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Abschleppkosten: Parken auf Behindertenparkplatz – Ausweis im Fahrzeugboden
VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
Az.: 7 K
693/04.NW
Urteil vom
02.07.2004
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Erstattung von Abschleppkosten hat die 7.
Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2004 für Recht erkannt:
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2003/ 6. Februar 2004 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist Halter des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ...................
Dieses Fahrzeug war am 10. Juni 2003 gegen 8.30 Uhr in der ............straße in
..................... auf dem ihm selbst zugeteilten Schwerbehindertenparkplatz
abgestellt.
Nachdem in dem Fahrzeug kein Schwerbehindertenausweis sichtbar ausgelegt war,
ließ die Beklagte das Fahrzeug auf den daneben befindlichen öffentlichen
Parkplatz von einem Abschleppunternehmen versetzen.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 forderte die Beklagte vom Kläger Erstattung der
Abschleppkosten in Höhe von 80,67 € sowie weitere 38,20 € Gebühren und 5,62 €
Auslagen. Gegen den Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch mit der
Begründung ein, das Auto habe auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz mit der Nr.
.......... gestanden. Am Tag zuvor seien sie in der Dunkelheit angekommen und
hätten nicht bemerkt, dass der Behindertenparkausweis auf den Boden vor dem
Beifahrersitz gerutscht gewesen sei. Am nächsten Tag habe das Auto auf dem
öffentlichen Parkplatz daneben gestanden. An der Windschutzscheibe habe sich ein
Strafzettel mit einem Verwarnungsgeld von 35,00 € und einem handgeschriebenen
Vermerk befunden, dass das Fahrzeug von einer beauftragten Firma versetzt worden
sei. Das Verwarnungsgeld sei bei der zuständigen Behörde bezahlt worden. Da von
dem abgeschleppten Fahrzeug jedoch keine Behinderung oder Gefahr ausgegangen
sei, sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig und daher rechtswidrig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2003/6. Februar 2004 wies der
Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zwar selbst der
Inhaber des Parkausweises mit der ihm zugeteilten Nummer und habe damit auf dem
ihm zugeteilten Parkplatz gestanden. Der Parkausweis habe jedoch nicht sichtbar
ausgelegen, so dass die Ausnahmegenehmigung für das Parken nicht gegolten habe.
Auch habe von dem Fahrzeug des Klägers auf dessen Parkberechtigung kein
Rückschluss genommen werden können, da der Schwerbehindertenparkausweis gerade
nicht fahrzeugbezogen, sondern personenbezogen erteilt werde. Die Beklagte sei
auch nicht gehalten gewesen, den Kläger als Halter des Fahrzeugs zu ermitteln
und diesen aufzufordern, das Fahrzeug selbst zu entfernen.
Nachforschungsversuche dieser Art stünden die ungewissen Erfolgsaussichten und
nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen. Zu Gunsten der
Schwerbehinderten bestehe an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen für
Kraftfahrzeuge, die nicht diesem Personenkreis zuzuordnen seien, in aller Regel
ein erhebliches öffentliches Interesse, das den privaten Belangen der
nichtparkberechtigten Fahrer, auch wenn sie durch das Abschleppen erhebliche
Nachteile hinzunehmen hätten, vorgehe.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10. Februar 2004 zugestellt. Am 9.
März 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung wird vorgetragen:
Der Parkplatz sei ihm seit 10 Jahren zugewiesen und es sei hin und wieder
passiert, dass der Behindertenparkausweis auf den Boden gefallen sei. Dies habe
aber bisher lediglich zu Strafzetteln geführt, die nach Vorlage des
Behindertenparkausweises immer zurückgenommen worden seien. Die
Abschleppmaßnahme in Form des Versetzens auf einen daneben liegenden Parkplatz
sei unverhältnismäßig und daher rechtswidrig.
Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2003 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2003/6. Februar 2004
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid
und im Widerspruchsbescheid. Die vorgenommene Umsetzungsmaßnahme des Pkws sei
erforderlich gewesen, da der Berechtigungsschein nicht erkennbar ausgelegen
habe. Die Berechtigung, einen personenbezogenen Behindertenparkplatz zu nutzen,
werde nicht an einem bestimmten Kraftfahrzeug, sondern an der Person des
Berechtigten festgemacht. Dieser könne den Parkplatz nutzen, unabhängig davon,
welches Fahrzeug er mit sich führe. Es sei zwar eine Nachfrage nach dem Halter
versucht worden, infolge eines "technischen Fehlers" an diesem Tag aber nicht
zustande gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen
und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat Erfolg. Dem Klagebegehren ist stattzugeben, denn der
Kostenbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2003/6. Februar 2004 ist rechtswidrig,
weil die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht sachgerecht betätigt hat (§
114 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der Abschleppkosten kommt hier allein §
63 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG – in Betracht. Die danach
mögliche Ersatzvornahme setzt eine Grundverfügung voraus, die eine Verpflichtung
zur Vornahme einer vertretbaren Handlung beinhaltet und die bestandskräftig oder
nach § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar ist. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 63 VwVG liegen zwar vor, denn als Grundverfügung, die eine
Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung beinhalten konnte, war
das hier vor dem Behindertenparkplatz aufgestellte Vorschriftzeichen 314 zu § 42
Abs. 4 StVO gegeben. Dieses Zeichen verpflichtet auch nicht berechtigte
Personen, ein auf einem Behindertenparkplatz verbotenerweise geparktes
Kraftfahrzeug zu entfernen. Dieses Gebot ist im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
sofort vollziehbar (vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1988, 659).
Lagen damit zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 VwVG vor, weil
die Parkerlaubnis zugunsten eines Schwerbehinderten auf diesem Parkplatz nur
galt, wenn der entsprechende Parkausweis in dem darauf abgestellten Fahrzeug gut
lesbar ausgelegt war (vgl. § 42 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 StVO), und stand damit die
Anordnung der Ersatzvornahme im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, so ist
die Versetzungsmaßnahme gleichwohl rechtswidrig, weil sie nicht verhältnismäßig
war. Es genügt nämlich zur Rechtfertigung einer Abschleppmaßnahme nicht, unter
dem Gesichtspunkt einer so genannten "negativen Vorbildwirkung" auf den
Rechtsverstoß als solchen zu verweisen, der sich aus der Zuwiderhandlung gegen
die aus § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO i. V. m. Zeichen 314 folgende Regelung ergibt.
Hinzu kommen muss vielmehr ein über die Generalprävention hinausgehendes
öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeuges (vgl. OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 8. Dezember 1998, 7 A 10895/98.OVG, BVerwG, Beschluss vom 18. Februar
2002, DVBl. 2002, 1561).
Die unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung gebotene
Interessen- und Rechtsgüterabwägung musste hier zugunsten des Klägers ausfallen.
Zwar sind Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderungen grundsätzlich nicht
ausgeschlossen, den gegenläufigen privaten Interessen kommt in diesen Fällen
aber naturgemäß ein größeres Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar
2002, a. a. O.). Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, besteht zwar
zugunsten von Schwerbehinderten an der Freihaltung der Behindertenparkplätze von
Kraftfahrzeugen, die nicht diesem Personenkreis zuzuordnen sind, in aller Regel
ein erhebliches öffentliches Interesse, das den privaten Belangen der hier nicht
parkberechtigten Fahrer oder Halter, auch wenn sie durch das Abschleppen ihres
Kraftfahrzeugs erhebliche Nachteile hinzunehmen haben, vorgeht (vgl. z. B. VGH
München, Urteil vom 29. Januar 1996, NJW 96, 1980, OVG NRW, Urteil vom 21. März
2000, DAR 200, 427, VGH Kassel, Urteil vom 15. Juni 1987, NVwZ 87, 910). Denn
die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen nach der Wertung des Gesetzgebers
darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur
Verfügung steht. Diese besondere gesetzgeberische Zielsetzung gilt jedoch nur
für Behindertenparkplätze, die allen behinderten Verkehrsteilnehmern mit
Sonderausweisen offen stehen. Bei dem Behindertenparkplatz des Klägers handelt
es sich jedoch um ein ausschließlich für seine Person reservierten Parkplatz,
der der Nutzung durch andere Behinderte und damit einem größeren bevorrechtigten
Benutzerkreis gerade nicht freisteht. Die Räumung des individuell dem Kläger
zugeteilten Behindertenparkplatzes konnte daher auch nicht dem besonderen
öffentlichen Interesse im Lichte der Intention des Gesetzgebers bei der
Freihaltung öffentlicher Behindertenparkplätze dienen. Auch war das Abstellen
des Pkw des Klägers auf dem ihm zugeteilten Behindertenparkplatz gar nicht
geeignet, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu
führen, was die Abschleppmaßnahme ebenfalls unverhältnismäßig macht (vgl. VGH
Mannheim, Urteil vom 07.02.2003, NVwZ-RR 2003, 558).
Schließlich war aber auch das Verlangen der Beklagten nach Kostenerstattung
durch den Kläger hier ausnahmsweise unverhältnismäßig. So hätte die Beklagte,
auch wenn sie von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Versetzungsmaßnahme
ausgegangen ist, vor Erlass des Kostenbescheids noch prüfen müssen, ob die
Heranziehung zu den Kosten im Falle des Klägers nicht ausnahmsweise unangemessen
ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996,
7 A 11676/95.OVG). Vorliegend entspricht es nicht dem Zweck der Ermächtigung und
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Beklagte Kosten erhebt, die
nicht entstanden wären, wenn die Behörde die ihr gegebenen zumutbaren
Möglichkeiten, das Vorhandensein eines Behindertenparkausweises für das
abgeschleppte Fahrzeug des Klägers in Erfahrung zu bringen, ausgeschöpft hätte.
Die Beklagte hätte mit erheblich geringerem Arbeitsaufwand – wie sie selbst
vorträgt – per Handy oder Funk innerhalb weniger Minuten feststellen können, ob
eine Parkberechtigung für das betroffene Fahrzeug auf dem Behindertenparkplatz
besteht. Dass dies durch technische Probleme im System der Beklagten an diesem
Tag ausnahmsweise nicht möglich gewesen sein sollte, ist für das Gericht nicht
über-zeugend, kann aber jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers gehen. Dies zeigt
auch die Kontrollüberlegung, dass das Fahrzeug des Klägers, wenn kein
technischer Fehler bei der Beklagten vorgelegen hätte, nicht abgeschleppt worden
wäre. Dies hat auch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
eingeräumt. Das Verlangen der Beklagten nach Kostenerstattung durch den Kläger
wäre hier deshalb auch ausnahmsweise unverhältnismäßig gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §
167 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung...
Der Wert des Streitgegenstandes
wird auf 124,49 € festgesetzt (§ 13 GKG).
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