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Abmahnkostenerstattung auch bei Anerkennung ohne Rechtspflicht?

Landgericht Limburg

Az: 6 O 44/06

Urteil vom 31.05.2007


In dem Rechtsstreit hat die 2.Kammer für Handelsachen des Landgerichts Limburg a. d. Lahn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2007 für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.379,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.0.7.20.0.6 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 6/10. und die Beklagte 4/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die in Limburg bzw. Runkel-Kerkerbach ansässigen Parteien handeln jeweils mit Schrott und Metallen. Hierfür warb die Beklagte im Stadtgebiet Runkel mit einem Handzettel (Anlage K1, BI. 8 d.A.) mit dem Hinweis: „Wir zahlen Tageshöchstpreise!“. Am 07.02.2006 kaufte die Beklagte von dem Mitarbeiter der Klägerin Gläser 5 kg Kupfer für 12,50 €, 4 kg Blei für 2,00 € sowie 160 kg Scherenschrott für 16,00 € (Anlagen K2 und K3, BI. 9 f. d.A.)

Die Klägerin mahnte deswegen die Beklagte mit Schreiben vom 14.02.2006 (Anlage
K5, BI. 13 d.A.) ab und machte Anwaltskosten in Höhe von 2,5 Gebühren aus einem
Gegenstandswert von 100.000,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend.
Die gleichzeitig vorgelegte Prozessvollmacht ihrer Anwälte wies eine umfängliche
Bevollmächtigung aus. Die Beklagte verneinte mit Anwaltsschreiben vom 23.02.2006 (Anlage K6, BI. 17 d.A.) ein wettbewerbswidriges Verhalten, erklärte sich aber „im Interesse einer außergerichtlichen Erledigung bereit, auf den beanstandeten Slogan zu verzichten und kündigte „ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, aber gleichwohl rechtsverbindlich“ eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an, die sie sodann mit Schreiben vom 23.02.2006 (Anlage K7, BI. 20. d.A.) abgab. Mit Schreiben vom 28.02.2006 berechneten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser für ihre Tätigkeit aus einem Gegenstandswert von 100.000,00. € Gebühren von 3.405,00 € zzgl. Mehrwertsteuer (Anlage K10, BI. 24 d.A.). Die Beklagte lehnte am 22.03.2006 eine Kostenerstattung ab (Anlage K9, BI. 23 d.A.).

Die Klägerin behauptet, sie zahle entsprechend ihren Preislisten höhere Mindestpreise, als die Beklagte Gläser vergütete. Sie hat zunächst ausgeführt (BI. 41 d.A.), die Anwaltsgebühren seien in angemessener Höhe eingefordert, weil ein einstweiliges Verfügungsverfahren hätte schnellstmöglich vorbereitet werden müssen, was mit umfangreicher Tätigkeit verbunden gewesen sei. Sie hat sodann vorgebracht, ihren Anwälten von vornherein zwei Aufträge erteilt zu haben, nämlich zum einen außergerichtlich tätig zu werden, und zum anderen, für den Fall des Scheiterns Klage zu erheben. Mit dem Ankauf von Schrott und Metallen erziele sie einen Umsatz von mehr als 9.000.000,00 €, davon allein im Stadtgebiet Runkel in Millionenhöhe.

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin hat mit ihrer am 12.07.2006 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 26.07:2007 zugestellten (BI. 26 d.A.) Klage zunächst als Teilbetrag 2,5 Anwaltsgebühren aus einem Streitwert von 50.000,00 € mit 3.056,60 € brutto geltend gemacht. Nunmehr beansprucht sie – wiederum unter Vorbehalt der Klageerhöhung – mit ihrer der Beklagten am 15.02.2007 zugestellten Klageerhöhung 1,3 Gebühren aus einem Gegenstandswert von 400.000,00 € zuzüglich Auslagen und ohne Mehrwertsteuer. Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.434,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie entgegnet, bei dem von ihr an Gläser gezahlten Preis handele es sich um einen Spitzenpreis.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und zwar insbesondere auf den Inhalt der vorstehend zitierten Dokumente verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 4.10.2006 (Bl. 44 d.A.) durch Einholen eines schriftlichen Gutachten der Rechtsanwaltskammer, welches der Sachverständige mündlicher erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 29.11.2006 (Bl. 54 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.

1. Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt, so dass sie gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Ersatz ihrer erforderlichen Aufwendungen verlangen kann.

a) Die Kammer folgt der Ansicht, dass der wergen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnte Mitbewerber, der eine geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, auch dann die Abmahnkosten zu tragen hat, wenn wie hier seine Erklärung lediglich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgt (KG WRP 1977, 793; AG Oberhausen WRP 2000, 137; AG Charlottenburg WRP 2002, 1472; a.A. Hefermehl-Bornkamm Anm. 1.111 zu § 12 UWG). Zum einen ist die Unterlassungserklärung einem prozessualen Anerkenntnis im Sinne von § 307 ZPO gleichzusetzen. Wer im Rahmen eines strittigen Rechtsverhältnisses den geltend gemachten Anspruch erfüllt, erkennt diesen auch an. Die Erfüllung ist sogar die stärkste Form des Anerkenntnisses, so dass die Behandlung einer Unterlassungserklärung nach den Rechtsgedanken der §§ 307ff. ZPO gerechtfertigt ist. Zum anderen kodifiziert § 12 UWG die bisherige ständige Rechtsprechung, die die Kostentragungspflicht mit dem Aufwandsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag herleitete (vgl. Hefermehl-Bornkamm Anm. 1.111 zu § 12 UWG). Indem der Abgemahnte zur Vermeidung einer kostenintensiveren Unterlassungsklage seine Unterwerfungserklärung abgibt, belegt er mit seinem Verhalten, dass die Abmahnung, die gerade der Vermeidung des gerichtlichen Verfahrens dienst, sinnvollerweise und einem von ihm selbst erstrebten und akzeptierten Ziel ausgesprochen wurde. Dann aber ist es nur folgerichtig, dass er der Regelung des § 683 BGB die Aufwendungen der für ihn erfolgten Abmahnung zu tragen hat.

b) Abgesehen davon war die Abmahnung berechtigt, weil die Beklagte sie durch ihr Verhalten zurechenbar veranlasst hat. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom 23.2.2006 ausdrücklich eingeräumt hat, dass sie den Käufer Gläser den ausgelobten „Spitzenpreis“ nicht gezahlt hat. Ob die Beklagte ansonsten „Spitzenpreise“ zahlt und ob sie in diesem Fall nur deswegen weniger zahlte, weil sie den Käufer Gläser als Mitarbeiter der Klägerin erkannt hatte, kann dahingestellt bleiben. Bei dem zulässigen (Hefermehl-Köhler Anm. 10.161 zu § 4 UWG) Einsatz eines Testkäufers hätte die Beklagte keine Ware verkaufen müssen (vgl. BGH GRUR 1987, 838 – Lieferbereitschaft). Zu dem gleichwohl erfolgten Verkauf ist jedoch weder vorgetragen, noch ist nach den vorliegenden Umständen anzunehmen, dass die Beklagte offenbart hatte, dass sie dem Kunden Gläser nur deswegen weniger zuzahlte, weil sie ihn als Testkäufer erkannte hatte. Nach außen hin hat die Beklagte damit bewusst den Eindruck erweckt, weniger zu zahlen, als beworben. Die sich anschließende Abmahnung hat sie deshalb zu vertreten.

2. An erforderlichen Aufwendungen sind der Klägerin Anwaltskosten in Höhe von 1.379,80 € entstanden.

a) Der Gebührenforderung ist unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Kriterien ein Geschäftswert von 50.000,00 € zu Grunde zu legen.

Der Geschäftswert der Abmahnung richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten maßgebenden Wertes (§§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, 12 Abs. 1 GKG, § ZPO). Er ist vom Gericht durch freies Ermessen im Wege der Schätzung zu ermitteln. Eine besondere Fallgestaltung, die die Einholung eines Gutachtens für diese Schätzung erfordert, liegt nicht vor. Maßgebend ist das Interesse an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft und Markstellung der Beteiligten, Intensität des Wettbewerbs, der Verletzungshandlungen und der Wiederholungsgefahr (vgl. Hefermehl/Köhler, Anm. 5.6 zu § 12 UWG). Da die Abmahnung auf die Verschaffung eines endgültigen Titels gerichtet ist, ist nicht auf den Wert eines Verfügungs- sondern auf den Wert eines Hauptsacheverfahrens abzustellen (vgl. Hefermehl/Köhler, Anm. 1.96 zu § 12 UWG). Einfach gelagerte Sachverhalte sind wertmindernd zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 4 UWG).

Der in dem Verfahren 6 0 98/05 angesetzte Gegenstandswert ist nicht unmittelbar vergleichbar, da es sich einerseits nur um ein Verfügungsverfahren handelte das Verfahren andererseits Werbemaßnahmen im unmittelbaren Umfeld der Klägerin an ihrem Hauptsitz in Limburg zum Gegenstand hatte.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin weder um ein Kleinunternehmen, noch um Großindustrie handelt. Entsprechend den angeführten und den durch den Auszug aus dem Wareneingangsbuch belegten Umsatzzahlen handelt es sich bei der Klägerin, so wie sie auch vor Ort bekannt ist, um nicht mehr und nicht weniger als ein gut-mittelständisches Unternehmen. Die Werbeaktion der Beklagten war räumlich eng begrenzt und nicht auf eine besondere Langzeitwirkung abgestellt. Sie dürfte in 1. Linie Laufkundschaft ansprechen, für die letztlich ohnehin der kürzere Anfahrtsweg zu der selbst in Runkel ansässigen Beklagten die hervorgehobene Bedeutung haben dürfe.

b) Die Klägerin ist nicht auf die 0,8fache Gebühr aus Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG beschränkt. Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass sich bereits aus der Abfassung des Abmahnschreibens ableiten lässt, dass ihr zumindest auch ein Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung erteilt war. Wenn daneben für den Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Geltendmachung bereits Klageauftrag erteilt war, ist dies entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Klägerin (BI. 70 d.A.) für die hier nach Nr. 2400 VV RVG geltend gemachte Gebühr unschädlich.

c) Zu erstatten ist nur der 1,3 fache Gebührensatz, mithin 1.359,80 €. Die Kammer nimmt auf das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten der Rechtsanwaltskammer Bezug. Die Klägerin ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten, sondern hat sich ihnen ausweislich des mit ihrer Klageerhöhung beanspruchten Gebührensatzes angeschlossen. Damit erübrigt sich eine eingehendere Darlegung zu diesem Punkt.

d) Anzusetzen sind weiterhin die pauschalen Auslagen für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7022 VV RVG mit 20,OO €.

e) Aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung kann die Kläger, wie sie zuletzt auch eingeräumt hat, keine Umsatzsteuer auf die Anwaltskosten beanspruchen.

3. Die Nebenentscheidungen zu Zinsen, Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 286, 288 BGB, 92 Abs. 1, 708 Nr 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin kann nur den gesetzlichen Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB beanspruchen, da eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB nicht vorliegt.

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