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Abschleppkosten (parken vor einer Grundstücksausfahrt auf der gegenüberliegenden Seite)

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

7 A 12290/98.OVG

7 K 882/97.NW

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit  wegen Erstattung von Abschleppkosten

hat der 7.  Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 1999,

für Recht erkannt:

 

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße  vom  19 Juni  1998  wird  zurückgewiesen .

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar .

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Am 9. Juni 1995 war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Ein-  und  Ausfahrt  zum  Grundstück  HStraße  Nr. 1 geparkt. Als der Berechtigte mit einem als Eiswagen ausgebauten VW Typ 251 mit einer Gesamtlänge von 4,57 m und einer Breite von 1,84 m in dieses Grundstück  einfahren wollte, gelang ihm dies nicht. Die daraufhin – gegen 23.00 Uhr – herbeigerufenen Verkehrsüberwachungskräfte gaben zu Protokoll,  dass  sie die Einfahrtsbreite  zum  Grundstück  mit  3,30 m  und  den  Abstand zwischen der Einfahrt und dem gegenüber geparkten Fahrzeug mit 3,50 m gemessen hätten. Das Fahrzeug des Klägers wurde gegen 23.25 Uhr abgeschleppt.

Mit Bescheid vom 26. Juli 1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 135,– DM sowie Zustellungskosten in Höhe von 11,– DM, insgesamt also 146,– DM zu erstatten. Mit seinem dagegen eingelegten Wider­spruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, der tatsäch­liche Abstand habe 3,70 m betragen, der Pkw sei unmittelbar an der  Hauswand  geparkt  gewesen.  Eine  Behinderung  habe  nicht stattgefunden;  im  Übrigen  sei  nach  der  Rechtsprechung  ein einmaliges  Rangieren  bei  der  Ein-  bzw.  Ausfahrt durchaus zumutbar.

Der Stadtrechtsausschuss der Stadt  wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1997 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus,  der Kläger habe gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen, denn der Pkw sei auf einer schmalen Fahrbahn gegenüber einer Grundstücksein und -ausfahrt geparkt gewesen. Die Vorschrift stelle ein Schutz­gesetz zugunsten der Berechtigten dar und schütze den Anlieger und dessen Besucher vor Behinderung und Belästigung beim Aus- und Einfahren. Im vorliegenden Fall sei nach Aussage der Hilfspolizeibeamtin selbst mit Einweisungshilfe ein Einfahren auf das Grundstück nicht möglich gewesen.

Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend darauf hinge­wiesen, der VW-Bus habe einen Wendekreis von 11,50 m, so dass der Anwohner in einem Zug habe ausparken können. Maßgeblich für die  Frage  des  verkehrsbehindernden  Parkens  sei  nicht,  wie ungeschickt sich der Einparkende oder auch die Hilfspolizistin angestellt habe, sondern lediglich der Umstand, dass durch das abgestellte Fahrzeug einem auch nur durchschnittlich begabten Autofahrer die Zufahrt nicht bzw.  nur in unzumutbarem Maße erschwert gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 26. Juli 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie  hat  unter  anderem vorgetragen,  für  einen  vernünftigen Dritten sei es nicht nachvollziehbar, wieso der an der Nutzung seines Anwesens gehinderte Kraftfahrer die Mühen und die langwierige Verzögerung auf sich genommen haben solle, wenn er sein Grundstück in einem Zug hätte befahren können.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage durch Urteil vom 19. Juni 1998 abgewiesen.  In den Gründen dieser Entscheidung heißt es im Wesentlichen, von einer schmalen Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei dann auszugehen, wenn ein Fahrzeug  nicht  ohne  schwieriges  Rangieren  ein-  oder  aus fahren könne, wenn es also bei der Ausnutzung des nutzbaren Verkehrsraums mehr als nur mäßig rangieren müsse. Im vorliegenden Fall habe das Gericht keine Zweifel daran,  dass dem Fahrer des VW-Busses eine Zufahrt auf das Grundstück nicht möglich gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Fahrzeugführer des VW-Busses  die  zeitaufwendige  Hilfe  der  Beklagten  hätte  in Anspruch  nehmen  sollen,  wenn  er  sein Grundstück  auch  mit mäßigem Rangieren hätte befahren können.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Gericht erster Instanz habe es unter­lassen, durch eine Beweisaufnahme eine Klärung herbeizuführen. Die Anfahrt zum Grundstück sei, was sich aus den vorgelegten Skizzen  und  Fotoaufnahmen  ergebe,  ohne  Weiteres  möglich gewesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom  19.  Juni  1998  abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1997 aufzuheben.

 

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Sie verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Hefte).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Als  Rechtsgrundlage  für  die  Erstattung  der Abschleppkosten kommt vorliegend lediglich die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. l Satz l des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung  vom  10. November  1993  (GBV1.  S. 595)  – POG –  in Betracht.  Danach sind die nach §§ 4 oder 5 Verantwortlichen (die Handlungs- bzw.  Zustandsstörer)  dann, wenn der Polizei durch  die  unmittelbare  Ausführung  einer  Maßnahme  Kosten entstehen, zu deren Ersatz verpflichtet. Für das Entstehen der Ersatzpflicht  kommt  es  somit maßgeblich darauf  an,  ob der Betroffene die Gefahr verursacht hat,  die die unmittelbare Ausführung erforderlich gemacht  hat  oder ob von einer  ihm gehörenden Sache eine Gefahr ausging. Eine in diesem Sinne dem Kläger zuzurechnende Gefahr lag hier vor;  er hat durch das Abstellen seines  Pkw gegenüber der Einfahrt  zum Grundstück HBstraße 1 gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wozu die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung gehört, bewirkt.

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken auf schmalen Fahrbahnen gegenüber von Grundstücksein und -ausfahrten unzulässig. Was unter „schmal“ im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, muss anhand von Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften der StVO bestimmt werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen,  dass das Parken als Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße im Grundsatz überall erlaubt ist. Aus dem Abstellen eines Fahrzeugs können sich aber Behinderungen für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere aber auch Einschränkungen des gesteigerten Gemeingebrauchs der Anlieger ergeben. Dieser sogenannte Anliegergebrauch ist eigentumsrechtlich geschützt und umfasst  – soweit vorliegend von Interesse – die  Zugänglichkeit des  Grundstücks von und  zur Straße.  § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dient dem Ausgleich zwischen diesen beiden gegenläufigen Interessen; über das Tatbestandsmerkmal „schmal“ soll der Anlieger vor Beeinträchtigungen der Zugänglichkeit  seines  Grundstücks  von  der  Straße  her  bzw. umgekehrt der Straße vom Grundstück aus geschützt werden. Die Frage, wann eine derartige Beeinträchtigung anzunehmen ist, hat die Rechtsprechung bisher danach entschieden, welcher Grad an Schwierigkeiten  sich  für das  Ein-  und Ausfahren durch das gegenüber der Grundstückszufahrt geparkte Fahrzeug ergibt. Dem schließt sich der Senat an. Wollte man – wovon offenbar der Kläger  ausgeht –  das Tatbestandsmerkmal  „schmal“  nur  dann bejahen, wenn durch das gegenüber geparkte Fahrzeug eine Ein- bzw.  Ausfahrt praktisch unmöglich wird oder dabei  auf die Fähigkeiten  eines optimalen  Kraftfahrers  beim  Rangieren abstellen, wäre den berechtigten Interessen des Anliegers nicht hinreichend Rechnung getragen.  Dem Benutzer einer Auf- bzw. Ausfahrt können zwar – im Interesse der auf Parkraum angewiesenen   Verkehrsteilnehmer –   gewisse  Unbequemlichkeiten zugemutet werden, er muss es jedoch nicht hinnehmen, dass sein Grundstück  nur  nach mehrmaligem  Rangieren  oder  nur  unter Zuhilfenahme eines besonders geschickten Kraftfahrers erreicht werden kann. Für ein derartiges Verständnis des Tatbestandsmerkmals „schmal“ spricht auch, dass § 12 Abs. 3 Satz 3 StVO als spezialgesetzliche Ausprägung der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO zu verstehen ist. Nach dieser Vorschrift hat sich jeder Verkehrsteilnehmer  so  zu  verhalten,   dass   kein  anderer geschädigt oder gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Daraus folgt, dass nicht nur ein Eingriff in die Rechte anderer,  sondern auch schon die Beeinträchtigung oder Störung der Verkehrsteilnahme Dritter verboten ist.  „Schmal“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist eine Straße danach dann, wenn einem auch nur wenig geübten Kraftfahrer das Ein- bzw. Ausfahren nur aufgrund eines mehrmaligen Rangierens („mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen des Kraftfahrzeugs“) gelingt (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 1988 – 7 A 73/87 -; OLG Saarbrücken, NZV 94, 328)

Nach diesen Grundsätzen war im vorliegenden Fall von einer schmalen Fahrbahn auszugehen. Wie nämlich die Beweiserhebung ergeben hat, war im Zeitpunkt der Anordnung des Abschleppens des Kraftfahrzeugs des Klägers die Einfahrt auf das Grundstück Hstraße Nr.  für den Berechtigten nicht möglich. Die als Zeugen vernommenen Hilfspolizeibeamten B und M haben nämlich glaubhaft bekundet, dass es der Berechtigte durch mehrfaches Vor- und Zurücksetzen und unter Inanspruchnahme der Einweisungshilfe Dritter versucht hatte,  die Einfahrt  zu  befahren,  seine Bemühungen  dann  aber  aufgeben musste, da er sich  „verkeilt“ hatte. Wenn sich auch  beide Zeugen zu der Frage,  ob der Berechtigte ebenfalls versucht habe,  die  Einfahrt  rückwärts  zu benutzen,  unterschiedliche Angaben gemacht haben, hat der Senat keine Veranlassung, an der Wahrheit  und  Richtigkeit  ihrer   Bekundungen  im  Übrigen  zu zweifeln. Wenn, wie hier,  seit dem fraglichen Ereignis nahezu vier Jahre vergangen sind, kann nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Zeuge an einzelne Umstände des zurückliegenden Geschehensablaufs nicht erinnern kann oder das Gedächtnis bezüglich einer Einzelheit  trügt.  Ausschlaggebend aus  der  Sicht  des  Senats  ist vorliegend,  dass  die Bekundungen der Zeugen zum Kern des Geschehens, nämlich dass trotz einer Einweisungshilfe die Zufahrt zum Grundstück nicht möglich war,  miteinander  übereinstimmen  und  auch  dem  entsprechen, was der Kreisrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid als Aussage der Zeugin  wiedergegeben hat.

Ferner deckt sich die Aussage mit dem Inhalt der von der Zeugin am Abend  des  9. Juni  1995  ausgestellten Abschleppprotokoll, wo es heißt:   „Kann nicht einfahren,  Eiswagen!“  Da  somit aufgrund  der  Zeugenaussage feststeht,  dass  eine  Einfahrt  auf  das  gegenüber  liegende Grundstück  seinerzeit  nicht  möglich  war,  bedarf  es  einer weiteren, vom Kläger angeregten Beweiserhebung durch Einholung eines  Sachverständigengutachtens  nicht mehr.  Angesichts  des Ablaufs  der  Ereignisse,  wie  er  von  den  Zeugen  glaubhaft geschildert wurde, wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens allenfalls dann geboten gewesen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Berechtigte die Einfahrt mit Absicht verfehlt oder beim Führen des Kraftfahrzeuges ein besonders ungeschicktes Verhalten gezeigt hätte.  Davon kann aber nicht ausgegangen werden.  Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es nicht nachvollziehbar, warum der Fahrzeugführer, dann, wenn er sein Grundstück mit einem auch mehrmaligen Rangieren hätte befahren können, dies unterlassen haben sollte. Fehlendes fahrerisches Geschick scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Zufahrt auch mit einer ansonsten nicht immer vorhandenen Einweisungshilfe nicht geglückt ist.

Es sind für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür ersicht­lich,  dass  die  Anordnung  der  Umsetzung  des  Fahrzeugs  des Klägers gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben könnte.  Bei der vorliegenden Fallkonstellation ist es zunächst nicht zweifelhaft, dass das Fahrzeug des Klägers nicht allein aus Gründen der Generalprävention  abgeschleppt wurde. Es ging vielmehr darum, dem betroffenen Dritten ein Einfahren auf sein Grundstück zu ermöglichen.

Das Umsetzen des Fahrzeugs war auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig,  weil  die  Verkehrsüberwachungskraft  der  Nachforschungs- und Wartepflicht nicht ausreichend genügt hätte. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zwar, dass nicht in jedem Fall dann, wenn das Abschleppen aufgrund der gegebenen Situation an sich gerechtfertigt ist, diese Maßnahme auchsofort angeordnet wird. Wenn etwa bei einem vorschrifts­widrig abgestellten Kraftfahrzeug anhand von Schriftzügen, wie sie etwa bei Liefer- oder Handwerkerfahrzeugen üblich sind, oder durch sonstige Anzeichen, etwa durch einen angebrachten Zettel, erkennbar ist, dass dieses Fahrzeug einem bestimmten Anwohner gehört, spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Halter bzw. Fahrer gefunden werden kann und das Fahrzeug selbst entfernen wird. Daher wäre es unverhältnismäßig, wenn das Fahrzeug umgehend abgeschleppt würde, ohne dass eine solche sich aufdrängende Nachforschung nach dem Fahrzeugführer angestellt bzw. eine gewisse Zeit auf die Rückkehr des Fahrzeugführers gewartet werde. Der Umfang der aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu fordernde Nachforschungs- und Wartepflicht ist aber vor dem Hintergrund der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und der mit dem Abschleppen verbundenen, eher niedrigen Kosten­folgen zu bestimmten (vgl.  Urteil des Senats vom 2. Februar 1999,  7 A 12148/98.OVG).  Nach  diesen  Grundsätzen  ist  die Vorgehensweise  der Verkehrsüberwachungskraft  im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.  Dass erfolgversprechende Möglichkeiten, den Verantwortlichen in absehbarer Zeit ausfindig zu machen, bestanden hätten, ist für den Senat nicht ersichtlich; dazu hat der Kläger auch selbst nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des  Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs.  2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO-

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorlagen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 146,– DM festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG).

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