Abschleppmaßnahme – widerrechtliches Parken
Verwaltungsgericht Koblenz
Az: 4 K
536/09.KO
Urteil vom
18.01.2010
In dem Verwaltungsrechtsstreit hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2010 für Recht erkannt:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer
Abschleppmaßnahme.
Der Kläger parkte seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen WW-... am
Rosenmontag, den 4. Februar 2008, gegen 09.24 Uhr in der Görgenstraße in Koblenz
in einem durch Zeichen 325 der StVO aus Richtung "Zentralplatz" gekennzeichneten
verkehrsberuhigten Bereich. In diesem verkehrsberuhigten Bereich sind keine zum
Parken gekennzeichneten Flächen vorhanden. Der Bereich endete seinerzeit ohne
Aufstellen des Schildes 326 zum Platz "Am Plan" ebenso wie zu der in
Weiterführung des Straßenverlaufs nach rechts abknickend beginnenden Straße
"Entenpfuhl" (ab Hausnummern 2 bzw. 11) in die dortigen Fußgängerbereiche
(Zeichen 242). Die Verlängerung der Görgenstraße in Richtung der
Liebfrauenkirche (ebenfalls zur Straße "Entenpfuhl" gehörig, Hausnummern 1-9)
endet an einer Treppe und ist damit faktisch eine Sackgasse.
Nach dem Vermerk des kontrollierenden Hilfspolizeibeamten (Bl. 1 der
Verwaltungsakte) hatte der Kläger einen Ausweis mit dem Merkzeichen AG hinter
der Windschutzscheibe ausgelegt, jedoch keine Parkscheibe. Die Halterabfrage
erfolgte um 09.24 Uhr. Der Hilfspolizeibeamte veranlasste, nachdem der Halter
nicht erreicht werden konnte, gegen 11.02 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs.
Dazu wurde die Firma H. Abschleppdienst GmbH mit dem Abschleppen beauftragt. Als
Grund wird in dem Formblatt "hohes Fußgängeraufkommen/Umzug" genannt. Die
Mitarbeiter der Firma H. unterbauten das Fahrzeug abschleppfertig und hängten es
an. Gegen 11.15 Uhr erschien der Kläger vor Ort. Er entfernte sodann selbst sein
Fahrzeug. Auf dem Formular kreuzte der Hilfspolizeibeamte "Leerfahrt" an. Die H.
Abschleppdienst GmbH stellte der Stadtverwaltung für ihre Arbeit 73,00 EUR in
Rechnung, was dem Betrag für eine vollendete Abschleppmaßnahme (ohne Unterbau)
entspricht.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2008, dem Kläger zugestellt am 20. Februar 2008,
forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 115,63 EUR auf. Die Summe setzt
sich zusammen aus Aufwendungen für die Abschleppmaßnahme i.H.v. 73 EUR,
Ver-waltungsgebühren von 40 EUR und einer Zustellungsgebühr von 2,63 EUR. Zur
Begrün-dung gab die Beklagte an: "Sie parkten in einem verkehrsberuhigten
Bereich (Zei-chen 325/326) verbotswidrig außerhalb der zum Parken
gekennzeichneten Flächen und behinderten die Veranstaltung Rosenmontagsumzug
dadurch andere". Das streitgegenständliche Fahrzeug sei daher am 4. Februar 2008
um 10.00 Uhr verkehrsbehindernd bzw. verkehrsgefährdend abgestellt gewesen.
Hiergegen erhob der Kläger anwaltlich vertreten am 6. März 2008 per Fax
Widerspruch und führte aus, die Begründung des Bescheids vom 19. Februar 2008
sei in unverständlichem "Kauderwelsch" abgefasst. Die Verkehrszeichen seien
nicht kontrolliert worden. Auf die Veranstaltung "Rosenmontagsumzug", welche in
ihrem Beginn wegen des frühen Termins im Jahr vorverlegt worden sei, sei in der
Straße nicht gesondert hingewiesen worden. Sein Fahrzeug sei nicht
verkehrsbehindernd abgestellt worden. Vielmehr dokumentierten die in der
Verwaltungsakte enthaltenen Fotografien, dass nennenswerter Fußgängerverkehr
nicht vorhanden gewesen sei. Er bestreite, dass der Abschleppunternehmer habe
zurückfahren müssen, ohne ein anderes Fahrzeug anlässlich der Veranstaltung
"Rosenmontagszug" ab-zuschleppen. Die Verwaltungsgebühr von 40,00 EUR sei
unangemessen.
Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009 (Az.: 225/08) zurück und führte aus, der
Bescheid sei auf der Grundlage des § 63 LVwVG rechtmäßig. Der Kläger habe durch
das Parken außerhalb markierter Parkflächen in der ordnungsgemäß als solche
ausgewiesenen verkehrsberuhigten Zone gegen das sofort vollziehbare Wegfahrgebot
gem. § 42 Abs. 4a Nr. 5 StVO verstoßen. Die Anordnung der Ersatzvornahme sei im
Hinblick auf die negative Vorbildwirkung des klägerischen Fahrzeugs
ermessensfehlerfrei gewesen. Die Erschließungsaufgabe und die
Aufenthaltsfunktion des verkehrsberuhigten Bereiches als Spiel-,
Kommunikations-, Bewegungs- und Verweilraum rechtfertigten Maßnahmen zur
Freihaltung von Störfaktoren ohne das Vorliegen einer konkreten
Verkehrsbehinderung. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme
nicht erkennbar in der Nähe seines Fahrzeugs befunden. Auf die Möglichkeit, dass
die Firma H. Abschleppdienst GmbH noch ein anderes Fahrzeug habe abschleppen
können, könne sich der Kläger nicht berufen, da der vorgenommene Aufbau eine von
ihm veranlasste Tätigkeit darstelle. Die Gebühr für die mit der Ersatzvornahme
im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen sie mit 40 EUR gem. §§ 8 Abs. 2, 9 Abs.
3 LVwVGKostO und 3 LGebG sachgerecht. Diese entspreche nach den Richtwerten für
die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem
Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im
Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003 (MinBl. 2003,
539) einem Zeitaufwand des Innen- und Außendienstes von zusammen ca. einer
Stunde und sei daher keinesfalls überhöht bemessen. Der Widerspruchsbescheid
wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. April 2009 gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt.
Der Kläger hat am 22. Mai 2009 Klage erhoben und führt aus, die in der
Verwaltungsakte enthaltenen Fotografien dokumentierten, dass nennenswerter
Fußgängerverkehr nicht vorhanden gewesen sei. Eine Behinderung durch das
Fahrzeug sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht aus dem
Widerspruchsbescheid. Zudem seien die Verkehrszeichen nicht auf Vorhandensein
und Sichtbarkeit kontrolliert worden. Es seien der Firma H. keine Aufwendungen
i.H.v. 73 EUR entstan-den. Demnach sei der Bescheid vom 19. Februar 2008
unverhältnismäßig. Der Kläger sei schwerbehindert mit dem Merkzeichen "aG" und
habe einen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er habe
seinerzeit selbst das Fahrzeug gefahren und in der "Görgenstraße" abgestellt und
während dieser Zeit einen Termin beim behandelnden Facharzt Dr. D., Entenpfuhl
... wahrgenommen. Er habe dort am Rosenmontag vorgesprochen und den Arzt
persönlich angetroffen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe,
so dass eine Zusatzvergütung anfalle, wenn er die gewünschte Injektion dennoch
vornehmen sollte.
In der mündlichen Verhandlung ermäßigte die Beklagte den Bescheid vom 19.
Februar 2008 auf 104,13 EUR im Hinblick darauf, dass sich die eigentlichen
Ab-schleppkosten nur aus der Leerfahrt von 40 EUR und dem Unterbau einer Achse
in Höhe von 21,50 EUR, zusammen 61,50 EUR, plus Gebühren und Auslagen
zusammen-setze. In Höhe des Differenzbetrages erklärten die Beteiligten den
Rechtsstreit für erledigt.
Der Kläger beantragt zuletzt, den streitgegenständlichen Bescheid in dem Umfang
aufzuheben, soweit er noch anhängig ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Ausgangs- und dem
Widerspruchsbescheid. Im Hinblick auf die sprachliche Gestaltung des
Ausgangsbescheids weise sie darauf hin, dass zwischen dem Wort "behinderten" und
dem Wort "dadurch" das Wort "und" vergessen worden sei. Der Kläger sei mangels
Telefonbucheintrages telefonisch nicht zu erreichen gewesen. Im Hinblick auf den
bevorstehenden Rosenmontagsumzug sei das Abschleppen des Fahrzeugs nötig
gewesen; zu einem noch späteren Zeitpunkt hätte die Gefahr bestanden, beim
Abschleppen durch eine größere Menschenmenge hindurch die Karnevalisten zu
verletzen. Die Praxis Dr. D. sei geschlossen gewesen und der Kläger könne sich
deshalb nicht dort aufgehalten haben. Außerdem kenne der Kläger sich in Koblenz
aus und könne die in der Nähe gelegenen Behindertenparkplätze (etwa in der
Gymnasialstraße) oder sonstigen Parkmöglichkeiten wie die Tiefgarage unter dem
Schängel-Center nutzen.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Angaben des Klägers, er habe am 4. Februar
2008 die Praxis Dr. D. im "Entenpfuhl" aufgesucht, durch Vernehmung des Zeugen
Dr. D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der
mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2010 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten, die beigezogenen
Verwaltungsund Widerspruchsakten der Beklagten und die Niederschriften der
mündlichen Verhandlungen vom 7. Dezember 2009 und 18.Januar 2010 verwiesen.
Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtstreit nach Reduzierung des festgesetzten
Betrages in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg.
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 ist in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. April 2009 und nach der teilweisen Abhilfe in der
mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2010 rechtmäßig und verletzt in dieser
Form nicht die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte
hat den Kläger sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht zu
Abschleppkosten in Höhe von 104,13 EUR herangezogen.
Die Kostenforderung ist zunächst dem Grunde nach berechtigt.
Der die Kosten festsetzende Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 findet
seine Rechtsgrundlage in den §§ 1, 4, 5, 9 und 75 des Polizei- und
Ordnungsbehördengesetzes - POG - in Verbindung mit § 7 Nr. 1 der
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
und § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -, wonach
die Kosten einer Ersatzvornahme von dem Kostenpflichtigen zu erstatten sind.
Die Kostenanforderung verstößt durch ihre Formulierung nicht gegen §§ 37, 39
Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Durch
den von der Beklagten eingeräumten sprachlichen Fehler in der Begründung wird
der Leistungsbefehl des Bescheids nicht unbestimmt. Auch handelt es sich um
einen geringfügigen Fehler, der die sachliche Aussage nicht in einer Weise
verschleiert, die es dem Empfänger ernsthaft erschwert, den Aussagegehalt zu
begreifen. Schon durch die gedankliche Beifügung des hier allein naheliegenden
Wortes "und" ist der Inhalt eindeutig und nachvollziehbar. Die an sich
erforderliche Anhörung wurde im Widerspruchsverfahren nachgeholt (§§ 28, 45 Abs.
1 Nr.3 und Abs. 2 VwVfG).
Zu Recht hat die Beklagte als zuständige örtliche Ordnungsbehörde Maßnahmen
eingeleitet, um das Fahrzeug des Klägers im Wege der Ersatzvornahme umsetzen zu
lassen. Bei dem Abschleppvorgang handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne
des § 63 LVwVG, weil eine dem Kläger obliegende, vertretbare Handlung - sein
Fahrzeug wegzufahren - zunächst nicht von ihm erfüllt wurde. Von dem in der
Görgenstraße aufgestellten Zeichen 325 (verkehrsberuhigter Bereich, § 42 Abs. 4a
StVO) als einem Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35
VwVfG geht zugleich das Gebot aus, das Kraftfahrzeug zu entfernen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 07.11.1977, DÖV 1978, 374 f. [BVerwG 07.11.1977 - VII B 135/77]).
Dieser verkehrsberuhigte Bereich ist wirksam festgesetzt worden. Im
Einfahrtsbereich der Görgenstraße aus Richtung Zentralplatz befinden sich zwei
Schilder mit dem Zeichen 325 und auf der Rückseite mit dem Zeichen 326. Der
Bereich endet ohne Aufstellen des Zeichens 326 zum Platz "Am Plan" ebenso wie
zur Straße "Entenpfuhl" (ab Haus Nr. 2 bzw. 11; nach rechts im Foto Bl. 3 der
Verwaltungsakte) in dem dortigen Fußgängerbereich (Zeichen 242 zu § 41 Abs. 2
Nr. 5 StVO a.F.; zur Beendigung eines verkehrsberuhigen Bereichs durch
Vorschriftzeichen nach § 41 StVO vgl. ebenso OLG Celle, Urteil vom 07.10.2004 -
14 U 147/03 - [...]). Die Verlängerung der Görgenstraße in die Straße
"Entenpfuhl" (Hausnummern 1-9; nach halb links auf dem Foto Bl. 3 der
Verwaltungsakte) in Richtung der Liebfrauenkirche ist eine Sackgasse. Das Ein-
und Ausfahren von Kraftfahrzeugen in diesen Bereich ist damit nur über die
Görgenstraße möglich, da die drei weiteren Wege aus diesem Bereich dem
Kraftfahrzeugverkehr generell rechtlich (Zeichen 242) oder faktisch (Sackgasse
mit Übergang in eine Treppe) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 4. Februar 2008
(heute ist die Verkehrsregelung im "Entenpfuhl" etwas geändert) versperrt waren.
Damit genügte die Kennzeichnung der Ein- und Ausfahrt in diesen
verkehrsberuhigten Bereich in der Görgenstraße ca. 30 m nach der Einfahrt von
der Kreuzung mit Pfuhlgasse und Clemensstraße am Zentralplatz. Ebenso bedurfte
es nicht zwingend einer Ausweisung von zum Parken gekennzeichneten Flächen in
diesem verkehrsberuhigten Bereich. § 42 Abs. 4a Nr. 5 StVO sieht lediglich vor,
wie und wo in einem solchen Bereich geparkt werden darf, nicht aber, dass
gekennzeichnete Flächen zum Parken vorhanden sein müssen. Auch den Erläuterungen
zu § 42 StVO (zu Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche) der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung - VwV-StVO - (vom 22.10.1998
BAnz 99 Nr. 246b, für die hier maßgebliche Fassung zum Zeitpunkt des
Abschleppvorgangs am 4. Februar 1008 zuletzt geändert am 10.04.2006, BAnz. 2006,
1106) ist nicht zu entnehmen, dass die Kennzeichnung von Parkflächen zu den
konstitutiven Tatbestandsvoraussetzungen eines verkehrsberuhigten Bereichs
gehört.
Das Wegfahrgebot ist auch gegenüber dem Kläger wirksam geworden. Nach § 43 VwVfG
wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der
von ihm betroffen ist, zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird.
Dem Kläger ist das Zeichen 325 im Rechtssinne bekannt gegeben worden. Die
Bekanntgabe eines Verkehrszeichens erfolgt nach bundesrechtlichen Vorschriften
der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellung als besondere Form der öffentlichen
Bekanntgabe (vgl. §§ 39 Abs. 1 und Abs. 2, 45 StVO); das aufgestellte Zeichen
325 ist gegenüber dem Kläger auch wirksam geworden, da er es mit der nach § 1
StVO gebotenen Sorgfalt durch einen flüchtigen Blick hätte wahrnehmen können
(vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, NJW 1997, 1021 f. [BVerwG 11.12.1996 - 11 C
15/95]).
Die Voraussetzungen nach § 61 LVwVG für eine Zwangsvollstreckung des
Wegfahrgebots waren gegeben. Einem etwaigen Rechtsbehelf kam keine aufschiebende
Wirkung zu, denn das Wegfahrgebot war entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort
vollziehbar. Es bedurfte auch vor Durchführung der Ersatzvornahme weder einer
Fristsetzung, das Fahrzeug zu entfernen, noch einer Androhung des beabsichtigten
Zwangsmittels. Durch das Parken außerhalb von zum Parken gekennzeichneten
Flächen in dem verkehrsberuhigten Bereich war bereits eine Störung der
öffentlichen Sicherheit, die nicht auf andere Weise als durch die Entfernung des
Fahrzeugs beseitigt werden konnte, eingetreten.
Zwar könnte sich der Kläger darauf berufen, dass aufgrund der ihm erteilten
Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO kein
Verkehrsverstoß vorgelegen hätte, wenn es für ihn zu einem nachvollziehbaren
Zweck erforderlich gewesen wäre, in der Görgenstraße zu parken. Auf der
Grundlage dieser Ausnahmegenehmigung ist es dem Kläger als Schwerbehindertem mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung nach I. Nr. 1 g der VwV-StVO zu § 46 Absatz 1
Nr. 11 gestattet, in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der
gekennzeichneten Begrenzung und ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu
parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Dies setzt lediglich die hier nachweislich erfolgte Auslage des Ausweises hinter
der Windschutzscheibe, nicht aber die Nutzung einer Parkscheibe (nur
erforderlich nach I. Nr. 1 a der VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 für das
eingeschränkte Halteverbot - Zeichen 286, 290) voraus. Eine Behinderung des
durchgehenden Verkehrs ist nach den Fotografien in der Verwaltungsakte (Bl. 3,
4, 4a) im Hinblick auf die verbleibende ausreichende Breite der Straße und die
eigens für die Fußgänger vorgesehenen Randbereiche sowie die unproblematische
Durchfahrt des Abschleppfahrzeuges ausgeschlossen. Auch bestand in zumutbarer
Entfernung zu dem nach seiner Behauptung von ihm aufgesuchten Ort keine andere
Parkmöglichkeit. Sowohl der Behindertenparkplatz in der Gymnasialstraße als auch
die Parkplätze in der Tiefgarage Schängel-Center liegen wegen ihrer Entfernung
von der Praxis Dr. D., Entenpfuhl 16 (Eingang R.-Passage) oberhalb des für den
außergewöhnlich Gehbehinderten anzunehmenden Aktionsradius von weniger als 100 m
Gehentfernung, während der Kläger nur ca. 70 m von der Praxis geparkt hat. Der
eingeschränkte Aktionsradius eines außergewöhnlich Gehbehinderten ergibt sich
aus einem Erst-Recht-Schluss aus den Voraussetzungen für die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen für Gehbehinderte nach dem Schreiben des Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 1. Dezember 1997. Danach
konnten Gehbehinderte, wenn sie die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG"
(außergewöhnlich gehbehindert) knapp verfehlen, weil sie einen Aktionsradius von
ca. 100 m haben, Parkerleichterungen durch Ausnahmegenehmigungen erlangen. Die
Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung (vgl. Teil B Nr. 27, 30, 31
der früher anzuwendenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, www.bmas.bund.de, sowie die nunmehr
geltende Teil D Nr. 3 der Anlage zur § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom
10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2412) beinhaltet danach, dass die betroffene
Person sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder
nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Daher
ist ihr ein längerer Fußweg oder die Überwindung von Hindernissen wie längeren
Treppen etc. i.d.R. nicht zuzumuten. Der Weg von den Stellplätzen in der
Tiefgarage des Schängel-Centers und von den Behindertenparkplätzen in der
Gymnasialstraße zu dem hier zu bewertenden Ort Entenpfuhl ... ist nach der
Ortskenntnis des Gerichts, die von den Beteiligten nicht substantiiert in
Zweifel gezogen wurde, jeweils länger als 100 m. Demnach bedarf es keiner
Ausführungen dazu, ob die Beklagte einen außergewöhnlich Gehbehinderten auf die
Nutzung eines Parkplatzes verweisen darf, von dem er nur über Treppen oder
Aufzüge seinen Zielort erreichen kann. Dem Kläger war es auch nicht zuzumuten,
im "Entenpfuhl" unmittelbar vor der Arztpraxis zu parken. Denn in
Fußgängerbereichen ist die Parkerleichterung nach I. Nr. 1 d zu § 46 Abs. 1 Nr.
11 VwV-StVO auf die Ladezeiten beschränkt. Ein außergewöhnlich Gehbehinderter
braucht sich auf diese näherliegende Parkmöglichkeit nicht verweisen zu lassen,
wenn er nicht sicher sein kann, dass er die Ladezeiten nicht überschreiten wird.
Die erteilte Ausnahmegenehmigung steht demnach generell der Annahme eines
Verkehrsverstoßes und damit auch der Ersatzvornahme entgegen. Selbst wenn das
Abschleppen hier wegen des bevorstehenden Rosenmontagsumzugs an sich berechtigt
wäre, begründet das nicht die Kostentragungspflicht eines rechtmäßig parkenden
Schwerbehinderten (vgl. § 7 POG).
Dennoch kann der Kläger sich hier ausnahmsweise nicht auf die
Ausnahmegenehmigung berufen, da er nach Durchführung der Beweisaufnahme keinen
glaubhaften und nachvollziehbaren Zweck genannt hat, um das Fahrzeug in der
Görgenstraße parken zu dürfen. Er hat nach der Durchführung der Beweisaufnahme
zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag, den 4. Februar 2008, nicht die von
ihm benannte Praxis Dr. D. aufgesucht. Nach der Intention der
Ausnahmegenehmigung wird diese zweckgebunden im Hinblick auf die
Erforderlichkeit des Parkvorganges in dem betroffenen Bereich erteilt. Nach I
Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der VwV-StVO bedarf es zur Ausnutzung der
Ausnahmegenehmigung auch eines damit verbundenen tolerierten Aufenthaltszwecks
in dem an sich von parkenden Fahrzeugen freizuhaltenden Bereich. Der Kläger hat
im Verfahren vorgetragen, dass er sich in der betroffenen Parkzeit (nach den
Feststellungen der Beklagten von 09.24 bis 11.15 Uhr) am Rosenmontag, den 4.
Februar 2008, in der Praxis von Herrn Dr. D. aufgehalten bzw. sich auf dem Weg
dorthin und von dort befunden habe. Zur Verdeutlichung dieses Aufenthaltes hat
er nach der Mitteilung der Beklagten, die Praxis sei geschlossen gewesen,
vorgetragen, er habe dort am Rosenmontag vorgesprochen und den Arzt persönlich
angetroffen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe, so dass
eine Zusatzvergütung anfalle, wenn er die gewünschte Injektion dennoch vornehmen
sollte.
Dieser Vortrag des Klägers hat sich nach Durchführung der Beweisaufnahme als
falsch erwiesen. Wie der vernommene Zeuge, Herr Dr. D., in der mündlichen
Verhandlung vom 18. Januar 2010 schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend
dargelegt hat, war er an diesem Tag weder in seiner Praxis im Entenpfuhl ...,
noch in seiner Wohnung in Koblenz-L. anwesend, sondern auf Besuch in
Baden-Baden. Er ist an diesem Tag auch nicht mehr nach Koblenz zurückgekehrt.
Zudem war nach seiner Aussage an diesem Tag auch keine Mitarbeiterin in der
Praxis anwesend, die dem Kläger den Zutritt über die automatische Türöffnung
hätte ermöglichen können. Der anwaltlich vertretene Kläger hat keine Zweifel an
dieser Darstellung genährt und auch keine Belege vorgelegt oder Zeugen benannt,
die die Aussage des Arztes auch nur im Ansatz in Zweifel ziehen könnten. Mangels
anderer Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass dieser persönlich keinen
von der Ausnahmegenehmigung gedeckten Aufenthaltszweck (im Bereich seines
Aktionsradius) im näheren Umfeld des in der Görgenstraße abgestellten Fahrzeuges
verfolgt hat. Damit liegt, wie von der Beklagten angenommen, ein Verkehrsverstoß
seitens des Klägers vor, der ordnungsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen kann.
Die Inanspruchnahme des Klägers als polizeirechtlich Verantwortlichen war
rechtmäßig. Dies folgt aus § 5 POG, weil der Kläger Halter des Fahrzeugs ist.
Zugleich ergibt sie sich aus § 4 POG, weil sich aus dem Vortrag des Klägers
ergibt, dass er selbst auch Fahrer des Fahrzeugs war.
Die ins Ermessen des Beklagten gestellte Entscheidung über die Anordnung, das
Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme abzuschleppen, ist rechtlich - mangels
zulässigen Aufenthaltszwecks - ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein weniger
belastendes Zwangsmittel stand nicht zur Verfügung, nachdem die Beklagte über
einen längeren Zeitraum von mehr als 1 Stunde nach der Halterfeststellung
versucht hatte, den Kläger als Halter des Fahrzeuges zu erreichen. Insbesondere
war die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Mit der Anordnung eines
verkehrsberuhigten Bereiches wird nicht nur die Gewährleistung der Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs angestrebt, sondern auch das städtebauliche Ziel
einer Verbesserung des Wohnumfelds durch Umgestaltung des Straßenraumes verfolgt
(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1996 - 5 A 1746/94 -, ZfS 1998, 76
f.; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 42 StVO RdNr.
35b). Die gesetzgeberische Entscheidung, den Straßenraum eines
verkehrsberuhigten Bereiches zugunsten spielender Kinder und des
Fußgängerverkehrs als Spiel-, Kommunikations- und Verweilraum freizuhalten,
rechtfertigt das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es der Feststellung
einer konkreten Verkehrsbehinderung bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, bestanden vorliegend
nicht. Vielmehr erschien die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den
bevorstehenden Rosenmontagsumzug, der in besonderem Maße die Inanspruchnahme des
Straßenraumes für den Fußgängerkehr erfordert, als geboten, nachdem die Beklagte
von 09.24 Uhr bis 11.02 Uhr zugewartet hatte, ob der Kläger sein Fahrzeug selbst
aus der im vorderen Bereich des Zugwegs des an diesem Tage um 13.11 Uhr
startenden Rosenmontagsumzugs liegenden Straße entfernt. Da der Kläger mangels
zulässigen Aufenthaltszwecks nicht berechtigt parkte, bedarf es auch keiner
Erörterung, ob eine zusätzliche Beschilderung einer verkehrsberuhigten Zone mit
einem zeitlich befristeten absoluten Halteverbot wegen des Rosenmontagsumzugs
erforderlich ist, um Abschleppmaßnahmen auf Kosten dort - ansonsten rechtmäßig
parkenden - Inhabern von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO
durchführen zu können.
Der Kläger ist schließlich nach § 63 LVwVG auch zur Erstattung der zuletzt noch
geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet.
Dem steht nicht entgegen, dass beim Eintreffen des Klägers der Abschleppdienst
von der Abschleppmaßnahme Abstand genommen hat und er selbst das Fahrzeug
wegfahren konnte. Denn zu den Kosten der Ersatzvornahme zählen auch die
Aufwendungen der Beklagten, bzw. hier des von ihr beauftragten Abschleppdienstes
für einen begonnenen, aber nicht zu Ende geführten Abschleppvorgang. Denn
bereits die Anfahrt des Abschleppwagens sowie die konkret durchgeführten
(vorbereitenden) Maßnahmen durch die auf dem Bild (Bl. 4 der Verwaltungsakte)
ersichtlichen Unterbauen der Vorderachse des klägerischen Fahrzeuges in Bezug
auf ein geplantes Abschleppen gehören zu den Handlungen, die der Durchsetzung
eines Wegfahrgebots dienten und deren Kosten deshalb erstattungsfähig sind (vgl.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.1971, DAR 1972, 137; OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.1979, NJW 1981, 478; HessVGH , Urteil vom
24.10.1983, NJW 1984, 1197; OVG Saarland, Urteil vom 09.06.1989 - 1 R 279/88 -
zitiert nach [...]; OVG Berlin, Urteil vom 12.03.1992, OVGE Bln. 20, 22).
II.
Der Kostenfestsetzungsbescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig.
Nach § 63 LVwVG sind zunächst die erforderlichen Kosten des hier seitens des
Beklagten beauftragten Abschleppdienstes von dem Kläger zu übernehmen. Die
Kosten, die nach der teilweisen Abhilfe in der mündlichen Verhandlung noch
geltend gemacht werden, setzen sich aus einer Pauschale von 40 EUR für eine
Leerfahrt und dem Betrag das Unterbauen einer Achse von 21 EUR zusammen (jeweils
als Bruttobeträge inklusive Mehrwertsteuer). Die Erhebung der Pauschale für das
Unterbauen einer Achse und einer Leerfahrt im Hinblick auf den abgebrochenen
Abschleppvorgang ist aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Pauschalierung ist zunächst dem Grunde nach unbedenklich. Nach den -
zumindest entsprechend anzuwendenden - Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit sind
Durchbrechungen des Gleichheitsgrundsatzes durch Typisierungen und
Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch
Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und - praktikabilität gerechtfertigt,
solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in
einem angemessenen Verhältnis zu dem erhebungstechnischen Vorteil der
Typisierung steht und die Zahl etwaiger "Ausnahmen" gering ist (vgl.
zusam-menfassend BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, Buchholz 401.84
Benutzungsgebühren Nr. 75, S. 36 m.w.N.). Angesichts der im Bereich der
beklagten Großstadt Koblenz zu verzeichnenden Zahl von erheblichen
Abschleppvorgängen im Jahr und des in diesem Zusammenhang zu leistenden
Verwaltungsaufwandes einerseits sowie einer im Zweifel geringen Zahl von
besonders aufwendigen oder aber besonders einfachen Abschleppfällen andererseits
dürfte diese Voraussetzung als gegeben erachtet werden.
Weiter stehen die beiden hier in Rede stehenden Kostenpauschalen auch nicht
außer Verhältnis zu den Leistungen, die erbracht werden. In Ansehung etwa des
vorzuhaltenden Kraftfahrzeugparks und der auch durch die Sicherstellung eines
umfassenden Bereitschaftsdienstes geprägten Lohnkosten ist nicht ersichtlich,
dass die Preisgestaltung unter Berücksichtigung des durchschnittlich zu
betreibenden Aufwandes unangemessen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle
der abgebrochenen Abschleppvorgänge. Dadurch, dass für den hier abgebrochenen
Abschleppvorgang nach der Reduzierung in der mündlichen Verhandlung lediglich
die Kosten für eine Leerfahrt und die tatsächlich durchgeführten zusätzlichen
Arbeiten (Unterbauen einer Achse) angefordert werden, ist insbesondere dem
Äquivalenzprinzip hinreichend Rechnung getragen worden.
Die Anforderungen an die in Rechnung gestellten Aufwendungen Dritter erschöpfen
sich nicht lediglich in einer kassentechnischen Prüfung, dass Aufwendungen in
dieser Höhe entstanden sind. Vielmehr gebietet das aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit abgeleitete Äquivalenzprinzip, dass auch bei Fremdleistungen
kein Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt bestehen darf (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 22.11.1999 - 11 B 53/99 - zitiert nach [...]). Der hier zuletzt
noch in Ansatz gebrachte Betrag von 61,50 EUR steht bei dem abgebrochenen
Abschlepp-vorgang in Bezug auf das Fahrzeug des Klägers nicht außer Verhältnis
zu der erbrachten Leistung. Im konkreten Fall ist der Abschleppdienst durch die
Beklagte beauftragt worden, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen. Daraufhin
hat der Abschleppdienst ein Fahrzeug zur Gefahrenstelle entsandt, das dort auch
eingetroffen ist. Da zu diesem Zeitpunkt der Kläger nicht erreicht werden
konnte, hat der Abschleppdienst sogenannte vorbereitende Maßnahmen getroffen, um
das Fahrzeug auf den Abschleppwagen umzusetzen. Zu diesen Maßnahmen zählten die
Überprüfung der Lenkung, die Überprüfung, ob ein Gang eingelegt ist sowie, ob
die Handbremse angezogen ist. Des Weiteren wurde das Fahrzeug in Augenschein
genommen, um die notwendigen Verlademaßnahmen treffen zu können, und es wurde
die Vorderachse unterbaut. Für diese Maßnahmen durfte der Abschleppdienst den
geltend gemachten Betrag von 61,50 EUR in Ansatz bringen. Er ist nicht
unverhältnismäßig, weil spezifische, auf die beabsichtigte Entfernung des
Kraftfahrzeugs des Klägers gerichtete Leistungen seitens des Abschleppdienstes
konkret erbracht wurden. Dass der Abschleppdienst nach dem abgebrochenen
Abschleppvorgang ein anderes Fahrzeug in unmittelbarer Nähe abgeschleppt hätte,
ist nicht vorgetragen und ersichtlich und stünde der Geltendmachung im Hinblick
auf die erbrachten Leistungen auch nicht entgegen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom
10.10.2008 - 3 K 416/08.KO -, U.A. S. 10f.; OVG Hamburg, Urteile vom 06.05.2008
- 3 Bf 105/05 - und vom 28.03.2000 - 3 Bf 215/98 - jeweils [...]).
Neben den Kosten des Abschleppdienstes durfte die Beklagte auch eine Gebühr in
Höhe von 40 EUR gegenüber dem Kläger festsetzen. Rechtsgrundlage für die
Erhebung dieser Gebühr ist § 8 Abs. 2 der Kostenordnung zum
Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetz in der Fassung vom 11. Dezember 2001 (GVBl.
2002, 35; zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2003, GVBl. S. 155). Hiernach
sind Gebühren für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Anordnung einer
Ersatzvornahme durchgeführt werden, in einem Rahmen von 25 EUR bis 5.110 EUR
fest-zusetzen. Die Gebührensätze sind gem. §§ 9 Abs. 3 LVwVGKostO i.V.m. 3 LGebG
so zu bemessen, dass die den Verwaltungsaufwand berücksichtigende Höhe der
Gebühr und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen für
den Vollstreckungsschuldner in angemessenem Verhältnis besteht. Mit der
Festsetzung der Gebühr in Höhe von 40 EUR hat sich der Beklagte im Rahmen des
durch § 8 Abs. 2 der Kostenordnung vorgegebenen Rahmen gehalten. Sie hat ihr
Ermessen hinsichtlich der Gebührenhöhe ausweislich des Widerspruchsbescheids vom
15. April 2009 auch ausgeübt, in dem sie auf den bei ihr entstandenen
Verwaltungsaufwand und die Richtwerte für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu
erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Rundschreiben des Ministeriums
der Finanzen vom 3. Dezember 2003 (MinBl. 2003, S. 539) abgestellt hat. Wie die
Beklagte im Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 eingehend und nachvollziehbar
erläutert hat, waren aufgrund der hier vorliegenden Besonderheiten mehrere
Bedienstete mehr als eine Stunde mit der Bearbeitung beschäftigt, selbst wenn
die Zeit der Bearbeitung der Kostenanforderung hier nicht einzurechnen ist, da
die Ersatzvornahme und nicht ihre kostenmäßige Abwicklung als Gebührentatbestand
festgelegt ist. Schließlich folgt die Pflicht des Klägers zur Zahlung der
Zu-stellungsgebühr i.H.v. 2,63 EUR aus §§ 83 LVwVG. 10 Abs. 1 LVwVGKostO i.V.m.
10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 9 LGebG. Die Festsetzung erfolgte daher
rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.
Soweit die Beklagte nach entsprechenden Rechtswidrigkeitshinweisen des Gerichts
abgeholfen hat, waren ihr nach billigem Ermessen die Kosten aufzuerlegen (§ 161
Abs. 2 VwGO). Im Übrigen hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 die Kosten zu tragen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die
Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
Streitwertbeschluss:
1.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 115,63 EUR bis zur teilweisen
Erledigung der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung am 18.01.2010 und auf
104,13 EUR für die Zeit danach festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).
2.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird
für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da sie vom Standpunkt einer
verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für
erforderlich gehalten werden durfte (vgl. näher Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung mit Erläuterungen, 15. Aufl., Rn. 18 zu § 162 VwGO
m.w.N.), also - wie hier aus der Sicht des Klägers -nicht willkürlich und
überflüssig, sondern zweckdienlich erscheint.