Abmahnkosten
eines Unternehmens mit Rechtsabteilung
Bundesgerichtshof
Az: I ZR 83/06
Urteil vom
08.05.2008
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 9. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die D. AG, verlangt von der Beklagten, mit der sie auf dem Gebiet
der Telekommunikation im Wettbewerb steht, die ihr durch eine Abmahnung
entstandenen Anwaltskosten ersetzt.
Die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben abmahnen lassen, nachdem zwei
Werber beim Versuch, eine Kundin der Klägerin für die Beklagte abzuwerben,
wettbewerbswidrige Behauptungen aufgestellt hatten. Da die Beklagte die von der
Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte,
erwirkte diese eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte nachfolgend als
endgültige und materiell-rechtliche Regelung anerkannte.
Die Klägerin verlangt mit dem Vortrag, sie habe ihren Bevollmächtigten zunächst
einen Auftrag zur Abmahnung erteilt, der eine selbständige und nur zur Hälfte
auf die Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens anzurechnende Geschäftsgebühr
nach Nr. 2400 VV-RVG [a.F.] aus einem Streitwert von 150.000 EUR ausgelöst habe,
den von ihr deshalb an ihre Bevollmächtigten gezahlten Betrag von 1.030,25 EUR
nebst Zinsen erstattet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne
Erfolg geblieben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 978).
Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte
ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die
Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage - wie schon das Landgericht - für
begründet erachtet und dazu ausgeführt:
Der Anspruch sei dem Grunde nach entstanden, weil die Abmahnung berechtigt
gewesen sei. Die ersetzt verlangten Anwaltskosten seien erforderliche
Aufwendungen i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Frage der Erforderlichkeit sei
aus der Sicht des Gläubigers zu beurteilen. Wenn kein vernünftiger Zweifel
bestehe, dass der Verletzer wegen seiner eindeutigen Verantwortlichkeit ohne
Weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen bzw. eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgeben werde, sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
für die Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Annahme, der Verletzer
werde sich in diesem Sinne verhalten, liege in der Regel um so näher, je
einfacher und klarer der Sachverhalt gelagert sei. Die Notwendigkeit der
Heranziehung eines Rechtsanwalts werde daher in einfach gelagerten Fällen
regelmäßig zu verneinen sein.
Im Streitfall habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen der
Fülle der von ihr mit der Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten trotz des
Umstandes, dass die Erklärungen der Werber der Beklagten evident irreführend
gewesen seien, jedoch insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer zeitlichen
Inanspruchnahme für erforderlich halten dürfen. Der in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs aufgestellte Grundsatz, dass die Einschaltung eines
Rechtsanwalts bei einfach gelagerten Schadensfällen nur dann erforderlich sei,
wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen nicht in der Lage sei,
sei im Streitfall nicht anwendbar. Die Klägerin habe unwidersprochen
vorgetragen, dass ihre Rechtsabteilung festgestellte Wettbewerbsverstöße nicht
aufbereite und insbesondere keine Abmahnungen oder Vertragsstrafeaufforderungen
vorformuliere. Sie sei hierzu auch nicht deshalb verpflichtet, weil sie ein
großes Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei. Die Argumentation, mit der
Wettbewerbsverbänden bei durchschnittlich schwierigen Fällen die Erstattung der
Kosten eines bei der Abmahnung eingeschalteten Rechtsanwalts versagt werde, sei
auf Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht ohne weiteres übertragbar. Die
Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der Mitbewerber gehöre nicht zu den
ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens. Diesem müsse es daher
jedenfalls dann, wenn es um hunderte Vorgänge beim Direktmarketing gehe,
überlassen bleiben, ob es hierfür eigene Kräfte einsetze oder einen Rechtsanwalt
beauftrage.
Die erstattet verlangten Kosten seien auch in der geltend gemachten Höhe
angefallen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen
Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin
geltend gemachten Abmahnkosten i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderlich und
damit ersatzfähig sind, auch wenn die Abmahnung ein eindeutig
wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten betroffen hat und die Klägerin über
eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die mit vier auch auf dem Gebiet des
Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist.
1. Zugunsten der Revision kann die Beurteilung des Berufungsgerichts als richtig
unterstellt werden, die Aussagen der Werber seien evident irreführend und daher
klar und eindeutig wettbewerbswidrig gewesen.
2. Die Klägerin ist nicht gehalten, Abmahnungen, die sie wegen eines
wettbewerbswidrigen Verhaltens an die Beklagte richtet, von ihrer
Rechtsabteilung aussprechen zu lassen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des
Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem
Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation
das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen,
das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es
eine eigene Rechtsabteilung hätte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I
ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI,
m.w.N.).
b) Diese Grundsätze haben für die Erstattung außergerichtlich angefallener
Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs entsprechend zu
gelten. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten,
dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten
auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es
einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der
Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat,
grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG
regelmäßig gebotenen Abmahnungen entweder selbst oder durch beauftragte
Rechtsanwälte aussprechen zu lassen.
c) Der Umstand, dass ein Wettbewerbsverband auch ohne anwaltlichen Rat in der
Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende
Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I
ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; Beschl. v.
18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger
Rechtsanwalt IV, m.w.N.), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn
dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann
gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer
personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre
satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger
beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Ein entsprechendes Erfordernis
besteht bei kaufmännischen Unternehmen - wie hier der Klägerin - nicht. Das
Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verfolgung von
Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber begehen, nicht zu den originären Aufgaben
eines solchen Unternehmens gehört (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593).
d) Auch aus der Senatsentscheidung "Selbstauftrag" (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR
2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die
Entscheidung betraf den Sonderfall, dass ein Rechtsanwalt die Gebühren aus einem
sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener
wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ersetzt verlangte. Die in ihr als Beleg für die
fehlende Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren für Abmahnungen angeführten
Senatsentscheidungen "Anwaltsabmahnung" und "Auswärtiger Rechtsanwalt IV"
bezogen sich auf Wettbewerbsverbände (vgl. dazu oben unter II 2 c). Soweit dort
auch auf Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung abgestellt wird, tragen die
sich daran anschließenden Erwägungen die Entscheidung nicht.
e) Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob etwas anderes dann zu gelten hat,
wenn es für das Unternehmen weniger Aufwand erfordert, die Abmahnung abzufassen
und die Unterwerfungserklärung vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu
informieren und zu instruieren (vgl. BGHZ 127, 348, 352). Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen
werden, liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Klageforderung lassen
keinen Rechtsfehler erkennen.
III. Danach ist das Rechtsmittel der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.