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Die Abschreibungszeiten bei Computern und Zubehör wurde ab 01.01.2001 verkürzt! Wer in 2001 einen Computer oder Computerzubehör erwirbt, darf diese Geräte schon innerhalb von drei Jahren als Werbungskosten abschreiben (bisher galt eine Abschreibungszeit von vier Jahren). Kauft man Geräte, die weniger als 928 DM brutto (= 799 DM netto) kosten, kann man diese im Jahr des Kaufs steuerlich geltend machen. Teurere Anschaffungen sind entsprechend ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer über die Jahre verteilt abzuschreiben (vgl. Tabelle unten). Aus der nachfolgenden Nutzungstabelle können Sie entnehmen, von welcher Nutzungsdauer die Finanzbehörden im Einzelnen ausgehen. Längere Abschreibungen als in der Tabelle vorgesehen schmälern Ihre Steuerersparnis!
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Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
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