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Arbeitgeber kann für Abschiebekosten haftbar gemacht werden


VERWALTUNGSGERICHT TRIER

Az.: 5 K 1157/01.TR

Urteil vom 28.11.2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit der Firma wegen Kosten der Abschiebung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 28. November 2001, für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser die Klägerin für die Kosten einer Abschiebung in Regress genommen hat.

Die Klägerin betreibt auf Jahrmärkten Fahrgeschäfte. Im August 1999 hielt einer polizeilichen Kontrolle trafen Polizeibeamte. Herrn X im Fahrgeschäft der Klägerin an, als dieser Tätigkeiten als Anweiser ausführte. Herr der auch unter dem Namen im Bundesgebiet auftrat, verfügte nicht über die nötigen Papiere. Er war auch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Arbeitserlaubnis. Herr wurde daraufhin in Abschiebehaft genommen und wenig später auf dem Luftweg über den Flughafen Frankfurt am Main in sein Heimatland abgeschoben.

Mit Leistungsbescheid vom 30. November 1999 gab der Beklagte der Klägerin auf, einen Betrag von 6.824,98 DM für die Kosten der Abschiebung von Herrn zu zahlen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Herr habe anlässlich der auf dem Rummelplatz in Fahrgeschäft Klägerin gearbeitet. Die Klägerin hafte für die Kosten der Abschiebung, da sie den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt habe, obwohl diesem die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 20. Dezember 1999 Widerspruch ein. Sie führte aus, Herr habe sich am 22. August 1999 gegen 12.3o Uhr bei ihr an dem Fahrgeschäft vorgestellt und nach Arbeit gefragt. Der Vorarbeiter habe ihm wegen seiner eigenen Arbeitsüberlastung Gelegenheit gegeben, an diesem Nachmittag mitzuhelfen, ohne eine arbeitsvertragliche Zusage zu machen oder über die Entlohnung zu reden. Hierzu sei Herr der Vorarbeiter, auch nicht befugt gewesen. Die im Kostenbescheid geltend gemachten Kosten in Höhe von 6.824,98 DM seien im Übrigen nicht unmittelbar und direkt der Abschiebung des Herrn zuzurechnen. Es handele sich vielmehr um pauschalierte Kostenpositionen, nicht aber um einen tatsächlichen Kostenanfall.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3.0. Mai 2001 wies der Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung den Widerspruch zurück. Er führte aus, die Einlassungen der Klägerin, Herr sei am 22- August 1999 nur stundenweise wegen eines besonderen Andranges beschäftigt worden, könnten anhand der Aktenlage widerlegt werden. Herr habe auf dem Rummelplatz in bereits über eine eigene eingerichtete Unterkunft in einem von der Klägerin gestellten Wohncontainer verfügt. Diese Tatsache lasse auf eine nicht nur spontan durchgeführte stundenweise Gelegenheitstätigkeit des Ausländers schließen. Herr W habe auch konkrete Angaben über eine mit der Klägerin getroffenen Lohnvereinbarung machen können. Die Haftung des Arbeitgebers trete generell bei Verschulden ein, wenn der Arbeitgeber die Ausreisepflicht des Arbeitnehmers kenne oder kennen müsse. Im konkreten Fall sei davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer vielfältigen Erfahrung mit der Anstellung von polnischen Arbeitskräften auch bezüglich der fehlenden Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis des Herrn W informiert gewesen sei.

Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 02. August 2001 hat die Klägerin am 21. August 2001 Klage erhoben.

Sie führt aus, eine große Anzahl von arbeitslosen polnischen Staatsangehörigen wandere umher, die ständig auch bei Kirmesveranstaltungen mit der Frage nach Arbeit bei Schaustellern vorstellig würden. Im fraglichen Zeitpunkt habe enormer Andrang geherrscht, so dass es Herrn Vorarbeiter, nicht möglich gewesen sei, Personalien oder gar den arbeitsrechtlichen Status des Herrn zu überprüfen. Herr habe dem Ausländer angeboten, sich bis zur weiteren Überprüfung, ob er eingestellt werden könne, nützlich zu machen. Herr sei ausschließlich technischer Vorarbeiter, nicht aber Geschäftsführer ihrer Firma gewesen. Einstellungen seien ausschließlich ihr selbst vorbehalten gewesen.

Sie beschäftige mehrere polnische Staatsangehörige mit gültigen Arbeitspapieren. Es könne durchaus vorkommen, dass ihre polnischen Mitarbeiter auch Landsleute in den Wohncontainern unterbrächten und diese mit Informationen über übliche Wochenlöhne versorge. Der Anfall der Kosten für die Abschiebung werde im Übrigen bestritten.

Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten vom 30. November 1999 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, bei objektiver Würdigung der Fakten sei der Tatbestand der illegalen Beschäftigung festzustellen. Die Gegenargumente der Klägerin seien konstruiert und nicht glaubhaft. Die angefallenen Kosten seien in der Verwaltungsakte im Einzelnen aufgeführt und nachgewiesen. Das gelte auch für die Erstattung der Transportkosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen, die – ebenso wie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten – Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, jedoch unbegründet. .

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 30. November 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 82 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet – AuslG -. Nach dieser Bestimmung haftet für , die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des 3. Buches des Sozialgesetzbuches nicht erlaubt war. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen nach Auffassung des Gerichts hier vor. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

Herr Von der Klägerin als Arbeitnehmer beschäftigt. Nach den von der Polizeiinspektion M durchgeführten Ermittlungen führte Herr Arbeiten für den Schaustellerbetrieb (Einsammeln der Tickets – Schließen der Sitzhalterungen usw.) aus. In Übereinstimmung mit dem Beklagten hält das Gericht die Einlassung der Klägerin, Herr habe nur für wenige Stunden am 22. August 1999 Arbeiten ausgeführt, nicht für glaubhaft. Insoweit nimmt die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Mai 2001 Bezug. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich auch aus den Vernehmungen von Herrn ergibt, dass er bereits längere Zeit für den Schaustellerbetrieb der Klägerin tätig war. Bei seiner Vernehmung am 23. August 1999 ausgeführt, er habe bereits vor vier oder fünf Tagen bei dem Schaustellerbetrieb angefangen, bei dem man ihn am Vortage festgenommen habe. Ungeachtet dessen käme es auf die Zeit der Beschäftigung des Herrn nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der die Kammer folgt, ist die Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber den abgeschobenen Ausländer nur für sehr kurze Zeit unerlaubt beschäftigt hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 1999 – 11 A 10147/99 -).

Die Beschäftigung des Herrn ist der Klägerin auch zuzurechnen. Die Einlassung der Klägerin, sie habe von der Einstellung des Ausländers durch ihre Mitarbeiter nichts gewusst, ist nicht nachvollziehbar. In dem Fahrgeschäft der Klägerin war auch die Juniorchefin, Frau zugegen. Gegenüber dem Ermittlungsbeamten hat sie ausgeführt, „der Pole sei erst heute Morgen gekommen“. Auch ist zu sehen, dass Herr in der Woche einen Lohn von 250,00 DM erhalte. Dazu kämen noch 100,00 DM für die Verpflegung. Es entspricht nicht einem typischen Geschehensablauf, dass derartige Vereinbarungen mit einem Vorarbeiter oder einem Anweiser geschlossen werden.

Der Kostenbescheid ist auch hinsichtlich seiner Höhe nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Mai 2001 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. l VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss :

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.824,98 DM festgesetzt (§ 13 Abs. l Satz l Gerichtskostengesetz).


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