Änderungskündigungen zur
Personalkostenreduzierung
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 9 Sa 284/07
Urteil vom 17.07.2007
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.12.2006 AZ: - 3 Ca 2183/06 G - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von insgesamt 5 Änderungskündigungen
vom 26. Juli 2006.
Der Kläger, geboren am 27. Februar 1964, verheiratet, 2 Kinder, ist bei der
Beklagten seit dem 24. Oktober 1988 als Transporter in der Abteilung Tiefziehen
im Dreischichtbetrieb beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung
einschließlich freiwilliger Zulagen und Prämie betrug zuletzt EUR 1.769,15.
Die Beklagte, deren Komplementärin die J K -B -GmbH aus B ist, entwickelt und
stellt Kunststoffverpackungen her, insbesondere für Molkereiprodukte,
Fertiggerichte, Eis, Süßwaren und Feinkost. In ihrem Betrieb in B waren zum
Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs 271 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 196
Arbeiter und 75 Angestellte. Sie ist im Jahr 2001 aus dem Arbeitgeberverband
ausgetreten. Der zum Zeitpunkt des Austritts geltende Manteltarifvertrag für die
gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden
Industrie in der Fassung vom 1. Januar 1997 ist zum 31. Dezember 2004
ausgelaufen.
Unter dem 24. Juli 2006 erstellte die Beklagte einen Sanierungsplan, in dem es
heißt, operativ seien bis auf das Kalenderjahr 2004 Verluste erzielt worden. Es
seien jedes Jahr Erhaltungsinvestitionen in Höhe von etwa EUR 1,0 Millionen
notwendig. Sie - die Beklagte - müsse Bankkredite in Höhe von EUR 9,0 bis 10,0
Millionen voll ausschöpfen. Sämtliche Forderungen seien an die Kreditinstitute
abgetreten. Die gesamten Warenbestände seien an sie verpfändet. Das
Betriebsgrundstück sei voll belastet. Da sie - die Beklagte - über keine
weiteren Sicherheiten verfüge, erhalte sie keine weiteren Kredite. Den größten
Anteil an den Kosten hätten die Materialkosten sowie die Personalkosten. Der
Anteil der Material- einschließlich Energiekosten sei von 43,7 % im Jahr 1999
auf 53,3 % im Jahr 2005 angestiegen. Mit einem weiteren erheblichen Anstieg der
Materialkosten und der Energiekosten sei in dem Geschäftsjahr 2006 auf 53,5 %
und in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 auf 54,7 % zu rechnen. Dabei habe sie
eine Erhöhung der Stromkosten im Jahr 2007 im Vergleich zum Vorjahr um etwa 31 %
einplanen müssen, was allein eine Mehrbelastung von EUR 478.000,00 ergebe. Der
Anteil der Personalkosten sei von 33,4 % im Jahr 2002 auf 28,1 % im Jahr 2005
gesunken und werde voraussichtlich im Jahr 2006 28,3 % betragen, um dann in den
Jahren 2007 auf 27,0 % und 2008 auf 26,9 % weiter abzusinken. Er liege aber
weiterhin erheblich über dem Durchschnittswert von 20 % bei vergleichbaren
Betrieben. Zur Sicherung des Fortbestandes des Betriebes, insbesondere zur
Vermeidung einer Stilllegung der Tiefziehlinie mit 60 Beschäftigten, müssten die
Personalkosten gesenkt werden, zumal dies auch von den Banken, bei denen sie
Kredite aufgenommen habe, vorgegeben worden sei und der eingeräumte Kreditrahmen
ausgeschöpft sei. Ihre Tochtergesellschaften in E und in P seien nicht in der
Lage, sie als Muttergesellschaft finanziell zu unterstützen.
Der Sanierungsplan sieht insgesamt 5 Personalmaßnahmen vor, und zwar die
Änderung der Arbeitszeitdauer ohne Lohnausgleich, die Kürzung bzw. den Wegfall
von Spätzulagen, Sonntags- und Feiertagszulagen, den Wegfall von
Überstundenzuschlägen sowie die Ausgestaltung des Urlaubsgeldes und der
Jahressonderzahlung als erfolgsabhängige Vergütung.
Danach soll die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer künftig 37,5 Stunden pro Woche
betragen. Für die gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter galt bisher eine
35-Stunden-Woche. Hingegen hatte die Beklagte im Jahr 2002 mit den nicht
organisierten Arbeitnehmern im Rahmen eines Bündnisses für Arbeit die
Wochenarbeitszeit von 35 Stunden auf 40 Stunden angehoben. Die Beklagte ist der
Ansicht, die Vereinheitlichung der Arbeitszeit bei gewerkschaftlich
organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern werde neben dem
Einspareffekt auch positive Auswirkungen auf das Betriebsklima haben.
Das bislang in Höhe von 2,3 % des regelmäßigen Bruttomonatslohns pro Urlaubstag
gezahlte Urlaubsgeld soll künftig erfolgsabhängig gezahlt werden und dabei auf
maximal 50 % eines regelmäßigen Bruttomonatslohns begrenzt werden. Danach soll
Urlaubsgeld nur bei einem positiven operativen Ergebnis zu zahlen sein. Die
Beklagte soll bezogen auf die Gesamtbelegschaft zusammen für Urlaubsgeld und
Jahressonderzahlung bis zu 30 % des operativen Ergebnisses einsetzen und zu
einer anteiligen Kürzung berechtigt sein, wenn der einzusetzende Betrag nicht
ausreicht.
Die bislang in Höhe von 95 % eines regelmäßigen Bruttomonatslohns gezahlte
Jahressonderzahlung soll künftig in Höhe von maximal 100 % eines regelmäßigen
Bruttomonatslohns entstehen, wobei die genaue Höhe, ebenso wie beim Urlaubsgeld,
vom operativen Ergebnis abhängig ist.
Nach dem Sanierungskonzept sollen sich die Personalkosten im Jahr 2006 um etwa
EUR 808.000,00, im Jahr 2007 um etwa EUR 969.000,00 und im Jahr 2008 um etwa EUR
969.000,00 reduzieren. Im Einzelnen soll die Änderung der Arbeitszeit ohne
Lohnausgleich zu Einsparungen in Höhe von EUR 76.726,00 im Jahr 2006 und von
jeweils EUR 112.721,00 in den Jahren 2007 und 2008 führen. Die Kürzung bzw. der
Wegfall von Spätzulagen sowie von Sonntags- und Feiertagszulagen soll
Einsparungen in Höhe von EUR 89.452,00 im Jahr 2006 und von jeweils EUR
100.376,00 in den Jahren 2007 und 2008 zur Folge haben. Der Wegfall der
Überstundenzuschläge soll Einsparungen in Höhe von jeweils EUR 36.453,00 in den
Jahren 2006 bis 2008 zur Folge haben. Die Umgestaltung des Urlaubsgeldes soll zu
einer Reduzierung der Kosten in Höhe von EUR 174.437,00 im Jahr 2006 und von
jeweils EUR 307.411,00 in den Jahren 2007 und 2008 führen. Schließlich soll die
Umgestaltung der Jahressonderzahlung zu Einsparungen in Höhe von EUR 304.787,00
im Jahr 2006 und von jeweils EUR 260.760,00 in den Jahren 2007 und 2008 führen.
Das operative Ergebnis soll sich im Jahr 2006 negativ in Höhe von EUR
1.023.000,00, im Jahr 2007 negativ in Höhe von EUR 440.000,00 und im Jahr 2008
positiv in Höhe von EUR 119.000,00 darstellen.
Den Sanierungsmaßnahmen haben 93 % aller Beschäftigten zugestimmt und mit der
Beklagten entsprechende Änderungen ihrer Arbeitsverträge vereinbart, nachdem die
Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat Einvernehmen über die Kürzungen
erzielt hatte und einen "Rahmenvertrag zur 37,5 Stundenwoche - Änderung der
einzelvertraglichen Regelungen" am 7. April 2006 (Bl. 214 - 216 in dem Verfahren
9 Sa 37/07) abgeschlossen hatte, der später noch modifiziert worden war.
Gegenüber den Mitarbeitern, die nicht ihr Einverständnis erklärt haben, hat die
Beklagte ordentliche Änderungskündigungen ausgesprochen, wobei sie für jede
Änderung eine gesonderte Kündigung erklärte. In jedem Schreiben heißt es, das
Arbeitsverhältnis werde ordentlich gekündigt und gleichzeitig werde die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einer der genannten Änderungen (z. B.
Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich) angeboten. Weiter wird ausgeführt,
die sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen blieben unverändert. Der Arbeitnehmer
erhalte allerdings weitere 4 bzw. 3 Änderungskündigungen.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat über
die beabsichtigten Änderungskündigungen. Der Betriebsrat teilte unter dem 25.
Juli 2006 mit, er stimme den Kündigungen zu.
Die Beklagte erstattete unter dem 25. Juli 2006 bei der Bundesagentur für Arbeit
eine Massenentlassungsanzeige.
Der Kläger hat alle in den 5 Änderungskündigungen enthaltenen Änderungsangebote
unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung angenommen.
Mit der vorliegenden Klage, die am 16. August 2006 beim Arbeitsgericht Siegburg
eingegangen ist, wendet sich der Kläger gegen die Änderung seiner
Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigungen.
Er ist der Ansicht, die Kündigungen seien unklar und unbestimmt. Insbesondere
bleibe offen, was gelten solle, wenn einige Änderungen vorbehaltlos angenommen,
andere unter Vorbehalt angenommen und andere abgelehnt werden sollten. Die
Beklagte habe zudem ihn und andere Arbeitnehmer, zum Teil ausländischer
Herkunft, unnötig der Gefahr ausgesetzt, durch eine fehlerhafte oder
unvollständige Kündigungsschutzklage ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Zudem sei die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial gerechtfertigt. Er
bestreitet die Richtigkeit der Angaben in dem Sanierungsplan über die
Kostenstruktur und die künftige Entwicklung der Kosten, insbesondere auch
hinsichtlich der Material- und Energiekosten. Durch die Änderungen reduziere
sich die monatliche Bruttovergütung der Arbeitnehmer im Durchschnitt um EUR
248,46 im Jahr 2006 und um EUR 297,97 in den Jahren 2007 und 2008. Er meint,
auch ohne die mit den Kündigungen angestrebten Änderungen bei den Personalkosten
werde die Beklagte im Jahr 2008 ein positives Betriebsergebnis erzielen. Mit dem
Bestreben, die Arbeitszeit bei allen Arbeitnehmern zu vereinheitlichen, könne
die Änderungskündigung, die eine Änderung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich zur
Folge haben solle, nicht gerechtfertigt werden. Im Übrigen handle die Beklagte
widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend mache, eine Sanierung sei nur durch
alle Änderungen zu erreichen, andererseits aber für jede Änderung eine
gesonderte Kündigung erkläre, um zumindest einen Teil der Änderungen
durchzusetzen.
Er rügt, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß vor Ausspruch der
Änderungskündigungen angehört worden. Er habe davon ausgehen müssen, dass
gegenüber jedem Arbeitnehmer nur eine Kündigung mit einem alle Änderungen
beinhaltenden Angebot auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen
werden solle. Zudem sei der Betriebsrat nicht hinreichend über das
Sanierungskonzept unterrichtet gewesen.
Auch sei die Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erstattet worden, da darin
angegeben worden sei, es würden 26 Kündigungen gegenüber 26 Arbeitnehmer
erklärt. Tatsächlich seien 4 bzw. 5 Änderungskündigungen pro Arbeitnehmer
ausgesprochen worden.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die
Änderungskündigung vom 26. Juli 2006 (Änderungskündigung Nr. 1, Änderung der
regelmäßigen Wochenarbeitszeit sozial ungerechtfertigt ist,
2. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die
Änderungskündigung vom 26. Juli 2006 (Änderungskündigung Nr. 2, Änderung der
Spät-, Sonntags- und Feiertagszulagen) sozial ungerechtfertigt ist,
3. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die
Änderungskündigung vom 26. Juli 2006 (Änderungskündigung Nr. 3, Änderung des
Urlaubsgeldes) sozial ungerechtfertigt ist,
4. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die
Änderungskündigung vom 26. Juli 2006 (Änderungskündigung Nr. 4, Wegfall der
Überstundenzuschläge) sozial ungerechtfertigt ist,
5. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die
Änderungskündigung vom 26. Juli 2006 (Änderungskündigung Nr. 5, Änderung der
Jahressonderzahlung) sozial ungerechtfertigt ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Änderungskündigungen seien weder unklar noch
unbestimmt. Sie habe für jede Änderung eine gesonderte Kündigung erklärt, um dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine
Änderungskündigung mit mehreren Änderungsmaßnahmen bereits dann unwirksam sei,
wenn nur eine dieser Änderungsmaßnahmen nicht sozial gerechtfertigt sei. Für den
Kläger und die anderen Arbeitnehmer sei durch den Hinweis in jedem
Kündigungsschreiben auf die weiteren Änderungskündigungen erkennbar gewesen,
dass nur bei Annahme aller Änderungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis fortgesetzt
werde.
Die Änderungen der Arbeitsbedingungen seien ausweislich des Sanierungsplans zur
Sicherung des Fortbestandes des Betriebes erforderlich und damit sozial
gerechtfertigt. Insbesondere bestünden keine anderen Einsparmöglichkeiten, da
weder niedrigere Einkaufspreise noch höhere Verkaufspreise am Markt durchgesetzt
werden könnten und weitere Kredite von den Banken nicht gewährt würden. Sie
müsse spätestens im Geschäftsjahr 2008 ein positives operatives Ergebnis
erzielen, um eine - teilweise - Stilllegung des Produktionsbetriebes zu
vermeiden, von dem insbesondere die Mitarbeiter des Bereichs Tiefziehen
betroffen wären.
Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden.
Ihm sei durch das Sanierungskonzept und ein am 24. Juli 2006 geführtes Gespräch
bekannt gewesen, dass gegenüber den Arbeitnehmern 4 bzw. 5 Änderungskündigungen
ausgesprochen werden sollten. Für den Betriebsrat habe die Möglichkeit
bestanden, zu jeder beabsichtigten Änderungskündigung eine Stellungnahme
abzugeben. Er habe sämtlichen Änderungskündigungen zugestimmt, ohne dazu weiter
auszuführen.
Die Massenentlassung sei ordnungsgemäß der Bundesagentur für Arbeit angezeigt
worden, da es nach § 17 KSchG nur auf die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer
ankomme, dagegen nicht auf die Anzahl der gegenüber diesen erklärten
Änderungskündigungen.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Urteil vom 1. Dezember 2006 den
Änderungsschutzklagen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es
bestünden bereits Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigungen wegen nicht
hinreichender Bestimmtheit der Änderungsangebote. Jedenfalls ergebe sich aus der
Verfahrensweise und dem Vorbringen der Beklagten nicht, dass die Änderungen der
Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt seien. Wenn alle 5 Änderungen zur
Sanierung erforderlich wären, hätte die Beklagte eine einheitliche
Änderungskündigung ausgesprochen und nicht für jede Vertragsänderung eine
gesonderte Änderungskündigung. Im Übrigen habe die Beklagte bereits die
erforderlichen Einsparungen dadurch realisiert, dass 93 % der Arbeitnehmer den
Änderungen freiwillig zugestimmt hätten. Auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz
könne nicht begründet werden, dass gegenüber den restlichen 7 % der Arbeitnehmer
die Einschnitte durch Änderungskündigungen ebenfalls durchgesetzt werden
müssten. Schließlich strebe die Beklagte auf Dauer die Änderungen an, obwohl
nach ihrem eigenen Sanierungsplan bereits ab dem Jahr 2008 wieder ein positives
Ergebnis zu erwarten sei.
Das Urteil ist der Beklagten am 21. Dezember 2006 zugestellt worden. Sie hat
hiergegen am 12. Januar 2007 Berufung einlegen und diese am 16. Februar 2007
begründen lassen.
Die Beklagte verweist auf ihr Sanierungskonzept. Die Belegschaft werde ohne
Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen um 14,3 % durch Pensionierungen und
Altersteilzeitregelungen abgebaut. Die sich dadurch ergebende Kostenersparnis
sei in die Ergebnisberechnungen für die Jahre 2006 bis 2008 einbezogen worden.
Sie ändere nichts an der Erforderlichkeit der anderen Einsparmaßnahmen. Zum
Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen hätten nur etwa 80 % aller Mitarbeiter
den damals vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt. Erst nach weiteren
Zugeständnissen, die bei den Änderungskündigungen berücksichtigt worden seien,
habe sich ein Anteil von 93 % der Belegschaft ergeben, der freiwillig zugestimmt
habe. Es gehe nicht an, ohne sachlichen Grund 7 % der Mitarbeiter von den
Kürzungen auszunehmen, nur weil sie nicht freiwillig damit einverstanden seien.
Sie sei berechtigt gewesen, die Änderungen auf Dauer anzustreben, weil sie zum
Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen keine verlässliche Ertragsprognose für
die Zeit nach 2008 habe stellen können. Die Entwicklung der Material- und
Energiepreise, aber auch der Auftragslage und Wettbewerbssituation sei ungewiss.
Im Übrigen werde eine positive Ertragslage durch die erfolgsabhängige
Ausgestaltung des Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung auch den
Arbeitnehmern zugute kommen. Vorsorglich habe sie am 19. Dezember 2006 erneut
Änderungskündigungen gegenüber dem Kläger erklärt, nach denen die Änderungen
befristet bis zum 31. Dezember 2008 und danach wieder die bisherigen
Arbeitsbedingungen gelten sollten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 1. Dezember 2006 -
3 Ca 2183/06 G - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das
erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs.
1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung ist aber nicht begründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht Siegburg den Änderungsschutzklagen
stattgegeben.
Der Kläger ist länger als 6 Monate bei der Beklagten beschäftigt (§ 1 Abs. 1
KSchG). Für die Beklagte sind in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer tätig (§ 23
Abs. 1 KSchG). Da der Kläger auch binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigungen
Kündigungsschutzklage erhoben hat (§ 4 S. 1 KSchG), sind sie darauf zu
überprüfen, ob die Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt
oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sind.
1. Die Änderungskündigungen sind nicht bereits wegen Unbestimmtheit des
Änderungsangebots unwirksam.
Bei der Änderungskündigung kommt neben der Kündigungserklärung als zweites
Element ein Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten
Arbeitsbedingungen hinzu, das im Sinne von § 145 BGB eindeutig aus der Sicht des
Erklärungsempfängers bestimmt bzw. bestimmbar sein muss. Dem gekündigten
Arbeitnehmer muss ersichtlich sein, welche (wesentlichen) Arbeitsbedingungen
künftig gelten sollen. Dabei genügt eine "Bestimmbarkeit" des Angebots nach den
Regeln der §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR
628/03 -). Aus Gründen der Rechtssicherheit muss zweifelsfrei klargestellt sein,
zu welchen neuen Arbeitsbedingungen das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des
Arbeitgebers fortbestehen soll (vgl. BAG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 AZR
120/06 -). Ist das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar,
so führt dies zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung (vgl. BAG, Urteil vom 16.
September 2004 - 2 AZR 628/03 -).
In allen 5 Änderungskündigungsschreiben ist die jeweils angestrebte
Vertragsänderung eindeutig bezeichnet. Dies wird von den klagenden Parteien in
den gleich gelagerten Verfahren auch nicht beanstandet. Vielmehr wird gerügt, es
sei nicht klargestellt worden, dass nur bei Annahme aller 5 Änderungen das
Arbeitsverhältnis fortgesetzt werde. Es bestehe ein Widerspruch zwischen der
jeweils unter Ziff 2 der Änderungskündigungen abgegebenen Erklärung, die
sonstigen Arbeitsvertragsregelungen blieben unverändert, und dem daran
anschließenden Hinweis auf 4 weitere Änderungskündigungen, die die klagende
Partei gleichzeitig erhalte. Diesen Widerspruch sieht das Gericht nicht. Durch
die Nummerierung der Änderungskündigungen (Nr. 1 - Nr. 5) und den Hinweis in
jedem Kündigungsschreiben auf die weiteren Änderungskündigungen war hinreichend
deutlich, dass nach dem Willen der Beklagten das Arbeitsverhältnis nur mit allen
5 Änderungen fortgesetzt werden sollte.
2. Die Änderungskündigungen sind auch nicht wegen Verstoßes gegen das
Schriftformerfordernis nach § 623 BGB unwirksam.
Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erstreckt sich nicht nur auf die
Kündigung, sondern auch auf das Änderungsangebot als deren Bestandteil. Es ist
aber ausreichend, wenn der Inhalt des Änderungsangebots im Kündigungsschreiben
hinreichenden Anklang gefunden hat. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände
dürfen berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille
des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen
oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG, Urteil vom 16. September
2004 - 2 AZR 628/03 -).
Soweit aufgrund des Schriftformerfordernisses der Zusammenhang aller 5
Änderungen in den Kündigungsschreiben zum Ausdruck gebracht werden musste, ist
dem Genüge getan worden durch die Nummerierung der Kündigungen und den Hinweis
auf die 4 weiteren Änderungskündigungen. Es reicht aus, wenn in jeder Urkunde
jeweils Bezug auf die ergänzenden Urkunden genommen worden ist (vgl.
Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 126 Rdn. 4).
3. Die Änderungen der Arbeitsbedingungen sind jedoch nicht sozial
gerechtfertigt.
a. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung kann nur dann wirksam sein, wenn
sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf
beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer
billigerweise hinnehmen muss. Im Rahmen der §§ 1, 2 KSchG ist dabei zu prüfen,
ob das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den
bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist. Dieser Maßstab gilt unabhängig
davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder - wie hier -
unter Vorbehalt angenommen hat. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene
Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und
erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten
Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle
Vertragsänderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche
Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt
des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des
angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).
b. Besteht die vom Arbeitgeber angebotene Vertragsänderung allein in der
Absenkung der bisherigen Vergütung, so gelten nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts folgende Grundsätze: Eine betriebsbedingte
Änderungskündigung ist zulässig, wenn durch die Senkung der Personalkosten die
Stilllegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden
kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind. Zu
berücksichtigen ist, dass der Arbeitgeber nachhaltig in das arbeitsvertraglich
vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreift, wenn er die
vereinbarte Vergütung reduziert. Die Dringlichkeit eines schwerwiegenden
Eingriffs in das Leistungs-/Lohngefüge, wie es die Änderungskündigung zur
Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung darstellt, ist nur dann begründet,
wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere,
betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer
Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen.
Regelmäßig setzt deshalb eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan
voraus, der alle gegenüber der beabsichtigen Änderungskündigung milderen Mittel
ausschöpft. Als solche milderen Mittel können etwa Rationalisierungsmaßnahmen
und sonstige Einsparungen in Betracht kommen, wobei auch die Sanierungsfähigkeit
des Betriebes und eigene Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers bzw. Dritter
(Banken) zu bewerten sind. Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu
verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten,
die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die
Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in
Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).
c. Die Änderungskündigung Nr. 1 betrifft eine Erhöhung der wöchentlichen
Arbeitszeit ohne Lohnausgleich bzw. eine Verkürzung der wöchentlichen
Arbeitszeit unter ersatzlosem Wegfall von Zulagen.
aa. Die Beklagte strebt eine einheitliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche
für alle Arbeitnehmer an. Zu diesem Zweck hat sie gegenüber Arbeitnehmern mit
einer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden das Arbeitsverhältnis
gekündigt mit dem Angebot, künftig 37,5 Stunden pro Woche ohne Lohnausgleich zu
arbeiten. Gegenüber Arbeitnehmern, die im Rahmen eines früheren Bündnisses für
Arbeit einer Anhebung der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden zugestimmt hatten,
hat sie das Arbeitsverhältnis gekündigt mit dem Angebot, künftig 37,5 Stunden
pro Woche unter Wegfall der bisherigen Zulagen für eine Erhöhung der Arbeitszeit
auf 37, 39 und 40 Stunden beschäftigt zu bleiben.
bb. Die Beklagte hat schon nicht dargetan, inwiefern die Erhöhung der
wöchentlichen Arbeitszeit bei einem Teil der Arbeitnehmer und die gleichzeitige
Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bei anderen Arbeitnehmern dem bei
Ausspruch der Kündigung prognostizierten künftigen Beschäftigungsbedarf
entsprach. Eine derartige Darlegung konnte nur dann entfallen, wenn für jede zu
verrichtende Aufgabe im Betrieb durch die Änderungskündigungen das
Gesamtarbeitszeitvolumen der dafür beschäftigten Arbeitnehmer sich nicht
änderte, d.h. den Erhöhungen in gleichem Umfang Verkürzungen gegenüberstanden.
Darauf ist in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am 17. Juli 2007
hingewiesen worden. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine solche
Ausnahmekonstellation vorlag. Es ist nicht einmal dargetan, dass vor Abschluss
der Änderungsverträge und Ausspruch der Kündigungen jeweils die Hälfte der
Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und die andere
Hälfte mit einer von 35 Stunden arbeiteten.
Eine Änderung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist aber nur dann sozial
gerechtfertigt, wenn sich der Bedarf an Arbeitsleistungen der geschuldeten Art
entsprechend geändert hat. Diese Änderung des Bedarfs kann sich aufgrund
externer Umstände wie Auftragssteigerungen oder Auftragsrückgang ergeben. Sie
kann auch aufgrund interner Umstände wie Rationalisierungsmaßnahmen oder
organisatorische Veränderungen bestehen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 22. April
2004 - 2 AZR 385/03 -; KR-Rost, 8. Aufl., § 2 KSchG Rdn. 112).
Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, obwohl bereits erstinstanzlich in
einem Teil der gleich gelagerten Verfahren die klagenden Parteien als Erwiderung
auf das Vorbringen der Beklagten ausdrücklich gerügt hatten, es fehle eine
Darlegung, "aufgrund welcher unternehmerischer Konzeption eine
Arbeitszeiterhöhung erforderlich sei." (z. B. Bl. 82 d. A. in dem Verfahren 9 Sa
37/07). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte
das Personal um 14,3 % durch Pensionierungen und Altersteilzeitregelungen
abgebaut hat und auch dies bei der Planung, wie das Gesamtarbeitszeitvolumen
bewältigt werden kann, einbeziehen muss.
cc. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit der von der Beklagten im
Sanierungsplan hervorgehobenen "positive Auswirkung auf das Betriebsklima" die
Veränderungen der Arbeitszeit nicht gerechtfertigt werden können. Das Berufen
auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes
betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom
12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -; Bröhl in
BB 2007, S. 437, 440 f.).
dd. Die Arbeitszeitänderung ohne Lohnausgleich durch die Änderungskündigung Nr.
1 ist aber auch deshalb als sozial ungerechtfertigt anzusehen, weil die Beklagte
nicht dargelegt hat, dass sie sich bei den Änderungen auf das beschränkt hat,
was zur Vermeidung einer - teilweisen - Betriebsstilllegung erforderlich ist.
aaa. Zunächst kann weder die Zustimmung des Betriebsrats noch des weit
überwiegenden Teils der Belegschaft als ein aussagekräftiger Umstand dafür
gelten, dass die angebotenen Änderungen zur Sanierung des Betriebes notwendig
sind (so aber Hromadka DB 2002, 1322, 1326). Dafür gibt es nach der derzeitigen
Gesetzlage keine Grundlage (vgl. dazu auch: BAG, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2
AZR 642/04 -).
bbb. Es kann allerdings auch nicht die Erforderlichkeit der Änderungen mit der
Begründung verneint werden, da bereits 93 % der Arbeitnehmer die Änderungen
freiwillig akzeptiert hätten, sei das Sanierungsziel bereits erreicht und es
habe der Änderungskündigungen gegenüber den verbleibenden 7 % der Arbeitnehmer
nicht bedurft. Dabei wird verkannt, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die
vorgesehenen Kürzungen nur dann ausreichen, wenn sie bei allen Arbeitnehmern zum
Zuge kommen. Zum anderen wird die Beklagte nur dann ein Nachverhandeln des
Betriebsrats und der Arbeitnehmer, die zunächst zugestimmt hatten, vermeiden
können, wenn sie durch Änderungskündigungen versucht, die Arbeitsbedingungen
auch der Arbeitnehmer zu ändern, die nicht zugestimmt haben.
ccc. Auf die mit der Änderungskündigung Nr. 1 angestrebten Änderungen müssen
ebenso wie auf die Änderungen durch die weiteren Änderungskündigungen die hohen
Maßstäbe angewandt werden, die für Änderungskündigungen zur Entgeltsenkung
gelten. Es handelt sich um ganz gravierende unmittelbare Eingriffe in das
gegenseitige Leistungsverhältnis und nicht nur um eine bloße Anpassung
vertraglicher Nebenabreden, die nur Randbereiche berührt (vgl. dazu: BAG, Urteil
vom 27. März 2003 - 2 AZR 74/02 - ; KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 f.).
Durch die Änderungen werden Bruttomonatsverdienste ab EUR 1.673,00 um weit mehr
als EUR 200,00 brutto gesenkt, was bei den teilweise im 3-Schicht-Betrieb
beschäftigten Arbeitnehmern - nach deren nachvollziehbaren Bekundungen in der
Berufungsverhandlung - zu existenziellen Sorgen geführt hat. Bereits in diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine "Gegenleistung" in Form eines für einen
bestimmten Zeitraum vereinbarten Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen
nicht Inhalt des mit dem Betriebsrat vereinbarten "Rahmenvertrages zur 37,5
Stundenwoche - Änderung der einzelvertraglichen Regelungen" vom 7. April 2006
ist, und eine solche auch nicht im Zusammenhang mit den Änderungskündigungen
zugesagt worden ist.
ddd. Die Beklagte hat, um die Erforderlichkeit der Änderungen darzulegen, ein
von ihr selbst erstelltes Sanierungskonzept vorgelegt.
Jedoch fehlt ein detaillierter Vortrag zur Reduzierung des
Personalkostenaufwandes durch die einzelnen Änderungen (vgl. dazu: BAG, Urteil
vom 27. September 2001 - 2 AZR 236/00 -). So ist weder für den Kläger noch für
das Gericht nachvollziehbar dargelegt worden, inwiefern sich durch die Erhöhung
der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich bei einem Teil der Arbeitnehmer und die
gleichzeitige Reduzierung der Arbeitszeit bei anderen Arbeitnehmern unter
Wegfall von Zulagen nur die von ihr behaupteten Einspareffekte in den Jahren
2006 bis 2008 ergeben. Es ist nicht einmal dargetan worden, bei wie vielen
Arbeitnehmern eine Erhöhung und bei wie vielen eine Reduzierung vorzunehmen war,
geschweige denn wie sich bei jedem Arbeitnehmer die Entgelteinsparung berechnet.
Festzuhalten ist auch, dass ausweislich der von der Beklagten für die Jahre 2006
bis 2008 vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen ohne die in den
Änderungskündigungen vorgesehenen Einschnitte die Personalkosten um fast 2 %
(bezogen auf die Gesamtkosten) sinken werden, nachdem sie sich bereits in den
Jahren 2002 bis 2005 um 5,3 % verringert hatten. Dies mag auf den Abbau des
Personalbestandes um 14,3 % zurückzuführen sein. Zu berücksichtigen ist aber,
dass dieser Personalabbau einhergeht mit Umsatzerhöhungen und einem damit
verbundenen Anstieg des Arbeitsanfalls, der von den Arbeitnehmern ohnehin zu
bewältigen ist und bereits einen erheblichen Sanierungsbeitrag darstellt.
Der Reduzierung der Personalkosten stehen erhebliche Erhöhungen oder zumindest
ein Gleichstand bei den anderen Kostenpositionen gegenüber bis auf die Position
"Mieten, Lizenzen, Umlagen", die nach einer Erklärung der Beklagtenvertreter in
der Berufsverhandlung insbesondere Verpflichtungen aus Leasingverträgen
hinsichtlich der bei der Beklagten eingesetzten Produktionsmaschinen betrifft.
Zurecht ist in den gleich gelagerten Verfahren von klagenden Parteien gerügt
worden, dass die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, inwiefern der
ganz erhebliche Anstieg der Material- und Stromkosten nicht an die Kunden
weitergegeben werden kann. Der Anstieg der Materialkosten für die Rohstoffe
Polypropylen und Polystyrol trifft ebenso wie ein Anstieg der Energiekosten
nicht nur die Beklagte, sondern auch ihre Mitbewerber, so dass der Hinweis auf
den harten Wettbewerb in der Verpackungsindustrie insoweit nicht überzeugen
kann. Im Übrigen hat die Beklagte auch in der Klageerwiderung eingeräumt, dass
sie die erhöhten Materialkosten an die Kunden "bedingt" und mit "Zeitverzug"
weitergeben kann, wobei diese beiden Einschränkungen aber nicht konkretisiert
wurden.
Weiter ist zurecht gerügt worden, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern
jährlich Erhaltungsinvestitionen in Höhe von etwa 1 Mio. EUR auch in einer
vorübergehenden schwierigen wirtschaftlichen Situation unbedingt getätigt werden
müssen. In der Berufungsverhandlung konnte der Hinweis auf die Notwendigkeit
einer Erneuerung des Maschinenparks nicht konkretisiert werden. Die sehr hohen
Abschreibungsbeträge von um die 1,8 Mio. EUR pro Jahr konnten ebenfalls nicht
erläutert werden.
Aus dem vorgelegten Sanierungskonzept und den Gewinn- und Verlustrechnungen
ergibt sich zudem nicht, welchen Sanierungsbeitrag die Gesellschafter der
Beklagten und die Banken erbringen. In der Klageerwiderung werden die von den
klagenden Parteien nicht bestrittenen unternehmerischen Fähigkeiten des
geschäftsführenden Gesellschafters der Beklagten und dessen hoher persönlicher
Einsatz hervorgehoben. Ob damit auch das Einbringen von finanziellen Mitteln
gemeint ist, bleibt unklar. Auch ist nicht ausgeführt worden, ob der Beitrag der
Banken mehr als in einem bloßen Stillhalten durch Prolongation von bereits
gewährten Krediten besteht.
Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne
Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden
wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20.
August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -; KR-Rost,
a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c; Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).
Zum Inhalt eines "umfassenden Sanierungsplans" , der "alle gegenüber der
beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft" (so bereits: BAG,
Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 -), hätte es gehört, von vornherein zu
allen hier aufgeworfenen Fragen Erläuterungen zu geben, d. h. jede Ertrags- und
Kostenposition eingehend darzustellen. Es ist prozessual unzulässig, diese
Punkte erst durch eine Vernehmung von Zeugen zu klären, da eine solche
Beweisaufnahme auf die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises
hinausliefe (vgl. dazu: Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 284 Rdn. 3).
Nach alledem ist die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die
Änderungskündigung Nr. 1 nicht sozial gerechtfertigt.
d. Die Änderungskündigung Nr. 2 betrifft den Wegfall von Spätzulagen und die
Reduzierung der Sonntags- und Feiertagszulagen und stellt sich damit
ausschließlich als Maßnahme zur dauerhaften Kostensenkung dar.
Auch sie ist als sozial ungerechtfertigt anzusehen, da die Unzulänglichkeit des
Sanierungskonzepts in gleicher Weise zum Tragen kommen muss.
e. Die Änderungskündigung Nr. 3 betrifft die Umgestaltung des Urlaubsgeldes als
vom Betriebsergebnis abhängiger Vergütungsbestandteil und stellt sich ebenfalls
ausschließlich als Maßnahme zur Kostensenkung dar.
Auch sie ist wegen der aufgezeigten Mängel des Sanierungskonzepts als sozial
ungerechtfertigt zu werten.
Soweit hier anders als bei den Änderungskündigungen Nr. 1 und 2 die angestrebte
Änderung nicht auf Dauer zum Wegfall des Anspruchs führen soll, ist auf
Folgendes hinzuweisen:
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05
- ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen
Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die
beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu
überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung
getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen
erzielt werden könne.
Im vorliegenden Verfahren hat es die Beklagte aber nicht nur bei der
Umgestaltung des Urlaubsgeldes von einer fixen Vergütung auf eine
erfolgsabhängige belassen, sondern durch die Begrenzung auf maximal 50 % eines
regelmäßigen Bruttomonatslohns eine Absenkung auf Dauer vornehmen wollen. Denn
nach der bisherigen Regelung erhalten die Arbeitnehmer pro Urlaubstag 2,3 %
ihres regelmäßigen Bruttomonatslohns, was bereits bei einem Urlaubsanspruch von
22 Tagen zu einem Anspruch führt, der höher ist als 50 % des Bruttomonatslohns.
f. Die Änderungskündigung Nr. 4 betrifft den Wegfall der Überstundenzuschläge
und stellt sich damit ausschließlich als Maßnahme zur dauerhaften Kostensenkung
dar.
Auch sie ist wegen der Unzulänglichkeiten des Sanierungskonzepts als sozial
ungerechtfertigt anzusehen.
g. Die Änderungskündigung Nr. 5 betrifft die Umgestaltung der
Jahressonderzahlung als vom Betriebsergebnis abhängiger Vergütungsbestandteil
und stellt sich ebenfalls als Maßnahme zur Kostensenkung dar.
Sie ist wegen der aufgezeigten Mängel des Sanierungskonzepts als sozial
ungerechtfertigt anzusehen.
Zwar hat die Beklagte die maximale Höhe der erfolgsabhängigen
Jahressonderzahlung im Vergleich zur bisherigen Regelung von 95 % auf 100 %
eines regelmäßigen Bruttomonatslohns erhöht. Allerdings ist nicht erkennbar, ob
die weitere Bestimmung, wonach für Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung bezogen
auf die Gesamtbelegschaft zusammen bis zu 30 % des operativen Ergebnisses
eingesetzt werden, in absehbarer Zeit eine Zahlung in Höhe eines vollen
Bruttomonatslohn überhaupt zulässt.
Schließlich ist festzuhalten, dass die Beklagte gegenüber den Arbeitnehmern, die
im Rahmen eines Bündnisses für Arbeit im Jahr 2002 einem Änderungsvertrag
zugestimmt hatten, keine Änderungskündigung hinsichtlich der Jahressonderzahlung
erklärt hat. Für sie gilt weiter die in dem damaligen Änderungsvertrag
vereinbarte Regelung, wonach eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % eines
Monatslohns als freiwillige Leistung und ohne Rechtsanspruch gewährt wird (vgl.
Bl. 217 - 219 d. A. in dem Verfahren 9 Sa 37/07). Inwiefern dies mit dem
zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vereinbarten "Rahmenvertrag zur 37,5
Stundenwoche - Änderung der einzelvertraglichen Regelungen" vereinbar ist,
wonach die Jahressonderzahlung erfolgsabhängig an alle Mitarbeiter gezahlt
werden soll, ist in den vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand.
h. Unabhängig von den aufgezeigten Mängeln des Sanierungskonzepts hält die
Kammer die Änderungen der Arbeitsbedingungen aber auch deshalb für sozial
ungerechtfertigt, weil der Ausspruch von 5 gesonderten Änderungskündigungen
gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt.
aa. Mit der Kündigung greift der Arbeitgeber in das Arbeitsverhältnis ein, das
für den Arbeitnehmer regelmäßig die Grundlage für seine Lebensgestaltung
bedeutet. Wegen dieses schwerwiegenden Eingriffs muss der Arbeitgeber in
Beachtung des sozialen Schutzprinzips auf die Interessen des gekündigten
Arbeitnehmers soweit wie möglich Rücksicht nehmen. Es gilt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots. Deshalb muss der Arbeitgeber, falls
er kündigt, immer nur von dem nach dem Sachverhalt mildesten, ihm noch
zumutbaren Mittel Gebrauch machen. Die Beachtung der Verhältnismäßigkeit ist
Bestandteil der nach § 1 KSchG vorzunehmenden Interessenabwägung. Die
Missachtung ist darüber hinaus als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB zu
berücksichtigen (vgl. KR-Griebeling, a.a.O., § 1 KSchG Rdn. 214).
Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt
Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -; KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a;
Bröhl in BB 2007, 437, 440). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht nur zu prüfen,
ob es der Änderungen bedarf, sondern auch, ob die vom Arbeitgeber gewählte
Verfahrensweise zu beanstanden ist.
bb. Die Beklagte hat für jede Änderung eine gesonderte Kündigung erklärt, obwohl
mit allen ausschließlich ein Ziel erreicht werden soll, und zwar der Fortbestand
des Betriebes. Dieser soll nur dann gesichert sein, wenn die Änderungen
gemeinsam greifen.
Trotz dieses inneren wirtschaftlichen Zusammenhangs hat sie nicht gegenüber
jedem Arbeitnehmer (nur) eine Kündigung mit dem Angebot auf Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bei Annahme aller 5 Änderungen ausgesprochen. Sie begründet
dies mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine
Änderungskündigung, durch die mehrere Vertragsbestimmungen abgeändert werden
sollen, insgesamt unwirksam ist, wenn auch nur eine der angestrebten Änderungen
nicht mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet werden kann (vgl.
BAG, Urteil vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200, 217, vom 23. Juni
2005 - 2 AZR 95/05- EzA Nr. 55 zu § 2 KSchG und vom 21. September 2006 - 2 AZR
120/06 -; Bröhl BB 2007, S. 437, 440).
Sie will erreichen, dass bei Unwirksamkeit einer der angestrebten Änderungen
jedenfalls die anderen Änderungen zum Zuge kommen.
Dabei übersieht sie, dass bei einer isolierten Betrachtung jeder
Änderungskündigung die Feststellung getroffen werden muss, dass mit ihr (allein)
das erstrebte Sanierungsziel nicht erreicht werden kann und sie daher nicht
sozial gerechtfertigt sein kann.
Zutreffend haben klagende Parteien in den gleich gelagerten Verfahren auf den
sich daraus ergebenden Widerspruch zu der Erklärung der Beklagten hingewiesen,
nur bei einer Realisierung sämtlicher Änderungen innerhalb des vorgegebenen
Zeitrahmens könne die Betriebsstilllegung vermieden werden. Die Erklärung der
Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die
Beklagte werde, wenn nicht alle Änderungen durchgeführt werden könnten, im Jahr
2008 auf der Grundlage der dann gegebenen Ergebnisse neu entscheiden, ob sie den
Betrieb nicht - teilweise - stilllege, löst diesen Widerspruch nicht auf.
Vielmehr zeigt sie das hohe Risiko für die Arbeitnehmer auf, trotz der Akzeptanz
der Änderungen und der damit verbundenen Einkommensverluste doch noch ihren
Arbeitsplatz zu verlieren.
cc. Zudem muss die Feststellung in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200, 217, das Gericht könne bei einer
mehrere Vertragsänderungen beinhaltenden Änderungskündigung nicht in Anwendung
des § 315 BGB die Änderung der Arbeitsbedingungen teilweise für wirksam
erklären, auch hier durchgreifen. Sofern das Gericht zu der Feststellung kommt,
dass bereits geringere Einsparungen bei den Personalkosten zur Sanierung
ausreichen, kann es nicht in Anwendung von § 315 BGB unter den mehreren
Änderungskündigungen die heraussuchen, die Bestand haben sollen, jedenfalls dann
nicht, wenn - wie hier - die Änderungsmaßnahmen nicht von vornherein in ein
Rangverhältnis gestellt worden sind.
dd. Unabhängig davon, dass die von der Beklagten gewählte Verfahrensweise nicht
den von ihr angestrebten Erfolg haben kann, ist sie als Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzusehen, weil sie die Arbeitnehmer einem
erhöhten Risiko aussetzt, weit schwerwiegendere Nachteile zu erleiden als die
Entgeltreduzierung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch
Fehlinterpretationen der Kündigungsschreiben sowie durch Fehler bei der
Annahmeerklärung oder auch bei der Klageerhebung erhebliche Nachteile bis zum
Verlust des Arbeitsverhältnisses entstehen. Ein solcher Verlust tritt
beispielsweise ein, wenn ein Arbeitnehmer irrig meint, er brauche nur eine der
vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen, diese erklärt und hinsichtlich der
weiteren Änderungskündigungen keine Kündigungsschutzklage erhebt. Er ergibt sich
auch, wenn ein Arbeitnehmer, der die Änderungen nicht akzeptiert, gegen eine der
Änderungskündigungen versehentlich keine Klage erhebt.
Nach alledem hat das Arbeitsgericht zurecht festgestellt, dass die Änderungen
der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigungen sozial ungerechtfertigt
sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits, insbesondere hinsichtlich
der Anforderungen an das Sanierungskonzept und der von der Beklagten gewählten
Vorgehensweise mit gesonderten Änderungskündigungen für jede Vertragsänderung,
war die Revision zuzulassen.