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(parken vor einer Grundstücksausfahrt auf der gegenüberliegenden Seite) OBERVERWALTUNGSGERICHT
RHEINLAND-PFALZ 7 A 12290/98.OVG 7 K 882/97.NW URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Erstattung von Abschleppkosten hat der 7. Senat
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 27. April 1999, für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 19 Juni
1998 wird
zurückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten
des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar . Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Am 9. Juni 1995 war das Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen Mit Bescheid vom 26. Juli
1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, die hierdurch entstandenen Kosten in
Höhe von 135,-- DM sowie Zustellungskosten in Höhe von 11,-- DM, insgesamt
also 146,-- DM zu erstatten. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte
der Kläger im Wesentlichen geltend, der tatsächliche Abstand habe 3,70 m
betragen, der Pkw sei unmittelbar an der Hauswand
geparkt gewesen.
Eine Behinderung
habe nicht stattgefunden;
im Übrigen
sei nach
der Rechtsprechung
ein einmaliges Rangieren
bei der
Ein- bzw.
Ausfahrt durchaus zumutbar. Der Stadtrechtsausschuss der Stadt
wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1997 zurück
und führte zur Begründung im Wesentlichen aus,
der Kläger habe gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen, denn der Pkw
sei auf einer schmalen Fahrbahn gegenüber einer Grundstücksein und -ausfahrt
geparkt gewesen. Die Vorschrift stelle ein Schutzgesetz zugunsten der
Berechtigten dar und schütze den Anlieger und dessen Besucher vor Behinderung
und Belästigung beim Aus- und Einfahren. Im vorliegenden Fall sei nach Aussage
der Hilfspolizeibeamtin selbst mit Einweisungshilfe ein Einfahren auf das
Grundstück nicht möglich gewesen. Mit seiner rechtzeitig
erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend
darauf hingewiesen, der VW-Bus habe einen Wendekreis von 11,50 m, so dass der
Anwohner in einem Zug habe ausparken können. Maßgeblich für die
Frage des
verkehrsbehindernden Parkens
sei nicht,
wie ungeschickt sich der Einparkende oder auch die Hilfspolizistin
angestellt habe, sondern lediglich der Umstand, dass durch das abgestellte
Fahrzeug einem auch nur durchschnittlich begabten Autofahrer die Zufahrt nicht
bzw. nur in unzumutbarem Maße
erschwert gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 26. Juli
1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie
hat unter
anderem vorgetragen, für
einen vernünftigen Dritten
sei es nicht nachvollziehbar, wieso der an der Nutzung Das Verwaltungsgericht
Neustadt hat die Klage durch Urteil vom 19. Juni 1998 abgewiesen.
In den Gründen dieser Entscheidung heißt es im Wesentlichen, von einer
schmalen Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei dann auszugehen, wenn
ein Fahrzeug nicht
ohne schwieriges
Rangieren ein-
oder aus fahren könne, wenn
es also bei der Ausnutzung des nutzbaren Verkehrsraums mehr als nur mäßig
rangieren müsse. Im vorliegenden Fall habe das Gericht keine Zweifel daran,
dass dem Fahrer des VW-Busses eine Zufahrt auf das Grundstück nicht möglich
gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Fahrzeugführer des
VW-Busses die
zeitaufwendige Hilfe
der Beklagten
hätte in Anspruch
nehmen sollen,
wenn er
sein Grundstück
auch mit mäßigem Rangieren
hätte befahren können. Mit der vom Senat
zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Gericht
erster Instanz habe es unterlassen, durch eine Beweisaufnahme eine Klärung
herbeizuführen. Die Anfahrt zum Grundstück sei, was sich aus den vorgelegten
Skizzen und Fotoaufnahmen ergebe,
ohne Weiteres
möglich gewesen. Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt, Die weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten
sowie aus dem Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Hefte). Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Als
Rechtsgrundlage für die
Erstattung der
Abschleppkosten kommt vorliegend lediglich die Ermächtigungsgrundlage des § 6
Abs. l Satz l des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung
vom 10. November
1993 (GBV1.
S. 595) - POG -
in Betracht. Danach sind die
nach §§ 4 oder 5 Verantwortlichen (die Handlungs- bzw.
Zustandsstörer) dann, wenn der Polizei durch
die unmittelbare
Ausführung einer
Maßnahme Kosten entstehen,
zu deren Ersatz verpflichtet. Für das Entstehen der Ersatzpflicht kommt es
somit maßgeblich darauf an,
ob der Betroffene die Gefahr verursacht hat, die die unmittelbare Ausführung erforderlich gemacht
hat oder ob von einer
ihm gehörenden Sache eine Gefahr ausging. Eine in diesem Sinne dem Kläger
zuzurechnende Gefahr lag hier vor; er
hat durch das Abstellen seines Pkw
gegenüber der Einfahrt zum Grundstück
HBstraße 1 gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen und Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein und -ausfahrten unzulässig. Was unter "schmal" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, muss anhand von Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften der StVO bestimmt werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Parken als Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße im Grundsatz überall erlaubt ist. Aus dem Abstellen eines Fahrzeugs können sich aber Behinderungen für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere aber auch Einschränkungen des gesteigerten Gemeingebrauchs der Anlieger ergeben. Dieser sogenannte Anliegergebrauch ist eigentumsrechtlich geschützt und umfasst - soweit vorliegend von Interesse - die Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dient dem Ausgleich zwischen diesen beiden gegenläufigen Interessen; über das Tatbestandsmerkmal "schmal" soll der Anlieger vor Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit seines Grundstücks von der Straße her bzw. umgekehrt der Straße vom Grundstück aus geschützt werden. Die Frage, wann eine derartige Beeinträchtigung anzunehmen ist, hat die Rechtsprechung bisher danach entschieden, welcher Grad an Schwierigkeiten sich für das Ein- und Ausfahren durch das gegenüber der Grundstückszufahrt geparkte Fahrzeug ergibt. Dem schließt sich der Senat an. Wollte man - wovon offenbar der Kläger ausgeht - das Tatbestandsmerkmal "schmal" nur dann bejahen, wenn durch das gegenüber geparkte Fahrzeug eine Ein- bzw. Ausfahrt praktisch unmöglich wird oder dabei auf die Fähigkeiten eines optimalen Kraftfahrers beim Rangieren abstellen, wäre den berechtigten Interessen des Anliegers nicht hinreichend Rechnung getragen. Dem Benutzer einer Auf- bzw. Ausfahrt können zwar - im Interesse der auf Parkraum angewiesenen Verkehrsteilnehmer - gewisse Unbequemlichkeiten zugemutet werden, er muss es jedoch nicht hinnehmen, dass sein Grundstück nur nach mehrmaligem Rangieren oder nur unter Zuhilfenahme eines besonders geschickten Kraftfahrers erreicht werden kann. Für ein derartiges Verständnis des Tatbestandsmerkmals "schmal" spricht auch, dass § 12 Abs. 3 Satz 3 StVO als spezialgesetzliche Ausprägung der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO zu verstehen ist. Nach dieser Vorschrift hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Daraus folgt, dass nicht nur ein Eingriff in die Rechte anderer, sondern auch schon die Beeinträchtigung oder Störung der Verkehrsteilnahme Dritter verboten ist. "Schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist eine Straße danach dann, wenn einem auch nur wenig geübten Kraftfahrer das Ein- bzw. Ausfahren nur aufgrund eines mehrmaligen Rangierens ("mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen des Kraftfahrzeugs") gelingt (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 1988 - 7 A 73/87 -; OLG Saarbrücken, NZV 94, 328) Nach diesen Grundsätzen war
im vorliegenden Fall von einer schmalen Fahrbahn auszugehen. Wie nämlich die
Beweiserhebung ergeben hat, war im Zeitpunkt der Anordnung des Abschleppens des
Kraftfahrzeugs des Klägers die Einfahrt auf das Grundstück Hstraße Nr.
für den Berechtigten nicht möglich. Die als Zeugen vernommenen
Hilfspolizeibeamten B und M haben nämlich glaubhaft bekundet, dass es der
Berechtigte
durch mehrfaches Vor- und Zurücksetzen und unter Inanspruchnahme der
Einweisungshilfe Dritter versucht hatte, die
Einfahrt zu
befahren, seine
Bemühungen dann
aber aufgeben musste, da er
sich "verkeilt" hatte.
Wenn sich auch beide Zeugen zu der
Frage, ob der Berechtigte ebenfalls
versucht habe, die
Einfahrt rückwärts
zu benutzen,
unterschiedliche Angaben gemacht haben, hat der Senat keine Veranlassung,
an der Wahrheit und
Richtigkeit ihrer
Bekundungen im
Übrigen zu zweifeln. Wenn,
wie hier, seit dem fraglichen
Ereignis nahezu vier Jahre vergangen sind, kann nach der Lebenserfahrung nicht
ausgeschlossen werden, dass sich ein Zeuge an einzelne Umstände Ferner deckt sich die Aussage mit dem Inhalt der von
der Zeugin am Abend des
9. Juni 1995
ausgestellten Abschleppprotokoll, wo es heißt:
"Kann nicht einfahren, Eiswagen!"
Da somit aufgrund
der Zeugenaussage feststeht,
dass eine
Einfahrt auf
das gegenüber
liegende Grundstück seinerzeit
nicht möglich
war, bedarf
es einer weiteren, vom Kläger
angeregten Beweiserhebung durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht
mehr. Angesichts
des Ablaufs der
Ereignisse, wie
er von den Zeugen
glaubhaft geschildert wurde, wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens
allenfalls dann geboten gewesen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten,
dass der Berechtigte die Einfahrt mit Absicht verfehlt oder beim Führen des
Kraftfahrzeuges ein besonders ungeschicktes Verhalten gezeigt hätte. Davon kann aber nicht ausgegangen werden.
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es
nicht nachvollziehbar, warum der Fahrzeugführer, dann, wenn er sein Grundstück
mit einem auch mehrmaligen Rangieren hätte befahren können, dies unterlassen
haben sollte. Fehlendes fahrerisches Geschick scheidet vorliegend schon deshalb
aus, weil die Zufahrt auch mit einer ansonsten nicht immer vorhandenen
Einweisungshilfe nicht geglückt ist. Es sind für den Senat auch
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
die Anordnung
der Umsetzung
des Fahrzeugs
des Klägers gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen
haben könnte. Bei der vorliegenden
Fallkonstellation ist es zunächst nicht zweifelhaft, dass das Fahrzeug des Klägers
nicht Das Umsetzen des Fahrzeugs
war auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil die
Verkehrsüberwachungskraft der
Nachforschungs- und Wartepflicht nicht ausreichend genügt hätte. Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zwar, dass nicht in jedem Fall
dann, wenn das Abschleppen aufgrund der gegebenen Situation an sich
gerechtfertigt ist, diese Maßnahme auch sofort angeordnet wird. Wenn
etwa bei einem vorschriftswidrig abgestellten Kraftfahrzeug anhand von
Schriftzügen, wie sie etwa bei Liefer- oder Handwerkerfahrzeugen üblich sind,
oder durch sonstige Anzeichen, etwa durch einen angebrachten Zettel, erkennbar
ist, dass dieses Fahrzeug einem bestimmten Anwohner gehört, spricht eine
gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Halter bzw. Fahrer gefunden werden
kann und das Fahrzeug selbst entfernen wird. Daher wäre es unverhältnismäßig,
wenn das Fahrzeug umgehend abgeschleppt würde, ohne dass eine solche sich aufdrängende
Nachforschung nach dem Fahrzeugführer angestellt bzw. eine gewisse Zeit auf die
Rückkehr des Fahrzeugführers gewartet werde. Der Umfang der aus Verhältnismäßigkeitsgründen
zu fordernde Nachforschungs- und Wartepflicht ist aber vor dem Hintergrund der
Bedeutung des Verkehrsverstoßes und der mit dem Abschleppen verbundenen, eher
niedrigen Kostenfolgen zu bestimmten (vgl.
Urteil des Senats vom 2. Februar 1999,
7 A 12148/98.OVG). Nach diesen
Grundsätzen ist
die Vorgehensweise der
Verkehrsüberwachungskraft im
vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Dass
erfolgversprechende Möglichkeiten, den Verantwortlichen in absehbarer Zeit
ausfindig zu machen, bestanden hätten, ist für den Senat nicht ersichtlich; Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit des Urteils wegen
der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO- Die Revision war nicht
zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorlagen. Beschluss: Der Wert des
Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 146,-- DM festgesetzt (§§
14, 13 Abs. 2 GKG). |
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