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Abschleppmaßnahme – Unverhältnismäßigkeit

Verwaltungsgericht Trier

Az: 1 K 677/09.TR

Urteil vom 16.04.2010


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Abschleppkosten hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2010 für Recht erkannt:

Der Kostenbescheid vom 21. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen Kostenbescheid für eine Abschleppmaßnahme.

Nach den Feststellungen der Beklagten waren mindestens ab Anfang September 2008 drei Fahrzeuge mit englischen Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger) im Bereich des Gehweges am Edeka-Markt in der Sch. Straße in Trier abgestellt. Am 18. und 30. September 2008 wurden jeweils Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg erteilt. Gleichwohl wurden die Fahrzeuge nicht entfernt. Daraufhin hielt die Beklagte mit der Polizei Rücksprache. Von dort wurde sie zur Ermittlung des Fahrzeughalters an die „Britische Rheinarmee“ verwiesen. Dem ging die Beklagte jedoch nicht weiter nach. Der zuständige Sachbearbeiter versuchte stattdessen Anfang Oktober an mehreren Tagen die auf den Fahrzeugen als Werbung aufgebrachte Mobiltelefonnummer in England zu erreichen. Ein telefonischer Kontakt kam jedoch nicht zustande.

Am 08. Oktober 2008 wurden die Fahrzeuge auf Veranlassung der Beklagten abgeschleppt. Daraufhin meldete sich der Kläger bei der Beklagten und beschwerte sich unter Hinweis darauf, dass er zwar nicht Eigentümer aber Verfügungsberechtigter sei, darüber, dass die Fahrzeuge abgeschleppt worden seien.

Mit Kostenbescheid vom 21. Oktober 2008 zog die Beklagte den Kläger zu den entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 1.023,53 € heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass in dem betreffenden Bereich kein Verbotsschild aufgestellt sei. Es sei ausreichend Platz für die Fußgänger verblieben. Die Mitarbeiter der Beklagten seien von einem Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die abgeschleppten Fahrzeuge ihm, dem Kläger, zuzuordnen seien. Die Maßnahme sei schon von daher jedenfalls unverhältnismäßig. Im Übrigen sei er nur abholberechtigt gewesen.

Am 03. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Recht sei der Kläger zur Zahlung der entstandenen Abschleppkosten herangezogen worden. Die Fahrzeuge seien verbotswidrig geparkt gewesen. Der Kläger sei richtiger Adressat. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Eine Pflicht der Behörde, den Halter eines falsch parkenden Fahrzeuges zu ermitteln, und zu versuchen, ihn zu erreichen, bestehe wegen der damit einhergehenden Verzögerungen grundsätzlich nicht. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn der Verantwortliche leicht herauszufinden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Passant, der auf den Kläger hingewiesen haben wolle, habe nur sehr allgemeine und vage Angaben gemacht. Hierbei handele es sich offenkundig um Schutzbehauptungen zugunsten des Klägers. Maßgeblich sei auch, dass die Fahrzeuge über einen langen Zeitraum verbotswidrig abgestellt gewesen seien.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im fraglichen Bereich sei das Parken überhaupt nicht verboten. Das habe sich in der stattgefundenen Verhandlung in den Bußgeldsachen herausgestellt. Die Bußgeldverfahren seien eingestellt worden. Es sei auch keine Behinderung des Verkehrs festzustellen gewesen. In diesem Bereich würde im Übrigen häufiger geparkt, worauf die Beklagte nicht regelmäßig mit Verwarnungen reagiere. Man habe ohne Weiteres den Halter ermitteln können. Hierzu hätte man sich bei der „Britischen Rheinarmee“ informieren können. Zum anderen habe der Zeuge B. darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge ihm, dem Kläger, zuzuordnen seien.

Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid vom 21. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die umfassenden Darlegungen im Widerspruchsbescheid. Selbstverständlich sei es verboten, auf Gehwegen zu parken. Der Kläger habe sich auch eindeutig als Verfügungsberechtigter zu erkennen gegeben. Nachdem die Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum verbotswidrig geparkt gewesen seien und Verwarnungen nicht zum Erfolg geführt hätten, bestünden auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken. Dem stehe auch die Aussage des Zeugen B. nicht entgegen.

Die Kammer hat zu den Umständen des Abschleppens der Fahrzeuge Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie auf die Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft Trier – 8052 Js 2438/09 – Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, sie führt in der Sache auch zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Gemäß § 6 Abs. 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz – POG – hat der Verantwortliche die Kosten für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme zu erstatten. Das setzt eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung im Sinne des § 6 Abs.1 POG voraus. Nach dieser Vorschrift können die allgemeinen Ordnungsbehörden eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

Hier hat die Beklagte eine Maßnahme, die Entfernung der betreffenden Fahrzeuge aus einem Bereich, in dem sie nicht stehen durften, für den Kläger vornehmen lassen. Hiermit bewegte sie sich im Bereich ihrer gesetzlichen Befugnisse. Gemäß § 9 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zählt insbesondere die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung insgesamt. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist das Parken auf Gehwegen gesetzlich verboten. Es verstößt gegen § 12 Abs. 4 S. 1 Straßenverkehrsordnung – StVO -. Danach ist zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen. Das Parken auf Gehwegen ist demzufolge nicht erlaubt, wie insbesondere auch aus § 12 Abs. 4 a StVO zu schließen ist. Diese Vorschrift regelt die Art und Weise der Gehwegbenutzung, wenn das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist. Das Parken auf oder unter Mitbenutzung des Gehwegs ist jedoch nur gemäß Zeichen 315 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO und außerdem über Parkflächenmarkierungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO erlaubt (Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht – Kommentar – 40. Aufl. Rz. 55 zu § 12 StVO m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 – 3 C 3/90 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Februar 2008 – 16 K 105/06 -, jeweils recherchiert in JURIS).

Im Übrigen sieht Ziffer 52 des Bußgeldkataloges für den Fall, dass auf Gehwegen geparkt wird, eine Geldbuße von 15 bis 35 € vor, woraus mittelbar zu schließen ist, dass das Gehwegparken verboten ist. Dabei ist es im Übrigen auch so, dass es nicht Sache des Verkehrsteilnehmers ist, die rechtlich relevante Breite eines Gehweges zu bestimmen. Das Parken ist auch auf breiten Gehwegen ohne Behinderung des Fußgängerverkehrs verboten (VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2009 – 20 K 5470/08 -).

Im hier interessierenden Bereich in der Sch. Straße in Trier ist weder ein Zeichen 315 StVO aufgestellt noch eine entsprechende Parkflächenmarkierung aufgebracht. Nach den von den Beteiligten übereinstimmend gemachten Angaben und den zum Gegenstand der Verwaltungsakte gemachten Lichtbildern ist davon auszugehen, dass im fraglichen Bereich ein Gehweg im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der Weg für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist. Er muss von der Fahrbahn getrennt und als Gehweg äußerlich erkennbar sein (Hentschel a.a.O. Rz. 12 zu § 25 StVO). Der hier in Rede stehende Bereich ist von der Fahrbahn getrennt. Er ist für Fußgänger eingerichtet und bestimmt und, insoweit geht die Kammer von den übereinstimmend gemachten Angaben der Beteiligten aus, als Gehweg äußerlich erkennbar, weil die Fläche, wenn sie auch teilweise schadhaft ist, durchgehend asphaltiert ist. Die Beklagte hat demnach zur Abwendung einer polizeirechtlichen Gefahr, nämlich eines weiter andauernden Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung, gehandelt. Entgegen der Behauptung des Klägers ergibt sich auch nichts anderes aus dem Inhalt der zwischenzeitlich eingestellten Bußgeldverfahren. Diese wurden ausdrücklich aus anderen Gründen eingestellt.

Vorliegend war der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge auch der richtige Adressat der Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 POG. Die tatsächliche Gewalt ermöglicht eine Einflussnahme auf das betreffende Objekt, wodurch sich die Verantwortlichkeit rechtfertigt (Rühle/Suhr in Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 4. Aufl. 2009, S. 93). Dem Kläger waren die Schlüssel der Fahrzeuge vom Halter bzw. Eigentümer ausgehändigt

worden, um ggf. das Erforderliche zu veranlassen. Das hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Lagen hiernach an sich die Voraussetzungen für eine rechtmäßige ordnungspolizeiliche Maßnahme vor, so erweist sich diese gleichwohl als rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, dürfen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist. Grundsätzlich rechtfertigt ein bloßer Verstoß gegen das Verbot des Gehweg-Parkens nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch eine Berufung allein auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ist insofern nicht ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149/01 – m.w.N.). Hier liegen jedoch durchaus gewichtige besondere Gesichtspunkte vor, die auch ausgehend hiervon die Maßnahme nicht von vorneherein als unverhältnismäßig erscheinen lassen. So hat der Verkehrsverstoß vorliegend über einen Monat angedauert. Der Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften war dabei vorliegend dadurch charakterisiert, dass gleichzeitig mit drei Fahrzeugen falsch geparkt wurde. Auch tritt der Umstand hinzu, dass die jeweils zweimal erteilten Verwarnungen ignoriert wurden. Auch wenn keine Behinderung des Fußgängerverkehrs festgestellt werden kann, wiegen in einem solchen Fall die für eine Abschleppmaßnahme sprechenden Gesichtspunkte sehr schwer.

Vorliegend erweist sich die Maßnahme nur aus ganz besonders gelagerten weiteren Umständen des Einzelfalles gleichwohl als unverhältnismäßig. Einerseits ist es so, dass die Beklagte von vorneherein in den Blick nehmen musste, dass erhebliche Kosten durch eine Abschleppmaßnahme entstehen werden. Die Maßnahme bezog sich auf insgesamt drei Fahrzeuge, wobei es sich in keinem Fall um einen handelsüblichen PKW handelte. Das musste der Beklagten angesichts dessen, dass keine Verkehrsbehinderung in Rede stand und der Verstoß ohnehin über einen längeren Zeitraum hingenommen wurde, ohne dass die Fahrzeuge abgeschleppt wurden, Veranlassung geben, jedenfalls in dieser Situation besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. Insofern unterscheidet sich der Fall von solchen Abschleppfällen, in denen im Hinblick auf übliche Fahrzeuge innerhalb kurzer Frist die maßgeblichen Entscheidungen zu treffen sind. In solchen Fällen sind die Anforderungen an die Notwendigkeit von Nachforschungen nicht hoch anzusetzen.

Hier jedoch hatte die Beklagte über mehrere Wochen Gelegenheit, sich um die Halterangaben zu bemühen. Ausweislich eines Aktenvermerks hat sie dabei den Hinweis von der Polizei erhalten, bei der „Britischen Rheinarmee“ nachzufragen. Diesen Ansatz hat sie offenbar nicht hinreichend weiterverfolgt. In der Akte befinden sich hierzu keine Hinweise. Die Beklagte hat lediglich die auf den Fahrzeugen aufgebrachte Mobilnummer angewählt. Nachdem diese Maßnahme nicht zum Erfolg geführt hat, hätte es durchaus nahe gelegen, den von den in solchen Dingen erfahrenen Polizeiorganen angedeuteten Weg zu beschreiten um so an griffige Informationen zu gelangen.

Vorliegend tritt jedoch –ausschlaggebend- ein anderer Umstand hinzu. Angehörige der Stadtverwaltung, hier in Gestalt vor Ort tätig gewordener Hilfspolizeibeamter, wurden von einem Passanten, dem Zeugen B., darauf aufmerksam gemacht, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Damit hatten die Bediensteten der Stadt eine Spur, der vor Anordnung des Abschleppens hätte nachgegangen werden müssen.

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Zwar ist nach der Beweisaufnahme auszuschließen, dass der Zeuge B. an dem Tag, an dem die drei Fahrzeuge abgeschleppt wurden, vor Ort mit einem Beamten der Beklagten Gesprächskontakt hatte. Der Zeuge B. spricht selbst davon, dass der männliche Hilfspolizeibeamte davon gesprochen habe, es werde nunmehr eine Verwarnung erteilt. Das spricht dafür, dass das kurze Gespräch entweder am 18. oder am 30. September 2008, an diesen Tagen wurden Verwarnungen erteilt, stattgefunden hat. Da der Zeuge B. selbst davon ausgegangen ist, ohne sich jedoch genau erinnern zu können, es sei Anfang Oktober gewesen, spricht vieles dafür, dass er seine Mitteilung am 30. September 2008 gemacht hat. Jedenfalls hat er an dem nicht genau feststehenden Tag angehalten, die Scheibe seines Fahrzeuges heruntergelassen und dem männlichen Hilfspolizeibeamten mitgeteilt, dass die Fahrzeuge „dem Autohandel K. gehörten.“ Ihm wurde daraufhin die Antwort gegeben, man erteile erst mal eine Verwarnung.

Das Gericht zweifelt nicht daran, dass der Zeuge B. wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Er hat nicht, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, allgemeine oder vage Angaben gemacht. Der Widerspruchsbescheid konzentriert sich insofern, ohne dass der Zeuge persönlich gehört wurde, auf den Tag der Abschleppmaßnahme und geht davon aus, dass der Zeuge B. bezogen auf die Geschehnisse an diesem Tag detailliertere Angaben hätte machen müssen, wenn er denn tatsächlich vor Ort gewesen wäre. Der Zeuge war jedoch nicht am Tag der Abschleppmaßnahme sondern vorher vor Ort. Das ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen, wonach der angesprochene Hilfspolizeibeamte gesagt hat, es würden Verwarnungen erteilt. Von einer bevorstehenden Abschleppmaßnahme war nicht die Rede.

Der Zeuge hat in der Beweisaufnahme detailreich, schlüssig und in sich widerspruchsfrei vorgetragen. Die Kammer verkennt nicht, dass er mit dem Kläger persönlich bekannt ist. Hierauf haben sowohl er als auch der Kläger selbst ausdrücklich hingewiesen. Der von dem Zeugen gewonnene persönliche Eindruck lässt jedoch auch angesichts dessen nicht daran zweifeln, dass er wahrheitsgemäß ausgesagt hat.

Dem steht auch nicht die Stellungnahme des Hilfspolizeibeamten, die dieser am 26. Februar 2009 im laufenden Verwaltungsverfahren abgegeben hat, entgegen. Der Beamte hat angegeben, er könne sich nicht erinnern, von einem Autofahrer entsprechend angesprochen worden zu sein. Dass sich der Beamte nicht daran erinnern kann, heißt jedoch nicht, dass der fragliche – kurze – Kontakt tatsächlich nicht doch stattgefunden hat.

Hiernach steht fest, dass zumindest ein Bediensteter der Beklagten über die Verantwortlichkeit des Klägers für die Fahrzeuge informiert war. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles hätte die damit in die Sphäre der Beklagten gelangte Erkenntnis sodann unmittelbar in das Verfahren eingeführt werden und zu entsprechenden weiteren Veranlassungen führen müssen. Das gilt hier insbesondere deshalb, weil es sich vorliegend um einen besonders gelagerten Fall handelte. Die Fahrzeuge standen bereits über längere Zeit -das war den Hilfspolizeibeamten offenbar bekannt- an der fraglichen Stelle. Es handelte sich um gleich drei größere Fahrzeuge, die zudem ausländische Kennzeichen hatten. Es war absehbar, dass es zu Schwierigkeiten bei der Halterermittlung kommen wird. Auch war sicher, dass eine ordnungspolizeiliche Maßnahme der hier in Rede stehenden Art hohe Kosten mit sich bringen würde. Von daher bestand Veranlassung, schon im Vorfeld der Abschleppmaßnahme alle verfügbaren Informationen in das Verfahren einzuführen. Man hätte sich auf Seiten der Beklagten nicht allein auf die Wirkung der Verwarnungen verlassen dürfen, was jedoch erkennbar der Fall war. Hierzu hätte es keiner weiteren Nachforschungen bedurft. Es hätte nur eine Mitteilung über die Verantwortlichkeit des Klägers innerhalb der Behörde gemacht werden müssen. Der Stellungnahme des befragten Hilfspolizeibeamten ist im Übrigen zu entnehmen, dass derartige Informationen auch grundsätzlich per Funk der Leitstelle mitgeteilt werden. Dies hätte die Möglichkeit eröffnet, den Kläger sowohl mit Nachdruck auf den bestehenden Verkehrsverstoß als insbesondere auch auf die drohende Abschleppmaßnahme hinzuweisen, wodurch diese sich voraussichtlich erübrigt hätte. Da dies jedoch nicht geschehen ist, erweisen sich die mit der Abschleppmaßnahme einhergehenden Beeinträchtigungen der Rechte des Klägers in der Gesamtschau als unverhältnismäßig. Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist von der Kammer nicht zuzulassen. Die gesetzlichen Gründe hierfür liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Irminenfreihof 10, 54290 Trier, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.023,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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