Abmahnung in
Personalakte – Entfernungsanspruch, Rechtfertigung
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 7 Sa
526/06
Urteil vom
17.01.2007
Auf die Berufung des Klägers hin
wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2006 in Sachen 8 Ca 8301/05
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 23.06.2005 zurückzunehmen und
ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer dem Kläger erteilten Abmahnung.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur
Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des
Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom
06.04.2006 Bezug genommen.
Das Urteil des ersten Rechtszuges wurde dem Klägervertreter am 25.04.06
zugestellt. Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 04.05.06 Berufung einlegen und
diese am 16.05.06 begründen lassen.
Der Kläger macht geltend, dass die streitige Abmahnung vom 23.06.2005 zu seinen
Lasten unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte. So sei in dem Vorhalt, er habe
"versuchen müssen, die Rangierabteilung durch Ziehen einer Notbremse
anzuhalten," die Tatsachenbehauptung enthalten, dass es ihm an Ort und Stelle in
der konkreten Situation überhaupt möglich gewesen sei, rechtzeitig zur
Verhinderung des Aufpralls eine Notbremse zu erreichen und zu betätigen. Dies
sei aber in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen. Von seinem Standort an der
Spitze eines sog. Salonwagens aus habe er in dem Zeitpunkt, als für ihn
erkennbar geworden sei, dass der Lokführer den Zug nicht rechtzeitig abbremste,
gar nicht mehr die Möglichkeit gehabt, die sich im Inneren des Salonwagens
befindliche Notbremse zu erreichen. Dies folge zum einen daraus, dass sich
zwischen seinem Standpunkt und dem Standort der Notbremse eine verschlossenen
Zwischentür befunden habe. Zum anderen folge dies daraus, dass auch der
räumliche Abstand zwischen ihm und dem Standort der Notbremse mit mehr als 5
Metern zu groß gewesen sei, um selbst bei offener Zwischentür die Notbremse noch
rechtzeitig erreichen zu können.
Schon weil der Vorwurf, keinen Versuch unternommen zu haben, die Notbremse zu
betätigen, unberechtigt sei, könne die streitige Abmahnung keinen Bestand haben.
Darüber hinaus vertritt der Kläger und Berufungskläger aber auch den Standpunkt,
dass auch der Vorwurf unberechtigt sei, dass er die zu hohe Geschwindigkeit der
Rangierabteilung deutlich früher hätte erkennen und den Lok-Rangierführer
dementsprechend früher zum Anhalten hätte auffordern müssen. Der Kläger
bestreitet in diesem Zusammenhang, dass die Rangierabteilung im Zeitpunkt des
Aufpralles noch eine Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren sei. Nach seiner
Schätzung könne es sich allenfalls um eine Geschwindigkeit zwischen 5 und 12
km/h gehandelt haben. Er, der Kläger, habe sich korrekt verhalten, indem er
ordnungsgemäß bis zu dem Kommando "zwei Wagenlängen" heruntergezählt und dann
laut und mehrfach das Haltsignal gegeben habe.
In grundsätzlicher Hinsicht beanstandet der Kläger, dass das Arbeitsgericht dem
Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung einen zu engen Anwendungsbereich
beigemessen habe. Der Anspruch bestehe nämlich nicht nur dann, wenn in einer
Abmahnung falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt würden, sondern auch dann,
wenn aus zutreffenden Tatsachen den Arbeitnehmer belastende unrichtige
rechtliche Bewertungen abgeleitet würden.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die
Abmahnung vom 23.06.2005 zurückzunehmen, hilfsweise dem Kläger gegenüber zu
widerrufen, und die Abmahnung ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Geschwindigkeit der Rangierabteilung im Zeitpunkt
des Aufpralls habe noch 20 km/h betragen. Selbst wenn der Kläger bei "zwei
Längen" oder auch bei "drei Längen" das Haltesignal gegeben haben sollte, wäre
dies zu spät gewesen, weil selbst mit einer Schnellbremsung des
Lok-Rangierführers dann angesichts des Gewichts des Zuges und der
Geschwindigkeit der Waggons der Zug auf dem zur Verfügung stehenden Bremsweg
nicht mehr rechtzeitig hätte angehalten werden können. Bei "zwei Längen" habe
die Geschwindigkeit der Rangierabteilung immer noch etwa 25 km/h betragen.
Die Beklagte behauptet, dass das Innere des Salonwagens, in dem sich der Kläger
im Unfallzeitpunkt am 03.04.2005 befunden hatte, nicht abgeschlossen gewesen
sei. Sie behauptet, der Betriebsingenieur H habe dies festgestellt. Die Beklagte
hält dafür, dass die Beweislast insoweit allerdings bei dem Kläger liege. Es
treffe schließlich auch nicht zu, dass die Entfernung zwischen dem Standpunkt
des Klägers und dem Standort der Notbremse zu groß gewesen sei, um den Versuch
zu unternehmen, die Bremse zu betätigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf
die in der Berufungsinstanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, den Text der
streitigen Abmahnung und die diversen erst- und zweitinstanzlich zur Akte
gereichten Anlagen Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H . Wegen
des Beweisthemas und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 17.01.2007 verwiesen.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat die Beklagte für die Behauptung, dass die
Zwischentür zum Inneren des Salonwagens im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht
abgeschlossen gewesen sei, zusätzlich den Zeugen W G , Leiter der Instandhaltung
der Beklagten, benannt.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b)
ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen
Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers war auch erfolgreich. Die streitige Abmahnung vom
23.06.2005 ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat daher einen
Anspruch darauf, dass die Beklagte die streitige Abmahnung vom 23.06.2005
zurücknimmt, indem sie sie ersatzlos aus der Personalakte des Klägers entfernt
und sich zukünftig nicht mehr auf diese Abmahnung beruft.
1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Beseitigung und Rücknahme einer
ungerechtfertigten Abmahnung wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit
Jahrzehnten anerkannt (z. B. BAG DB 1986, 1075; BAG DB 1988, 1702; BAG DB 1993,
1677; BAG DB 2002, 1507; BAG DB 1986, 489).
a. Bei der Abmahnung handelt es sich um ein im Arbeitsrecht etabliertes
Rechtsinstitut, welches den Arbeitnehmer in seiner arbeitsrechtlichen Stellung
in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt: So stellt die Abmahnung zum einen die
notwendige Vorstufe zu einer ganzen Reihe von Kündigungsarten dar, ist also
generell geeignet, den Bestand eines Arbeitsvertragsverhältnisses zu gefährden.
Darüber hinaus dokumentiert eine Abmahnung für geraume Zeit eine vom
Arbeitnehmer ausgehende Störung des Arbeitvertragsverhältnisses, welche geeignet
ist, sich negativ auf Leistungsbeurteilungen (z. B. in Arbeitszeugnissen oder
als Grundlage für die Gewährung von Prämien oder anderen geldwerten
Zuwendungen), Beförderungschancen u. ä. auszuwirken. Nicht zuletzt enthält eine
in die Personalakte des Arbeitnehmers aufgenommene Abmahnung auch ein sich auf
lange Zeit perpetuierendes rechtliches Unwerturteil, in dem sie dokumentiert,
dass sich der Arbeitnehmer arbeitsvertragswidrig und damit rechtswidrig
verhalten haben soll.
b. Eine ungerechtfertigte Abmahnung, d. h. eine Abmahnung, die dem Arbeitnehmer
objektiv zu Unrecht vorwirft, sich arbeitsvertragswidrig verhalten zu haben,
verletzt somit nicht nur ihrerseits die arbeitsvertragliche Rechtsstellung des
Arbeitnehmers, sondern tangiert auch dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes
Persönlichkeitsrecht (ErfK/Dietrich, Art. 2 GG, Rdnr. 102 mit Nachweisen auch
aus der Rechtsprechung des BAG). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Rücknahme
und Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte ist somit
bereits in Art. 2 Abs. 1 GG angelegt und zivilrechtlich aus dem in § 1004 BGB
zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken herzuleiten, dass jedermann die
Verpflichtung trifft, Störungen der Rechtsstellung Dritter zu unterlassen (BAG
DB 1986, 1975). Ebenso wenig ist es mit der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers vereinbar, eine sachlich ungerechtfertigte Abmahnung zu
erteilen und aufrecht zu erhalten.
c. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach ein Anspruch auf Entfernung einer
Abmahnung nur anzuerkennen sei, wenn in der Abmahnung unrichtige
Tatsachenbehauptungen aufgestellt würden, wird der o. a. angesprochenen
Bedeutung einer Abmahnung nicht gerecht und greift wesentlich zu kurz. Der
Anspruch auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung besteht vielmehr u. a.
auch dann, wenn diese darauf beruht, dass der Arbeitgeber aus unstreitigen
Tatsachen objektiv falsche rechtliche Schlüsse zieht und Verhaltensweisen des
Arbeitnehmers als Arbeitsvertragsverstoß rügt, obwohl ein solcher Verstoß
objektiv nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen BAG DB 1997, 233; BAG DB 2002, 1502;
Küttner/Eisemann, Personalbuch 2005, Stichwort Abmahnung, Rdnr. 39; instruktiv
besonders auch HWK/Quecke, § 1 KSchG, Rdnr. 205).
2. Nach den vorgenannten Grundsätzen kann der Kläger verlangen, dass die
Beklagte die Abmahnung vom 23.06.2005 zurücknimmt und aus der Personalakte des
Klägers ersatzlos entfernt. Die streitige Abmahnung enthält zumindest einen
Vorwurf einer Arbeitsvertragsverletzung, dessen Berechtigung die Beklagte nicht
nachweisen konnte und der daher nicht aufrechterhalten bleiben kann. Wird eine
Abmahnung auf mehrere Vertragsverstöße gestützt, ist sie schon dann insgesamt
ungerechtfertigt, wenn nur eine der Pflichtverletzungen nicht zutrifft oder vor
Gericht nicht nachgewiesen werden kann (z. B. BAG DB 1991, 1527; Küttner/Eisemann,
Personalbuch 2005, Stichwort Abmahnung, Rdnr. 40).
a. Die streitige Abmahnung vom 23.06.2005 enthält zwei selbständig zu würdigende
Vorwürfe, die die Beklagte auf Seite 2 Mitte der streitigen Abmahnung wie folgt
zusammengefasst hat.
"Damit steht zweifelsfrei fest, dass die Rangierbewegung mit einer zu hohen
Geschwindigkeit durchgeführt wurde. Dies hätten Sie als Rangierbegleiter
deutlich früher erkennen und den Lok-Rangierführer zum Anhalten auffordern
müssen." [erster Vorwurf]
"Weiterhin hätten Sie nach dem Erkennen der zu hohen Geschwindigkeit versuchen
müssen, die Rangierabteilung durch Ziehen einer Notbremse anzuhalten, wie in der
KoRiL 408.0821 (Gespräche über analogen Rangierfunk führen) im Abschnitt 3
Absatz 7 vorgeschrieben." [zweiter Vorwurf]
Die Beklagte resümiert sodann: "Mit Ihrem Verhalten haben Sie gegen die
grundsätzlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen und der
D B einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zugefügt."
b. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers wertet das Berufungsgericht die am
Ende des zweiten Absatzes auf Seite 1 enthaltene Formulierung "Zu diesem
Zeitpunkt waren im Gleis 82 bereits 3 Wagen abgestellt. Bei Ihrem Auftrag an den
Lok-Rangierführer gaben Sie nicht an, dass in ein besetztes Gleis gefahren
würde" nicht als weiteren Abmahnungsvorwurf. Diese - im Übrigen inhaltlich
unstreitige - Tatsache findet sich vielmehr im Zusammenhang der
Sachverhaltsfeststellung, die die Beklagte im Eingangsteil des Abmahnungstextes
getroffen hat und eine Art "Tatbestandsfunktion" erfüllen soll. Diese
Formulierung wird in dem ab Seite 2 Mitte beginnenden "Bewertungsteil" der
Abmahnung nicht nochmals aufgegriffen und kann daher vom unbefangenen Leser auch
nicht als einer der tragenden Abmahnungsvorwürfe verstanden werden.
c. Die von der Beklagten in den Bewertungsteil der Abmahnung aufgenommenen
Vorwürfe, zum einen den Lokführer zu spät zum Anhalten aufgefordert zu haben,
zum anderen keinen Versuch unternommen zu haben, den Zug durch Ziehen einer
Notbremse anzuhalten, stehen dagegen selbständig nebeneinander, vergleichbar
etwa mit dem Vorwurf an einen Pkw-Fahrer, nicht nur den Sicherheitsabstand nicht
eingehalten zu haben, sondern auch zu schnell gefahren zu sein. Die
Eigenständigkeit des Vorwurfs, den Versuch unterlassen zu haben, die Notbremse
zu ziehen, wird in der Abmahnung noch dadurch hervorgehoben, dass die Beklagte
an dieser Stelle die interne Richtlinie zitiert, aus der sich die Verpflichtung
zum Ziehen der Notbremse ergeben soll.
d. Ob der in der Abmahnung an erster Stelle aufgeführte Vorwurf berechtigt ist,
der Kläger habe "deutlich früher erkennen" müssen, "dass die Rangierbewegung mit
einer zu hohen Geschwindigkeit durchgeführt wurde" und dementsprechend den
Lok-Rangierführer deutlich früher zum Anhalten auffordern müssen, konnte vom
Berufungsgericht (noch) nicht beurteilt werden. Insofern hätte es noch einer
weiteren aufwändigen Beweisaufnahme (ggf. letztendlich durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens) bedurft.
e. Die Berechtigung dieses Vorwurfs kann aber dahinstehen; denn jedenfalls der
zweite Vorwurf, keinen Versuch unternommen zu haben, die Notbremse zu ziehen,
konnte in seiner Tatsachengrundlage von der Beklagten nicht nachgewiesen werden.
Er hat daher als unberechtigt zu gelten und kann demnach nicht aufrecht erhalten
werden, was dazu führen muss, dass die Abmahnung in Gänze zurückzunehmen und aus
der Personalakte zu entfernen ist.
aa. Selbst auf der Grundlage der zu engen Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach
ein Anspruch auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung nur dann bestehen
soll, wenn in ihr unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, wäre der
klägerische Rücknahme- und Entfernungsanspruch zu bejahen gewesen; denn, wie das
Arbeitsgericht übersehen hat, impliziert der Vorwurf der Beklagten, der Kläger
habe den Versuch unterlassen, die Rangierabteilung durch Ziehen einer Notbremse
anzuhalten, die Tatsachenbehauptung, dass dem Kläger das von der Beklagten
geforderte Verhalten - Ziehen einer Notbremse - in der damals gegebenen
Situation unmittelbar vor dem Unfall überhaupt möglich gewesen wäre. Die
Berechtigung des Vorwurfs, eine bestimmte Handlung unterlassen zu haben, setzt
denknotwendig voraus, dass die Durchführung der Handlung möglich gewesen wäre.
Zwar spricht die Abmahnung nur von dem unterlassenen Versuch, die Notbremse zu
ziehen. Es kann der Beklagten aber nicht unterstellt werden, von dem Kläger bei
Sanktion einer Abmahnung den Versuch einer Handlung verlangen zu wollen, von der
feststeht und seinerzeit auch für den Kläger erkennbar war, dass sie unmöglich
ist.
bb. Dass die vom Kläger verlangte Handlung, die Notbremse zu ziehen, überhaupt
möglich war, setzt zum einen voraus, dass in dem Wagen, in welchem der Kläger
sich aufhielt, eine Notbremse überhaupt vorhanden war - dies ist zwischen den
Parteien unstreitig -, zum anderen, dass die vorhandene Notbremse für den Kläger
von seinem Standort aus auch zugänglich war.
aaa. Die Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen die abgemahnte
Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers folgen soll, trägt im
Abmahnungsprozess der Arbeitgeber (BAG DB 1987, 1495; BAG AP Nr. 93 zu § 611 BGB
Fürsorgepflicht; LAG Bremen, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 31; HWK/Quecke, § 1
KSchG, Rdnr. 207; Küttner/Eisemann, Personalbuch 2005, Stichwort Abmahnung, Rdnr.
42). Wird dem Arbeitnehmer in einer Abmahnung ein Unterlassen zum Vorwurf
gemacht, so gehört die Möglichkeit, die unterlassene Handlung überhaupt
vornehmen zu können, von vorneherein zu dem vorwurfsbegründenden Sachverhalt.
Von daher kann nicht zweifelhaft sein, dass es Sache der Beklagten war,
nachzuweisen, dass die sich in dem Salonwagen, in welchem sich der Kläger im
Unfallzeitpunkt aufhielt, befindliche Notbremse für den Kläger auch zugänglich
war, d. h. im konkreten Fall, dass die sich zwischen dem Standort des Klägers
und der Notbremse befindliche Zwischentür nicht abgeschlossen war.
bbb. Nichts anderes ergäbe sich aber selbst dann, wenn man die Auffassung
vertreten wollte, bei dem Einwand des Klägers, die Zwischentür sei abgeschlossen
gewesen, handele es sich lediglich um ein Rechtfertigungsvorbringen. Wendet der
Arbeitnehmer gegen einen Abmahnungsvorwurf Rechtfertigungsgründe ein, so muss er
sie im Einzelnen konkret darlegen. Dies ist seitens des Klägers im Bezug auf die
abgeschlossene Tür geschehen. Sodann hat aber wiederum der Arbeitgeber zu
beweisen, dass der Rechtfertigungsgrund in Wahrheit nicht bestanden hat (LAG
Bremen, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 31; HWK/Quecke, § 1 KSchG, Rdnr. 207).
cc. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat
die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, dass die Notbremse dem Kläger
zugänglich war, weil die Zwischentür in Wirklichkeit nicht abgeschlossen war,
nicht erbringen können.
aaa. Der von der Beklagten für die Behauptung, die Zwischentür zum Inneren des
Salonwagens sei nicht abgeschlossen gewesen, benannte Zeuge H konnte hierzu aus
eigener Anschauung keine Angaben machen. Der Zeuge konnte sich erklärtermaßen
nicht mehr daran erinnern, ob er selber im Inneren des Wagens gewesen ist oder
nicht. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Üblichkeit ergab sich für den Zeugen
kein Anhaltspunkt in der einen oder anderen Richtung.
bbb. Vielmehr hat der Zeuge in aller Deutlichkeit geschildert, dass der von ihm
in seinem Ermittlungsbericht aufgeführte und von der Beklagten sodann in die
streitige Abmahnung übernommene Gesichtspunkt der nicht gezogenen Notbremse nur
auf reinen Schlussfolgerungen des Zeugen beruhte, insbesondere auf der
Schlussfolgerung, dass die Zwischentür zum Inneren des Salonwagens nicht
abgeschlossen war.
ccc. Die Schlussfolgerungen des Zeugen H erscheinen jedoch nach Lage der Dinge
alles andere als zwingend, ja nicht einmal als überwiegend wahrscheinlich. Der
Zeuge H hat angegeben, dass er seine Schlussfolgerung der offenen Tür auf zwei
Anhaltspunkte gestützt habe:
Zum einen stützte sich der Zeuge H für seine Schlussfolgerung darauf, dass der
Kläger in seiner Befragung zu dem Unfall ausweislich des Protokoll vom
05.04.2005 (Bl. 33 d. A.) zum Thema "Notbremse" lediglich geäußert hatte: "Für
das Ziehen der Notbremse im Wagen blieb mir keine Zeit". Eine verschlossene Tür
erwähnte er ausweislich des Anhörungsprotokolls dagegen nicht. Der Kläger führt
jedoch zur Verteidigung gegen den Vorwurf, die Notbremse nicht gezogen zu haben,
zweierlei Gründe an: Zum einen beruft er sich auf die verschlossene Zwischentür.
Zum anderen macht er geltend, dass selbst bei geöffneter Zwischentür die
räumliche Entfernung zwischen seinem Standort an der Spitze des Wagens und der
Position der Notbremse in dessen Inneren zu groß gewesen wäre, um die Notbremse
noch rechtzeitig erreichen zu können. Wenn der Kläger sodann in seiner Anhörung
nur einen dieser beiden Gründe erwähnt, so stellt dies nur ein sehr wenig
aussagekräftiges Indiz dafür dar, dass der andere Grund in Wirklichkeit nicht
vorgelegen hätte. Dies gilt um so mehr, als einerseits das Thema "Notbremse"
ersichtlich nicht im Vordergrund der Befragung stand und andererseits die
Formulierung " es blieb mir keine Zeit" streng genommen sprachlich sogar als
Oberbegriff für beide der vom Kläger jetzt angeführten Verteidigungspunkte
verstanden werden könnte.
Der zweite Anhaltspunkt, auf den der Zeuge H seine Schlussfolgerung der nicht
geschlossenen Zwischentür stützen will, lag darin, dass ihm der lange vor ihm
vor Ort im Einsatz befindliche Mitarbeiter G berichtet hatte, dass er "im
Inneren der Fahrzeuge nur leichte Schäden festgestellt habe". Daraus hat der
Zeuge H geschlossen, dass sich der Zeuge G im Inneren der Fahrzeuge aufgehalten
hatte, und daraus wiederum leitet er ab, dass die Zwischentür geöffnet gewesen
sein muss.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei der Tür, um die es hier geht,
nicht um diejenige Tür handelt, die man betätigen muss, um von außen in das
Fahrzeug hineinzugelangen, sondern um die Zwischentür, die passiert werden muss,
wenn man sich bereits im Inneren des Wagens befindet (!) und in den eigentlichen
Salonbereich gelangen will. Bei dieser Zwischentür handelt es sich ausweislich
des Fotos, welches der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2007
vorgelegt hat, um eine Glastür, durch die man ohne Weiteres hindurchsehen kann.
Um die Schäden im Inneren des Fahrzeuges grob einschätzen zu können, hätte der
Zeuge G somit nicht unbedingt die Zwischentür passieren müssen, sondern es hätte
genügt, durch die Zwischentür in das Innere des Wagens hineinzusehen. Der Zeuge
H hat ausdrücklich ausgeführt, dass der Zeuge G nur die Aufgabe hatte, sich
einen groben Überblick zu verschaffen, nicht aber eine genaue Feststellung der
Schäden vorzunehmen.
Abgesehen davon geht aus der Aussage des Zeugen H in keiner Weise hervor, dass
der Zeuge G nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich auch bei ursprünglich
verschlossener Zwischentür mithilfe des Schlüssels oder mithilfe sonstiger
Werkzeuge Zugang zum Salonbereich des Wagens zu verschaffen. Selbst die
Möglichkeit von außen, etwa mit Hilfe einer Leiter, durch das Fenster zu sehen,
ist nicht völlig abwegig.
Wie der Zeuge H selbst ausgeführt hat, hätte er aufgrund der Aufgabenstellung
und Funktion des Mitarbeiters G nicht erwartet, dass dieser den Umstand einer
abgeschlossenen Zwischentür in jedem Fall ausdrücklich erwähnt haben würde.
ddd. Die Schlussfolgerungen, die der Zeuge H im Hinblick auf die Frage, ob die
Zwischentür abgeschlossen war oder nicht, gezogen hat, sind somit in keiner
Weise geeignet, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, dass
die zwischen der Position des Klägers an der Spitze des Zuges und der Position
der Notbremse im Inneren des Salonwagens gelegene Zwischentür im Zeitpunkt des
Unfallgeschehens nicht verschlossen war.
dd. Dem nachfolgenden Beweisantritt der Beklagten, zum Thema der verschlossenen
Zwischentür auch noch den Zeugen G zu vernehmen, war aus verschiedenen
prozessrechtlichen Gründen nicht nachzukommen.
aaa. Zum einen ist der Beklagten vorzuwerfen, dass der fragliche Beweisantritt
entgegen § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet erfolgte. Nach dieser Vorschrift sind neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht bereits aus anderen Gründen als
verspätet zurückzuweisen sind, vom Berufungsbeklagten in der
Berufungsbeantwortung vorzubringen. Hierzu gehören auch Beweisantritte. Werden
sie später als in der Berufungsbeantwortung vorgebracht, sind sie nur
zuzulassen, wenn sie erst nach der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder
wenn das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des LAG die
Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf dem
Verschulden der Partei beruht.
Die Möglichkeit, den Mitarbeiter G als Zeugen zu benennen, ist keineswegs erst
nach der Berufungsbeantwortung entstanden. Keineswegs war der Mitarbeiter G nur
zufällig am Unfallort. Er hat vielmehr sich aufgrund seiner dienstlichen
Aufgaben und Funktionen dorthin begeben. Bei sorgfältiger Ermittlung der eigenen
Beweismöglichkeiten hätte die Beklagte somit alsbald und nicht erst durch die
Zeugenaussage des Zeugen H vor dem Berufungsgericht von der potentiellen
Zeugenrolle des Zeugen G erfahren können. Da die Beklagte es offenbar
unterlassen hat, im Zuge der Vorbereitung ihrer Prozessführung festzustellen,
welche ihrer Mitarbeiter zeitnah vor Ort die Unfallstelle untersucht hatten, ist
ihr im Hinblick auf den verspäteten Beweisantritt fahrlässiges und somit
schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen.
Die Zulassung des Beweisantrittes hätte die Erledigung des Rechtsstreits
offensichtlich auch verzögert, da der Zeuge G nicht an Gerichtsstelle anwesend
war und der Rechtsstreit somit hätte vertagt werden müssen.
bbb. Zum anderen konnte dem Beweisangebot des Zeugen G aber auch deshalb nicht
nachgekommen werden, weil es sich um einen zivilprozessual verbotenen
Ausforschungsbeweis gehandelt hätte.
Der Zeuge H hat keineswegs angegeben, dass der Zeuge G ihm definitiv gesagt
hätte, die Zwischentüre sei geöffnet gewesen. Auch die Beklagte, deren
Prozessvertreter der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen H beigewohnt
haben, kann somit allenfalls die - wie aufgezeigt alles andere als zwingenden
oder auch nur überwiegend wahrscheinlichen - Schlussfolgerungen des Zeugen H
teilen, jedoch ebenfalls nicht wissen, ob sich der Zeuge G überhaupt im Inneren
des Salonwagens, d. h. in dem Bereich hinter der fraglichen Zwischentür,
aufgehalten hat und, falls ja, wie er dort hineingekommen ist. Die Beklagte kann
somit allenfalls hoffen, dass der Mitarbeiter G weiterführende Angaben zu der
Frage machen könnte, ob die Zwischentür geöffnet oder abgeschlossen war. Damit
handelt es sich jedoch um das klassische Beispiel eines sog.
Ausforschungsbeweises.
f. Da die Beklagte somit für einen von zwei Abmahnungsvorwürfen die
Tatsachengrundlage der Berechtigung des Vorwurfs nicht nachgewiesen hat, war dem
Hauptantrag des Klägers stattzugeben.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt bei dem vorliegend
zu beurteilenden Einzelfallgeschehen nicht vor.