Abmahnschreiben – wettbewerbsrechtliches – Darlegungs- und Beweislast für Zugang
Bundesgerichtshof
Az: I ZB 17/06
Beschluss vom
21.12.2006
Leitsatz:
Den
Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei
die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs-
und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten
auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären
Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass
das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das
Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine
Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2006 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird das Anerkenntnisurteil der 2 a.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2005 im Kostenpunkt
abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Der Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Der Kläger hat Klage auf Unterlassung bestimmter Handlungen,
Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Löschung eines
Domain-Namens erhoben. Das Landgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung
anberaumt und dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Der Beklagte
hat die erhobenen Ansprüche innerhalb der ihm gesetzten Frist unter Verwahrung
gegen die Kostenlast anerkannt. Er hat geltend gemacht, er habe keine
Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, da ihn das von dem Kläger behauptete
vorprozessuale Abmahnschreiben vom 25. Februar 2005 nicht erreicht habe.
Das Landgericht hat dem Kläger durch Anerkenntnisurteil vom 26. Oktober 2005 die
Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil ein Zugang seines vorprozessualen
Abmahnschreibens vom 25. Februar 2005 nicht nachgewiesen sei. Die dagegen
gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag, dem
Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weiter. Der Beklagte hat
sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beklagte, der den geltend gemachten
Anspruch sofort anerkannt habe, habe keine Veranlassung zur Klageerhebung
gegeben. Der Kläger habe den Zugang des Abmahnschreibens vom 25. Februar 2005
nicht nachweisen können. Aus der Absendung des Schreibens und der Tatsache, dass
es nicht wieder an den Kläger bzw. seine Bevollmächtigten zurückgelangt sei,
könne nicht auf einen Zugang beim Beklagten geschlossen werden. Diese
Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für
eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nicht vor, weil im Streitfall davon
auszugehen ist, dass der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
a) Es ist allerdings umstritten, ob der Abmahnende den Zugang des
Abmahnschreibens beim Verletzer beweisen muss, oder ob es ausreicht, dass er die
ordnungsgemäße Absendung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden
Abmahnschreibens nachweist.
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur wird
überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Abmahnende den tatsächlichen
Zugang eines vorprozessualen Abmahnschreibens nicht zu beweisen hat, das Risiko
des Verlustes eines solchen Schreibens vielmehr vom Verletzer zu tragen ist
(vgl. OLG Köln WRP 1985, 360; OLG Hamm WRP 1987, 43; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR
1996, 62; OLG-Rep 1996, 42; OLG Stuttgart WRP 1996, 477; OLG Jena OLG-NL 1998,
110; OLG Karlsruhe WRP 2003, 1146; OLG Dresden WRP 2004, 970, unter Aufgabe von
WRP 1997, 1201; OLG Braunschweig GRUR 2004, 887; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 6b; ders.,
WRP 2005, 654, 655; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 12 Rdn. 25 f.; Fezer/Büscher,
UWG, § 12 Rdn. 6; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn.
793a; Harte/Henning/Brüning, UWG, § 12 Rdn. 24 f.; Ekey in HK-Wettbewerbsrecht,
2. Aufl., § 12 UWG Rdn. 44; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl.,
Kap. 1 Rdn. 100 ff.; Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl.,
§ 75 Rdn. 30). Es wird insbesondere darauf verwiesen, dass es auch unter dem
Gesichtspunkt der Effektivität der Rechtsschutzgewährung unbillig und nicht
zumutbar erscheine, dass der (jedenfalls auch) im Interesse des Rechtsverletzers
tätig werdende Gläubiger die Kosten des Verfahrens tragen solle, wenn er mit der
Absendung der Abmahnung das für den Zugang seinerseits Erforderliche getan habe
und der Schuldner den Zugang bestreite.
Nach anderer Ansicht obliegt es im Bestreitensfall grundsätzlich dem Verletzten,
nicht nur die ordnungsgemäße Absendung eines Abmahnschreibens, sondern auch
dessen Zugang nachzuweisen (vgl. OLG Köln WRP 1984, 230; KG WRP 1992, 716; OLG
Düsseldorf NJWE-WettbR 1996, 256; GRUR-RR 2001, 199; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdn. 1.32 ff.; Piper in Piper/Ohly, UWG,
4. Aufl., § 12 Rdn. 12; Großkomm.UWG/Kreft, Vor § 13C Rdn. 73; Fritzsche,
Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, S. 296).
b) Im Rahmen dieser Kontroverse wird teilweise dem prozessrechtlichen Kontext
nicht hinreichend Rechnung getragen, in dem sich die Frage der Beweislast
stellt. Denn die maßgebliche Frage lautet nicht, wer für den Zugang der
Abmahnung die Beweislast trägt; sie lautet vielmehr, wer darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen hat, ob der Beklagte im Falle eines sofortigen
Anerkenntnisses Anlass zur Klage gegeben hat (§ 93 ZPO). Dass dies nicht der
Kläger, sondern allein der Beklagte ist, ist im Prozessrecht allgemein
anerkannt.
aa) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Beklagte
aufgrund eines Anerkenntnisses in der Hauptsache unterliegt. Hiervon macht § 93
ZPO eine Ausnahme zugunsten des Beklagten, wenn dieser keine Veranlassung zur
Klage gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat. In diesem
Fall sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obwohl er in der
Hauptsache obsiegt hat. Ist nach einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten
streitig, ob er Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, so trifft ihn
die Beweislast für die fehlende Klageveranlassung (vgl. OLG Frankfurt a.M.
NJW-RR 1996, 62; OLG-Rep 1996, 42; OLG Hamm MDR 2004, 1078; MünchKomm.ZPO/Belz,
2. Aufl., § 93 Rdn. 8; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 93 Rdn. 2;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rdn. 16; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27.
Aufl., § 93 Rdn. 4; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 93 Rdn. 28;
HK-ZPO/Gierl, § 93 Rdn. 32). Denn nach den allgemeinen Beweislastregeln muss
diejenige Partei, die sich auf einen Ausnahmetatbestand zu ihren Gunsten beruft,
dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen (vgl.
BGH, Urt. v. 18.7.2003 - V ZR 431/02, NJW-RR 2003, 1432, 1434; OLG Frankfurt a.M.
NJW-RR 1996, 62; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., Vor § 284 Rdn. 17a; Thomas/Putzo/Reichold
aaO Vorbem. § 284 Rdn. 24; HK-ZPO/Saenger, § 286 Rdn. 58). Dementsprechend
obliegt dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 ZPO.
bb) Bei der Ausgestaltung der danach den Beklagten treffenden Darlegungs- und
Beweislast ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten
darzulegenden und zu beweisenden Umstand um eine negative Tatsache handelt
(hier: kein Zugang des Abmahnschreibens des Klägers vom 25. Februar 2005). Dies
führt indes nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern
allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers. Der Beklagte kann
sich zunächst auf die schlichte Behauptung der negativen Tatsache - das
Abmahnschreiben sei ihm nicht zugegangen - beschränken. Nach dem auch im
Prozessrecht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Kläger
ausnahmsweise verpflichtet, dem einfachen Bestreiten mit eigenem qualifizierten
Vortrag entgegenzutreten. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der
Kläger die für einen substantiierten Vortrag notwendigen Informationen im
Allgemeinen besitzt oder sich diese jedenfalls leichter beschaffen kann als die
darlegungspflichtige Partei. Im Anschluss daran muss jedoch die
darlegungspflichtige Partei ihren Vortrag konkretisieren und detailliert -
gegebenenfalls unter Beweisantritt - auf das Bestreiten der Gegenpartei eingehen
(vgl. BGHZ 100, 190, 195; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1996, 62; Musielak/Stadler
aaO § 138 Rdn. 10). Auf den Zugang des Abmahnschreibens bezogen bedeutet dies,
dass der Kläger gehalten ist, die genauen Umstände der Absendung vorzutragen und
gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Eine weitergehende Verpflichtung des
Klägers - etwa dahingehend, dass er besondere Versendungsformen zu wählen habe,
die einen Nachweis des Zugangs ermöglichten - kann aufgrund der sekundären
Darlegungslast dagegen nicht begründet werden.
Damit wird dem Beklagten keine unzumutbare Belastung aufgebürdet. Er hat die
Möglichkeit, die Tatsache, aus der sich ergibt, dass er keinen Anlass zur Klage
gegeben hat - etwa den Umstand, dass ihm kein Abmahnschreiben des Klägers
zugegangen ist - durch Benennung von Zeugen - beispielsweise von Büropersonal -
unter Beweis zu stellen. Gelingt dem Beklagten dieser Beweis (§ 286 ZPO), ist
grundsätzlich Raum für eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten (§ 93 ZPO).
Denn das Risiko, dass ein abgesandtes Abmahnschreiben auf dem Postweg
verlorengegangen ist, trägt grundsätzlich der Kläger. An den Nachweis der
negativen Tatsache dürfen auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt
werden. Denn ein Missbrauch ist nicht nur auf Seiten des Beklagten denkbar, der
zu Unrecht den Zugang einer Abmahnung bestreitet; er ist auch auf Seiten des
Klägers nicht auszuschließen, der wahrheitswidrig die Absendung einer Abmahnung
behauptet. Der Kläger wiederum kann das Risiko, dass dem Beklagten der Nachweis
des fehlenden Zugangs eines vorprozessualen Abmahnschreibens gelingt, dadurch
verringern, dass er eine besondere Versandform - beispielsweise Einschreiben mit
Rückschein - wählt oder in Eilfällen das Abmahnschreiben mit einfacher Post und
parallel dazu noch per Telefax und/oder E-Mail übermittelt. Steht fest, dass die
Abmahnung als Brief, als Telefax und als E-Mail abgesandt worden ist, erscheint
das Bestreiten des Zugangs von vornherein in einem wenig glaubhaften Licht (§
286 ZPO).
c) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte der ihm obliegenden Darlegungslast
nicht genügt. Er hat in seiner Klageerwiderung vom 15. Juni 2005 lediglich
vorgebracht, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben, da ihm zu
keinem Zeitpunkt eine Abmahnung des Klägers zugegangen sei. Der Kläger hat
daraufhin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2005 unter Beweisantritt erwidert, die
Abmahnung vom 25. Februar 2005 sei am selben Tag von einer Angestellten seiner
Prozessbevollmächtigten in den Briefkasten des Postamts auf der Brunnenstraße in
Düsseldorf eingeworfen worden. Das Abmahnschreiben sei nicht wegen
Unzustellbarkeit an seine Prozessbevollmächtigten zurückgelangt. Damit ist der
Kläger der ihn treffenden (sekundären) Darlegungslast nachgekommen. Der Beklagte
hätte nunmehr Beweis dafür antreten müssen, dass ihm das Abmahnschreiben nicht
zugegangen ist. Der Beklagte ist jedoch diesen Beweis und damit den - ihm
obliegenden - Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO schuldig
geblieben mit der Folge, dass er nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen hat.