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Abweichender Bußgeldbescheid

OLG Stuttgart

Az.: 1 Ss 505/97

Beschluß vom 16. Oktober 1997

Vorinstanzen: AG Stuttgart Az.: B 18 0Wi 67 Js 5731/97 ~ StA Stuttgart 67 Js 5731 /97


Leitsätze:

§§ 66, 67 Abs. 1 OWiG, 302 Abs. 1 StPO

1. Auch ein von der Verfügung des Sachbearbeiters der Bußgeldbehörde in der Rechtsfolge abweichender, im EDV-Verfahren ausgedruckter Bußgeldbescheid ist wirksam und kann Bestandskraft erlangen.

2. Die Bezahlung der in einem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße vor Einlegung des Einspruchs enthält in aller Regel keinen Einspruchsverzicht.


Beschluß

In der Bußgeldsache gegen

wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit, hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts am 16. Oktober 1997 gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 06. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der durch Zeichen 274 zur StVO angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h zu der Geldbuße von 300,00 DM und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Wegen der am 22. August 1996 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit verfügte der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle des Amts für öffentliche Ordnung der Stadt Stuttgart am 11. September 1996 handschriftlich: Bußgeldbescheid mit 200,00 DM und 1 Monat Fahrverbot erlassen. Anschließend gab er die Entscheidung in den Computer ein; durch einen technischen Fehler bei der Übertragung der Entscheidung wurde das Fahrverbot versehentlich nicht in dem vom Computer ausgedruckten, vom Sachbearbeiter nicht unterschriebenen Bußgeldbescheid vom 11. September 1996 aufgeführt. Der Zweitausdruck des Bußgeldbescheids (ohne Fahrverbot) wurde dem Betroffenen am 14. September 1996 zugestellt. Am 16. September 1996 bezahlte der Betroffene die Geldbuße von 200,00 DM. Danach erreichte ihn ein Schreiben der Bußgeldstelle mit Datum vom 13. September 1996, in dem ihm mitgeteilt wurde, der Bußgeldbescheid vom 11. September 1996 enthalte einen Druckfehler und werde hiermit berichtigt; in dem Bußgeldbescheid müsse es richtig heißen: 1 Monat Fahrverbot. Hierauf legte der Betroffene am 24. September 1996 durch seinen Verteidiger „gegen den Bußgeldbescheid vom 11. September 1996″ Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1996 erklärte der Verteidiger, der Einspruch sei nur vorsorglich „gegen den Bescheid vom 13. September 1996″, in dem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden sollte, eingelegt worden. Am 17. Februar 1997 stellte die Bußgeldstelle einen der Verfügung vom 11. September 1996 entsprechenden Computerausdruck eines Bußgeldbescheids her, dessen Zweitausdruck dem Betroffenen am 20. Februar 1997 zugestellt wurde.

II.

Die auf die Sachrüge gestützte – zulässige – Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts hat keinen Erfolg. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob der Verurteilung des Betroffenen ein Verfahrenshindernis entgegenstand, ergibt, daß dies nicht der Fall war. Der Bußgeldbescheid vom 11. September 1996 (in der ursprünglichen Fassung) war zwar wirksam, hat jedoch keine Bestandskraft erlangt.

1. Aus § 51 Abs. 1 Satz 2 OWiG ergibt sich, daß die Herstellung von Bußgeldbescheiden im EDV-Verfahren zulässig ist. Danach werden diese in der Form zugestellt, in der sie von der EDV-Anlage ausgedruckt werden; die Unterschrift des Sachbearbeiters auf dem Ausdruck ist nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn dessen Name in dem Bescheid ausgedruckt wird. Allerdings muß der im EDV-Verfahren hergestellte Bußgeldbescheid auf einem nachprüfbaren Willensakt der ausstellenden Behörde beruhen, der aktenkundig zu machen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 337; Göhler, OWiG, 11. Auflage, Vor § 65 Rdnr. 4). Ein solcher nachprüfbarer Willensakt liegt hier mit der Verfügung des Sachbearbeiters der Bußgeldstelle vom 11. September 1996 vor.

Indes stimmen der im EDV-Verfahren ausgedruckte Bußgeldbescheid vom 11. September 1996 und dessen Zweitausdruck nicht mit der Verfügung des Sachbearbeiters vom selben Tage überein, weil in ihnen wegen eines technischen Versehens das Fahrverbot nicht enthalten ist. Es liegt sonach ein Fall der wesentlichen Divergenz zwischen dem in der Verfügung des Sachbearbeiters zum Ausdruck gekommenen Sanktionswillen der Bußgeldbehörde und der im Bußgeldbescheid und in ihrem Zweitausdruck aufgeführten Sanktion vor. Derartige erhebliche Mängel bei der Umsetzung des aktenkundigen Behördenwillens in den Bußgeldbescheid bewirken allerdings nur, daß die Zustellung unwirksam ist und daß die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids und seines Zweitausdrucks wird hiervon jedoch nicht berührt (vgl. OLG Stuttgart VRS 63, 370; OLG Düsseldorf VRS 61, 274; Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 51 Rdnr. 6 und § 66 Rdnr. 38). Der Bußgeldbescheid ist als diejenige behördliche Sanktionsentscheidung, die durch die Zustellung (oder Mitteilung) eines Zweitausdrucks an den Betroffenen Außenwirkung erlangt, der für diesen maßgebliche hoheitliche Akt. Der Betroffene darf sich, wenn nicht offensichtliche Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Fassungsversehen in derer ihm zugegangenen Zweitausdruck des Bußgeldbescheids enthalten sind, darauf verlassen, daß dieser den behördlichen Sanktionswillen ihm gegenüber korrekt zum Ausdruck bringt. Insoweit genießt der Betroffene aus rechtsstaatlichen Gründen Vertrauensschutz, weil er sich nur aufgrund der ihm bekannt gemachten behördlichen Sanktionsentscheidung darüber schlüssig werden kann, ob er gegen diese durch Einspruch vorgehen will oder nicht. Daher kann ein – auch nicht wirksam zugestellter – Bußgeldbescheid nur in der dem Betroffenen mitgeteilten Form in Bestandskraft erwachsen, wenn er durch Einspruchsverzicht oder Einspruchsrücknahme unanfechtbar wird. Der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Verfügung des Sachbearbeiters der Bußgeldbehörde kommt nur dann noch verfahrensrechtliche Bedeutung zu, wenn der Betroffene das Bußgeldverfahren im Wege des – wirksamen – Einspruchs weiterbetreibt.

Der Bußgeldbescheid vom 11. September 1996 (in der ursprünglichen Fassung) ist hier nicht unanfechtbar geworden, weil die Bezahlung der Geldbuße von 200,00 DM vor Einspruchseinlegung keinen wirksamen Einspruchsverzicht enthält.

Der Verzicht auf die Einlegung eines Einspruchs ist vom Erlaß des Bußgeldbescheids an bis zum Ablauf der Einspruchsfrist möglich (§§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG, 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Für seine Wirksamkeit ist, falls er nicht zu Protokoll der Bußgeldbehörde erklärt wird, ebenso wie für die Einspruchseinlegung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG) Schriftform erforderlich. Zur Schriftform gehört, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, zuverlässig entnommen werden können. Zwar braucht der Ausdruck „Verzicht“ nicht unbedingt verwendet zu werden; es muß jedoch e i n d e u t i g der Wille des Erklärenden zum Ausdruck kommen, auf den ihm zustehenden prozessualen Rechtsbehelf zu verzichten (vgl. OLG Stuttgart Die Justiz 1981, 371).

Eine solche Erklärung ist hier nicht abgegeben worden; sie ist auch nicht in der Bezahlung der Geldbuße zu sehen. Die Bezahlung einer Geldbuße nach Bekanntmachung des Bußgeldbescheids enthält in aller Regel keine Verzichtserklärung durch schlüssiges Handeln (vgl. Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 67 Rdnr. 41; ebenso für das Strafbefehlsverfahren: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 410 Rdnr. 3; Fischer in KK, StPO, 3. Auflage, § 410 Rdnr. 7; Gössel in LR, StPO, 24. Auflage, § 410 Rdnr. 14). Denn zum einen ist die Zahlstelle der Bußgeldbehörde zur Entgegennahme eines Einspruchsverzichts nicht zuständig. Zum anderen fehlt es der Bewirkung der Zahlung an einem eindeutigen Erklärungswert durch konkludentes Handeln. Denn die Bezahlung der Geldbuße muß nicht bedeuten, daß der Betroffene die Sanktion als endgültig hinnehmen will. Sie kann auch auf der (irrigen) Meinung beruhen, eine Geldbuße müsse – wie öffentlich-rechtliche Abgaben nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – unabhängig von der Anfechtung des Bescheids sofort bezahlt werden. Die Bezahlung der Geldbuße für sich allein läßt daher ebensowenig wie ein Ratenzahlungsgesuch (vgl. OLG Hamm VRS 36, 217; a.A. OLG Karlsruhe Die Justiz 1965, 243) einen eindeutigen Schluß auf den Verzichtswillen des Betroffenen zu (vgl. LG Hannover MDR 1950, 630 für die Geldstrafe im Strafbefehl). Hierzu bedarf es vielmehr einer schriftlichen Erklärung des Betroffenen, die – zumindest zusammen mit der Überweisung der Geldbuße den zweifelsfreien Schluß auf den Verzichtswillen des Betroffenen ermöglicht (vgl. OLG Stuttgart Die Justiz 1981, 371). Eine solche eindeutige Erklärung hat der Betroffene hier nicht abgegeben.

3. Auf die Frage, ob der ursprüngliche Bußgeldbescheid vom 11. September 1996 nach Zustellung bzw. Mitteilung an den Betroffenen wegen des Fahrverbots noch berichtigt oder ergänzt werden durfte (verneinend: Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 66 Rdnr. 37), kommt es hier nicht an. Denn der – rechtzeitige Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid eröffnete ohnedies den Weg ins gerichtliche Verfahren mit seinen offenen Sanktionsmöglichkeiten, so daß es des Erlasses des zweiten Bußgeldbescheids vom 17. Februar 1997 nicht bedurft hätte.

4. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Prüfung des Urteils hat einen materiell-rechtlichen Fehler nicht ergeben.

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