Fahrverbot –
Absehen bei Körperbehinderung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss OWi
296/07
Beschluss vom
30.04.2007
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 14.
Dezember 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am
30. April 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Duhme als Einzelrichter
gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Meschede
zurückverwiesen.
Gründe:
I. Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h außerhalb
geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 450,00 Euro verurteilt worden.
Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht gemäß § 4 Abs. 4 BKatV
abgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Arnsberg, die die Verletzung des materiellen Rechts rügt.
Ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung und der ausdrücklichen Erklärung der
Generalstaatsanwaltschaft ist das Rechtsmittel auf die Überprüfung des
Rechtsfolgenausspruchs beschränkt.
Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf die Überprüfung des
Rechtsfolgenausspruchs steht fest, daß der Betroffene am 20. März 2006 gegen
8.57 Uhr als Führer des Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen HSK - xxxxx die
BAB 46 bei Bestwig in Fahrtrichtung Brilon mit einer vorwerfbaren
Geschwindigkeit von 120 km/h befahren hat, obwohl die zulässige
Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle auf 60 km/h beschränkt war. Das
Amtsgericht hat weiter - für das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der
Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung bindend - festgestellt, Anhaltspunkte
für ein vorsätzliches Verhalten des Betroffenen seien nicht gegeben. Der Senat
weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, daß angesichts der
Einlassung des Betroffenen im Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. November
2006 dies materiell wohl kaum zu halten gewesen wäre, wenn diese Einlassung in
das Urteil eingeflossen wäre, vielmehr der Betroffene tatsächlich vorsätzlich
gehandelt hatte.
II. Die Rechtsbeschwerde hat jedenfalls vorläufig Erfolg. Die Überprüfung des
Rechtsfolgenausspruchs auf der Grundlage der erhobenen Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts führt insoweit zur Aufhebung des Urteils mit den
zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Meschede.
Im Zusammenhang mit der Rechtsfolgenbemessung hat das Amtsgericht folgende
Feststellungen getroffen bzw. Erwägungen angestellt:
"Der Betroffene ist körperbehindert mit einem Grad der Behinderung von 30. Er
leidet unter anderem unter einem rezidivierenden Lendenwirbelsyndrom nach
traumatischer Lendenwirbelkörper 1-Fraktur. Aufgrund dessen ist der Betroffene
nicht in der Lage, längere Strecken von mehr als 200 m zu gehen oder etwa Rad zu
fahren. Der Betroffene ist als Betriebselektriker der Firma Thyssen angestellt.
Als solcher verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.700,- Euro.
Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine. Der Arbeitsbereich des Betroffenen bei
seiner Arbeitgeberin befindet sich ca. 5 km von dem mit öffentlichen
Verkehrsmitteln erreichbaren Tor 1 des Betriebsgeländes entfernt. Der
Arbeitsbereich ist für den Betroffenen deshalb nur unter zu Hilfenahme eines PKW
erreichbar. Das Führen eines KFZ ist auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin
des Betroffenen nur Personen erlaubt, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
sind. Der Betroffene ist wirtschaftlich nicht in der Lage, für die Dauer eines
Monats einen Fahrer einzustellen. Ein von dem Betroffenen eingestellter Fahrer
hätte aber auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin keinen Zutritt, da dort nur
bei der Arbeitgeberin des Betroffenen beschäftigte Personen Zutritt haben. Auch
kann der Betroffene für die Dauer eines Monats aus betrieblichen Gründen keinen
Urlaub nehmen.
Ausweislich einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg sind für
den Betroffenen keine Voreintragungen erfasst.
.....
Da der Betroffene im Verkehrszentralregister bisher nicht verzeichnet war, wäre
gegen ihn nach § 4 I BKatV ein einmonatiges Fahrverbot und eine Regelgeldbuße
von 150,- Euro zu verhängen gewesen. Da der Betroffene bisher im
Verkehrszentralregister nicht verzeichnet war, geständig ist und aufgrund seiner
persönlichen Verhältnisse zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen auf seine Fahrerlaubnis zwingend angewiesen ist, sieht das
Gericht unter Verdreifachung der Geldbuße gem. § 4 IV BKatV von der Verhängung
eines einmonatigen Fahrverbotes ab. Die Tatsache, dass der Betroffene auch
beruflich zwingend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist steht fest aufgrund
der glaubhaften Einlassung des Betroffenen, des Bescheides des Versorgungsamtes
Duisburg vom 14.6.2006 (BI. 40 f.) und der Bedingungen für den
Fremdfirmeneinsatz der Firma Thyssen Krupp Steel (BI. 42 f. d.A.). Berufliche
und wirtschaftliche Schwierigkeiten sind zwar grundsätzlich als Folge des
Fahrverbotes hinzunehmen. Vorliegend sieht das Gericht aber die Verhängung eines
Fahrverbotes dennoch als unangemessen an, da den Betroffenen als
Körperbehinderten die Folgen eines Fahrverbotes sowohl in seinem Privatleben
(Erledigung von Einkäufen etc.) als auch beruflich ungleich schwerer treffen,
als einen gesunden Menschen. Die mit dem Regelfahrverbot einhergehende
Besinnungsfunktion kann nach Ansicht des Gerichts bei dem geständigen
Betroffenen auch durch die Verdreifachung der Regelgeldbuße erreicht werden.
Die Ausführungen des Amtsgerichts dazu, von der Verhängung eines Fahrverbotes
abzusehen, halten der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Vorliegend
ist der Betroffene schuldig, die offenbar durch Zeichen 274 angeordnete
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 60 km/h überschritten zu haben.
Eine solche Ordnungswidrigkeit zieht nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 BKatV und Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 als grober Pflichtenverstoß
regelmäßig ein einmonatiges Fahrverbot nach sich. Die Angemessenheit des
Regelfahrverbotes ist durch die Gerichte nicht näher zu begründen, wenn keine
Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind (vgl. BGH, NZV 1992, 286
(288)).
Die bisherigen Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen ein
Absehen vom Fahrverbot nicht.
Zwar unterliegt es in erster Linie tatrichterlicher Würdigung, ob Gründe
vorliegen, die ausnahmsweise Anlaß geben könnten, von der Rechtsfolge des § 25
Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 BKatV abzusehen (vgl. BGHSt 38, 231, 237; OLG Hamm, NZV
1997, 185; OLG Karlsruhe, VRS 1988, 476). Dem Tatrichter steht aber kein
rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). § 4 BKatV
konkretisiert im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 26 a Abs. 2 StVG die
Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbotes nach § 25 StVG als Regelmaßnahme
(vgl. BGHSt 38, 125, 132) und gewährleistet damit die Gleichbehandlung der
Betroffenen, wodurch auch ein Gebot der Gerechtigkeit erfüllt wird (vgl. BGH,
NStZ 1992, 286, 288). Der Richter muß deshalb nach übereinstimmender
Rechtsprechung aller Obergerichte die Grundentscheidung des Verordnungsgebers
für Verkehrsverstöße der vorliegenden Art respektieren und für seine abweichende
Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Diese
darf sich insbesondere nicht in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des
Betroffenen erschöpfen (vgl. z.B. OLG Hamm, 2. Senat, ZAP EN-Nr. 200/98 = MDR
1998, 593 = VRS 95, 138; OLG Hamm, 3. Senat, Beschluß vom 24. Mai 1998 - 3 Ss
OWi 160/98 - sowie Beschluß vom 11. August 1998 - 3 Ss OWi 697/98 -; OLG Hamm,
4. Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 1998 - 4 Ss OWi 426/98 -, vom 28. November 2000
- 4 Ss OWi 969/00 -, vom 22. Januar 2002 - 4 Ss OWi 1179/01 -; vom 6. Mai 2003 -
4 Ss OWi 331/03 -; vom 23. September 2003 - 4 Ss OWi 630/03 -; vom 12. August
2003 - 4 Ss OWi 525/03 -, vom 22. Juli 2003 - 4 Ss OWi 502/03 - und vom 10.
Februar 2004 - 4 Ss OWi 8/04 -).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluß letztlich nicht gerecht. Das
Amtsgericht hat die Angaben des Betroffenen nahezu ungeprüft hingenommen, ohne
sie kritisch zu hinterfragen.
Im einzelnen ist folgendes anzumerken:
1. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die
Körperbehinderung des Betroffenen abgestellt. Tatsächlich ist bei dem
Betroffenen jedoch nur ein Grad der Behinderung von insgesamt 30 Prozent
anerkannt, wobei sich dieser Behinderungsgrad außerdem offenbar aus mehreren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergibt, was der Formulierung zu entnehmen
ist, der Betroffene leide unter anderem unter einem rezidivierenden
Lendenwirbelsäulensyndrom nach traumatischer Lendenwirbelkörper 1-Fraktur. Hier
hätte das Amtsgericht näher feststellen müssen, welche gesundheitliche
Beeinträchtigungen im einzelnen zu dem Gesamtgrad der Behinderung geführt haben.
Bereits auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen rechtfertigt das
Lendenwirbelsäulensyndrom allein zwar mindestens einen Grad der Behinderung von
10 Prozent, nicht jedoch einen von 30 Prozent, da ersichtlich weitere
Beeinträchtigungen bei der Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung
berücksichtigt worden sind, deren Art und Schwere nicht mitgeteilt worden sind.
Die gerichtliche Feststellung, hieraus ergebe sich, daß der Betroffene längere
Strecken als 200 Meter nicht gehen oder Fahrrad fahren könne, beruht auf der
unkritischen Übernahme der Einlassung des Betroffenen. Eine derart schwere
Behinderung, wie vom Betroffenen behauptet, hätte nicht nur einen ganz erheblich
höheren Grad der Behinderung zur Folge, sondern auch die Zuerkennung der
Merkmale "G" für gehbehindert, wenn nicht sogar "aG" für außergewöhnlich
gehbehindert in einem Schwerbehindertenausweis.
2. Ebenfalls ungeprüft übernommen worden ist die Einlassung des Betroffenen,
sein Arbeitsplatz befinde sich ca. 5 km hinter dem Werkstor 1 und sei von dort
nur mit dem eigenen Pkw zu erreichen. Auch die dazu erforderliche Beweisaufnahme
hat nicht stattgefunden. Der Senat weist in diesem Zusammenhang allerdings
darauf hin, daß es eher unwahrscheinlich erscheint, daß es auf einem so großen
Betriebsgelände keinen betrieblichen Zubringerverkehr geben soll. Das würde
bedeuten, daß wahrscheinlich zahlreiche Betriebsangehörige ohne eigenen Pkw
nicht in der Lage wären, ihren Arbeitsplatz zu erreichen.
3. Auch die Feststellung, der Betroffene könne aus betrieblichen Gründen für die
Dauer eines Monats keinen zusammenhängenden Urlaub nehmen, ist nicht überprüft
worden. Nach § 7 Abs. 2 BUrlG ist Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu
gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des
Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Bei
einem so großen Unternehmen wie der Arbeitgeberin des Betroffenen erscheint es
eher unwahrscheinlich, daß die Gewährung zusammenhängenden Urlaubs nicht möglich
sein soll.
4. Der Umstand, daß ein Betroffener bisher straßenverkehrsrechtlich nicht in
Erscheinung getreten ist, ist nach § 3 Abs. 1 BKatV bei den Regelrechtsfolgen
der Bußgeldkatalogverordnung bereits berücksichtigt und stellt daher keinen
berücksichtigungsfähigen Milderungsgrund dar. Der Senat vermag auch nicht zu
erkennen, warum das Geständnis allein angesichts der klaren Beweislage ein
Umstand sein soll, der ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können soll.
Der Rechtsfolgenausspruch bedarf daher insgesamt der neuen Verhandlung und
Entscheidung. Gründe, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
Meschede zurückzuverweisen, bestehen nicht. Das Amtsgericht wird auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden haben, da der Erfolg des Rechtsmittels
noch nicht feststeht.