Änderungskündigung – Annahme unter Vorbehalt
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 2 Sa
994/09
Urteil vom
01.03.2010
Die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.04.2009 - 7 Ca 2783/08 - wird auf
dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß §
69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Der Kläger begründet seine Berufung zunächst damit,
die Beklagte habe bei der Auswahl desjenigen Mitarbeiters, der auf einen freien
Arbeitsplatz nach K versetzt wurde, die Sozialauswahl verletzt. Er sei sozial
schutzwürdiger als der Mitarbeiter L W . Darüber hinaus behauptet der Kläger,
auch der Mitarbeiter R J sei nach K versetzt worden. Auch dieser sei sozial
weniger schutzwürdig als er. Die Beklagte hat hierzu die danach unstreitig
gebliebenen Sozialdaten der Mitarbeiter mitgeteilt. Beide sind lebensälter als
der Kläger, länger bei der Beklagten beschäftigt und haben jeweils
Unterhaltspflichten für zwei Kinder, während der Kläger keinen Kindern
unterhaltsverpflichtet ist.
Weiterhin vertritt der Kläger die Ansicht, dass ihm auch Positionen als
Versicherungskaufmann in K angeboten werden müssten, obwohl er ein
Lehramtsstudium für Biologie und Erdkunde absolviert hat. Die Beklagte hat
hierzu vorgetragen, dass solche Stellen für den Kläger von vornherein nicht
geeignet seien, da der Kläger eine Ausbildung als Versicherungskaufmann nicht
absolviert hat. Zudem seien die vom Kläger benannten Stellen erst nach Ausspruch
der Änderungskündigung freigeworden. Sie sei auch nicht verpflichtet, dem Kläger
eine zweieinhalb Jahre dauernde Ausbildung zum Versicherungskaufmann anzubieten.
Weiterhin vertritt der Kläger die Ansicht, die Änderungskündigung sei als
solches unzulässig, da das Änderungsangebot zu unbestimmt sei. Dies ergebe sich
daraus, dass er tatsächlich nicht mit den Tätigkeiten beschäftigt werde, die im
Änderungsangebot bzw. der beiliegenden Stellenbeschreibung benannt gewesen
seien. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass durch die Änderungskündigung
das bisher bestehende Direktionsrecht nicht eingeschränkt werden sollte. Die
vertraglichen Inhalte, die nach der Änderungskündigung gelten sollten, seien
klar genug benannt und orientierten sich an der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts vom 16.09.2004 - 2 AZR 628/03.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom
16.04.2009 - 7 Ca 2783/08 - festzustellen,
dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der
Änderungskündigung vom 25.06.2008 unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß §
313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Änderungskündigung, die der Kläger unter Vorbehalt angenommen hat, hat die
Vertragsbedingungen gemäß § 2 i. V. m. 1 KSchG geändert. Damit hat sich der
Dienstsitz des Klägers und die örtliche Lage des Arbeitsplatzes dahingehend
geändert, dass der Kläger nunmehr in der Kundenservicedirektion K eingesetzt
ist. Seine Arbeitsinhalte sind dort sachbearbeitende Tätigkeit der
Vergütungsgruppe V.
Da der ursprüngliche Arbeitsplatz unstreitig entfallen ist und der Kläger das
Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat, war lediglich zu prüfen, ob die
Beklagte hinsichtlich des Änderungsangebotes das mildeste Mittel, d. h. den
mildesten Eingriff in den bisherigen Arbeitsvertrag gewählt hat.
Ein Einsatz in K wäre für den Kläger zwar eine weniger schwerwiegende
Vertragsänderung gewesen als die Verlagerung des Arbeitsortes nach K .
Tatsächlich war in K auch ein freier Arbeitsplatz vorhanden, für den der Kläger
geeignet gewesen wäre. Allerdings ist dieser Arbeitsplatz mit dem Mitarbeiter W
besetzt worden, der nach den unstreitig gebliebenen Sozialdaten schutzwürdiger
als der Kläger ist. Selbst, wenn es zutreffend wäre, dass auch der Mitarbeiter J
nach K versetzt wurde, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der
Auswahlentscheidung hinsichtlich der in K besetzten Arbeitsplätze, denn auch der
Mitarbeiter J ist sozial schutzwürdiger als der Kläger.
Damit war ein freier und dem Kläger vorrangig anzubietender Arbeitsplatz in K
nicht gegeben.
Arbeitsplätze in K , die eine Ausbildung als Versicherungskaufmann voraussetzen,
waren in die Überlegung, ob die Beklagte den mildesten Eingriff in den
Arbeitsvertrag des Klägers vorgenommen hat, nicht einzubeziehen. Denn hierbei
handelt es sich nicht um für den Kläger geeignete Arbeitsplätze. Die Ausbildung
zum Versicherungskaufmann dauert im Regelfall 2,5 Jahre. Sie ermöglicht, dass
Mitarbeiter spartenübergreifend und insbesondere auch im sog. 2nd Level Bereich
eingesetzt werden können. Damit kamen die Arbeitsplätze, auf denen die Beklagte
Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung weiterbeschäftigt hat, für den
Kläger von vornherein nicht in Betracht. Denn hierbei handelt es sich um
Tätigkeiten, die nicht dem 1st Level zuzuordnen sind. Die Beklagte ist nicht
verpflichtet dem Kläger eine zweieinhalb Jahre dauernde Ausbildung zukommen zu
lassen, um das Arbeitsverhältnis in K fortsetzen zu können. Damit war auch die
mit Ausschreibung vom 31.10.2008 zu besetzende Stelle als Mitarbeiter der
Abteilung Kundenservicecenter nicht für den Kläger geeignet. Auf die Frage, ob
diese Stelle erst nach Ausspruch der Änderungskündigung bekannt geworden ist,
kam es deshalb nicht an. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Änderungskündigung
oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dieser Mitarbeiter aus dem 1st Level
für den Standort K gesucht hätte, dass dort also solche Arbeitsplätze frei und
zu besetzen waren, hat auch der Kläger nicht dargelegt. Die Beklagte ist auch
nicht verpflichtet, für den Kläger einen einzelnen Arbeitsplatz im 1st Level in
Köln einzurichten, wenn nach der grundsätzlichen Organisationsstruktur solche
Tätigkeiten nur in Karlsruhe anfallen.
Die Änderungskündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil das
Änderungsangebot nicht bestimmt genug wäre. Hierzu schließt sich das
Landesarbeitsgericht den Ausführungen der ersten Instanz an, die die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 16.09.2004, Az. 2 AZR
628/03) zutreffend zitiert und anwendet. Die Änderungskündigung gibt hinreichend
klar zum Ausdruck, welche Vertragsbedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist
auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sein sollen. Eine Einschränkung
des bisher tarifvertraglich und arbeitsvertraglich vorgesehenen Direktionsrechts
wollte die Beklagte mit der Änderungskündigung nicht vornehmen. Sie ist deshalb
nach Ablauf der Kündigungsfrist lediglich gehalten, dem Kläger tatsächlich
Tätigkeiten zuzuweisen, die der vertraglichen Wertigkeit der Vergütungsgruppe V
entsprechen. Die Änderungskündigung ist damit auch nicht deshalb unwirksam, weil
die Beklagte dem Kläger möglicherweise keine tarifgerechte Tätigkeit zuweist.
Nach wirksamer Vertragsänderung kann der Kläger vielmehr auf der Einhaltung
dieses geänderten Vertrages bestehen und von der Beklagten die Zuweisung
tarifgerechter Tätigkeit verlangen.
Auch hinsichtlich der Betriebsratsanhörung ergeben sich keine Bedenken an der
Wirksamkeit der Änderungskündigung. Dem Betriebsrat war der Kündigungsgrund,
nämlich die Organisationsänderung einschließlich des Wegfalls des bisherigen
Arbeitsplatzes des Klägers ausreichend bekannt gemacht worden. Die Inhalte des
Änderungsangebotes waren ebenfalls hinreichend deutlich. Ob daneben im
aufnehmenden Betrieb für die konkrete dem Kläger zugeordnete Tätigkeit eine
ordnungsgemäße Betriebsratsbeteiligung gegeben ist, ist für die Frage, ob die
Vertragsänderung durch Änderungskündigung wegen mangelhafter Anhörung des
Betriebsrates des abgebenden Betriebes unwirksam ist, unerheblich. Denn die
Mitbestimmung im einstellenden Betrieb betrifft nur die Beschäftigung als
solche, also die Ausübung von Arbeit, nicht aber die Wirksamkeit des
Zustandekommens des Vertrages.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde mangels
allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.