Skip to content

Abschleppen – bei Parken mit dem Kfz auf Gehweg

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Az.: 5 A 2802/11

Beschluss vom 20.12.2012


Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 95,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die umstrittene Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen auf Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 8, letzter Absatz, des erstinstanzlichen Urteils.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, sein Fahrzeug, das er am 2. August 2009 auf dem Gehweg vor dem Hotel „Q. J. “ am P.–ring in C. geparkt hatte, habe andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge geboten, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Eine derartige Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind. Entscheidend ist jeweils, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zur damit bezweckten Behebung der Verkehrsstörung stehen dürfen. Hierzu bedarf es einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122, und vom 1. Dezember 2000 – 3 B 51.00 -, VRS 101, 239.

Nach diesen Maßstäben war es geboten, ein Abschleppunternehmen damit zu beauftragen, das Fahrzeug des Klägers zu beseitigen. Vor dem Wagen war ausweislich des aktenkundigen Fotomaterials für den Fußgängerverkehr nur noch eine Restbreite des Gehwegs von etwas mehr als 80 cm verblieben. Um eine Funktionsbeeinträchtigung eines Gehwegs auszuschließen, genügt es nicht, einen schmalen Engpass zu belassen, durch den Rollstuhlfahrer und Personen mit Rollator oder Kinderwagen „mit Mühe und Not“ passieren können. Vielmehr muss auch ein problemloser Begegnungsverkehr unter ihnen und mit Fußgängern möglich bleiben.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Februar 2008 – 16 K 105/06 -, BeckRS 2008, 35173; VG Köln, Urteil vom 3. April 2008 – 20 K 4941/07 -, juris, Rn. 18; VG Bremen, Urteil vom 29. Juli 2010 – 5 K 1232/09 -, BeckRS 2010, 33713.

Hierfür genügt bei einer vom Verwaltungsgericht in seinem Hinweisschreiben vom 18. August 2010 angenommenen Standardbreite von 70 cm für Rollstühle eine verbleibende Wegbreite von etwas über 80 cm ersichtlich nicht. Dies gilt erst recht an einem Tag, an dem am Standort des Fahrzeugs mit einem erhöhten Aufkommen von Passanten zu rechnen war. Es befand sich an einer Hauptverkehrsstraße nur wenige hundert Meter vom Start-/Zielbereich eines innerstädtischen Radrennens, zu dem etwa 200.000 Besucher erwartet wurden. Dabei ist es unerheblich, ob der Start des ersten Rennens erst rund eine Stunde und zwanzig Minuten nach dem Abschleppvorgang anstand und ob zu diesem Zeitpunkt bereits Zuschauer in Sicht waren. Denn die erforderlichen Maßnahmen mussten rechtzeitig vor dem Beginn des Rennens ergriffen werden, um bei Eintreffen des Publikums einen behinderungsfreien Verkehr sicherzustellen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 5 A 954/10 -, NWVBl. 2012, 69; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Januar 1995 – 1 S 3083/94 -, juris, Rn. 25.

Hierzu konnte das behindernd abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden, ohne dass zuvor eine gewisse Zeit auf das Eintreffen des Fahrzeugführers gewartet werden musste. Eine effektive Verkehrsüberwachung in der Innenstadt von Großstädten verlangt – noch mehr im Vorfeld von Veranstaltungen mit erheblichem Publikumsverkehr -, einzelne Einsatzmaßnahmen auf die unumgängliche Zeitdauer zu begrenzen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1979 – IV A 2215/79 -, NJW 1981, 478.

Auch der weitere Einwand des Klägers greift nicht durch, Kosten für die Leerfahrt hätten nicht erhoben werden dürfen, weil im unmittelbaren Anschluss an den abgebrochenen Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug hätte abgeschleppt werden können. Erforderlich wäre insoweit, dass das Abschleppfahrzeug unmittelbar anderweitig hätte eingesetzt werden können.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Juni 2002 – 1 S 1531/01 -, DAR 2002, 473 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 28. März 2000 – 3 Bf 215/98 -, NJW 2001, 168 = juris, Rn. 43 f.; Hess. VGH, Urteil vom 24. Oktober 1983 – VIII OE 107/82 -, NJW 1984, 1197.

Der im Rahmen der Beweisaufnahme mitgeteilte Umstand, dass ein weiteres Fahrzeug abgeschleppt worden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht. Für den weiteren Abschleppvorgang wurde das für den Wagen des Klägers angeforderte Schleppfahrzeug nicht mehr benötigt. Nach einem Aktenvermerk vom 25. November 2009 waren seinerzeit für den Wagen des Klägers und das neben diesem verbliebene belgische Fahrzeug „die Schleppfahrzeuge“ bestellt worden. Nach der Protokollierung bezog sich die Abschleppmaßnahme von Anfang an auf das konkret bezeichnete Fahrzeug des Klägers. Sie enthielt den Eintrag „Leerfahrt“. Die ausweislich der Abrechnung des Abschleppdienstes tatsächlich angefallenen Kosten für die klar dem Fahrzeug des Kläger zugeordnete Leerfahrt waren auch nicht deshalb vermeidbar, weil insgesamt an diesem Tag in der C1. Innenstadt zahlreiche Fahrzeuge abgeschleppt worden sind.

Schließlich ist nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht ernstlich zweifelhaft, dass aus der maßgeblichen Sicht der Einsatzbeamten kein Fahrer zur Verfügung stand, der den Wagen des Klägers umgehend hätte entfernen können. Alle vier an der Maßnahme beteiligten Beamten haben übereinstimmend bekundet, sich zuvor nicht am Einsatzort aufgehalten zu haben. Dies wird nicht durch den vom Kläger geltend gemachten Umstand in Zweifel gezogen, er habe zunächst an seinem Fahrzeug gestanden und von dort auf der Höhe der Kreuzung eine Gruppe von vier mit einem blauen Parka bekleideten Personen beim Frühstücken gesehen. Selbst wenn es sich dabei um Einsatzkräfte der Beklagten gehandelt haben sollte, änderte dies nichts an der Aussage aller tätig gewordenen Beamten, dass während ihres Einsatzes niemand am Fahrzeug des Klägers war, der es hätte wegfahren können. Wenn der Kläger hingegen zuvor bereits Personen wahrgenommen hatte, die er für Ordnungskräfte hielt, hätte es ihm oblegen, sich bei diesen zu erkundigen, ob ein offensichtlich unzulässiges Parken auf dem Gehweg geduldet würde. Da er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, trug er allein das Risiko, dass sein Fahrzeug den Einsatzbeamten erst zu einem späteren Zeitpunkt auffallen würde, in dem er persönlich nicht erreichbar war.

Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat ebenfalls keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil weicht nicht von der in der Antragsschrift angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 – ab. Das Verwaltungsgericht hat die in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme nicht in Frage gestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 7, dritter Absatz bis S. 8, erster Absatz). Der Kläger bemängelt der Sache nach eine unrichtige Anwendung dieser Rechtsprechung. Etwaige Fehler bei der Rechtsanwendung im Einzelfall – für die hier im Übrigen nichts ersichtlich ist – begründen indes keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz.

Ob eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung der Kammer vorlag, bedarf keiner Klärung, weil das Verwaltungsgericht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht aufgeführt ist. Dasselbe gilt für Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer.

Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts bedurfte es keiner Aufklärung, wie viele Fußgänger am Parkplatz des Klägers im Einsatzzeitpunkt vorhanden waren. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht für die Frage der Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegs nicht auf die tatsächlich vorhandenen Fußgänger abgestellt. Maßgeblich war danach vielmehr allein, dass wegen des innerstädtischen Radrennens mit einem erhöhten Aufkommen an Passanten zu rechnen war, denen der zum großen Teil zugeparkte Gehweg keinen ausreichenden Platz mehr bot. Angesichts der Gesamtumstände war für diese prognostische Gefahreneinschätzung keine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich.

Gleichfalls waren keine weiteren Ermittlungen dahingehend geboten, ob die vom Kläger wahrgenommene Gruppe Ordnungskräfte der Beklagten oder Streckenposten des Veranstalters waren. Auch die vom Kläger vermisste Aufklärung, welche Kleidung die Streckenposten an jenem Morgen getragen hatten, hätte keinen Rückschluss dahingehend erlaubt, dass das Abschleppunternehmen zu Unrecht beauftragt worden wäre. Für die hierbei entscheidende Frage, ob die Einsatzkräfte den Kläger im maßgeblichen Einsatzzeitpunkt als Fahrer hätten erkennen und deswegen mit ihm in Kontakt treten müssen, wäre diese Aufklärung unerheblich gewesen. Der Widerspruch zwischen den Aussagen des Klägers und seiner Begleiter einerseits und den Angaben der Ordnungskräfte andererseits hätte hierdurch nicht ausgeräumt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos