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Fahrverbot –
absehen hiervon und Ausnahmegründe
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV-5 Ss (OWi)
139/07 - (OWi) 54/07 IV
Beschluss vom
30.01.2008
Das angefochtene Urteil wird im
Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 2. April 2007 wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 180,- EUR verurteilt, jedoch von
der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Krefeld, der die
Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
II.
Die gemäß §§ 79 Abs. 3 u. 4 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsbeschwerde
hat in der Sache Erfolg.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt
worden. Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe ist in ausreichender Weise zu entnehmen, dass die
Geschwindigkeitsmessung innerhalb geschlossenen Ortschaft vorgenommen ist. Die
Urteilsgründe enthalten auch Angaben zur festgestellten Geschwindigkeit unter
Abzug der Messtoleranz und des verwandten Messverfahrens. Konkrete Anhaltspunkte
für Messfehler sind in dem Urteil nicht festgestellt worden.
2.
Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand
haben. Die Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen weder für sich genommen
noch unter Gesamtwürdigung aller Umstände das Absehen von der Verhängung eines
gemäß § 4 Abs. 2 BKatV bei einem Verstoß gegen § 25 Abs. 1 S. 1 StVG regelmäßig
vorgesehenen Fahrverbots.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der
konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines
Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den
Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit
kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen
von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern
der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich
niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien
eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten
Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht,
und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines
Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw.
des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der
Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist .
Nach diesen Maßstäben stellen die vom Amtsgericht angeführten Umstände weder für
sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom
Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweichend
erscheinen lassen, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes
angemessen wäre. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines
angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung
eines Regelfahrverbotes, sondern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B.
drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen
Existenzgrundlage (OLG Düsseldorf - 3. Senat - Beschluss vom 13.03.2004 - 2a Ss
(OWi) 67/00- (OWi) 24/00 III). Die Entscheidung über das Absehen vom
Regelfahrverbot ist dabei eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen
zu belegen; eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist
insoweit nicht ausreichend (vgl. OLG Hamm NZV 1996, 118). Ob gravierende
berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen
können, bedarf dabei der positiven Feststellung und Darlegung der entsprechenden
Tatsachen in den Urteilsgründen. Grundsätzlich hat jeder Betroffene berufliche
und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbots durch Maßnahmen
wie z.B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Verwandten als
Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers, insbesondere durch eine
Kombination dieser Maßnahmen, auszugleichen. Für hierdurch auftretende
finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden (vgl. OLG
Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV 2002,
143). Derartige Belastungen durch einen Kredit, der in kleineren für den
Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann, und der sich im Hinblick auf
die verhältnismäßig kurze Dauer eines Fahrverbots von einem Monat in
überschaubaren Grenzen bewegt, sind grundsätzlich hinzunehmen. Speziell eine
Kombination von Maßnahmen der vorgenannten Art ist in der Regel als zumutbar
anzusehen. Dass dem Betroffenen bei einer Kombination möglicher
Ausgleichsmaßnahmen ein Ausgleich der Härten nicht möglich oder zumutbar wäre,
geht aus dem Urteil in keiner Weise hervor. Es ist noch nicht einmal dargelegt,
ob der Betroffene eine berufliche Tätigkeit ausübt, bei der er auf die Nutzung
eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Das Argument, der Betroffene stehe noch in
der Probezeit, weshalb ihn das Fahrverbot besonders hart treffe, dürfte
mittlerweile durch Zeitablauf hinfällig geworden sein.
Überdies hat das Amtsgericht sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt,
dass ausweislich der Urteilsgründe der Betroffene bereits kurze Zeit vor
Begehung der vorliegenden Ordnungswidrigkeit vom 23. August 2006 mit einem
Fahrverbot belegt worden ist, und zwar durch Bußgeldbescheid vom 24. Juli 2006,
rechtskräftig seit dem 16. August 2006.
Da weitere Feststellungen zur Frage der außergewöhnlichen Härte wahrscheinlich
erscheinen, kommt eine Entscheidung durch den Senat nicht in Betracht.
III.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher das angefochtene
Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung von
Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten
Rechtsfolgenausspruch.
IV.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
Kempen zurückverweisen.
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