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Kündigung durch Abteilungsschließung nicht gerechtfertigt! Arbeitsgericht Frankfurt Az: 18 Ca 1911/01 Urteil vom 26.09.2001 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Ein teilweiser Wegfall von Tätigkeiten rechtfertigt noch nicht eine betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers. Entscheidungsgründe: Die Richter gaben damit der Klage eines Wertpapierhändlers gegen eine Bank statt und erklärten dessen betriebsbedingte Kündigung für unwirksam. Nachdem die Abteilung des Klägers in einer Filiale geschlossen wurde, hätte er an anderer Stelle im Unternehmen beschäftigt werden können. |
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