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AFBG für türkischer Kinder

Verwaltungsgericht Stuttgart

Az.: 11 K 2080/07

Urteil vom 06.03.2008


Leitsätze:

1.Türkische Kinder haben gemäß Art. 9 ARB 1/80 wie Deutsche Förderungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG
2. Berufsausbildung mit Vergütung ist Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 AFBG


Der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 12.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.1.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Aufstiegsfortbildungsförderung für den Meisterlehrgang im Friseurhandwerk zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.

Tatbestand:

Die am … 1982 in Böblingen geborene türkische Klägerin, deren türkische Eltern Aufenthaltsberechtigungen besitzen, erhielt im Jahr 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach Abschluss der Hauptschule und des Berufsvorbereitungsjahrs absolvierte sie die Ausbildung als Friseurin gemäß Gesellenbrief vom 12.7.2004 mit Erfolg.

Am 30.6.2006 reichte sie beim Landratsamt Böblingen einen Antrag auf Förderung der für den Meisterlehrgang in Vollzeitform von September 2006 bis Januar 2007 beim … ein. Hierzu legte sie eine Bescheinigung über den Besuch dieser Fortbildungsstätte sowie eine Bestätigung der Handwerkskammer Ulm über die Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung vor und gab an, seit Juni 2004 rechtmäßig zu arbeiten sowie während der Lehrgangszeit über kein Einkommen und bei Antragstellung über kein Vermögen zu verfügen.

Mit Bescheid vom 12.7.2006 lehnte das Landratsamt den Antrag ab und führte aus, die Klägerin falle nicht unter den Personenkreis des § 8 Abs. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und erfülle nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 AFBG, vor Beginn der Maßnahme drei Jahre im Inland rechtmäßig erwerbstätig gewesen zu sein. Die Klägerin legte am 31.7.2006 durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein und machte geltend, sie sei während der Zahlung von Ausbildungsvergütung erwerbstätig gewesen und müsse wie Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union behandelt werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11.1.2007 zurück und verneinte auch einen Anspruch der Klägerin aus Art. 9 Satz 2 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80).

Die Klägerin hat am 29.1.2007 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 19.3.2007 noch ausgeführt, nach Gemeinschaftsrecht sei sie auch während ihrer Ausbildung zur Friseurin Arbeitnehmerin und somit erwerbstätig i.S.v. § 8 Abs. 2 AFBG gewesen. Sie beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 12.7.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.1.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Förderung zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat mit Schriftsatz vom 24.1.2008 erwidert, ein Anspruch aus Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 unterliege behördlichem Ermessen und könne nicht von den Voraussetzungen absehen, die Unionsbürger nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 AFBG erfüllen müssten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid und die Schriftsätze vom 19.3.2007 und 24.1.2008 verwiesen.

Dem Gericht liegen die einschlägigen Förderungsakten sowie die Klägerin und ihre Eltern betreffenden Ausländerakten vor

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat den begehrten Förderungsanspruch, weshalb die entgegenstehenden Bescheide rechtswidrig sind und sie in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Unstreitig ist, dass die Klägerin einen Abschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG (Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2002, BGBl. I S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl I S. 2407) aufweist und ein Fortbildungsziel auf dem Niveau des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG anstrebt sowie dass nach der Bescheinigung des Maßnahmeträgers vom 13.6.2006 die Anforderungen des 2 Abs. 3 AFBG an eine Maßnahme in Vollzeitform erfüllt werden. Für die Staatsangehörigkeit der Teilnehmer gilt nach § 8 AFGB:

(1) Förderung wird geleistet

1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,

…´´

3. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,

4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

6. Ausländern oder Ausländerinnen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher oder die Ehegattin Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist,

7. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Maßnahme in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Fortbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen,

8. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen.

(2) Anderen Ausländern oder Ausländerinnen wird Förderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt drei Jahre im Inland

1. aufgehalten haben

2. rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind.

(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern oder Ausländerinnen Förderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

Ein Fall des Abs. 1, insbes. Nr. 4 liegt nicht vor, auch wenn diese Änderung durch Art. 11 Nr. 11 des Zuwanderungsgesetzes (BGBl. I 2004 S. 1950) wie bei den anderen Nummern der Aufzählung auf Ausländerinnen zu erstrecken ist. Denn die unbefristete Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gilt nicht als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fort (vgl. § 101 Abs. 1 AufenthG).

Die Voraussetzungen des unverändert gebliebenen Abs. 2 sind jedoch erfüllt, weil Zeiten der Ausbildung als Friseurin einzurechnen sind. Insoweit wäre für Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2002 – C-188/00 – InfAuslR 2003, 41 = DVBl 2003, 451) und das deutsche Ausländerrecht (§ 2 Abs. 2 AufenthG, § 7 Abs. 2 SGB IV) von Arbeitnehmereigenschaft bzw. Erwerbstätigkeit der Klägerin auszugehen, nicht aber für elternunabhängige Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 BAföG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1980, BVerwGE 60, 231, bestätigt durch Urt. v. 16.3.1994, BVerwGE 95, 252). Der für elternunabhängige Ausbildungsförderung maßgebende Gesetzeszweck, der sich am Wegfall der elterlichen Pflicht zur Übernahme von Ausbildungskosten orientiert, gilt allerdings nicht für die in § 8 AFBG geregelte Einbeziehung von Ausländern in die Aufstiegsfortbildungsförderung, die sich ersichtlich am Grad der erwarteten (Abs. 1) oder erlangten (Abs. 2) Integration orientiert. Hier ist wiederum die aufenthaltsrechtliche Sicht maßgebend, und auch anderweitige Definitionen von Arbeitnehmern und Erwerbstätigen schließen die zur Berufsausbildung Beschäftigten nicht aus, sondern ein (vgl. außer § 7 Abs. 2 SGB IV für die Sozialversicherung etwa § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz). Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung im gerichtlichen Schreiben vom 29.11.2007 letztlich nicht durchschlagend, dass die einer Aufstiegsfortbildungsförderung typischerweise vorausgehende Ausbildungsvergütung nicht ausreichen dürfte, weil sonst das besondere Erfordernis der Erwerbstätigkeit ohnehin meist erfüllt wäre. Insbesondere hat dieses Erfordernis der dreijährigen rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Inland gerade für im Ausland erlangte Ausgangsqualifikationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFGB selbständige Bedeutung, und ein anderer Grund als die dadurch fortgeschrittene Integration ist nicht erkennbar. Überhaupt nicht begründet ist die gegenteilige Auffassung von Trebes/Reifers (AFBG, August 2006, Erl. 3.2 zu § 8), eine Berufsausbildung gelte auch im Falle einer Ausbildungsvergütung nicht als Erwerbstätigkeit.

Unabhängig von § 8 Abs. 2 AFBG folgt der Anspruch der Klägerin auch aus Art. 9 ARB 1/80, dessen deutsche Fassung lautet:

Türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, werden unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.

Das Gericht folgt der mit seinem Schreiben vom 29.11.2007 wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 24.11.2005, InfAuslR 2006, 315, entsprechend EuGH, Urt. v. 7.7.2005 – C-374/03 – Gaye Gürol), dass es sich bei der beantragten Förderung um einen solchen Vorteil im Bereich der beruflichen Bildung handelt, woraus unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 9 ARB 1/80 der gleiche Anspruch folgt wie für Deutsche. Die im Widerspruchsbescheid und im Schriftsatz vom 24.1.2008 ausgeführten Einwände greifen nicht durch:

Zunächst ist es grundsätzlich verfehlt, die Herleitung eines – vorrangigen – Anspruchs aus Gemeinschaftsrecht wiederum am deutschen Recht zu messen und etwa aus der elternunabhängigen Förderung nach § 8 AFBG ein Gegenargument abzuleiten. Auch stellen die für Unionsbürger normierten zusätzlichen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AFBG) nicht die Gleichstellung der von Art. 9 ARB 1/80 erfassten Personen mit Deutschen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG) in Frage, sondern allenfalls sich selbst.

Dass die türkischen Kinder nach Art. 9 Satz 2 ARB 1/80 einen Anspruch haben können, lässt nicht auf behördliches, sondern allenfalls auf gesetzgeberisches Ermessen der Mitgliedstaaten schließen. Hierzu finden sich aber im genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (v. 7.7.2005 – C-374/03 – Gaye Gürol) folgende – von der damaligen Auffassung des Generalanwalts (v. 2.12.2004 – C-374/03 -) abweichende – Ausführungen:

37. Artikel 9 Satz 2 stellt klar, dass die türkischen Kinder im Aufnahmemitgliedstaat „Anspruch auf die Vorteile haben [können], die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind“.

38. Diese Klarstellung ist dahin zu verstehen, dass die türkischen Staatsangehörigen, wenn die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats Vorteile im Bereich der Ausbildung wie die streitige Förderung vorsehen, die die Kosten für den Zugang zur Ausbildung und den Lebensunterhalt des Auszubildenden decken sollen, diese ebenso wie die Angehörigen dieses Mitgliedstaats beanspruchen können.

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42. Diese Bestimmung enthält somit ebenso wie Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Gebot der Gleichbehandlung in Bezug auf die Vorteile, die im Bereich der schulischen und der beruflichen Ausbildung gewährt werden, das seinem Wesen nach geeignet ist, von Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, die die Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt; des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht.

Hiernach gelten die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG, der kein behördliches Ermessen einräumt, ohne weiteres auch für den Personenkreis nach Art. 9 ARB 1/80. Zu diesem gehört die Klägerin, die ihre Eigenschaft als Kind im Sinne des Art. 9 wie auch Art. 7 ARB 1/80 nicht verloren hat (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.2004 – C-467/02 – Inan Cetinkaya, DVBl. 2005, 103) und unter der gleichen Adresse wohnt wie ihr ordnungsgemäß beschäftigter Vater (vgl. „Kurzauskunft“ über die Familie vom 31.5.2000 in dessen Ausländerakte).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 VwGO.

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