Abmahnung
wegen gleichartiger Pflichtverletzungen
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
609/00
Urteil vom
15.11.2001
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2001
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21.
Juni 2000 - 18 Sa 2191/99 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten
Kündigung.
Der am 26. Februar 1952 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten in
deren Auslieferungslager in B seit dem 20. Juni 1977 als Kraftfahrer und
Lagerarbeiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt ca. 4.800,00 DM
beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt insgesamt ca. 1.900 Arbeitnehmer, davon in
ihrem Auslieferungslager B , von dem aus ihre Produkte an den Lebensmittelhandel
ausgeliefert werden, ca. 20 Arbeitnehmer. Von 1994 bis 31. Mai 1998 war der
Kläger Vorsitzender des in dem Auslieferungslager B gewählten Betriebsrats. Seit
1. Juni 1998 besteht dort kein Betriebsrat mehr.
Der betriebsübliche tägliche Arbeitsbeginn in Bochum war 5.00 Uhr morgens. Seit
1983 erhielt der Kläger insgesamt sieben schriftliche Abmahnungen wegen
verspäteter Arbeitsaufnahme, und zwar mit Schreiben vom 9. Mai 1983, vom 26.
November 1984, vom 3. August 1987, vom 21. Mai 1990, vom 13. Dezember 1995, vom
9. Oktober 1998 und vom 1. Februar 1999. Außerdem sprach die Beklagte wegen
verspäteter Arbeitsaufnahme am 4. Oktober 1995 und am 17. Februar 1997 mündliche
Ermahnungen aus.
Die letzten beiden Abmahnungen lauteten:
"09.10.1998
Abmahnung: Ihr Nichteinhalten der angeordneten Arbeitszeit
Sehr geehrter Herr M ,
Sie kamen in den letzten Monaten wie folgt zu spät:
07.08.98|5.40 Uhr
23.09.98|5.06 Uhr
25.09.98|6.20 Uhr
06.10.98|5.52 Uhr
Indem Sie sich nicht an den für Sie geltenden Arbeitsbeginn halten, verstoßen
Sie in erheblichem Umfang gegen Ihre Pflichten als Arbeitnehmer. Dies
mißbilligen wir ganz entschieden.
Sie sind vielmehr verpflichtet, um 5.00 Uhr Ihre Arbeit aufzunehmen.
Bei der Wiederholung einer derartigen oder ähnlichen Pflichtverletzung, nämlich
Nichteinhalten der angeordneten Arbeitszeit, müssen Sie mit einer Kündigung
rechnen.
Wir hoffen in Zukunft auf Ihr pflichtgemäßes Verhalten.
Abmahnung: 1. Februar 1999
Ihr Nichteinhalten der angeordneten Arbeitszeit/Unpünktlichkeit
Sehr geehrter Herr M ,
Sie kamen an den folgenden Tagen zu spät zur Arbeit, und zwar am:
17. Dezember 1998|um 5.26 Uhr
18. Dezember 1998|um 5.39 Uhr
12. Januar 1999|um 6.13 Uhr
22. Januar 1999|um 7.09 Uhr
23. Januar 1999|um 5.31 Uhr
Indem Sie sich nicht an den für Sie geltenden Arbeitsbeginn halten - nämlich um
5.00 Uhr - verstoßen Sie in erheblichem Umfang gegen Ihre Pflichten als
Arbeitnehmer. Dies mißbilligen wir ganz entschieden.
Wir dürfen Sie darauf hinweisen, daß wir Sie bezüglich dieser Pflichtverstöße
schon mehrmals rügen und auch abmahnen mußten. Eine Wiederholung einer
derartigen oder ähnlichen Pflichtverletzung wird für Sie ernsthafte Konsequenzen
- nämlich die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses - haben.
Wir müssen Sie dringendst darauf hinweisen, daß Sie endlich einen pünktlichen
Arbeitsbeginn einhalten. Zu einem Dauerzustand wollen wir diese
Pflichtverletzungen nicht werden lassen.
Dies ist unsere letztmalige Abmahnung; wir hoffen in Zukunft auf Ihr
pflichtgemäßes Verhalten ..."
Die Abmahnung vom 1. Februar 1999 erhielt der Kläger am 4. Februar 1999. Nachdem
der Kläger am 5. Februar 1999 um 5.10 Uhr und am 11. Februar 1999 um 5.53 Uhr
wiederum verspätet zur Arbeit erschienen war, machte die Beklagte mit
Schriftsatz vom 17. Februar 1999 beim Arbeitsgericht Bochum ein
Beschlußverfahren anhängig mit dem Antrag, die Zustimmung zur außerordentlichen
Kündigung des Klägers als ehemaligem Betriebsratsmitglied zu ersetzen. Am 29.
März 1999 kam der Kläger erneut zu spät und nahm seine Arbeit erst gegen 5.23
Uhr auf. Nachdem der Kläger in dem Beschlußverfahren mit Schriftsatz vom 29.
April 1999 auf das Fehlen des Zustimmungserfordernisses bei der Kündigung eines
ehemaligen Betriebsratsmitglieds hingewiesen hatte, nahm die Beklagte im
Anhörungstermin vom 30. April 1999 ihren Antrag auf Zustimmungsersetzung zurück.
Mit Schreiben vom 8. Juni 1999 kündigte die Beklagte dem Kläger - nach Auslaufen
des nachwirkenden Kündigungsschutzes als Betriebsratsmitglied - fristgemäß zum
31. März 2000.
Der Kläger hält die Kündigung für sozialwidrig. Er hat geltend gemacht, er habe
sein Zuspätkommen jeweils mit nachvollziehbaren Gründen entschuldigt. Zu einer
Verzögerung oder verspäteten Zustellung der Waren sei es in keinem Fall
gekommen. Er habe an dem jeweiligen Tag stets seine Tour gefahren, ohne daß es
zu Beschwerden seitens eines Kunden gekommen sei. Er sei zwar davon ausgegangen,
daß es der Beklagten grundsätzlich nicht gefallen habe, wenn er unpünktlich
gekommen sei. Er habe jedoch nicht damit rechnen müssen, daß tatsächlich wegen
geringer Verspätungen am frühen Morgen eine Kündigung ausgesprochen würde, da
sein Arbeitsergebnis immer in Ordnung gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 8. Juni 1999 ausgesprochene
Kündigung geendet hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn weiterhin zu den vertraglich vereinbarten
Bedingungen als Kraftfahrer zu beschäftigen.
Die Beklagte hat zur Stützung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, sie habe
mit dem Kläger lange Zeit Geduld gehabt, weil er sich in Gesprächen immer wieder
einsichtig gezeigt und Besserung gelobt habe. Dennoch habe der Kläger sein
Fehlverhalten nicht abgestellt und sei auch nicht gewillt, dies zu tun. Es sei
auch durchaus zu Störungen des Betriebsablaufes gekommen.
Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Das Landesarbeitsgericht
hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit seiner vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine
Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten hat das
Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. März 2000 aufgelöst.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das wiederholte, schuldhaft
verspätete Erscheinen des Klägers am Arbeitsplatz rechtfertige eine
verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Dies gelte selbst dann, wenn man davon
ausgehe, die vor dem 9. Oktober 1998 liegenden fünf Abmahnungen hätten durch
Zeitablauf ihre Warn- und Androhungsfunktion verloren. Die den
kündigungsrelevanten Abmahnungen vom 9. Oktober 1998 und vom 1. Februar 1999
zugrundeliegenden Pflichtverletzungen seien häufig (12 Verspätungen) und auch
vom Umfang her erheblich (5 Minuten bis 23 Minuten) gewesen. Die vom Kläger
vorgetragenen Schlafstörungen entschuldigten die verspätete Arbeitsaufnahme
nicht, sondern zeigten, daß der Kläger dieses Problem nicht ernst genommen und
nicht das ihm Zumutbare getan habe, um zuverlässig die Wiederholung von
Verspätungen abzustellen. Auch bei der Interessenabwägung überwiege das
Interesse der Beklagten, sich vom Kläger zu trennen. Zwar seien zu Gunsten des
Klägers sein Alter, seine lange Betriebszugehörigkeit, die Unterhaltspflicht für
seine Ehefrau und seine schlechten Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt zu
berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Kündigung habe die Beklagte jedoch beim Kläger
mit weiteren Verspätungen in ähnlichem Umfang und den damit verbundenen
typischen Betriebsablaufstörungen, die der Kläger letztlich nicht bestreite,
rechnen müssen. Schon aus betriebsdisziplinarischen Gründen habe die Beklagte
ein solches Verhalten, wie es der Kläger in der Vergangenheit gezeigt habe,
nicht mehr hinnehmen können.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung.
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Sozialwidrigkeit einer
Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Bei der Frage
der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines
unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden
kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei
der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen
Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum
zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung
in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. BAG, vgl. zB 27. Februar 1997 - 2 AZR
302/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36 = EzA KSchG § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51 mwN). Danach hält das Urteil des
Landesarbeitsgerichts den Angriffen der Revision stand.
2. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, daß das
Verhalten des Klägers, nämlich sein wiederholt schuldhaft verspätetes Erscheinen
im Betrieb trotz einschlägiger vorheriger Abmahnungen, als Verletzung der
Arbeitspflicht eine fristgerechte Kündigung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 KSchG
an sich begründen kann. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (27. Februar 1997 aaO; 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 -
AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 18 = EzA BGB § 611 Abmahnung
Nr. 5; 24. März 1988 - 2 AZR 680/87 - RzK I 5 i Nr. 35; 17. Januar 1991 - 2 AZR
375/90 - BAGE 67, 75). Auch der Kläger bezweifelt dies im Grundsatz nicht.
3. Zu Unrecht rügt die Revision, die Beklagte habe mit der Kündigung gegen den
ultima-ratio-Grundsatz verstoßen, denn der Kläger habe auf Grund der zahlreichen
Abmahnungen im Kündigungszeitpunkt nicht mehr mit dem Verlust seines
Arbeitsplatzes rechnen müssen.
a) Stellt man nur auf die letzten beiden Abmahnungen ab, so ist mit dem
Landesarbeitsgericht davon auszugehen, daß der Kläger ausreichend gewarnt
gewesen ist und seinen Arbeitsplatz aufs Spiel gesetzt hat, indem er einen Tag
nach Zugang der letzten Abmahnung und noch während des laufenden
Beschlußverfahrens erneut schuldhaft zu spät gekommen ist. Beide
Abmahnungsschreiben ließen deutlich erkennen, daß die Beklagte nicht mehr
gewillt war, die ständigen Verspätungen des Klägers weiter hinzunehmen. Die
Abmahnung vom 1. Dezember 1999 war darüber hinaus ausdrücklich als "letztmalige
Abmahnung" gekennzeichnet.
b) Die Warnfunktion der beiden letzten Abmahnungen war im Kündigungszeitpunkt
auch nicht dadurch völlig entwertet, daß der Kläger schon zuvor wegen häufiger
Verspätungen fünf mal abgemahnt war, ohne daß eine Kündigung erfolgt ist. Der
Kläger macht insoweit mit der Revision zu Unrecht geltend, spätestens ab der
dritten Abmahnung habe er Konsequenzen für den Fortbestand seines
Arbeitsverhältnisses auf Grund seiner häufigen Verspätungen nicht mehr ernsthaft
befürchten müssen; als Folge der von der Beklagten 15 Jahre lang betriebenen
Abmahnungspraxis sei bei ihm der Eindruck entstanden die Verspätungen würden
zwar mißbilligt, sie seien aber so wenig gravierend, daß die Beklagte sie noch
als tragbar akzeptiere.
aa) Es trifft zwar zu, daß die Warnfunktion einer Abmahnung erheblich dadurch
abgeschwächt werden kann, daß der Arbeitgeber bei ständig neuen
Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets nur mit einer Kündigung droht, ohne
jemals arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen (Schaub NZA 1997, 1185,
1187; ErfK/Ascheid 2. Aufl. Rn. 369 KSchG § 1; KR-Fischermeier 5. Aufl. § 626
BGB Rn. 270; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 5. Aufl. Einleitung, Stichwort
Abmahnung Rn. 145; Beckerle/Schuster Die Abmahnung 4. Aufl. Rn. 135 ff.;
Kleinebrink Abmahnung Rn. 484). Eine Abmahnung kann nur dann die Funktion
erfüllen, den Arbeitnehmer zu warnen, daß ihm bei der nächsten gleichartigen
Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese Drohung ernst
nehmen muß. Dies kann je nach den Umständen nicht mehr der Fall sein, wenn
jahrelang die Kündigung stets nur angedroht, nicht jedoch ausgesprochen wird.
bb) Dies bedeutet jedoch nicht, wie die Revision offenbar meint, daß nach einer
bestimmten Anzahl von Abmahnungen etwa wegen häufigen Zuspätkommens nunmehr bei
weiteren Pflichtverletzungen dieser Art überhaupt nicht mehr gekündigt werden
kann. Gerade bei für sich genommen geringfügigeren Pflichtverletzungen eines
Arbeitnehmers mit hohem sozialen Besitzstand befindet sich der Arbeitgeber in
einem Konflikt. Er muß damit rechnen, daß möglicherweise eine einzige Abmahnung
nicht ausreicht, den Arbeitnehmer hinreichend zu warnen, daß er bei weiteren
gleichartigen Pflichtverletzungen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Sind
jedoch mehrere Abmahnungen erforderlich, droht andererseits beim Ausspruch zu
vieler Abmahnungen der Verlust des Kündigungsrechts. Der Arbeitgeber läuft
Gefahr, daß ihm der Arbeitnehmer stets entweder entgegenhält, es sei zu oft,
oder es sei zu selten abgemahnt worden. Dieser Konflikt ist nur dadurch zu
lösen, daß von dem Arbeitgeber, der durch zahlreiche Abmahnungen deren
Warnfunktion zunächst abgeschwächt hat, verlangt werden muß, daß er die letzte
Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestaltet (Kleinebrink
Abmahnung Rn. 487; KR-Fischermeier 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 270). In welcher Form
dies zu geschehen hat (eindringliches Abmahnungsgespräch, besonders
hervorgehobener Text "letztmalige Abmahnung" etc.), hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab.
cc) Dieses Erfordernis ist hier gewahrt. Zwar hatte die Beklagte über viele
Jahre hinweg die ständigen Verspätungen des Klägers stets nur abgemahnt und
damit beim Kläger möglicherweise Zweifel aufkommen lassen, ob sie wirklich
bereit war, bei erneuten Verspätungen die angedrohte Konsequenz zu ziehen und zu
kündigen. Die beiden letzten Abmahnungen waren aber, darin ist dem
Landesarbeitsgericht zu folgen, derart deutlich abgefaßt ("müssen Sie mit einer
Kündigung rechnen", "letztmalige Abmahnung"), daß für den Kläger klar erkennbar
war, daß ihm im Wiederholungsfall die Kündigung drohte. Dabei ist vom
Landesarbeitsgericht nicht einmal berücksichtigt worden, daß auch das von der
Beklagten eingeleitete Beschlußverfahren Abmahnungsfunktion hatte. Durch
Einleitung des Beschlußverfahrens hatte die Beklagte eindeutig klargestellt, daß
sie nunmehr gewillt war, auf die ständige Unpünktlichkeit des Klägers mit dem
Ausspruch einer Kündigung zu reagieren. Trotzdem ist der Kläger schon einen Tag
nach Ausspruch der letzten Abmahnung und auch noch später während des laufenden
Beschlußverfahrens erneut zu spät gekommen.
4. Auch die Interessenabwägung durch das Landesarbeitsgericht ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Den hohen sozialen Besitzstand des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zu
seinen Gunsten berücksichtigt. Bei der Bewertung der Dauer der
Betriebszugehörigkeit durfte das Berufungsgericht auch darauf abstellen, daß es
sich wegen der häufigen Verspätungen des Klägers seit 1983 nicht um eine
beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit gehandelt hat.
b) Das Fehlverhalten des Klägers, trotz eindringlichster Abmahnungen fortlaufend
wieder zu spät zur Arbeit zu erscheinen, ist auch mit dem angefochtenen Urteil
als gravierend anzusehen. In ihrer Häufigkeit und Dauer können die ständigen
Verspätungen des Klägers nicht mehr, wie dieser es in den Vorinstanzen
darzustellen versucht hat, als Lappalien abgetan werden. Die Beklagte mußte im
Kündigungszeitpunkt davon ausgehen, daß der Kläger nicht bereit bzw. in der Lage
war, seine Arbeitszeiten einzuhalten und es deshalb zu entsprechenden
Verspätungen auch in Zukunft kommen würde.
c) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch von einem erheblichen Verschulden
des Klägers ausgegangen. Der Kläger hat keine Ursachen für seine ständigen
Verspätungen angeben können, die er nicht selbst hätte abstellen können. Soweit
er sich darauf beruft, er habe an den fraglichen Tagen "verschlafen", zeigt
schon sein eigenes Vorbringen, daß es sich insoweit um ein steuerbares
Fehlverhalten handelte. Die Verbesserungen im Weckvorgang, die nach Angaben des
Klägers nach Ausspruch der Kündigung bei ihm zum pünktlicheren Arbeitsantritt
geführt haben, hätte der Kläger spätestens nach Ausspruch der letzten Abmahnung
ergreifen müssen.
d) Zu Unrecht rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht hätte bei der
Interessenabwägung Betriebsablaufstörungen nicht berücksichtigen dürfen. Nach
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, gegen die sich die Revision mit
keiner durchgreifenden Revisionsrüge wendet, ist es durch die Verspätungen des
Klägers zu Betriebsablaufstörungen gekommen. Derartige Verspätungen eines
Arbeitnehmers beim Arbeitsbeginn sind üblicherweise mit Betriebsablaufstörungen
verbunden. Würden bei Verspätungen des Arbeitnehmers selbst solche Störungen
ausnahmsweise nicht auftreten, wäre der Arbeitnehmer in der fraglichen Zeit
eigentlich überflüssig und sein Einsatz für den Arbeitgeber nicht von Nutzen,
was regelmäßig nicht angenommen werden kann (vgl. Senat 27. Februar 1997 - 2 AZR
302/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 36 = EzA KSchG § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 51). Selbst wenn die Beklagte keine verspäteten
Zustellungen und Kundenreklamationen konkret vorgetragen hat, ergeben sich, wie
das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, derartige typische Störungen
des Betriebsablaufs durch verspäteten Dienstantritt im übrigen schon aus der Art
der Tätigkeit des Klägers als Auslieferungsfahrer. Der Kläger räumt selbst ein,
daß in Fällen seines Fehlens teilweise ein Ersatzfahrer für ihn die Tour
übernehmen mußte und er im Lager eingesetzt wurde. Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts haben darüber hinaus die von der Beklagten belieferten
Großkunden feste Anlieferungstermine, so daß zumindest die Gefahr besteht, daß
diese Anlieferungstermine bei Verspätungen nicht eingehalten werden können. Eine
unangekündigte Verspätung des Klägers beim Arbeitsbeginn störte damit den
Betriebsablauf dergestalt, daß die Beklagte ihre Tourenplanung ändern und
überlegen mußte, ob sie einen anderen Fahrer mit der Tour beauftragen oder die
Tour selbst umstellen sollte.
e) Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich berücksichtigt, daß die
Beklagte Gefahr lief, ihre Bemühungen um die Einhaltung der betrieblichen
Arbeitszeit würden auch von den anderen Arbeitnehmern nicht mehr ernst genommen
werden, wenn sie auf die ständigen Verspätungen des Klägers, die dieser auch
nach scharfen Abmahnungen und der Einleitung eines Beschlußverfahrens auf
Zustimmung zur Kündigung offenbar nicht einstellen konnte, nunmehr nicht mit
einer Kündigung reagierte.
5. Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten beendet worden
ist, war die Beklagte auch nicht zur Weiterbeschäftigung des Klägers
verpflichtet.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.