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Blutalkoholmessung nach dem
ADH-Verfahren
BGH
Az: IV ZR 212/01
Urteil vom 25.09.2002
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die
mündliche Verhandlung vom 25. September 2002 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Nach einem Verkehrsunfall verlangt der Kläger Versicherungsleistungen in Höhe
von 30.700 DM für den Totalschaden seines bei der Beklagten
vollkaskoversicherten Pkw Honda Accord.
Er verlor am 7. Februar 1997 um 4.20 Uhr innerorts ausgangs einer Linkskurve die
Gewalt über das Fahrzeug, welches infolgedessen von der Fahrbahn abkam, zunächst
einen Straßenbaum streifte und sodann frontal gegen einen weiteren Baum prallte.
Der Kläger wurde bewußtlos in ein Krankenhaus eingeliefert. Ihm war ein
Unterschenkel abgerissen worden. Zur Vorbereitung der erforderlichen sofortigen
Beinamputation veranlaßte der zuständige Anästhesist eine Blutalkoholbestimmung,
die alsbald im Labor des Krankenhauses mittels eines automatischen Meßgeräts,
das nach der Alkoholhydrogenase-Methode (ADH-Methode) arbeitet, vorgenommen
wurde. Es wurde lediglich eine Messung durchgeführt, welche für 5.30 Uhr, den
Zeitpunkt der Blutprobenentnahme, einen Alkoholgehalt von 1,12 g/l Blutserum
ergab. Für weitere Blutuntersuchungen zu Ermittlungszwecken blieb keine Zeit
mehr.
Die Beklagte hält sich unter Berufung auf § 61 VVG für leistungsfrei, weil der
Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Er sei infolge
Alkoholkonsums jedenfalls relativ fahruntauglich gewesen. Der Unfall sei die
Folge typischer alkoholbedingter Fahrfehler, insbesondere überhöhter
Geschwindigkeit.
Der Kläger bestreitet, vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Er meint, die
nur einmalige Bestimmung des BAK-Wertes nach der ADH-Methode erlaube keine
ausreichend sicheren Rückschlüsse auf eine Alkoholisierung und deren Grad und
sei deshalb kein verwertbares Beweismittel.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist zulässig. Seine Zulassung durch das Berufungsgericht ist
bindend (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 1999 - II ZB 12/99 - BGHR ZPO §
546 Abs. 1, Nichtzulassungsbeschwerde 2 m.w.N.). Es hat in der Sache hat keinen
Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Versicherungsleistungen nach § 61 VVG
versagt, weil es davon überzeugt ist, der Kläger habe sein Fahrzeug im Zustand
alkoholbedingter relativer Fahruntauglichkeit gesteuert und den Unfall durch
alkoholbedingte Fahrfehler herbeigeführt. Darin liege ein grober Verstoß gegen
die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt.
Die im Krankenhaus vorgenommene Blutalkoholbestimmung, die einen Wert von
"1,12‰" ergeben habe, sei verwertbar. Nach den Zeugenaussagen der mit der
Analyse betrauten medizinisch-technischen Assistentin und eines Diplom-Chemikers
sei erwiesen, daß das Analysegerät vor der Blutuntersuchung ordnungsgemäß
kalibriert worden sei. Das lediglich auf eine einzige ADH-Bestimmung gestützte
Meßergebnis lasse zwar nicht den sicheren Schluß zu, der Kläger habe sein
Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1‰ - und damit im
Zustand absoluter Fahruntauglichkeit - geführt. Es sei andererseits aber für die
richterliche Überzeugungsbildung nicht schlechthin unverwertbar. Dabei könne
offen bleiben, ob es nur indizielle Wirkung für eine Alkoholisierung des Klägers
in der Gesamtschau mit weiteren Indizien entfalte oder nach einem in freier
Beweiswürdigung zu bestimmenden großzügigen Sicherheitsabschlag unmittelbar auf
die Blutalkoholkonzentration des Klägers schließen lasse. Denn beide Wege
führten hier zu dem Ergebnis, daß der Kläger zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt
relativ fahruntauglich gewesen sei.
Der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige habe sich eingehend mit
der Verwertbarkeit der Blutalkoholbestimmung befaßt und ausgeführt, der
zugunsten des Klägers zu gewährende Sicherheitsabschlag ergebe auch ohne eine
auf den Unfallzeitpunkt bezogene Rückrechnung eine Blutalkoholkonzentration von
jedenfalls 0,74‰. Ob davon ein weiterer Sicherheitsabschlag von 0,1‰ zum
Ausschluß aller theoretischen Bedenken vorgenommen werden müsse, brauche nicht
entschieden zu werden. Denn auch die Gesamtschau der übrigen Indizien ergebe
eine alkoholbedingte relative Fahruntauglichkeit des Klägers. Der Kläger sei ein
langjährig erfahrener Kraftfahrer. Er habe ohne erkennbaren äußeren Grund die
Gewalt über sein Fahrzeug in einer Verkehrssituation verloren, die einem
nüchternen Fahrer keine Probleme bereitet hätte. Der Kläger habe den
Straßenverlauf ausgangs der von ihm durchfahrenen Linkskurve falsch eingeschätzt
und damit einen alkoholtypischen Fahrfehler begangen. Es komme hinzu, daß der
Pkw des Klägers nach dem vom Gericht veranlaßten Unfall-Rekonstruktionsgutachten
mit einer Geschwindigkeit von 77 bis 89 km/h gegen den Baum geprallt sei, mithin
der Kläger die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich
überschritten habe. Auch das weise jedenfalls in der Gesamtschau aller Umstände
auf ein alkoholbedingtes Versagen des Klägers hin.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verwertung der nur auf einem
einzigen ADH-Test beruhenden BAK-Bestimmung und gegen die durch das
Berufungsgericht im übrigen vorgenommene Bewertung der Fahrfehler des Klägers.
1. Das Berufungsgericht durfte die Blutalkoholbestimmung für seine
Überzeugungsbildung heranziehen.
Ob ein Fahrzeugführer infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage ist, sein
Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, ist eine Tatfrage, die der
Tatrichter grundsätzlich in freier richterlicher Beweiswürdigung klären muß.
a) Allerdings unterliegt er dabei Einschränkungen, die die Rechtsprechung unter
Heranziehung medizinisch gesicherter Erfahrungssätze entwickelt hat. So ist -
ungeachtet aller individuellen Unterschiede in der Alkoholtoleranz - ab einer
ordnungsgemäß festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1‰ von dem
zwingenden medizinischen Erfahrungssatz auszugehen, daß der Kraftfahrer nicht
mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen (absolute
Fahruntauglichkeit, dazu BGHSt 37, 89 ff.; Schoknecht, NZV 1990, 104). Insoweit
unterliegt die Beweiswürdigung des Tatrichters auch der uneingeschränkten
Kontrolle durch das Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR
8/87 - VersR 1988, 950 unter I 2 a m.w.N.).
Bindungswirkung in diesem Sinne entfaltet die BAK-Bestimmung aber nur dann, wenn
sie nach standardisierten Regeln getroffen worden ist, die einen hinreichend
sicheren Ausschluß möglicher Meß- und Berechnungsfehler gewährleisten. Bei der
Analyse einer Blutprobe muß deshalb das Meßergebnis dem arithmetischen
Mittelwert aus einer Mindestzahl voneinander unabhängiger Einzelmeßwerte
entnommen werden. Werden diese nach dem Widmark- und dem ADH-Verfahren
ermittelt, so sind insgesamt fünf Einzeluntersuchungen erforderlich. Wird das
Widmark-Verfahren durch eine automatische gaschromatographische Analyse (GC)
ersetzt, genügen je zwei Einzeluntersuchungen nach der ADH-Methode und der
Gaschromatographie (BGHSt 28, 1, 2; vgl. auch BGHSt 21, 157, 167; BGH, Urteil
vom 15. Juni 1988 aaO unter I 2 b). Das dient dem Zweck, mittels wechselseitiger
Kontrolle der gewonnen Meßergebnisse eine möglichst weitgehende Annäherung des
Meßergebnisses an den wahren BAK-Wert zu erreichen.
b) Eine solche mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung liegt hier nicht vor.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es ihm damit verwehrt war, aus
dem vermeintlichen Meßergebnis von "1,12‰" BAK unter Rückgriff auf den
anerkannten Grenzwert von 1,1‰ zu folgern, der Kläger sei absolut fahruntauglich
gewesen.
Im Ergebnis wirkt es sich deshalb auch nicht aus, daß - was das Berufungsgericht
übersieht - das Analysegerät des Krankenhauses eine Serumprobe analysiert und
den ermittelten Wert nicht in Promille, sondern in Gramm Alkohol pro Liter
Blutserum (g/l) ausgegeben hat. BAK-Werte beziehen sich hingegen üblicherweise
auf Vollblut, sie werden in Milligramm Alkohol pro Gramm Vollblut (‰) angegeben.
Das Berufungsgericht hätte deshalb eine Umrechnung vornehmen müssen, bei der das
Ergebnis der Serummessung durch den Divisor 1,2 (der dem Quotienten der
Wassergehalte von Serum - 91% - und Blut - 76% - entspricht) geteilt wird (vgl.
dazu Schoknecht NZV 1990, 104, 106). Die Messung hat in Wahrheit also nur 1,12
g/l oder 0,93‰ BAK ergeben.
c) Inwieweit eine auf zu wenigen Analysewerten beruhende BAK-Bestimmung für die
Ermittlung der Alkoholisierung überhaupt herangezogen werden kann, ist in der
Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu die Übersicht bei Hentschel,
Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. StGB § 316 Rdn. 53). Teilweise wird eine
Unverwertbarkeit des Meßwerts angenommen (so wohl OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 97 =
VersR 1994, 167). Vielfach wird demgegenüber lediglich die Feststellung eines
bestimmten Promillewertes aufgrund solcher Messungen für unmöglich erachtet und
statt dessen dem Meßergebnis lediglich eine Indizwirkung zugebilligt, die erst
im Zusammenspiel mit anderen Umständen den Schluß auf eine relative
Fahruntauglichkeit des Betroffenen zulasse (OLG Stuttgart VRS 66, 450; BayObLG
NJW 1982, 2131). Schließlich wird eine nicht richtlinienkonforme BAK-Messung im
Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbildung dann als voll verwertbar
angesehen, wenn das Gericht das Ergebnis einer Einzelanalyse unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände ihres Zustandekommens und unter
Beachtung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse zur BAK-Bestimmung
ausreichend würdige und insbesondere mit sachverständiger Hilfe einen
Sicherheitsabschlag bestimme, der den Unzulänglichkeiten der Messung ausreichend
Rechnung trage (OLG Hamm r+s 1995, 238; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Juni
1988 aaO unter I 2 e, wo die Frage der Verwertbarkeit von BAK-Bestimmungen auf
der Basis zu weniger Einzeluntersuchungen aber offengelassen worden ist).
d) Die genannten Lösungsansätze stimmen darin überein, daß das Meßergebnis einer
nicht den Richtlinien des Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes vom 1966 (dazu
BGHSt 28, 1, 2) entsprechenden BAK-Bestimmung für sich genommen keine
verläßliche Aussage über den Grad der Alkoholisierung erlaubt. Ein darüber
hinausgehendes generelles Beweisverwertungsverbot für solche Einzelmeßwerte,
welches den Tatrichter von vornherein zwänge, die Augen davor zu verschließen,
daß - wenngleich auf statistisch zu schmaler Basis - Alkohol im Blut des
Betroffenen nachgewiesen worden ist, läßt sich rechtlich nicht begründen.
Vielmehr ist der Tatrichter zunächst lediglich an der Anwendung der von Medizin
und Rechtsprechung erarbeiteten festen Beweisregeln für bestimmte
Alkoholisierungsgrade (insbesondere des Grenzwertes von 1,1‰) gehindert. Das hat
aber nur zur Folge, daß er die Frage der Alkoholisierung und der dadurch
hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unter Heranziehung aller Indizien in freier
Beweiswürdigung klären muß. Das setzt voraus, daß er - zumeist mit
sachverständiger Hilfe - danach fragen muß, welche Aussagekraft dem jeweiligen
Meßwert konkret zukommt. Im Regelfall wird es sich anbieten, danach zu fragen,
in welcher Höhe und in welchem Umfang das zugrundeliegende Analyseverfahren
Abweichungen erwarten läßt, um so eine statistisch abgesicherte Aussage über die
Meßgenauigkeit und den maximal erforderlichen Sicherheitsabschlag zu gewinnen
(dazu Grüner/Ludwig, Blutalkohol Vol 27/1990, 316 ff.).
e) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - dem Sachverständigen folgend
- statt dessen die in Rede stehende ADH-Messung mit vorangegangenen Messungen
desselben Meßgeräts verglichen. Dieses ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
unmittelbar vor der Messung ordnungsgemäß kalibriert worden. Dabei werden
zweimal hintereinander Serumproben, deren Alkoholgehalt bekannt ist, analysiert,
um festzustellen, ob sich das Meßergebnis innerhalb der vom Gerätehersteller
vorgegebenen Bandbreiten - hier plus/minus 20,1% - bewegt. Der
Sicherheitsabschlag, den der Sachverständige vorgenommen hat, orientiert sich
erkennbar an diesen bei der Kalibrierung nicht überschrittenen Bandbreiten. Beim
Kläger waren 1,12 Gramm Alkohol pro Liter Blutserum gemessen worden, das
entspricht einem BAK-Wert von 0,93‰ (vgl. oben). Der vom Sachverständigen
ermittelte Mindest-BAK-Wert von 0,74‰, von dem auch das Berufungsgericht im
weiteren ausgeht, bleibt dahinter um 19‰-Punkte oder 20,43% zurück.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Sie beruhen auf dem
möglichen Schluß, daß nach beanstandungsfreier Kalibrierung des Meßgeräts sich
auch die unmittelbar anschließende Analyse der Serumprobe des Klägers in den
vorgegebenen Meßtoleranzen bewegt hat und lassen damit - entgegen dem Vorwurf
der Revision - ausreichend erkennen, welchen Sicherheitsabschlag das
Berufungsgericht zugrundegelegt hat. Auf den weiteren, vom Sachverständigen
erwogenen Sicherheitsabschlag von 0,1‰ kommt es, wie das Berufungsgericht
zutreffend gesehen hat, in diesem Bereich der Blutalkoholkonzentration nicht an.
2. Soweit das Berufungsgericht in den Fahrfehlern des Klägers (überhöhte
Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, Kontrollverlust über
das Fahrzeug ohne erkennbaren äußeren Anlaß und trotz langjähriger Fahrpraxis)
einen Beleg für seine relative Fahruntauglichkeit zum Unfallzeitpunkt sieht,
erschöpft die Revision sich in dem unbeachtlichen Versuch, diese Beweiswürdigung
durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der
gebotenen Gesamtschau des Unfallgeschehens rechtlich mögliche Schlüsse gezogen.
Daß einzelne Fahrfehler, insbesondere die überhöhte Geschwindigkeit, für sich
genommen noch nicht den Schluß auf eine alkoholbedingte relative
Fahruntauglichkeit erlaubt hätten (dazu BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVa ZR
111/83 - VersR 1985, 779 unter I 3), hat es ausreichend bedacht.
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