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Abstandsunterschreitung (vorsätzliche) - Anforderungen
OLG Hamm
Az.: 3 Ss OWi
351/04
Beschluss vom
22.07.2004
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen
das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 1. April 2004 der 3. Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22.07.2004 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter
am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des
Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1
StPO).
Gründe:
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Gütersloh den Betroffenen
wegen vorsätzlicher Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1, 49
StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 150,- € verurteilt und ihm für die Dauer
eines Monats untersagt, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen.
Dem Betroffenen wurde dabei die 4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG
eingeräumt.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 23.10.2003 gegen 13.51
Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX die BAB A 2 in
Fahrtrichtung Oberhausen. Bei Kilometer 361,500 fuhr er mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 141 km/h auf der linken Fahrspur und hielt zu dem
vor ihm auf derselben Spur fahrenden Fahrzeug einen Abstand von höchstens 28,20
m ein.
Zur Person hat das Amtsgericht u.a. festgestellt, dass der Betroffene seit dem
19.11.1999 im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und nach eigenen Angaben etwa
100.000 km im Jahr fährt. Ferner ist ausgeführt, dass im Verkehrszentralregister
insgesamt sieben im Einzelnen genannte berücksichtigungsfähige Voreintragungen
vorhanden sind, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die
Voreintragungen betreffen allesamt erhebliche Überschreitungen der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften im
Tatzeitraum vom 21.08.2000 bis 12.03.2002. Dabei ist insgesamt vier Mal gegen
den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt worden.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlich begangener
Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt und hierzu ausgeführt, dass der Betroffene
den zu geringen Abstand zumindest billigend in Kauf genommen habe. Er habe das
Fahrzeug vor ihm mindestens eine Strecke von rund 330 m mit dem Abstand von
lediglich 28,20 m vor sich herfahren sehen. Bei seiner Fahrpraxis von 100.000 km
im Jahr und angesichts des Umstandes, dass er seit fast vier Jahren im Besitz
der Fahrerlaubnis war, sei auszuschließen, dass er nicht bemerkt habe, dass er
erheblich zu dicht auffuhr.
Angesichts der Voreintragungen und im Hinblick auf die vorsätzliche
Begehungsweise hat das Amtsgericht die Regelgeldbuße von 50,- € auf 150,- €
erhöht. Die Verhängung des Fahrverbotes hat das Amtsgericht gemäß § 25 Abs. 1
StVG im Hinblick auf die sieben Voreintragungen wegen Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit und die hierbei erfolgte viermalige Verhängung
eines Fahrverbotes begründet. Der Verkehrsverstoß einer Abstandsunterschreitung
sei an Unrechtsgehalt und Gefährdungspotential einer
Geschwindigkeitsüberschreitung gleichzusetzen. Wegen der weiteren Ausführungen
wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit
der er unter näheren Ausführungen die Feststellungen zum Vorsatz und die
Verhängung des Fahrverbotes rügt.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Feststellungen tragen den Tatbestand der vorsätzlichen Nichteinhaltung des
Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug gemäß § 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG.
Das Amtsgericht hat die ordnungsgemäße Abstandsmessung mittels eines
standardisierten Messverfahrens in ausreichender Weise dargelegt. Auch die
Ausführungen zum Vorsatz halten einer rechtlichen Überprüfung durch das
Rechtsbeschwerdegericht noch Stand. Die Länge der gefahrenen Strecke, das Maß
der Fahrpraxis aufgrund der gefahrenen Jahreskilometer und die Dauer des
Besitzes der Fahrerlaubnis sind hinreichende Umstände, aufgrund derer das
Tatgericht im konkreten Fall ohne Rechtsfehler mindestens Eventualvorsatz bei
dem Betroffenen bei Begehung der Abstandsunterschreitung feststellen konnte. Die
- wenn auch knappen - konkreten Tatumstände lassen die Beurteilung zu, dass der
Betroffene im Ergebnis die Tatbestandsverwirklichung der Abstandsunterschreitung
zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich mit abgefunden hat. Die
festgestellten Umstände des Einzelfalles sind hierzu noch ausreichend.
Auch die Verhängung des Fahrverbotes gemäß § 25 Abs. 1 StVG ist im Ergebnis
nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Vorwurf,
beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt zu haben, darin
besteht, dass der Fahrer durch die wiederholte Begehung von Verkehrsverstößen,
die nach ihrer Art und den Umständen für sich allein betrachtet zwar nicht
bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, erkennen
lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen
rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht
fehlt. Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht im Hinblick auf die sieben
Voreintragungen des Betroffenen seit dem 02.11.2000 und die dabei vier Mal
verhängten Fahrverbote die beharrliche Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers durch den Betroffenen begründet. Die Urteilsgründe legen
die einzelnen Voreintragungen, die sämtlich Überschreitungen der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit beinhalten, insoweit hinreichend dar, als sie nach
Tatzeit, Höhe der jeweiligen Überschreitung innerhalb oder außerhalb
geschlossener Ortschaft, Höhe der Geldbuße und des eventuellen Fahrverbotes
sowie des Datums des Bußgeldbescheides und der Rechtskraft ausgeführt sind.
Damit ist den Urteilsgründen hinreichend zu entnehmen, dass der Betroffene
beharrlich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat und es ihm an der für die
Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der
notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Dies ergibt sich zum
einen aus der Fülle der Eintragungen und der engen zeitlichen Abfolge der
geahndeten Verkehrsverstöße sowie aus dem offenbaren und auch vom Amtsgericht
dargelegten inneren Zusammenhang zwischen den zuvor begangenen
Geschwindigkeitsüberschreitungen und der nunmehr abzuurteilenden
Abstandsunterschreitung (vgl. zum inneren Zusammenhang zwischen
Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen Bay DAR 2000, 278; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdnr. 15 zu § 25 StVG. Weitere Feststellungen
über Einzelheiten der Vortaten sind in den Urteilsgründen nicht erforderlich;
der Charakter des Bußgeldverfahrens als summarisches Verfahren gebietet es -
auch aus Gründen der Praktikabilität - weitergehende Anforderungen als
diejenigen Angaben, die sich aus dem Verkehrszentralregisterauszug ergeben,
nicht zu verlangen; anderenfalls wäre die Feststellung der Einzelheiten der
Vortaten in vielen Fällen geradezu unmöglich oder mit einem im Bußgeldverfahren
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Der Senat hält insoweit an seiner
früheren Auffassung, dass zur Nachvollziehbarkeit des zeitlichen und inneren
Zusammenhanges weitergehende Einzelheiten zu den Vortaten dargetan werden müssen
(Senatsbeschluss vom 10.10.2002 - 3 Ss OWi 727/02) nicht fest.
Vorliegend hat das Amtsgericht den die Verhängung des Fahrverbotes
rechtfertigenden zeitlichen und inneren Zusammenhang zu den Umständen der
Vorbelastung hinreichend dargetan, so dass eine Überprüfung durch das
Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht ist. Zutreffend ist insbesondere die vom
Unrechtsgehalt und Gefährdungspotential bei Abstandsunterschreitungen und
Geschwindigkeitsüberschreitungen gesehene Entsprechung. Ein Rechtsfehler zum
Nachteil des Betroffenen war dabei auf der Grundlage der
Rechtsbeschwerdebegründung nicht festzustellen.
Die Rechtsbeschwerde war deshalb mit der im Tenor genannten Kostenfolge als
unbegründet zu verwerfen.
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