Abschleppmaßnahme - Unverhältnismäßigkeit
Verwaltungsgericht Trier
Az: 1 K
677/09.TR
Urteil vom
16.04.2010
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Abschleppkosten hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2010 für Recht erkannt:
Der Kostenbescheid vom 21. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 3. November 2009 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen Kostenbescheid für eine
Abschleppmaßnahme.
Nach den Feststellungen der Beklagten waren mindestens ab Anfang September 2008
drei Fahrzeuge mit englischen Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein
Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger) im Bereich des Gehweges am Edeka-Markt in
der Sch. Straße in Trier abgestellt. Am 18. und 30. September 2008 wurden
jeweils Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg erteilt.
Gleichwohl wurden die Fahrzeuge nicht entfernt. Daraufhin hielt die Beklagte mit
der Polizei Rücksprache. Von dort wurde sie zur Ermittlung des Fahrzeughalters
an die „Britische Rheinarmee" verwiesen. Dem ging die Beklagte jedoch nicht
weiter nach. Der zuständige Sachbearbeiter versuchte stattdessen Anfang Oktober
an mehreren Tagen die auf den Fahrzeugen als Werbung aufgebrachte
Mobiltelefonnummer in England zu erreichen. Ein telefonischer Kontakt kam jedoch
nicht zustande.
Am 08. Oktober 2008 wurden die Fahrzeuge auf Veranlassung der Beklagten
abgeschleppt. Daraufhin meldete sich der Kläger bei der Beklagten und beschwerte
sich unter Hinweis darauf, dass er zwar nicht Eigentümer aber
Verfügungsberechtigter sei, darüber, dass die Fahrzeuge abgeschleppt worden
seien.
Mit Kostenbescheid vom 21. Oktober 2008 zog die Beklagte den Kläger zu den
entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 1.023,53 € heran. Hiergegen erhob der
Kläger Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass in dem betreffenden Bereich
kein Verbotsschild aufgestellt sei. Es sei ausreichend Platz für die Fußgänger
verblieben. Die Mitarbeiter der Beklagten seien von einem Passanten darauf
aufmerksam gemacht worden, dass die abgeschleppten Fahrzeuge ihm, dem Kläger,
zuzuordnen seien. Die Maßnahme sei schon von daher jedenfalls unverhältnismäßig.
Im Übrigen sei er nur abholberechtigt gewesen.
Am 03. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Recht sei der
Kläger zur Zahlung der entstandenen Abschleppkosten herangezogen worden. Die
Fahrzeuge seien verbotswidrig geparkt gewesen. Der Kläger sei richtiger
Adressat. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Eine Pflicht der
Behörde, den Halter eines falsch parkenden Fahrzeuges zu ermitteln, und zu
versuchen, ihn zu erreichen, bestehe wegen der damit einhergehenden
Verzögerungen grundsätzlich nicht. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn der
Verantwortliche leicht herauszufinden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall
gewesen. Der Passant, der auf den Kläger hingewiesen haben wolle, habe nur sehr
allgemeine und vage Angaben gemacht. Hierbei handele es sich offenkundig um
Schutzbehauptungen zugunsten des Klägers. Maßgeblich sei auch, dass die
Fahrzeuge über einen langen Zeitraum verbotswidrig abgestellt gewesen seien.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Im fraglichen Bereich sei das Parken überhaupt nicht verboten. Das habe sich in
der stattgefundenen Verhandlung in den Bußgeldsachen herausgestellt. Die
Bußgeldverfahren seien eingestellt worden. Es sei auch keine Behinderung des
Verkehrs festzustellen gewesen. In diesem Bereich würde im Übrigen häufiger
geparkt, worauf die Beklagte nicht regelmäßig mit Verwarnungen reagiere. Man
habe ohne Weiteres den Halter ermitteln können. Hierzu hätte man sich bei der
„Britischen Rheinarmee" informieren können. Zum anderen habe der Zeuge B. darauf
hingewiesen, dass die Fahrzeuge ihm, dem Kläger, zuzuordnen seien.
Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid vom 21. Oktober 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03. November 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die umfassenden Darlegungen im
Widerspruchsbescheid. Selbstverständlich sei es verboten, auf Gehwegen zu
parken. Der Kläger habe sich auch eindeutig als Verfügungsberechtigter zu
erkennen gegeben. Nachdem die Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum
verbotswidrig geparkt gewesen seien und Verwarnungen nicht zum Erfolg geführt
hätten, bestünden auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken. Dem
stehe auch die Aussage des Zeugen B. nicht entgegen.
Die Kammer hat zu den Umständen des Abschleppens der Fahrzeuge Beweis erhoben
durch Vernehmung des Zeugen B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der
Beteiligten, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie auf
die Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft Trier – 8052 Js 2438/09 – Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sie führt in der Sache auch zum Erfolg. Der angefochtene
Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erweist sich als rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Gemäß § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz – POG – hat
der Verantwortliche die Kosten für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
zu erstatten. Das setzt eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung im Sinne des §
6 Abs.1 POG voraus. Nach dieser Vorschrift können die allgemeinen
Ordnungsbehörden eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar
ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des
Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.
Hier hat die Beklagte eine Maßnahme, die Entfernung der betreffenden Fahrzeuge
aus einem Bereich, in dem sie nicht stehen durften, für den Kläger vornehmen
lassen. Hiermit bewegte sie sich im Bereich ihrer gesetzlichen Befugnisse. Gemäß
§ 9 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen
treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit
zählt insbesondere die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung insgesamt. Entgegen
der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist das Parken auf Gehwegen gesetzlich
verboten. Es verstößt gegen § 12 Abs. 4 S. 1 Straßenverkehrsordnung – StVO -.
Danach ist zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen. Das Parken auf
Gehwegen ist demzufolge nicht erlaubt, wie insbesondere auch aus § 12 Abs. 4 a
StVO zu schließen ist. Diese Vorschrift regelt die Art und Weise der
Gehwegbenutzung, wenn das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist. Das Parken auf oder
unter Mitbenutzung des Gehwegs ist jedoch nur gemäß Zeichen 315 der Anlage 3 zu
§ 42 Abs. 2 StVO und außerdem über Parkflächenmarkierungen im Sinne des § 41
Abs. 3 Nr. 7 StVO erlaubt (Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht – Kommentar –
40. Aufl. Rz. 55 zu § 12 StVO m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 – 3 C 3/90
-; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Februar 2008 – 16 K 105/06 -, jeweils
recherchiert in JURIS).
Im Übrigen sieht Ziffer 52 des Bußgeldkataloges für den Fall, dass auf Gehwegen
geparkt wird, eine Geldbuße von 15 bis 35 € vor, woraus mittelbar zu schließen
ist, dass das Gehwegparken verboten ist. Dabei ist es im Übrigen auch so, dass
es nicht Sache des Verkehrsteilnehmers ist, die rechtlich relevante Breite eines
Gehweges zu bestimmen. Das Parken ist auch auf breiten Gehwegen ohne Behinderung
des Fußgängerverkehrs verboten (VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2009 – 20 K
5470/08 -).
Im hier interessierenden Bereich in der Sch. Straße in Trier ist weder ein
Zeichen 315 StVO aufgestellt noch eine entsprechende Parkflächenmarkierung
aufgebracht. Nach den von den Beteiligten übereinstimmend gemachten Angaben und
den zum Gegenstand der Verwaltungsakte gemachten Lichtbildern ist davon
auszugehen, dass im fraglichen Bereich ein Gehweg im Sinne der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn
der Weg für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist. Er muss von der Fahrbahn
getrennt und als Gehweg äußerlich erkennbar sein (Hentschel a.a.O. Rz. 12 zu §
25 StVO). Der hier in Rede stehende Bereich ist von der Fahrbahn getrennt. Er
ist für Fußgänger eingerichtet und bestimmt und, insoweit geht die Kammer von
den übereinstimmend gemachten Angaben der Beteiligten aus, als Gehweg äußerlich
erkennbar, weil die Fläche, wenn sie auch teilweise schadhaft ist, durchgehend
asphaltiert ist. Die Beklagte hat demnach zur Abwendung einer polizeirechtlichen
Gefahr, nämlich eines weiter andauernden Verstoßes gegen die
Straßenverkehrsordnung, gehandelt. Entgegen der Behauptung des Klägers ergibt
sich auch nichts anderes aus dem Inhalt der zwischenzeitlich eingestellten
Bußgeldverfahren. Diese wurden ausdrücklich aus anderen Gründen eingestellt.
Vorliegend war der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die
Fahrzeuge auch der richtige Adressat der Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 POG.
Die tatsächliche Gewalt ermöglicht eine Einflussnahme auf das betreffende
Objekt, wodurch sich die Verantwortlichkeit rechtfertigt (Rühle/Suhr in Polizei-
und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 4. Aufl. 2009, S. 93). Dem Kläger
waren die Schlüssel der Fahrzeuge vom Halter bzw. Eigentümer ausgehändigt
worden, um ggf. das Erforderliche zu veranlassen. Das hat der Kläger im Rahmen
der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Lagen hiernach an sich die Voraussetzungen für eine rechtmäßige
ordnungspolizeiliche Maßnahme vor, so erweist sich diese gleichwohl als
rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Die
Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind,
dürfen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was aufgrund
einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist.
Grundsätzlich rechtfertigt ein bloßer Verstoß gegen das Verbot des
Gehweg-Parkens nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch eine Berufung
allein auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den
Gesichtspunkt der Generalprävention ist insofern nicht ausreichend (BVerwG,
Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149/01 – m.w.N.). Hier liegen jedoch
durchaus gewichtige besondere Gesichtspunkte vor, die auch ausgehend hiervon die
Maßnahme nicht von vorneherein als unverhältnismäßig erscheinen lassen. So hat
der Verkehrsverstoß vorliegend über einen Monat angedauert. Der Verstoß gegen
straßenverkehrsrechtliche Vorschriften war dabei vorliegend dadurch
charakterisiert, dass gleichzeitig mit drei Fahrzeugen falsch geparkt wurde.
Auch tritt der Umstand hinzu, dass die jeweils zweimal erteilten Verwarnungen
ignoriert wurden. Auch wenn keine Behinderung des Fußgängerverkehrs festgestellt
werden kann, wiegen in einem solchen Fall die für eine Abschleppmaßnahme
sprechenden Gesichtspunkte sehr schwer.
Vorliegend erweist sich die Maßnahme nur aus ganz besonders gelagerten weiteren
Umständen des Einzelfalles gleichwohl als unverhältnismäßig. Einerseits ist es
so, dass die Beklagte von vorneherein in den Blick nehmen musste, dass
erhebliche Kosten durch eine Abschleppmaßnahme entstehen werden. Die Maßnahme
bezog sich auf insgesamt drei Fahrzeuge, wobei es sich in keinem Fall um einen
handelsüblichen PKW handelte. Das musste der Beklagten angesichts dessen, dass
keine Verkehrsbehinderung in Rede stand und der Verstoß ohnehin über einen
längeren Zeitraum hingenommen wurde, ohne dass die Fahrzeuge abgeschleppt
wurden, Veranlassung geben, jedenfalls in dieser Situation besonders sorgfältige
Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. Insofern unterscheidet
sich der Fall von solchen Abschleppfällen, in denen im Hinblick auf übliche
Fahrzeuge innerhalb kurzer Frist die maßgeblichen Entscheidungen zu treffen
sind. In solchen Fällen sind die Anforderungen an die Notwendigkeit von
Nachforschungen nicht hoch anzusetzen.
Hier jedoch hatte die Beklagte über mehrere Wochen Gelegenheit, sich um die
Halterangaben zu bemühen. Ausweislich eines Aktenvermerks hat sie dabei den
Hinweis von der Polizei erhalten, bei der „Britischen Rheinarmee" nachzufragen.
Diesen Ansatz hat sie offenbar nicht hinreichend weiterverfolgt. In der Akte
befinden sich hierzu keine Hinweise. Die Beklagte hat lediglich die auf den
Fahrzeugen aufgebrachte Mobilnummer angewählt. Nachdem diese Maßnahme nicht zum
Erfolg geführt hat, hätte es durchaus nahe gelegen, den von den in solchen
Dingen erfahrenen Polizeiorganen angedeuteten Weg zu beschreiten um so an
griffige Informationen zu gelangen.
Vorliegend tritt jedoch –ausschlaggebend- ein anderer Umstand hinzu. Angehörige
der Stadtverwaltung, hier in Gestalt vor Ort tätig gewordener
Hilfspolizeibeamter, wurden von einem Passanten, dem Zeugen B., darauf
aufmerksam gemacht, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Damit hatten
die Bediensteten der Stadt eine Spur, der vor Anordnung des Abschleppens hätte
nachgegangen werden müssen.
Zwar ist nach der Beweisaufnahme auszuschließen, dass der Zeuge B. an dem Tag,
an dem die drei Fahrzeuge abgeschleppt wurden, vor Ort mit einem Beamten der
Beklagten Gesprächskontakt hatte. Der Zeuge B. spricht selbst davon, dass der
männliche Hilfspolizeibeamte davon gesprochen habe, es werde nunmehr eine
Verwarnung erteilt. Das spricht dafür, dass das kurze Gespräch entweder am 18.
oder am 30. September 2008, an diesen Tagen wurden Verwarnungen erteilt,
stattgefunden hat. Da der Zeuge B. selbst davon ausgegangen ist, ohne sich
jedoch genau erinnern zu können, es sei Anfang Oktober gewesen, spricht vieles
dafür, dass er seine Mitteilung am 30. September 2008 gemacht hat. Jedenfalls
hat er an dem nicht genau feststehenden Tag angehalten, die Scheibe seines
Fahrzeuges heruntergelassen und dem männlichen Hilfspolizeibeamten mitgeteilt,
dass die Fahrzeuge „dem Autohandel K. gehörten." Ihm wurde daraufhin die Antwort
gegeben, man erteile erst mal eine Verwarnung.
Das Gericht zweifelt nicht daran, dass der Zeuge B. wahrheitsgemäß ausgesagt
hat. Er hat nicht, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, allgemeine oder vage
Angaben gemacht. Der Widerspruchsbescheid konzentriert sich insofern, ohne dass
der Zeuge persönlich gehört wurde, auf den Tag der Abschleppmaßnahme und geht
davon aus, dass der Zeuge B. bezogen auf die Geschehnisse an diesem Tag
detailliertere Angaben hätte machen müssen, wenn er denn tatsächlich vor Ort
gewesen wäre. Der Zeuge war jedoch nicht am Tag der Abschleppmaßnahme sondern
vorher vor Ort. Das ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen, wonach der
angesprochene Hilfspolizeibeamte gesagt hat, es würden Verwarnungen erteilt. Von
einer bevorstehenden Abschleppmaßnahme war nicht die Rede.
Der Zeuge hat in der Beweisaufnahme detailreich, schlüssig und in sich
widerspruchsfrei vorgetragen. Die Kammer verkennt nicht, dass er mit dem Kläger
persönlich bekannt ist. Hierauf haben sowohl er als auch der Kläger selbst
ausdrücklich hingewiesen. Der von dem Zeugen gewonnene persönliche Eindruck
lässt jedoch auch angesichts dessen nicht daran zweifeln, dass er wahrheitsgemäß
ausgesagt hat.
Dem steht auch nicht die Stellungnahme des Hilfspolizeibeamten, die dieser am
26. Februar 2009 im laufenden Verwaltungsverfahren abgegeben hat, entgegen. Der
Beamte hat angegeben, er könne sich nicht erinnern, von einem Autofahrer
entsprechend angesprochen worden zu sein. Dass sich der Beamte nicht daran
erinnern kann, heißt jedoch nicht, dass der fragliche – kurze – Kontakt
tatsächlich nicht doch stattgefunden hat.
Hiernach steht fest, dass zumindest ein Bediensteter der Beklagten über die
Verantwortlichkeit des Klägers für die Fahrzeuge informiert war. Angesichts der
besonderen Umstände des Einzelfalles hätte die damit in die Sphäre der Beklagten
gelangte Erkenntnis sodann unmittelbar in das Verfahren eingeführt werden und zu
entsprechenden weiteren Veranlassungen führen müssen. Das gilt hier insbesondere
deshalb, weil es sich vorliegend um einen besonders gelagerten Fall handelte.
Die Fahrzeuge standen bereits über längere Zeit -das war den Hilfspolizeibeamten
offenbar bekannt- an der fraglichen Stelle. Es handelte sich um gleich drei
größere Fahrzeuge, die zudem ausländische Kennzeichen hatten. Es war absehbar,
dass es zu Schwierigkeiten bei der Halterermittlung kommen wird. Auch war
sicher, dass eine ordnungspolizeiliche Maßnahme der hier in Rede stehenden Art
hohe Kosten mit sich bringen würde. Von daher bestand Veranlassung, schon im
Vorfeld der Abschleppmaßnahme alle verfügbaren Informationen in das Verfahren
einzuführen. Man hätte sich auf Seiten der Beklagten nicht allein auf die
Wirkung der Verwarnungen verlassen dürfen, was jedoch erkennbar der Fall war.
Hierzu hätte es keiner weiteren Nachforschungen bedurft. Es hätte nur eine
Mitteilung über die Verantwortlichkeit des Klägers innerhalb der Behörde gemacht
werden müssen. Der Stellungnahme des befragten Hilfspolizeibeamten ist im
Übrigen zu entnehmen, dass derartige Informationen auch grundsätzlich per Funk
der Leitstelle mitgeteilt werden. Dies hätte die Möglichkeit eröffnet, den
Kläger sowohl mit Nachdruck auf den bestehenden Verkehrsverstoß als insbesondere
auch auf die drohende Abschleppmaßnahme hinzuweisen, wodurch diese sich
voraussichtlich erübrigt hätte. Da dies jedoch nicht geschehen ist, erweisen
sich die mit der Abschleppmaßnahme einhergehenden Beeinträchtigungen der Rechte
des Klägers in der Gesamtschau als unverhältnismäßig. Der Bescheid ist daher
aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist von der Kammer nicht zuzulassen. Die gesetzlichen Gründe
hierfür liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die
Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige
nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten
lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Irminenfreihof 10, 54290 Trier,
schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene
Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit
sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz,
schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die
nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit
den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S.
33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.023,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der
Beschwerde angefochten werden.