Änderungskündigung - Stundenreduzierung
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 3 Sa
313/08
Urteil vom
17.06.2009
1. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 3 Ca
133/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen
Änderungskündigung.
Die Klägerin ist auf der Grundlage eines Betriebsübergangs seit dem 01.09.1972
bei der Beklagten als Friseurin bei einer täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden
zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt Euro 528,68 beschäftigt.
Mit Wirkung vom 18.03.2002 vereinbarten die Parteien folgende Anlage zum
Arbeitsvertrag:
"Zwischen der Friseur GmbH Greifswald und Frau/Herrn E R wird nachstehender
Prämienlohn vereinbart:
Grundvergütung 1.586,03 x 3 + Mehrwertsteuer = 1.839,78 Euro
Leistungen über diesen Betrag werden je nach Umsatz von 50 über 100 honoriert,
abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Abzügen. Diese
Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit mit einer monatlichen Kündigung des
Prämienlohnes. Diese Regelung tritt ab 01.04.2002 in kraft. Die Berechnung
basiert auf dem Grundlohn 528,68 Euro."
Mit Wirkung vom 05.03.2007 unterzeichnete die Klägerin ein von der Beklagten
gefertigtes "Mitarbeiter-Anforderungsprofil", welches unter dem Punkt
Arbeitsprofil wie folgt lautet:
"Beratung bei jedem Kunden, Verkaufsgespräch bei jedem Kunden, Erfüllung der
erforderlichen Leistungen bei 5 h 1.895,00 Euro, Verkaufsziel - jeden Tag ein
Produkt, Anbieten von Zusatzleistungen."
Mit Schreiben vom 14.05.2007 (Blatt 60, 60 R d. A.) erhielt die Klägerin eine
Abmahnung mit dem Inhalt, dass sich die Klägerin in einem Personalgespräch am
03.05.2007 vehement geweigert habe, ihre schlechten Arbeitsergebnisse zukünftig
zu steigern.
Mit Schreiben vom 26.02.2008 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin
zugegangen am gleichen Tag - kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum
30.11.2008. Das Kündigungsschreiben lautet - soweit hier von Bedeutung - wie
folgt:
"...
hiermit kündigen wir noch einmal förmlich das Arbeitsverhältnis vom 01.09.1972
mit Frau E R zum 30.11.2008 von täglich 5 auf 4 Stunden. Der Bruttolohn ihrer
Mandantin wird sich von monatlich 528,68 Euro auf 422,84 Euro verringern.
Sollte ihre Mandantin diese Abänderung nicht annehmen, kündigen wir das
Arbeitsverhältnis hiermit vorsorglich zum 30.11.2008, hilfsweise zum
nächstmöglichen Termin.
..."
Die Klägerin nahm per Fax am 27.02.2008 die Änderungskündigung unter dem
Vorbehalt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht sozial
ungerechtfertigt sind, an.
Mit ihrer am 17.03.2008 bei dem Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen Klage
begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom
26.02.2008.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die
Änderungskündigung vom 26.02.2008, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
26.02.2008 zugegangen, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Tatsachenvortrages wird auf die
ausführlichen tatbestandlichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung
Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage mit Urteil vom 03.09.2008 statt
gegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die im Streit befindliche Kündigung
erweise sich nach der vorzunehmenden Auslegung als Änderungskündigung. Diese sei
jedoch im Sinne der §§ 2,1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Ein
verhaltensbedingtes Fehlverhalten durch die Klägerin sei vorliegend nicht
gegeben. Die Klägerin sei weder auf der Grundlage der Prämienvereinbarung noch
vor dem Hintergrund des erstellten Arbeitsprofils arbeitsvertraglich
verpflichtet einen monatlichen Mindestumsatz von Euro 1.839,79 zu erbringen.
Auch sei im Übrigen eine Pflichtverletzung durch die Klägerin in Form ständiger
Schlechtleistungen nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte vortrage, dass die
Klägerin mehr als 1/3 hinter den Arbeitsleistungen ihrer Arbeitskolleginnen bzw.
nachhaltig hinter ihrer eigenen kurzfristig erreichten höheren Arbeitsleistungen
zurück liege, reiche nicht aus, um darauf eine verhaltensbedingte oder aber eine
personenbedingte fristgemäße Kündigung stützen zu können. Die von der Beklagten
genannten Bezugsgrößen seien im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes zu starr. Eine personenbedingte Kündigung scheide bereits
deshalb aus, weil nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin dauerhaft bzw. auf
nicht absehbare Zeit nicht in der Lage sein werde, ihre arbeitsvertraglichen
Pflichten zu erfüllen. Schließlich sei die im Streit befindliche
Änderungskündigung aber auch deshalb unverhältnismäßig, weil nicht
nachvollziehbar sei, warum die Änderungskündigung in der Form der Reduzierung
der Arbeitszeit und des Entgelts zu einer Verbesserung der arbeitsvertraglichen
Leistungen der Klägerin führen solle.
Gegen die am 08.10.2008 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 16.10.2008
bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung der
Beklagten nebst Begründung vom 28.11.2008 (eingegangen bei dem LAG M-V am selben
Tag).
Die Beklagte hält an ihrer erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Die
Umsätze der Klägerin lägen durchweg um mehr als 1/3 unter den Umsätzen ihrer
Kolleginnen. Hintergrund dafür sei u. a. der Umstand, dass die Klägerin zwar an
entsprechenden Schulungen teilgenommen habe. Sie habe jedoch die dort
vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen nicht in dem Maße angenommen, wie ihre
Kolleginnen. Auch dieser Umstand mache deutlich, dass die Klägerin eben gerade
nicht "so gut, wie sie kann" gearbeitet habe. Durch das Fehlverhalten der
Klägerin habe die Beklagte betriebliche Beeinträchtigungen in Form von
erheblichen Umsatzeinbussen und auch zunehmenden Unfrieden im Betrieb hinnehmen
müssen. Auch eine vorgenommene Umsetzung in einen anderen Salon habe nicht zur
Leistungssteigerung geführt. Mithin habe für die Beklagte lediglich die Obtion
bestanden, die im Streit befindliche Kündigung auszusprechen. Diese Kündigung
stelle sich für die Beklagte unter Abwägung sämtlicher Interessen als das für
die Klägerin mildeste Mittel dar. Jedenfalls sei diese Änderungskündigung
deshalb gerechtfertigt, weil ein personenbedingter Kündigungsgrund vorliege. Die
Änderungskündigung sei auch geeignet, um die festzustellenden Beeinträchtigungen
zu beseitigen. Die Reduzierung der Arbeitszeit auf durchschnittlich vier Stunden
pro Tag und deren individuelle Verteilung, z. B. die Konzentration auf zwei bis
drei Tage in der Woche, mache es möglich, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit
effektiver gestalten könne und somit auch zumindest vergleichbare Umsätze wie
bei einer Arbeitszeit von fünf Stunden am Tag erzielen könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 03.09.2008, Aktenzeichen 3 133/08,
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und greift im Wesentlichen
in der Berufungsinstanz die dortige Argumentation auf. Die im Streit befindliche
Kündigung sei aber auch mangels einer ordnungsgemäßen vorhergehenden Abmahnung
sowie auf Grund einer unzureichenden Betriebsratsanhörung rechtsunwirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten in der Berufungsinstanz wird auf die insoweit
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Stralsund ist
rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitbefangene Kündigung vom
26.02.2008 im Sinne der §§ 2, 1 KSchG sozialwidrig und damit rechtsunwirksam
ist.
I.
Mit dem Arbeitsgericht Stralsund ist davon auszugehen, dass es sich bei dem
Schreiben der Beklagten vom 26.02.2008 um eine Änderungskündigung handelt. Zur
weiteren Begründung kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung
Bezug genommen werden, zumal die Parteien in der Berufungsinstanz dem nicht
entgegengetreten sind (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
II.
Die streitbefangene Kündigung vom 26.02.2008 ist gemäß §§ 2, 1 KSchG
sozialwidrig und damit rechtsunwirksam.
Gemäß §§ 2, 1 KSchG ist eine Änderungskündigung dann sozialwidrig, wenn die
Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt sind. Dabei ergibt
sich aus der Berücksichtigung des Änderungsangebots bei der Prüfung der
Sozialwidrigkeit ein zweistüfiges Prüfungsverfahren. Zunächst ist zu ermitteln,
ob für die Vertragsänderung ein Grund in der Person oder in dem Verhalten des
Arbeitnehmers liegt oder ob dringende betriebliche Erfordernis das
Änderungsangebot bedingen. Sodann ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber sich darauf
beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer
billigerweise hinnehmen muss. Diese Frage wiederum ist an Hand des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen. Das bedeutet, dass die geänderten
Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Kündigungsgrund geeignet sowie
erforderlich sein müssen und sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des
Arbeitsverhältnisses entfernen dürften, als dies zur Erreichung des mit der
Änderungskündigung angestrebten Zieles erforderlich ist (BAG vom 29.03.2007, NZA
2007, Seite 855, 858 m. w. N.).
Gemessen an den benannten Voraussetzungen hält die im Streit befindliche
Änderungskündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht statt.
In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob tatsächlich - wie die Beklagte
meint - ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund oder aber ein personenbedingter
Kündigungsgrund gegeben ist.
Denn die Änderungskündigung erweist sich - worauf das Arbeitsgericht Stralsund
zutreffend hingewiesen hat - in jedem Fall als unverhältnismäßig. Denn die
Änderungskündigung ist weder als verhaltensbedingte Änderungskündigung noch als
personenbedingte Änderungskündigung geeignet, dass angestrebte Ziel - nämlich
eine Leistungssteigerung der Klägerin zu bewirken - zu erreichen.
1.
Geht man vorliegend von einer verhaltensbedingten Änderungskündigung aus, so
ergibt sich dieser Umstand bereits daraus, dass dem Grunde nach nicht
ersichtlich ist, weshalb sich eine Stundenreduzierung positiv auf die
Leistungsbereitschaft und den Leistungswillen der Klägerin auswirken soll.
Offensichtlich hegt die Beklagte die Hoffnung, dass die Klägerin mit einer
täglichen Arbeitszeit von vier Stunden die gleiche Anzahl an Kunden bedient, wie
es derzeit mit einer täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden der Fall ist.
Abgesehen davon, dass diese Hoffnung der Beklagten durch entsprechende Tatsachen
nicht belegbar ist, stellt sich insoweit darüber hinaus das Problem, dass damit
eine Änderung des Leistungswillens oder der Leistungsbereitschaft der Klägerin
nicht einhergeht. Insoweit könnte es sich dann allenfalls um eine sogenannte
"Leistungsverdichtung" handeln. Dies beträfe dann aber allenfalls die Frage
einer betriebsbedingten Kündigung, die hier nach dem Vortrag beider Parteien
gerade nicht ausgesprochen worden ist.
2.
Geht man vorliegend von einer personenbedingten Kündigung aus, so ist ebenfalls
nicht im Ansatz ersichtlich, inwieweit hier durch eine Verringerung der
Arbeitszeit die - von der Beklagten behauptete - mangelnde Leistungsfähigkeit
der Klägerin verbessert werden soll. Wenn die Klägerin tatsächlich im Rahmen des
von ihr nicht steuerbaren Verhaltens nicht in der Lage ist, einen jedenfalls
nahezu gleichwertigen Umsatz im Vergleich zu den anderen Kolleginnen mit einer
täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden zu erzielen, dann wird sie mit einer
täglichen Arbeitszeit von vier Stunden regelmäßig ebenfalls nicht in der Lage
sein, einen Umsatz zu erzielen, der jedenfalls annähernd dem einer Kollegin
entspricht, die über eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden verfügt.
Jedenfalls trägt die Beklagte keine Umstände vor, die einen entsprechenden
Schluss rechtfertigen könnte.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
III.
Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen (§ 97 ZPO).
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.