt nach regelt die Klausel keinen Fall der Gewährleistung wegen mangelhafter Ausführung des Auftrages, sondern schließt die Leistungspflicht der Beklagten nach Ablauf von 3 Monaten schlechthin aus, unabhängig davon, ob sie mangelhaft gearbeitet hat oder nicht. Die Frage, ob die Verjährungsfristen im Rahmen der Gewährleistungshaftung unangemessen abgekürzt worden sind, stellt sich folglich nicht.

Die Kunden der Beklagten werden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt, weil der Wert der hingegebenen Negative oder sonstigen Filmmaterialien für diese im Einzelfall aus wirtschaftlichen oder ideellen Gründen hoch seih kann. Der Kunde kann durch die Vernichtung dieser Materialien im Einzelfall einen erheblichen ideellen oder sogar wirtschaftlichen Verlust erleiden. Die Versäumung der Drei-Monatsfrist kann auf Gründen beruhen, die vom Kunden nicht beeinflusst werden können, etwa auf Krankheit, Auslandsaufenthalt u. a. Auf der .anderen Seite hat die Beklagte keine gewichtigen Gründe vorbringen können, die diesen Eingriff in fremde Eigentumsrechte rechtfertigen könnten. Im Gegenteil hat sie vorgetragen, dass nur ein nicht messbarer Anteil an Fotoarbeiten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt wird. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten, übergebene Fotoarbeiten nicht länger als drei Monate aufbewahren zu müssen, ist deshalb denkbar gering, zumal es sich nicht um sperrige Güter handelt, die nennenswerte Lagerkapazitäten erfordern.

5.

Die Klausel:

„Bei Verlust von Filmen, Bildern, Dias, Foto-CD’s und ähnlichen Fotomaterialien wird Ersatz nur in Höhe des reinen Materialwertes geleistet“,

beschränkt die Haftung der Beklagten für den Verlust dieser Materialien allein im Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, da sie ja durch die Klausel:

„Die Haftung ist in jedem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt“,

wirksam nur für leichte Fahrlässigkeit einzustehen hat. Die Beklagte verstößt mit dieser Klausel klar gegen § 11 Nr. 7 AGBG. Die Klausel beinhaltet zudem eine grobe Benachteiligung des Kunden nach § 9 Abs. 1 AGBG. Dem Kunden wird für die Beschränkung der Haftung auf den bloßen Materialwert kein Äquivalent für die im Einzelfall möglicherweise entstehenden höheren Folgeschäden geboten. Er wird auch nicht auf die Möglichkeit der Versicherung hingewiesen, wie dies z. B. in vergleichbaren Fällen im Textilreinigungsgewerbe geschieht. Der Kunde trägt deshalb das Risiko für Schäden, die von der Beklagten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und den Materialwert seiner Fotoarbeiten übersteigen, allein. Auf der anderen Seite hat die Verpflichtung der Beklagten, den Materialwert zu ersetzen, für sie wirtschaftlich nahezu keine Auswirkungen.

6.

Der Senat ist mit dem Erstgericht der Meinung, dass die Klausel

„Die Haftung ist in jedem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt“,

einer Prüfung nach § 9 AGBG standhält. Die Klausel führt zu einer Haftungsfreistellung in Fällen, in denen von Kunden übergebene Fotomaterialien leicht fahrlässig vernichtet oder beschädigt werden oder in denen die Entwicklungsarbeiten mangelhaft sind und der Auftraggeber dadurch an seinem sonstigen Vermögen einen Schaden erleidet. Die Haftungsbeschränkung auf leichte Fahrlässigkeit ist nach § 11 Nr. 7 AGBG zulässig, verstößt aber dann gegen § 9 AGBG, wenn der Vertragspartner des Klauselverwenders aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestands auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen darf oder wenn Kardinalpflichten betroffen sind, deren Einschränkung zu einer Aushöhlung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten führt und damit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet (Wolf/Horn/Lindacher, § 11 Nr. 7 Rdz. 29) . Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Durch die Entgegennahme von Fotomaterialien, um sie zu entwickeln, nimmt die Beklagte kein besonderes Vertrauen in Anspruch. Es handelt sich – wie die Kunden der Beklagten wissen – um ein ausgesprochenes Massengeschäft. Die überlassenen Materialien stellen in der Regel auch keine erheblichen wirtschaftlichen Werte dar, so dass sich die möglichen Schäden im Fall ihrer Beschädigung im Regelfall in Grenzen halten. Da es sich um ein Massengeschäft handelt, kann es erfahrungsgemäß leicht zu einzelnen Fehlleistungen der Mitarbeiter der Beklagten kommen. Dies zu verhindern, würde einen unangemessenen Aufwand bei der Beklagten erfordern. Es ist nicht erkennbar, dass sie sich gegen die Folgen solcher einzelner Fehlleistungen durch Abschluss einer Versicherung zu zumutbaren Bedingungen absichern könnte.

Die Haftungsbeschränkung tangiert deshalb auch keine Kardinalpflichten, deren Nichterfüllung zu einer Aushöhlung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten führt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Erstgerichts unter Ziffer II 4 der Entscheidungsgründe Bezug genommen .

7.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht der Klägerin die Befugnis zugesprochen hat, die Urteilsformel mit den verbotenen Klauseln und der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Diese Verurteilung beruht auf § 18 AGBG. Die Ablehnung eines Veröffentlichungsantrags nach dieser Vorschrift ist nur dann geboten, „wenn die Störung bzw. Gefährdung des Rechtsverkehrs durch Klauseln der beanstandeten Art unter Berücksichtigung potentieller Drittverwendung von vernachlässigbarer Größenordnung ist, (Wolf /Horn/Lindacher, § 18 Rdz. 6). Ein solch unbedeutender Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte ist ein bekanntes regional tätiges Unternehmen, sie ist in einen Konzern mit einer Vielzahl von in Deutschland regional tätigen Unternehmen gleichen Zuschnitts eingebunden. Schon daraus ergibt sich die Gefahr, dass die beanstandeten Klauseln in gleicher oder ähnlicher Weise von ihren Schwesterunternehmen benutzt werden, so dass ein Bedürfnis der bundesweiten Veröffentlichung nach § 18 AGBG zweifellos zu bejahen ist.

8.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, die Beschwer der Parteien übersteigt jeweils DM 60.000,– nicht. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der. Obersten Gerichtshöfe des Bundes wird nicht abgewichen.

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