Änderungskündigung - sozial ungerechtfertigt
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
120/06
Urteil vom
21.09.2006
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung
vom 21. September 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts
vom 13. September 2005 - 15 Sa 253/05 - wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten
Änderungskündigung.
Der am 27. Oktober 1970 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerin seit dem 20. März 1995 als Seniorchecker beschäftigt. Die
Anwendung des Bundes-Angestelltenvertrages (BAT) auf das Arbeitsverhältnis ist
einzelvertraglich vereinbart. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug im Juni
2004 3.052,41 Euro.
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig etwa 13.000 Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer. Sie betrieb ua. die Abfertigung von Luftfracht am Flughafen
Frankfurt/Main in der Abteilung Bodenverkehrsdienste-Fracht (BVD-F). Dort waren
ca. 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - darunter der Kläger - beschäftigt.
Die Beklagte nahm in dieser Abteilung zum einen mit eigenem Personal die von
Frachtführern im Auftrag von Luftverkehrsgesellschaften angelieferte Luftfracht
entgegen, lagerte sie zwischen, kommissionierte die Luftfracht nach Angaben der
Luftverkehrsgesellschaft, verwog sie und stellte sie zur Verladung in Flugzeuge
bereit (sogenannter Export). Zum anderen übernahm die Beklagte Luftfracht auf
Paletten oder in Containern von Luftverkehrsgesellschaften, die aus Flugzeugen
entladen worden war. Die Beklagte lagerte auch diese Fracht vorübergehend ein,
bis sie von einem Frachtführer oder einem Endkunden der Luftverkehrsgesellschaft
abgeholt wurde (sogenannter Import). Zu der Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in der Abteilung BVD-F gehörte weder die Verladung der Fracht in
die Flugzeuge noch die Entladung der Flugzeuge. Für diese Flugzeugabfertigung
bestand und besteht bei der Beklagten eine eigene Abteilung.
Die Abteilung BVD-F besaß eine große Halle auf dem Flughafengelände mit Lager-
und Büroraum sowie eine Wiegestation direkt vor der Halle zwischen der Halle und
dem Vorfeld mit Büro- und Unterkunftscontainern. Sie besaß außerdem
Flurförderfahrzeuge, insbesondere Gabelstapler zum Transport von Packstücken,
Paletten und Containern vornehmlich innerhalb der Halle, Lagereinrichtungen in
der Halle sowie eine übliche Büroausstattung und ein EDV-System zur
administrativen Abwicklung der Frachtabfertigung.
Am 14. April 2003 beschloss der Vorstand der Beklagten zur Vermeidung sich
erhöhender Verluste, den Bereich BVD-F in die hundertprozentige Tochter der
Beklagten Tradeport Frankfurt GmbH zu verlagern. Während die Beklagte durch
Verbandsmitgliedschaft an den BAT und den BMT-G II gebunden war und mit allen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsverträgen die Geltung dieser
Tarifwerke zwecks Gleichstellung vereinbart hat, unterliegt die
Tochtergesellschaft nicht diesen Bindungen und kann daher auf dem Markt
kostengünstiger auftreten. Der konzerninternen Verlagerung stimmte der
Aufsichtsrat am 24. September 2003 zu. Auf Grund der innerbetrieblichen
Diskussion und der Verhandlungen mit dem Betriebsrat zeichnete sich jedoch ab,
dass die Mehrzahl der Beschäftigten der Abteilung BVD-F einem Betriebsübergang
widersprechen werde. Die Beklagte richtete daher in dem Bereich
Bodenverkehrsdienste die neue Abteilung Frachtservice ein (BVD-FS). In dieser
Abteilung sollten die Beschäftigten aus der Abteilung BVD-F aufgefangen werden,
die einem Betriebsübergang widersprechen würden. Die in der neuen Abteilung
BVD-FS beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten dann im Wege der
Arbeitnehmerüberlassung bei der Tradeport Frankfurt GmbH eingesetzt werden.
Zwischenzeitlich hat die Tradeport Frankfurt GmbH umfirmiert und heißt heute
Fraport Cargo Services GmbH.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 unterrichtete die Beklagte den Kläger und
alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Abteilung BVD-F über den
bevorstehenden Betriebsübergang. Der Kläger widersprach - wie 544 weitere
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
von der Beklagten auf die Tochtergesellschaft.
Unter dem Datum des 19. Dezember 2003 schlossen der Hessische Arbeitgeberverband
der Gemeinden und Kommunalverbände, dessen Mitglied die Beklagte ist, und ver.di
- Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung
Hessen, die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 ab. Dabei handelt es sich um
eine Sonderregelung zum BAT und zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter
gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) für die Beschäftigten der
Abteilung Frachtservice bei der Beklagten. Dieser Tarifvertrag gilt für alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses
auf die Tochtergesellschaft widersprochen haben. Er sieht ua. vor, dass die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne der Beschäftigungssicherung
verpflichtet sind, einen ggf. auch im Wege der Änderungskündigung angebotenen
Arbeitsplatz in der Abteilung Frachtservice anzunehmen. Dort sind sie
verpflichtet, Aufgaben bei einem Entleiherbetrieb, insbesondere bei der
Tradeport GmbH (jetzt: Fraport Cargo Services GmbH) wahrzunehmen. Die Vergütung
ist bei einer Beschäftigung in der Abteilung Frachtservice (BVD-FS) nach dem
Tarifvertrag geringer als bisher.
Unter dem Datum des 22. Dezember 2003 erteilte das Landesarbeitsamt Hessen der
Beklagten die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern.
Nach Anhörung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats zur beabsichtigten
Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger und der Erklärung des
Betriebsrats, er sehe sich nicht in der Lage, eine abschließende Stellungnahme
zu dem Kündigungsbegehren abzugeben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
zum 30. September 2004. Gleichzeitig bot sie dem Kläger die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses in der Abteilung Frachtservice zu den entsprechend der
Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 741 geänderten Bedingungen ab dem 1. Juli
2004 an. Der Kläger nahm das Angebot rechtzeitig unter dem Vorbehalt an, dass
die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Der Kläger hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten.
Er hat daher beantragt
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom
25. März 2004 unwirksam ist.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Änderungskündigung sei wirksam und nicht
sozial ungerechtfertigt. Sie hat dazu behauptet, sie habe durch eine
vertragliche Vereinbarung sämtliche Betriebsmittel der Abteilung BVD-F mit
Wirkung zum 1. Juli 2004 auf die Fraport Cargo Services GmbH übertragen. Zum
gleichen Zeitpunkt seien sämtliche Kundenverträge der Frachtabteilung auf diese
Tochtergesellschaft übertragen worden. Der bisherige Leiter der
Frachtabfertigung, Herr H, sei nunmehr Geschäftsführer der Fraport Cargo
Services GmbH. Die Halle mit dem Lagerraum und dem Büroraum sowie die außerhalb
der Halle gelegene Wiegestation nebst Büro und Unterkunftscontainer seien in den
Besitz dieser Gesellschaft übergegangen. Die bisherige Frachtabteilung BVD-F
existiere nicht mehr, die Organisationseinheit sei aufgelöst, es existierten bei
ihr keine Betriebsmittel und keine Kundenbeziehungen mehr.
Der Termin für die Änderung der Arbeitsbedingungen habe sich aus dem Termin des
Betriebsübergangs zum 1. Juli 2004 ergeben und sei daher von den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch mit längerer Kündigungsfrist so
hinzunehmen. In jedem Fall würde die Änderung mit Ablauf der Kündigungsfrist
wirksam, und zwar auf Grund entsprechender Auslegung oder entsprechender
Umdeutung.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Berufung der Beklagten
blieb erfolglos. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Änderung der Arbeitsbedingungen
durch die Änderungskündigung der Beklagten sei nicht sozial gerechtfertigt.
Dies ergebe sich schon daraus, dass das von der Beklagten unterbreitete
Änderungsangebot bereits auf eine Änderung zum 1. Juli 2004 gezielt habe, die
Kündigung jedoch unter Beachtung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist erst zu
einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen worden sei. Bei einer ordentlichen
Änderungskündigung müsse der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist keine
Änderungen hinnehmen. Da eine wesentliche der von der Beklagten vorgeschlagenen
Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sei, sei die
Änderungskündigung insgesamt als sozial ungerechtfertigt anzusehen. Auch im Wege
der Auslegung oder Umdeutung sei in der ausgesprochenen Änderungskündigung kein
Änderungsangebot mit einer Änderung der Arbeitsbedingungen erst zum Ablauf der
tariflichen Kündigungsfrist zu sehen.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung.
1. Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil sich, wie die Beklagte
geltend macht, das Versetzungsrecht und die abgesenkte Vergütung bereits aus der
Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 741 ergäben. Eine Änderungsschutzklage nach
§ 4 Satz 2 KSchG ist zwar unbegründet, wenn zum Kündigungstermin die dem
Arbeitnehmer angetragene Änderung der Arbeitsbedingungen bereits auf Grund
anderer Umstände, wie etwa der normativen Wirkung eines Tarifvertrags
eingetreten war ("Überflüssige Änderungskündigung", vgl. zur
Betriebsvereinbarung zuletzt BAG 24. August 2004 - 1 AZR 419/03 - BAGE 111, 361
mwN). Aus der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 741 ergibt sich jedoch kein
Recht der Beklagten, die Arbeitsbedingungen kraft Direktionsrechts durch
einfache Erklärung, erst Recht vor Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist zu
ändern und die Arbeitnehmer der Abteilung Frachtservice mit entsprechender
Lohnminderung zu der Tochtergesellschaft zu versetzen. § 2 der
Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 741 erweitert nicht von vornherein das
Direktionsrecht der Beklagten gegenüber den widersprechenden Arbeitnehmern. Die
Vorschrift geht im Gegenteil davon aus, dass die widersprechenden Arbeitnehmer
vorrangig auf gleichwertigen anderen Arbeitsplätzen bei der Beklagten zu
beschäftigen sind. Nur wenn dies nicht möglich ist, ist die Beklagte nach § 2
Abs. 6 berechtigt, Änderungskündigungen mit dem Ziel auszusprechen, die
Arbeitnehmer in den Bereich Service mit entsprechend erweitertem Direktionsrecht
und gemindertem Lohn zu versetzen. Die Beklagte ist deshalb konsequenterweise
auch entsprechend diesen Vorgaben vorgegangen und hat nicht versucht, die neuen
Arbeitsbedingungen durch Ausübung ihres Direktionsrechts durchzusetzen, sondern
hat jeweils zum Mittel der Änderungskündigung gegriffen.
2. Die Beklagte hat allen Arbeitnehmern gegenüber ordentliche
Änderungskündigungen ausgesprochen. Obwohl das Änderungsangebot auf eine
Änderung der Arbeitsbedingungen schon vor Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist zielte, trifft die Auslegung des Landesarbeitsgerichts zu, dass
die Beklagte nicht außerordentlich, sondern ordentlich zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt hat. Dies ergibt sich eindeutig schon aus
dem Wortlaut des Kündigungsschreibens. Es kann deshalb dahinstehen, ob die
Beklagte nach § 626 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen wäre, gerade den Arbeitnehmern
mit besonders langer Kündigungsfrist den mit den verlängerten Kündigungsfristen
bezweckten Schutz durch eine außerordentliche Änderungskündigung zu nehmen.
3. Die durch die Beklagte ausgesprochene ordentliche Änderungskündigung mit dem
Angebot, die Arbeitsbedingungen bereits erhebliche Zeit vor Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist zu ändern, ist nach § 1 Abs. 2, § 2 KSchG
unwirksam. Unabhängig von der Frage, ob eine Änderung der Arbeitsbedingungen zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sozial gerechtfertigt wäre, ist das
Angebot der Beklagten, der Kläger solle schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zu
erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen weiter arbeiten, sozial
ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG).
a) Eine ordentliche Kündigung wirkt erst zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist. Daran hat sich auch das Änderungsangebot des Arbeitgebers bei
einer ordentlichen Änderungskündigung zu orientieren. Der Arbeitnehmer ist nicht
verpflichtet, auf einen Teil der ihm zustehenden Kündigungsfrist zu verzichten
und vorzeitig in eine Vertragsänderung mit schlechteren Arbeitsbedingungen
(insbesondere eine Lohnminderung) einzuwilligen (BAG 21. April 2005 - 2 AZR
244/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 80 = EzA KSchG § 2 Nr. 52). Eine solche
vorzeitige Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitnehmer auch dann nicht
hinzunehmen, wenn das Änderungsangebot im Rahmen einer ordentlichen
Änderungskündigung erfolgt. Das Änderungsangebot der Beklagten ist damit in
einem wesentlichen Punkt sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte vermengt hier in
unzulässiger Weise Elemente von ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.
Schon dies führt zur Sozialwidrigkeit des Änderungsangebots der Beklagten.
b) Es kann hier letztlich offenbleiben, ob eine ordentliche Änderungskündigung
überhaupt mit dem Angebot verbunden werden kann, die Beschäftigungsbedingungen
bereits vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu ändern. Das
Änderungsangebot der Beklagten ist jedenfalls deshalb sozial ungerechtfertigt,
weil die Beklagte auch den Lohn des Klägers vor Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist ändern und damit erheblich in das Vertragsgefüge eingreifen
wollte.
aa) Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist wirksam, wenn sich der
Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat,
lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise
hinnehmen muss. Im Rahmen der §§ 1, 2 KSchG ist dabei zu prüfen, ob das
Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen
Vertragsbedingungen entfallen ist (st. Rspr. BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 230/05 -
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 83; 22. April 2004 - 2 AZR 385/03 - BAGE 110, 188; 23.
November 2000 - 2 AZR 617/99 -BAGE 96, 294; 18. November 1999 - 2 AZR 77/99 - AP
KSchG 1969 § 2 Nr. 55 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 104; 24.
April 1997 - 2 AZR 352/96 -BAGE 85, 358). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon,
ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt
angenommen hat (st. Rspr. BAG 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151). Die
Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des
Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese
Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen (BAG vgl. 3. Juli
2003 - 2 AZR 617/02 - BAGE 107, 56; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 106d;
HaKo-Pfeiffer KSchG 2. Aufl. § 2 Rn. 39; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13.
Aufl. § 2 Rn. 65). Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, dh.:
Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen
Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles
erforderlich ist (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81 =
EzA KSchG § 2 Nr. 54; vgl. Spirolke/Regh Die Änderungskündigung 2004 § 5B).
bb) Diesen Anforderungen entspricht das Änderungsangebot der Beklagten nicht.
Eine ordentliche Änderungskündigung, bei der das Änderungsangebot des
Arbeitgebers auf eine außerordentliche, dh. vor Ablauf der Kündigungsfrist des
betreffenden Arbeitnehmers wirksam werdende Lohnabsenkung zielt, ist jedenfalls
nach § 1 Abs. 2, § 2 KSchG sozial ungerechtfertigt. Es kommt dabei nicht einmal
darauf an, ob die Beklagte, etwa auf Grund eines während der Kündigungsfrist
erweiterten Direktionsrechts, berechtigt gewesen wäre, den betroffenen
Arbeitnehmern schon vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Beschäftigung auch bei
einem Fremdunternehmer zuzuweisen, oder ob schon eine solche Änderung nur der
Beschäftigung jedenfalls eine außerordentliche Änderungskündigung erfordert
hätte. Auch bei einer vor Ablauf der Kündigungsfrist möglichen Änderung
hinsichtlich der Beschäftigung hätte sich die Beklagte auf diese Änderung
beschränken müssen. Eine Änderung der Vergütungsvereinbarung schon vor Ablauf
der ordentlichen Kündigungsfrist hätten die Arbeitnehmer auf keinen Fall
billigerweise hinnehmen müssen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hätte hier
jedenfalls eine unveränderte Weiterzahlung der bisherigen Vergütung bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erfordert. Der von der Beklagten geltend
gemachte Kündigungsgrund - Erforderlichkeit der nahtlosen Weiterbeschäftigung
der betreffenden Arbeitnehmer - ließ sich genauso gut verwirklichen, wenn die
Vergütung der Arbeitnehmer mit längeren Kündigungsfristen für die Dauer dieser
Kündigungsfristen unangetastet blieb. Auf eine tarifliche Vergütung kann sich
die Beklagte hier nicht im Sinne einer Tarifautomatik berufen, denn - wie
bereits dargelegt - sollte die abgesenkte tarifliche Vergütung nach der
Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 741 nur auf Grund einer Änderungskündigung -
hier also nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - gelten.
c) Die Sozialwidrigkeit des Angebots, die Arbeitsbedingungen schon vor Ablauf
der ordentlichen Kündigungsfrist zu ändern, führt zur Sozialwidrigkeit und damit
zur Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt (§ 1 Abs. 2, § 2 KSchG). Bei einer
Änderungskündigung sind alle vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Vertragsänderungen
am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Enthält das Angebot des Arbeitgebers
eine Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen in mehreren Punkten, muss die
soziale Rechtfertigung für jeden einzelnen Punkt geprüft werden (BAG 23. Juni
2005 - 2 AZR 642/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81 = EzA KSchG § 2 Nr. 54; 6. März
1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200). Genügt auch nur eine der beabsichtigten
Änderungen den Anforderungen nicht, so hat dies die Unwirksamkeit der gesamten
Änderungskündigung zur Folge. Das Gericht kann nicht etwa die Änderungskündigung
teilweise für wirksam erklären (BAG 23. Juni 2005 - 2 AZR 95/05 - EzA KSchG § 2
Nr. 55; 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - aaO; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 106d;
teilweise abweichend (stärkere Prüfung von Umdeutungsmöglichkeiten) Löwisch NZA
1988, 633, 636).
d) Soweit angenommen wird, unwesentliche Vertragsänderungen (etwa die
Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Abgabe einer Erklärung, nicht der
Scientology-Lehre anzuhängen, bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen
Gewinnverfalls) könnten auch im Fall ihrer fehlenden sozialen Rechtfertigung die
Wirksamkeit der Kündigung nicht beeinträchtigen (vgl. KR-Rost aaO), kommt es
hierauf nicht an. Eine Lohnminderung während des Laufs der Kündigungsfrist, wie
sie die Beklagte den betroffenen Arbeitnehmern angeboten hat, stellt jedenfalls
keine in diesem Sinne unwesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen dar.
4. Die Revision macht zu Unrecht geltend, die Änderungskündigung enthalte
gleichzeitig das Angebot, die Arbeitsbedingungen für den Fall der Unzulässigkeit
der Änderung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist jedenfalls zum Ablauf
der ordentlichen Kündigungsfrist zu ändern.
a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass eine Auslegung des
Kündigungsschreibens in diesem Sinne nicht möglich ist.
aa) Das Angebot des Arbeitgebers bei einer ordentlichen Änderungskündigung, die
Arbeitsbedingungen schon vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu ändern,
kann nicht, wie die Revision geltend macht, allgemein als Angebot ausgelegt
werden, die neuen Arbeitsbedingungen bei Unzulässigkeit der vorfristigen
Änderung erst mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eintreten zu
lassen. Die Rechtslage bei der Änderungskündigung ist insoweit nicht mit der bei
der Beendigungskündigung vergleichbar (vgl. hierzu BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR
148/05 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 55 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 72). Eine ordentliche
Beendigungskündigung ist in aller Regel dahin auszulegen, dass sie das
Arbeitsverhältnis zum zutreffenden Termin beenden soll; das gilt auch dann, wenn
sie ihrem Wortlaut nach zu einem früheren Termin gelten soll. Diese Auslegung
trägt dem mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers Rechnung, bei einer
Beendigungskündigung das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit Ablauf der für das
konkrete Arbeitsverhältnis einschlägigen Kündigungsfrist zu beenden.
Demgegenüber ist bei einem vorfristigen Änderungsangebot regelmäßig nicht von
einem entsprechenden mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers auszugehen, die neuen
Arbeitsbedingungen, wenn sie nicht vorfristig durchsetzbar sind, ebenfalls mit
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gelten zu lassen. Es ist durchaus
denkbar, dass der Arbeitgeber die vorfristige Änderung der Arbeitsbedingungen
gerade deshalb anbietet, weil eine Weiterarbeit des Arbeitnehmers zu den
geänderten Arbeitsbedingungen erst nach dem Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist für ihn nicht mehr von Interesse ist. Der Arbeitnehmer kann von
seinem Empfängerhorizont aus regelmäßig kaum abschließend beurteilen, ob nicht
das Änderungsangebot des Arbeitgebers damit stehen und fallen soll, dass die
neuen Arbeitsbedingungen schon zu dem in dem Kündigungsschreiben genannten
Termin gelten. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn es um einschneidende
Änderungen, etwa die Weiterarbeit bei einem anderen Arbeitgeber, geht. Das
Interesse des Arbeitnehmers, der bei einer Änderungskündigung sich innerhalb
einer kurzen Frist entscheiden muss, ob er die neuen Arbeitsbedingungen mit oder
ohne Vorbehalt annimmt oder ablehnt, erfordert hier eine enge Auslegung des
Änderungsangebots des Arbeitgebers.
bb) Das Änderungsangebot zielte eindeutig auf eine Änderung der
Arbeitsbedingungen bereits zu dem Termin, zu dem die Tätigkeiten auf das
Tochterunternehmen übergehen sollten. Vom Empfängerhorizont der betroffenen
Arbeitnehmer her konnte keinesfalls klar sein, ob die Beklagte das
Änderungsangebot hilfsweise auch in der Weise aussprechen wollte, dass die
Änderung der Arbeitsbedingungen erst zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
eintreten sollte. Da das Tochterunternehmen seine Tätigkeit bereits zum 1. Juli
2004 aufnehmen wollte, war aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer zumindest
unklar, wie die Beklagte und das Tochterunternehmen sich in dem Fall verhalten
wollten, dass die Arbeitnehmer mit längerer Kündigungsfrist auf der Einhaltung
ihrer Kündigungsfrist bestanden. Es war durchaus denkbar, dass die Beklagte und
die Tochtergesellschaft planten, die entsprechenden Arbeitsplätze bei fehlender
Annahme des Änderungsangebots durch die Arbeitnehmer mit längerer
Kündigungsfrist anderweitig zu besetzen.
cc) Ursprünglich hat die Beklagte dies offenbar selbst so gesehen und
erstinstanzlich vorgetragen, aus betrieblichen Gründen hätte ein Arbeitsplatz
bei dem Tochterunternehmen nur zum 1. Juli 2004, nicht jedoch zum Ablauf der
Kündigungsfrist angeboten werden können. So hat sie beispielsweise in der
Klageerwiderung in dem Verfahren - 2 AZR 125/06 - vorgetragen:
Der Betriebsteil, in dem der Kläger gearbeitet hat, ging auf ein anderes
Unternehmen über. Ein Betriebsübergang erfolgt immer zu einem festen Zeitpunkt.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der übernehmende Unternehmer die
tatsächliche Sachherrschaft über die Betriebsmittel erlangt. Bei der
Betriebsabteilung Frachtabfertigung der Beklagten ist es wegen des unter 1.
dargestellten Arbeitsablaufs in der Abteilung nicht möglich, diese sukzessive zu
übertragen. Die gesamte Übertragung muss zu einem festgesetzten Zeitpunkt
erfolgen. Dieser Zeitpunkt stimmt in der Praxis nie mit allen Kündigungsfristen
überein. Hätte die Beklagte hier bezüglich der Änderung der Arbeitsbedingungen
den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten müssen, hätte sie dem Kläger den freien
Arbeitsplatz nicht mehr anbieten können. Die Fraport Cargo Services GmbH hätte
nämlich den Arbeitsplatz bei der Fraport Cargo Services GmbH selbst besetzen
müssen. Dann wäre aber die Grundlage dafür entfallen, dass die Beklagte den
Kläger an die Fraport Cargo Services GmbH ausleiht. Die Lösung dieses Problems
durch einen vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abweichenden
Zeitpunkt der Änderung der Arbeitsbedingungen ist sachgerecht. Es werden
Arbeitsplätze erhalten und der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die
Arbeitsplätze rechtzeitig zu besetzen.
b) Auch die Umdeutung in eine Änderungskündigung mit einem Änderungsangebot zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist kommt - wie das Landesarbeitsgericht
zutreffend angenommen hat - nicht in Betracht.
aa) Es bestehen schon aus der Rechtsnatur der Änderungskündigung heraus
grundsätzliche Bedenken gegen die Umdeutung eines nicht auslegungsfähigen
Änderungsangebots in ein Angebot mit erheblich abweichenden Arbeitsbedingungen.
Der Ansicht von Löwisch (NZA 1988, 633, 636), der bei fehlender sozialer
Rechtfertigung einzelner vom Arbeitgeber vorgeschlagener Arbeitsbedingungen
grundsätzlich eine Umdeutung in ein Änderungsangebot ohne diese Arbeitsbedingung
zulassen will, ist nicht zu folgen (KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 106d mwN). Da
der Arbeitnehmer auf das Vertragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich
entscheiden muss, ob er die geänderten Arbeitsbedingungen ablehnt oder mit bzw.
ohne Vorbehalt annimmt, erfordert schon die Rechtssicherheit, dass zweifelsfrei
klargestellt ist, zu welchen neuen Arbeitsbedingungen das Arbeitsverhältnis nach
dem Willen des Arbeitgebers fortbestehen soll. Die weitgehende Anerkennung von
Umdeutungsmöglichkeiten hinsichtlich des Änderungsangebots des Arbeitgebers
würde den Arbeitnehmer entgegen dem Schutzzweck des § 2 KSchG bei der Änderung
von mehreren Arbeitsbedingungen möglicherweise verpflichten, alternativ zu den
verschiedensten künftigen Arbeitsvertragsgestaltungen Stellung zu nehmen, die in
der Änderungskündigung ausdrücklich so nicht enthalten sind. Dem Arbeitnehmer,
der das konkrete Änderungsangebot vorbehaltlos abgelehnt hat, weil ihm eine
bestimmte Änderung (etwa eine vorgeschlagene Lohnreduzierung) unzumutbar
scheint, würde bei einer solchen Umdeutungsmöglichkeit nachträglich der Schutz
des § 2 KSchG entzogen, denn die Vertragsänderung ohne Lohnminderung, die sich
gegebenenfalls nach langer Prozessdauer als sozial gerechtfertigt herausstellt,
kann er nachträglich nicht mehr unter Vorbehalt annehmen.
bb) Ob - abgesehen von sozial nicht gerechtfertigten, aber unwesentlichen
Änderungen - eine Umdeutung des Änderungsangebots des Arbeitgebers danach
überhaupt in Betracht kommt, kann aber letztlich offenbleiben.
cc) Jedenfalls fehlt es hier konkret an den Voraussetzungen einer Umdeutung nach
§ 140 BGB. Es sind nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beklagte bei Kenntnis
der Unwirksamkeit der vorzeitigen Änderung der Arbeitsbedingungen eine Änderung
zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der Arbeitnehmer mit längerer
Kündigungsfrist gewollt hätte (vgl. oben unter a). Die von der Revision in
diesem Zusammenhang erwähnten Entscheidungen betreffen ganz andere
Fallgestaltungen (falsche Berechnung der Kündigungsfrist, Teilzeitverlangen).
Die hier nicht einschlägige Rechtsprechung zu diesen Sonderproblemen kann
vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.