Änderungskündigung – außerordentliche betriebsbedingte
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
844/07
Urteil vom
28.05.2009
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 19. Februar 2009 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 1. August 2007 - 3 Sa 906/06 - teilweise aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.
Februar 2006 - 1 (7) Ca 1271/05 - wird zurückgewiesen, soweit dieses den
Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen
betriebsbedingten Änderungskündigung mit Auslauffrist und die vorläufige
Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der 1950 geborene, verheiratete, drei Kindern unterhaltsverpflichtete und als
Schwerbehinderter anerkannte Kläger war seit 1982 bei dem Beklagten angestellt.
Vor Ausspruch der Kündigung war er als Referent in B in der Abteilung
"Trendanalyse" bei einer Bruttomonatsvergütung von 6.313,51 Euro ua. für
Sicherheitsfragen, Geldbearbeitung und Falschgelderkennung zuständig. Auf das
Arbeitsverhältnis fanden bei Zugang der Kündigung kraft arbeitsvertraglicher
Inbezugnahme die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT)
Anwendung.
Im Jahre 1999 beschloss der Beklagte die Verlegung seines Sitzes von B nach Be
(mit Ausnahme der Abteilungen "Deutsche Sparkassenakademie, Personalwirtschaft"
und "Wissenschaftliche Dienste, Forschung und Dokumentation"). Nach Be verlegt
wurde auch die Abteilung "Trendanalyse". Der Umzug wurde zum 31. Dezember 2004
abgeschlossen. Im Zusammenhang mit dem Umzug vereinbarte der Beklagte mit dem
Betriebsrat am 25. Juni 2004 einen Interessenausgleich. Darin heißt es, dass
sich "Verbandsleitung und Betriebsrat auf eine Versetzung folgender Mitarbeiter,
die in einigen Fällen im Wege der betriebsbedingten Änderungskündigung erfolgen
muss, geeinigt" hätten. Daran schließt eine Namensliste an, auf der sich auch
der Name des Klägers befindet.
Nach zwei vorangegangenen und aus formalen Gründen wieder zurückgenommenen
Änderungskündigungen sprach der Beklagte nach Zustimmung des Integrationsamts
und Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 18. April 2005, zugegangen am
selben Tage, die streitgegenständliche außerordentliche Änderungskündigung mit
Auslauffrist zum 31. Dezember 2005 aus. Er bot dem Kläger die
Weiterbeschäftigung ab 1. Januar 2006 in Be zu im Übrigen unveränderten
Bedingungen an.
Der Kläger hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen,
Änderungsschutzklage erhoben und vorläufige Weiterbeschäftigung in B verlangt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die außerordentliche betriebsbedingte
Änderungskündigung verstoße gegen die tariflichen Unkündbarkeitsregelungen. § 55
Abs. 2 Unterabs. 1 BAT erlaube eine solche Kündigung nur zum Zwecke der
Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe, nicht aber zum Zwecke einer örtlichen
Versetzung. Selbst wenn ausnahmsweise in Extremfällen eine solche Kündigung
möglich sei, seien daran hohe Anforderungen zu stellen. § 1 Abs. 5 KSchG stehe
dem nicht entgegen. Diese Vorschrift sei nur auf ordentliche
Beendigungskündigungen, nicht aber auf eine betriebsbedingte außerordentliche
Änderungskündigung mit Auslauffrist anwendbar. Den an einen betriebsbedingten
wichtigen Grund iSd. § 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB zu stellenden hohen
Anforderungen werde die Kündigung nicht gerecht. Der Beklagte habe im Oktober
2005 eine aus drei Referenten gebildete Personalreserve in B aufgestellt, wo der
Kläger einsetzbar gewesen sei. Auch sei die Kündigung mangels Sozialauswahl
unwirksam. Er sei - trotz der Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt -
aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines Anspruchs auf
eine behindertengerechte Beschäftigung vorläufig in B weiterzubeschäftigen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die
außerordentliche Änderungskündigung vom 18. April 2005, dem Kläger am selben Tag
zugegangen, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist;
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Referent in B weiter zu
beschäftigen.
Der die Abweisung der Klage begehrende Beklagte ist der Ansicht, die tariflichen
Unkündbarkeitsregelungen stünden einer Änderungskündigung mit dem Ziel einer
örtlichen Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nicht entgegen. Der
besondere tarifliche Kündigungsschutz greife nur beim vollständigen Wegfall
eines Arbeitsplatzes, nicht aber bei dessen Verlagerung ein. § 1 Abs. 5 KSchG
sei auch im Falle der außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung mit
Auslauffrist anwendbar. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sei ein
wichtiger Grund im Sinne von § 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB zu bejahen.
Aufgrund der Verlagerung der Abteilung nach Be sei dem Beklagten eine
Weiterbeschäftigung des Klägers in B nicht zuzumuten gewesen. Geeignete
Beschäftigungsalternativen für den Kläger in B hätten nicht bestanden. Die im
Oktober 2005 in B gebildete Personalreserve diene einem dreijährigen befristeten
Personalabbau und setze das Ausscheiden der teilnehmenden Mitarbeiter voraus.
Außerdem ließen sich die Aufgaben des Klägers nicht dieser Reserve zuordnen.
Eine Sozialauswahl sei wegen der fehlenden Vergleichbarkeit des Klägers mit
anderen B Referenten aufgrund deren jeweiliger Spezialisierung nicht in Betracht
gekommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat
das Landesarbeitsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den
gestellten Anträgen stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte die
Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur teilweise Erfolg. Der Änderungsschutzantrag ist begründet,
der Beschäftigungsantrag ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die
Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG greife nicht ein, weil sie nur für
ordentliche Kündigungen gelte. Die Änderungskündigung sei unverhältnismäßig, da
die Änderung des Arbeitsortes auf einfachere Weise, nämlich durch Ausübung des
Direktionsrechts nach § 12 BAT, zu erreichen gewesen sei. Die "überflüssige"
Änderungskündigung sei - entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts -
auch dann als unwirksam anzusehen, wenn das Angebot unter Vorbehalt angenommen
worden sei. Eine Umdeutung der unwirksamen Änderungskündigung in eine
Direktionsrechtsausübung komme nicht in Betracht. Selbst wenn man die
"überflüssige" Änderungskündigung bei Annahme unter Vorbehalt nicht für
unverhältnismäßig halte, sei diese mangels wichtigen Grundes unwirksam. Die
Kündigung scheitere jedenfalls an der ab Oktober 2005 während der laufenden
Kündigungsfrist in B eingerichteten Personalreserve im Umfang von drei
Referentenstellen. Diese hätten eine vorübergehende weitere
Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in B dargestellt. Aus der Unwirksamkeit
der Änderungskündigung folge die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits in B weiterzubeschäftigen, solange
der Beklagte nicht von seinem Versetzungsrecht nach § 12 BAT Gebrauch mache.
B. Dem folgt der Senat in Teilen der Begründung und im Ergebnis insoweit, als es
die mangelnde Rechtfertigung des Änderungsangebots betrifft.
I. Die dem Kläger angebotene Vertragsänderung ist nicht durch einen wichtigen
Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
1. Eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit Auslauffrist
eines tariflich ordentlich Unkündbaren ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
Gemäß § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT, der kraft arbeitsvertraglicher
Bezugnahme im Kündigungszeitpunkt auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, kann
der Arbeitgeber gegenüber dem gemäß § 53 Abs. 3 BAT ordentlich unkündbaren
Arbeitnehmer eine Beendigungskündigung nicht auf einen betriebsbedingten
wichtigen Grund stützen. § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT lässt in diesen
Fällen eine befristete außerordentliche Änderungskündigung (vgl. Senat 18. Mai
2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60) zum Zwecke der
Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe zu, wenn eine Beschäftigung zu den
bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht
möglich ist. Eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung zum
Zwecke der Änderung des Arbeitsortes bei im Übrigen unveränderten
Vertragsbedingungen ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vorgesehen. Der
Senat hat jedoch - über den Wortlaut hinaus - eine außerordentliche
betriebsbedingte Änderungskündigung mit Auslauffrist aus wichtigem Grund gemäß §
626 Abs. 1 BGB, § 54 Abs. 1 BAT in extremen Ausnahmefällen zugelassen. An deren
Wirksamkeit sind freilich erhebliche Anforderungen zu stellen (vgl. Senat 1.
März 2007 - 2 AZR 580/05 - BAGE 121, 347, 353). Ein solcher wichtiger Grund im
Extremfall ist auch bei einer Verlegung des Sitzes des Arbeitgebers und bei
einer daran anknüpfenden Änderungskündigung zum Zwecke der Änderung des
Arbeitsortes grundsätzlich denkbar.
2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der auf dringenden
betrieblichen Erfordernissen beruhende wichtige Grund für eine außerordentliche
betriebsbedingte Änderungskündigung nicht gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet
wird. Dem tritt die Revision auch nicht mehr entgegen. Zwar hat der Senat
entschieden, dass diese Vorschrift grundsätzlich auch auf ordentliche
Änderungskündigungen Anwendung findet (vgl. 19. Juni 2007 - 2 AZR 304/06 - BAGE
123, 160). Auf außerordentliche Kündigungen - seien es Beendigungs-, seien es
Änderungskündigungen - findet die Regelung hingegen keine Anwendung (vgl. HaKo/Gallner
3. Aufl. § 1 Rn. 677; APS/Kiel 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 806; ErfK/Oetker 9. Aufl.
§ 1 KSchG Rn. 363; im Ergebnis ebenso LAG Hamm 16. März 2000 - 4 (19) Sa 746/99
-).
a) Prüfungsmaßstab in einem solchen Fall ist gerade nicht § 1 Abs. 2 KSchG, auf
den § 1 Abs. 5 KSchG aber nur verweist, sondern § 626 Abs. 1 BGB (bzw. § 54 Abs.
1 BAT). Letztgenannte Vorschrift steht mit der Verweisung in § 1 Abs. 5 KSchG -
nach deren eindeutigem Wortlaut - in keinem Zusammenhang. Vielmehr regelt § 13
Abs. 1 Satz 1 KSchG den Grundsatz, wonach die Vorschriften über das Recht zur
außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch das KSchG nicht
berührt werden. Dabei hat es zu verbleiben, zumal § 1 Abs. 5 KSchG eine
Ausnahmevorschrift ist (HaKo/Gallner 3. Aufl. § 1 Rn. 677), für deren analoge
Anwendung auf außerordentliche Kündigungen kein Raum bleibt (APS/Kiel 3. Aufl. §
1 KSchG Rn. 806). Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar. Die
Interessenlage bei außerordentlicher und ordentlicher Kündigung ist nicht
vergleichbar. Ein wichtiger Grund, erst recht wenn es um eine außerordentliche
betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich Unkündbaren nach § 55 Abs. 2
Unterabs. 1 BAT im extremen Ausnahmefall geht, unterliegt erheblich höheren
Anforderungen, die bei einer Vermutung des wichtigen Grundes ohne Anlass
eingeebnet würden. Wertungswidersprüche, die in anderem Zusammenhang eine
Anwendung von Vorschriften für die ordentliche Kündigung bei der
außerordentlichen Kündigung ordentlich Unkündbarer erfordern, bestehen nicht.
b) Die Betriebsparteien hätten es, würde man § 1 Abs. 5 KSchG auf die
außerordentliche Änderungskündigung anwenden, in der Hand, durch die
Vereinbarung eines Interessenausgleichs mit Namensliste den tariflichen
Sonderkündigungsschutz ordentlich Unkündbarer in erheblichem Umfang zu
entwerten. Gesetzliche Regelungen, die wie § 113 Satz 1 InsO im
Insolvenzverfahren die tarifliche Unkündbarkeit aufheben und daher bei einem
Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 125 InsO eine ordentliche Kündigung
unter den erleichterten Voraussetzungen dieser Vorschrift ermöglichen (vgl. BAG
20. September 2006 - 6 AZR 249/05 - AP BGB § 613a Nr. 316 = EzA BGB 2002 § 613a
Nr. 62), bestehen außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht.
3. Ob die Änderungskündigung bereits deshalb gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, weil sie, wie das Landesarbeitsgericht
angenommen hat, "überflüssig" war, kann dahinstehen. Ebenso kann offenbleiben,
ob die Umdeutung eines sozialwidrigen oder nicht durch wichtigem Grund
gerechtfertigten Änderungsangebots in eine vom Direktionsrecht gedeckte Weisung
stets ausgeschlossen ist (für eine Umdeutungsmöglichkeit: LAG Berlin 29.
November 1999 - 9 Sa 1277/99 - LAGE KSchG § 2 Nr. 36; Stahlhacke/Preis 9. Aufl.
Rn. 484; HWK/Molkenbur 3. Aufl. § 2 KSchG Rn. 27; Hunold NZA 2008, 860, 862;
Wisskirchen/Bissels NZA 2006 Beilage zu Heft 10 S. 24, 31; Lakies BB 2003, 364,
365; Enderlein Anm. zu AP KSchG 1969 § 2 Nr. 36 und 37; Spirolke/Regh Die
Änderungskündigung S. 36; verneinend: APS/Künzl 3. Aufl. § 2 KSchG Rn. 119 f.;
Benecke NZA 2005, 1092, 1096 Fn. 27; Berkowsky NZA 1999, 293, 298; zum
Widerrufsvorbehalt vgl. Breuckmann Entgeltreduzierung unter besonderer
Berücksichtigung der Änderungskündigung S. 238 ff.; vgl. auch: Senat 29. Januar
1981 - 2 AZR 778/78 - BAGE 35, 17, 29 f.; 21. Februar 1991 - 2 AZR 432/90 - RzK
I 7a 23; für den Widerruf beim Widerrufsvorbehalt vgl. Senat 15. November 1995 -
2 AZR 521/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 20 = EzA BGB § 315 Nr.
45). Immerhin erscheint nicht unzweifelhaft, ob eine solche Umdeutung, die der
Sache nach zu keinem anderen Ergebnis führt als das Änderungsangebot, einem
Verbot der "geltungserhaltenden Reduktion" widerspräche. Jedenfalls aber würde
eine Umdeutung nach § 140 BGB voraussetzen, dass der Erklärungsempfänger
erkennen konnte, dass der Erklärende das Änderungsangebot notfalls als Weisung
verstanden wissen wollte. Dass diese Voraussetzung hier gegeben gewesen wäre,
hat das Landesarbeitsgericht im Streitfall nicht festgestellt.
4. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das
Landesarbeitsgericht angenommen, dass das Änderungsangebot schon deshalb nicht
durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt war, weil eine jedenfalls
vorübergehende Möglichkeit der Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsort
bestand.
a) Die Voraussetzungen einer auf betriebliche Gründe gestützten
außerordentlichen Änderungskündigung sind beträchtlich und gehen über die
Anforderungen an eine ordentliche Änderungskündigung deutlich hinaus (Senat 2.
März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 27.
November 2008 - 2 AZR 757/07 - NZA 2009, 481).
aa) Bereits eine ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung kann nur dann
wirksam sein, wenn das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist und sich der Arbeitgeber
bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich
solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen
muss (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG §
2 Nr. 58; 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - BAGE 121, 347). Ob der Arbeitnehmer eine
ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und
erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten
Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle
Vertragsänderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche
Regelung, dass heißt die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom
Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung
des angestrebten Ziels erforderlich ist (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO;
1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO).
bb) Für die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung müssen
demgegenüber erheblich verschärfte Maßstäbe gelten. Anderenfalls bliebe der
vereinbarte Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit wirkungslos. Der besonderen
Bindung muss der Arbeitgeber insbesondere bei Prüfung der Frage, welche
Vertragsänderungen er dem Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot zumutet, gerecht
werden. Nicht jede mit dem Festhalten am Vertragsinhalt verbundene Last kann
einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung bilden.
Entscheidender Gesichtspunkt ist, ob das geänderte unternehmerische Konzept die
vorgeschlagenen Änderungen erzwingt, ob diese unabweisbar notwendig und dem
Arbeitnehmer zumutbar sind oder ob es im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger
einschneidenden Änderungen durchsetzbar bleibt (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR
580/05 - BAGE 121, 347; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 =
EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA
KSchG § 2 Nr. 60; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA
KSchG § 15 nF Nr. 59). Stehen mehrere Möglichkeiten der Änderung der
Arbeitsbedingungen zur Verfügung, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung
anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet (Senat 17. März 2005 - 2 ABR
2/04 - aaO).
cc) Im Prozess wirkt sich die mit der Unkündbarkeit übernommene Verpflichtung
des Arbeitgebers auch bei der Darlegungslast aus. Aus dem Vorbringen des
Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der
vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen
hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen
Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken (Senat 2. März
2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai
2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 27. November
2008 - 2 AZR 757/07 - NZA 2009, 481).
b) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Voraussetzungen
als nicht erfüllt angesehen hat. Der Beklagte hat mit der Einrichtung der
Personalreserve in B gezeigt, dass seine unternehmerische Entscheidung - die zu
respektieren ist - eine Beschäftigung des Klägers in Be nicht kategorisch gebot.
Der Beklagte hat nicht zu erklären vermocht, welche - unter Beachtung der mit
dem Kläger eingegangenen vertraglichen Bindung - unzumutbaren Erschwernisse mit
einer Beschäftigung in B verbunden gewesen wäre. Zumindest hätte der Beklagte
eine solche an sich gegebene Möglichkeit prüfen und darlegen müssen, aus welchen
Gründen sie schlechthin ausgeschlossen war.
II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den
Weiterbeschäftigungsantrag unterliegt der Aufhebung.
1. Der Weiterbeschäftigungsantrag hat keinen Erfolg. Bei einer unter Vorbehalt
angenommenen Änderungskündigung ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht aufgrund
des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs verpflichtet, den Arbeitnehmer
vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen (Senat 18. Januar
1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24, 31 ff.; 19. Dezember 1991 - 2 AZR 280/91 -
RzK I 10i Nr. 38; KR/Rost 8. Aufl. § 2 KSchG Rn. 158a mwN). Der Gesetzgeber geht
bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen gemäß §§ 2, 8 KSchG von einer rechtskräftigen Entscheidung
über die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen aus (näher
dazu Senat 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24, 32). Da bei der
Vorbehaltsannahme kein Streit über den Fortbestand, sondern nur über den Inhalt
des Arbeitsverhältnisses besteht, stellt sich das Problem eines
Weiterbeschäftigungsanspruchs - wie beim umstrittenen Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses - nicht. Wird der Arbeitnehmer, wenn auch zu anderen
Bedingungen, tatsächlich weiter beschäftigt, ist seinem Beschäftigungsinteresse
zunächst gedient (Senat 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 - aaO). Der Arbeitnehmer
gibt durch die Vorbehaltsannahme selbst zu erkennen, dass ihm zunächst die
Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint (Senat 19.
Dezember 1991 - 2 AZR 280/91 - aaO).
2. Gemessen daran besteht kein Weiterbeschäftigungsanspruch. Der Kläger weist
selbst auf die Rechtsprechung hin, die einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu den
bisherigen Bedingungen bei der Vorbehaltsannahme verneint, will jedoch Ausnahmen
zulassen, wenn "die Weiterarbeit zu den geänderten Arbeitsbedingungen für den
Arbeitnehmer gravierender ist, als die Beibehaltung der alten Arbeitsbedingungen
den Arbeitgeber beeinträchtigt". Ein überwiegendes Interesse begründet er dann
mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Anspruch auf
behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 SGB IX). Ob überhaupt weitere
Ausnahmen denkbar sind, muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Für eine
grundsätzliche Interessenabwägung, wie sie dem Kläger vorschwebt, ist bei einer
Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt - nach den genannten Grundsätzen -
kein Raum. Der Kläger hat durch die Annahme unter Vorbehalt zum Ausdruck
gebracht, dass die vorläufige Beschäftigung in Be ihm zumutbar erscheint. Dies
hat er durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit dort auch bestätigt. Da
lediglich der Arbeitsort, nicht aber die Tätigkeit verändert wurde, und die
Behinderung und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers der
Tätigkeit als solcher nicht entgegenstehen, erscheint es im Übrigen zweifelhaft,
inwieweit § 81 Abs. 4 SGB IX berührt sein soll.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.