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Abschleppen:
Beschädigung des Pkw nach verbotswidrigem Parken auf Behindertenparkplatz
OLG Thüringen
Az: 4 U 965/04
Urteil vom
06.04.2005
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 23.03.2005 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom
09.09.2004, Az.: 10 O 1784/03, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert der Berufung beträgt 883,08 Euro.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz iHv 883,08 Euro - insoweit beantragt er mit
der Berufung die Abänderung des angefochtenen Urteils - für ein Fahrzeug
Mercedes Benz, X, das im Zusammenhang mit einem von der Beklagten angeordneten
Abschleppvorgang am 29.06.2001 von der Abschleppfirma, der Fa. A. T. B. GmbH,
beschädigt worden sein soll. Es handelt sich um einen Schaden an der Verkleidung
links am Einstieg zum Längsträger. Auf der Rechnung der Abschleppfirma, Bl. 8
(Kopie) ist handschriftlich vermerkt: "Beim Abholen wurde festgestellt, vorne
links defekt der Schweller." Das Fahrzeug sei mit Radklammern abgeschleppt
worden.
Der Schaden wurde zunächst in einem früheren Prozess gegenüber der
Abschleppfirma A. B. GmbH geltend gemacht. Die dortige Klage wurde vom Kläger
auf Anraten des Gerichts (jedoch) zurückgenommen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Aktivlegitimation des Klägers bestritten.
Der Kläger sei nicht Eigentümer des Fahrzeugs. Der als Anlage A1 der Klage
beigefügte Kaufvertrag v. 25.09.2000 - vgl. Bl. 5 d.A. - sei hierfür kein
genügender Nachweis. Im übrigen sei das Fahrzeug ordnungsgemäß abgeschleppt
worden, weil es am 29.06.2001 verkehrswidrig auf einem "Sonderparkplatz" für
Schwerbehinderte in der Andreasstraße abgeparkt worden sei. Der Parkplatz sei
durch das Zeichen 314/315 mit Zusatz Rollstuhlfahrersymbol ausgewiesen (Verstoß
gegen § 12 Abs. 3 StVO).
Die Beklagte hat ferner die Beschädigung durch die Abschleppfirma mit
Nichtwissen bestritten. Der Kläger hatte hierfür erstinstanzlich seine
Vernehmung als Partei beantragt (Bl. 52)
Seinen Schaden berechnet der Kläger wie folgt: 757,40 Euro
(laut Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt, Bl. 9)
Unkostenpauschale f. Tel. + Porto 25,56 Euro
Abschleppkosten 100,11 Euro
insgesamt also 883,07 Euro.
Das LG hat Beweis zur Eigentümerstellung des Klägers durch Einvernahme des
Zeugen S. Z. erhoben. Dieser hat i.T. am 08.07.2004 erklärt, er habe das
Fahrzeug an den Kläger verkauft. Es könne aber sein, dass (noch) sein Vater im
Kfz-Brief als Eigentümer vermerkt war. Auf Vorhalt des Gerichts, dass im Brief
als letzter Eigentümer ein D. B., ferner ein R. W. als Eigentümer eingetragen
sei, konnte der Zeuge keine Angaben machen (vgl. Terminsprotokoll Bl. 69 d. A.);
der Zeuge hat hinzugefügt, das Auto stand damals zum Verkauf. Es habe sich auch
ein Herr B. dafür interessiert. Der habe das Fahrzeug ursprünglich bekommen,
dann aber den Kaufpreis nicht bezahlen können. Deshalb habe er das Fahrzeug
zurück genommen und sodann an den Kläger verkauft. Das Fahrzeug sei unbeschädigt
an den Kläger übergeben worden. (Wegen weiterer Einzelheiten s. Prot.v.
08.07.2004, Bl. 69, 70 d.A.; hinsichtlich der Kfz-Briefe vgl. Bl. 72 - 74 d.A.;
und hinsichtlich des Vor Kfz-Briefs Bl. 82, 83 [betr. Voreintragung des M. Z.]).
Das LG hat die Klage mangels vom Kläger nachgewiesener Aktivlegitimation
abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser zunächst eine
fehlerhafte Beweiswürdigung rügt. Erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen
wird, dass der eingetragene R. W. aus rein versicherungstechnischen Gründen im
Fahrzeugbrief aufgeführt sei - im Einvernehmen mit dem Kläger. Als Beweis wird
dessen (des Zeugen) Einvernahme angeboten. In diesem Zusammenhang rügt der
Kläger ferner, das Urteil sei eine Überraschungsentscheidung, weil das LG nicht
darauf hingewiesen habe, dass es trotz Vorlage des Vor-Kfz-Briefs nach wie vor
von einer fehlenden Aktivlegitimation ausgegangen sei. Außerdem handele es sich
nach den Feststellungen im Urteil um einen Privatparkplatz, so dass die
Abschleppkosten dem Kläger nicht auferlegt werden könnten. Es habe ein Auftrag
des Privateigentümers zum Abschleppen gefehlt.
Die Beklagte erwidert, die Aktivlegitimation könne dahingestellt bleiben; eine
Beschädigung durch das Abschleppunternehmen werde nach wie vor bestritten; der
betreffende Schaden könne nicht durch den Abschleppvorgang verursacht worden
sein. Für einen eventuellen Schaden hafte der Abschleppunternehmer im übrigen
persönlich; dieser sei jedenfalls nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten
gewesen. Insoweit stehe dem Kläger auch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zu.
Der Senat hat mit der Ladungsverfügung rechtliche Hinweise und den Parteien
insoweit Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags bis zum 31.01.2005 gegeben.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ladungsverfügung, Bl. 142 - 144 d. A. Bezug
genommen.
Der Kläger hat auf die Hinweise erwidert, die streitgegenständliche
Abschleppmaßnahme sei weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen.
II.
Die fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete - und damit zulässige -
Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil ist -
jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Abschleppkosten besteht schon deswegen kein
Anspruch auf Schadensersatz, weil der Kläger sein Fahrzeug verbotswidrig auf
einem durch entsprechende Verkehrszeichen (vgl. § 12 Abs. 3 StVO; hier 314 Nr. 2
"Behindertenparkplatz") behinderten Fahrern vorbehaltenen Parkraum abgestellt
hat, mithin die von der Beklagten veranlasste Abschleppmaßnahme rechtmäßig war.
Dieser Parkraum befand sich auch im Bereich einer öffentlichen Straße, der
Andreasstraße, und nicht etwa auf einem Privatparkplatz. Die diesbezüglichen
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind von der Berufung nicht
angegriffen worden. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz auf eine
"verunglückte" Formulierung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils Bezug nimmt, wo tatsächlich dieser öffentliche Parkplatz als
Privatparkplatz bezeichnet wurde, handelt es sich um ein offensichtliches
Schreibversehen, das an der rechtlichen Einordnung des Parkraums nichts zu
ändern vermag.
Die Abschleppmaßnahme war auch nicht unverhältnismäßig. Die Rechtmäßigkeit der
Abschleppmaßnahme und deren Verhältnismäßigkeit richtet sich nach dem
Polizeiaufgabenrecht des Landes Thüringen in Verbindung mit der StVO (hier §§ 2,
12 PAG, 12 Abs. 3 StVO). Behindertenparkplätze sind grundsätzlich behinderten
Fahrern durchgängig freizuhalten; auf die Dauer des verbotswidrigen Parkens -
auf solchen Plätzen - kommt es mithin nicht an. Einmal abgesehen davon, dass den
Hilfsbeamten ein Zuwarten - wie lange ?, eine Stunde ? (s. Klägerschriftsatz v.
31.01.2005, Bl. 152 d. A. - nicht zuzumuten ist, ist darüber hinaus der
diesbezügliche neue Vortrag des Klägers auch verspätet, weil nicht ausreichend
entschuldigt (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Einräumung eines
Schriftsatzrechts zu den Hinweisen des Senats in der Ladungsverfügung ändert
daran nichts. Mit diesen Hinweisen hatte der Senat zu dieser Frage (der
Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme) keinen neuen tatsächlichen Vortrag
zulassen wollen, sondern - erkennbar - allenfalls zur rechtlichen Problematik
des "Behindertenparkplatzes". Daher sind die reinen Abschleppkosten vom Kläger
als dem Handlungsstörer selbst zu tragen (vgl. hierzu Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., §12 Rz. 65 m.w.Nw.; Janiszewski/Jagow/Burmann,
Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., Rz. 96 mit Hinweis auf OVG Hamburg VRS 89, 68).
Im übrigen kann die Frage der Aktivlegitimation jedenfalls dahingestellt
bleiben. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streitet die (Eigentums)Vermutung
allerdings hier für den Kläger, denn diese gilt auch für solche Kfz-Besitzer,
die das Fahrzeug als Eigenbesitzer nutzen (vgl. BGH NJW 2004, 217). Das
bedeutet, dass der (Prozess)Gegner diese Vermutung widerlegen muss, entweder
durch Vortrag des Abhandenkommens des Fahrzeugs im Sinne von § 935 BGB oder,
dass der Besitzer kein Eigentum erwarb (bei Erlangung des Eigenbesitzes) oder
nur Fremdbesitz nach eigener Willensrichtung innehatte. Diesbezügliche Hinweise
des Erstgerichts fehlen ebenso wie entsprechender Beklagtenvortrag, so dass die
Berufung des Klägers dies zu Recht rügt.
Hierauf kommt es jedoch nicht (mehr) an, weil der Kläger trotzt des zulässigen
Bestreitens der Beklagten, der Schaden sei nicht durch das Abschleppen
verursacht worden, seinen Vortrag nicht dahingehend präzisiert hat, dass die
behauptete Beschädigung während des Abschleppvorgangs durch das
Abschleppunternehmen erfolgt ist. Auch fehlt insoweit, wollte der Kläger dies
vortragen, die Angabe eines geeigneten Beweismittels. Denn nur für diesen, auf
die reinen Abschleppmaßnahme bezogenen Vorgang kommt eine Haftung der Beklagten
aus Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) in Betracht, weil sie die
Abschleppmaßnahme angeordnet hat und (nur) dieser Abschleppvorgang selbst
hoheitlich war (vgl. hierzu und zum Meinungsstand Kreissl in NVwZ 1994, 349).
Nur insoweit handelt ein privates Abschleppunternehmen als unselbständiger
Verwaltungshelfer und damit als "verlängerter Arm" des Hoheitsträgers und kann
auch nur für diesen Vorgang wegen der engen Weisungsgebundenheit als dessen
"Werkzeug" angesehen werden (Werkzeugtheorie des BGH; vgl. in WM 1973, 390; in
NJW 1980, 1679 und insbesondere BGH NVZ 1993, 223). Für Schäden, die an dem
abgeschleppten Fahrzeug während der (anschließenden) Verwahrung auf dem Gelände
des Abschleppunternehmens entstehen, haftet der Hoheitsträger dagegen nicht
(vgl. OLG Hamm NJW 2001, 375). Für die (anschließende) Verwahrung fehlt es an
der Ausübung hoheitlicher Gewalt, so dass für diesen Bereich ein
Haftungsübergang auf den Hoheitsträger ausscheidet.
Darauf hat der Senat in seiner Ladungsverfügung ausdrücklich hingewiesen.
Da der Kläger hierauf nichts (mehr) erwidert hat, dies wohl auch nicht kann, war
die Berufung zurückzuweisen. Der handschriftliche Zusatz auf der Rech-nung des
Abschleppunternehmens (vgl. Bl. 8 d. A.) ist für den Zeitpunkt des Entstehens
des Schadens nicht genügend beweiskräftig. Die vom Kläger - lediglich für die
Auftragserteilung des Abschleppens - aufgebotene Zeugin M. könnte allenfalls
noch zu Vorschäden am abgeschleppten Fahrzeug, falls sie sich das Fahrzeug bei
Auftragserteilung selbst überhaupt angeschaut hatte, gehört werden, aber nicht
zur behaupteten - späteren - Schwellerbeschädigung selbst. Mithin ist der Kläger
für den hier allein begründenden Haftungsvorgang beweisfällig geblieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
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