AGB-Klausel unwirksam - Nicht jede
unzulässige Klausel ist ein Wettbewerbsverstoß!
Hanseatisches Oberlandesgericht
Az.: 5 W 162/06
Beschluss vom 13.11.2006
Begründung
I.
Beide Parteien vertreiben u.a. über die Internetplattform eBay Reitsportartikel.
Die Antragsgegnerin besitzt auch entsprechende Ladengeschäfte und bietet ihre
Produkte arüber hinaus im Internet auf einer eigenen Website xxx an. Die
Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung
wegen diverser Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung in Anspruch. Hauptsächlich
geht es um ie Verwendung verschiedener AGB-Klauseln bei eBay und auf der eigenen
Website der Antragsgegnerin. Das Landgericht hat die begehrte einstweilige
Verfügung zum Teil erlassen, zum Teil den Verfügungsantrag zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer
sofortigen Beschwerde, der das Landgericht teilweise abgeholfen hat. Bezüglich
der von der Antragsgegnerin bei eBay verwendeten AGB möchte die Antragstellerin
der Antragsgegnerin noch verbieten lassen,
im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen im Rahmen
von Verkäufen von Reitsportartikeln über ebay gegenüber Verbrauchern in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei
der
Abwicklung bestehender Verträge hierauf zu berufen:
a) "Die schriftlich, fernmündlich, per Internet-Auktion oder
per Email erteilten Bestellungen des Kunden sind Angebote, an die der Kunde
grundsätzlich eine Woche gebunden ist. Der Vertrag kommt durch unsere
Auftragsbestätigung oder Übersendung bzw. Übergabe der Ware innerhalb dieser
Wochenfrist zustande. Bei Internet-Versteigerungen oder sonstigen Verkäufen
gegen Höchstgebot vollzieht sich der Vertragsschluss automatisch mit dem jeweils
Meistbietenden beim Ende der Auktion."
...
c) "Teillieferungen sind zulässig."
d) "Der Versand der Ware erfolgt gegen Vorausüberweisung. Auf Wunsch des Kunden
kann auch ein Termin zur Abholung der Ware vereinbart werden."
...
...
g) "Für Gebrauchtware gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr. Sollten
innerhalb dieses Zeitraums Funktionsstörungen auftreten, so erfolgt eine
Ersatzlieferung oder eine Erstattung des Kaufpreises nur dann, wenn eine
Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist."
Die unter a) wiedergegebene Klausel hält der Antragsteller für irreführend und
wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1 S.1, 2 BGB für unwirksam, da der Kunde bei
Internet-Auktionen nicht eine Woche lang an sein Angebot gebunden sei, sondern
der Verkäufer Angebote von Bietern bereits bei Einstellung der Artikel in die
Auktion antizipiert annehme und der Vertrag durch den Zuschlag zustande komme.
Die unter c) wiedergegebene Klausel sieht die Antragstellerin wegen Verstoßes
gegen die §§ 307 Abs.1, 2 Nr.1, 266 BGB für unwirksam an und für
wettbewerbswidrig gemäß den §§ 4 Nr.2, und Nr.11, 5 Abs.1, 2 Nr.2 UWG.
Die Klausel unter d) verstößt nach Meinung der Antragstellerin gegen die §§ 307
Abs.1, Abs.2 Nr.1 i.V,m. § 320 BGB, 4 Nr.2 und 11, 5 Abs.1, 2 Nr.2 UWG.
Die Klausel unter g) sei mit den §§ 475 Abs.1, 307 Abs.1, 2
Nr.1, 439 Abs.3 BGB unvereinbar.
Hinsichtlich der eigenen Website der Antragsgegnerin geht es in der
Beschwerdeinstanz noch um eine AGB-Klausel, die mit
"14-Tage-Geld-zurück-Garantie" überschrieben ist. Hierzu will die
Antragstellerin der Antragsgegnerin verbieten lassen,
im geschäftlichen Verkehr bei Verkäufen über die Webseite xxx zu
Wettbewerbszwecken mit folgender Aussage zu werben:
"Horse-Equipe räumt Ihnen eine 14-Tage-Geld-Zurück-Garantie ein, d.h. Sie können
alle bei Horse-Equipe erworbene Artikel ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14
Tagen nach Erhalt durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist
genügt die rechtzeitige Absendung der Ware an Horse-Equipe. Kosten und Gefahr
der Rücksendung trägt xxx, sofern kein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des
Verbrauchers sowie darauf erfolgt, dass diese durch die Garantie nicht
eingeschränkt werden.
Die Antragstellerin hält diese Klausel für wettbewerbswidrig,
weil in irreführender Weise mit einer Selbstverständlichkeit geworben werde,
nämlich dem gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberecht nach § 312d BGB. Außerdem
werde gegen § 477 Abs.1 Nr.1 BGB verstoßen da der Hinweis fehle, dass durch die
Garantie die gesetzlichen Rechte der Verbraucher nicht eingeschränkt würden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das
Landgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung bezüglich der in
die Beschwerdeinstanz gelangten AGB-Klauseln abgelehnt. Denn insoweit ist ein
Verfügungsanspruch zu verneinen.
1. Zur Klausel unter Ziff. a) bei eBay:
Der Senat folgt der Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss
vom 11.9.2006. Schon aus der Klausel selbst ist ohne weiteres ersichtlich, dass
die Bindungsfrist von einer Woche nur "grundsätzlich" gilt, speziell für die
Vertriebsform der Internetversteigerung hingegen der letzte Satz einschlägig
ist, aus dem sich ergibt, dass nur das Höchstgebot am Ende der Auktion bindend
ist, indem nämlich zwischen dem eistbietenden und der Antragsgegnerin
automatisch der Kaufvertrag zustande kommt.Die Vertriebsform der
Internetversteigerung und ihre Funktionsweise sind dem Verbraucher unter
Zugrundelegung des europäischen Verbraucherleitbildes eines
Durchschnittsverbrauchers, der angemessen gut unterrichtet und angemessen
aufmerksam und kritisch ist (s. zuletzt Erwägungsgrund 18 der Richtlinie
2005/29/EG), ohne weiteres geläufig. Die unterschiedliche Wortwahl in S.1 und
S.3 der Klausel - einmal Internet-
Auktion und einmal Internet-Versteigerung - hält der Senat für unschädlich, denn
diese Begriffe werden als Synonyme verwendet, wie die Antragstellerin in ihrer
Beschwerde auch selbst vorträgt. Eine mangelnde Transparenz vermag der Senat
hierin noch nicht zu erkennen.
2. Zur Klausel unter Ziff. c):
Eine uneingeschränkte Teillieferungsklausel in AGB ist allerdings rechtlich
bedenklich. Wie das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung NJW-RR 95, 116 im
Einzelnen ausgeführt hat, kann eine Teillieferung, die völlig im Belieben des
Verkäufers steht, Auswirkungen im Falle von Leistungsstörungen haben. Z.B.
könnte die Klausel so zu verstehen sein, dass der Kunde auch bei Verzug der
Antragsgegnerin mit einer Teilleistung nicht vom ganzen Vertrag zurücktreten
bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangen könnte
(§§ 281 Abs.1 S.2, 323 Abs.5 BGB). Das OLG Stuttgart hat in der Klausel einen
Verstoß gegen § 9 Abs.1 AGBG gesehen, heute § 307 Abs.1 S.1 BGB.
Selbst wenn die Teillieferungsklausel wegen Verstoßes gegen §
307 Abs.1 S.1 BGB als unwirksam anzusehen wäre, läge in ihrer Verwendung noch
kein Wettbewerbsverstoß.
a) Ein Verstoß gegen § 4 Nr.2 UWG ist zu verneinen. Zwar soll
grundsätzlich auch durch die Verwendung unwirksamer AGB die geschäftliche
Unerfahrenheit im Sinne einer Rechtsunkenntnis ausgenutzt werden können
(Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 3.Aufl., § 4 Rn.2.21). Indessen muss ein
"Ausnutzen" vorliegen, d.h. die Antragsgegnerin müsste die Unwirksamkeit der
fragliche Klausel gezielt einsetzen, um den Abschluss eines Vertrages zu
erreichen, wobei bedingter Vorsatz genügt (Baumbach/Hefermehl/Köhler a.a.O. und
Rn. 2.15). Diese Annahme hält der Senat bei einer Klausel, die die
Rechtsstellung des Kunden ersichtlich nicht verbessert, sondern verschlechtert,
für
fernliegend.
b) Ein Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG würde voraussetzen, dass
es sich bei § 307 BGB i.V.m § 266 BGB um Normen handelte, die auch dazu bestimmt
sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Für die
Vorschriften des BGB, die sich auf die Gestaltung von Schuldverhältnissen durch
AGB beziehen, wird dies vom
Kammergericht mit der Begründung bejaht, dass es sich hierbei um
Verbraucherschützende Normen handele und der Verbraucher Marktteilnehmer gemäß §
2 Abs.1 Nr.2 UWG sei (KG MMR 2005, 46). Dem vermag der Senat in dieser
Allgemeinheit nicht beizutreten (zweifelnd bereits im Beschluss vom 24.1.2006
zum Aktz. 5 W 9/06, unveröff. ). Nicht jede verbraucherschützende Norm ist
zugleich eine solche, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln
(so auch Harte/ Hennig/ v.Jagow, UWG, § 4 Nr.11 Rn.43).
Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei sonstigen allgemeinen
Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können -
z.B. §§ 134, 138, 242 BGB - um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das
individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu regeln.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
eines Wettbewerbsteilnehmers entsprechen nicht dem Zweck eines verletzten
Gesetzes, wenn dieses nur den Schutz von Individualinteressen eines anderen
Wettbewerbsteilnehmers bezweckt (Sack WRP 2004, 1307, 1313). So können z.B. bei
Verletzungen von Marken- oder Urheberrechten nach der Rechtsprechung des BGH nur
die Schutzrechtsinhaber hiergegen vorgehen, nicht die übrigen Marktteilnehmer
wegen unlauteren Wettbewerbs, auch wenn sich der Schutzrechtsverletzer durch die
Schutzrechtsverletzung vor dem Mitbewerber einen ungerechtfertigten
Wettbewerbsvorsprung verschafft (Sack a.a.O.), was regelmäßig der Fall sein
wird.
Dagegen, dass allein schon mit der Verwendung einer gegen die
§§ 307 ff. BGB verstoßenden AGB-Klausel der Anwendungsbereich des § 4 Nr.11 UWG
eröffnet ist, spricht auch der Umstand, dass den nach § 8 Abs.3 Nr.3 UWG
klageberechtigten qualifizierten Einrichtungen hierfür ein gesondertes
Klagerecht nach § 1 UKlaG eingeräumt worden ist. Dessen bedürfte es nicht, wenn
sie gegen die Verwendung unzulässiger AGBs bereits nach § 4 Nr.11 UWG vorgehen
könnten.
Nach Auffassung des Senats könnte daher allenfalls die Verwendung solcher
allgemeiner Geschäftsbedingungen Gegenstand eines Verbots nach § 4 Nr.11 UWG
sein, deren Verwendung sich im Markt, d.h. bei der Nachfrageentscheidung des
Verbrauchers im Vorfeld des Vertragsschlusses auswirkt. Als gemäß § 307 BGB
unzulässige Klausel, die sich auch am Markt, und zwar zu Lasten der Mitbewerber
und Verbraucher - nämlich bei der Kunden-aquise - auswirken könnte und daher
möglicherweise über § 4 Nr.11 UWG verboten werden könnte, sei beispielhaft auf
den bei Ulmer/Brandner/Hensen (AGBRecht, 10.Aufl., § 1 UKlaG Rn.2) genannten
Fall hingewiesen, dass eine Bank sich in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Sparkontovertrags das Einverständnis des
Kunden geben lässt, ihn zwecks Verabredung von Besuchsterminen zum Abschluss von
Versicherungsverträgen anrufen zu dürfen (nach OLG Stuttgart BB 97, 2181).
Beispiel für eine Verbraucherschutzvorschrift, die eine Regelung des
Marktverhaltens enthält, ist
die Belehrungspflicht des Verkäufers im Fernabsatz nach § 312 c Abs.1 BGB i.V.m.
Art. 1 Abs.1 BGB-InfoVO, welche rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des
Käufers zu erfolgen hat.
Bei der vorliegend zu beurteilenden Teillieferungsklausel handelt es sich
hingegen um eine solche, die erst nach Vertragsschluss bei der Abwicklung des
Vertrages zum Tragen kommt und deren etwaige Unzulässigkeit sich aus der
Einschränkung der Rechte des Kunden bei Leistungsstörungen ergibt. Selbst wenn
diese Klausel also gegen § 307 Abs.1,
2 BGB i.V.m. § 266 BGB verstoßen sollte, handelt es sich bei diesem gesetzlichen
Verbot nicht um ein solches, das auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
c) Die Verwendung der Klausel "Teillieferungen sind zulässig"
stellt schließlich auch keine irreführende Werbung nach § 5 Abs.1, 2 Nr.2 UWG
dar.
Als Werbung im Sinne des § 5 UWG müsste die Klausel eine Äußerung bei der
Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs sein, die das
Ziel verfolgt, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu
fördern (s.dazu Harte/Henning/Dreyer, UWG, § 5 Rn.117 unter Bezugnahme auf die
Richtlinie 84/450/EG).
Dass dieses Ziel mit der vorliegenden Teillieferungsklausel verfolgt wird,
welche sich auf die Durchführung eines bereits abgeschlossenen Vertrages
bezieht, dürfte kaum anzunehmen sein. Mindestens wird es an der erforderlichen
Relevanz für die Kaufentscheidung fehlen.
3. Zur Klausel unter Ziff. d:
Hinsichtlich dieser Klausel teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts,
dass bereits kein Verstoß gegen die §§ 307 Abs.1, 2 Nr.1 i.V.m. 320 BGB
angenommen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind
VVorleistungsklauseln in AGB zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht
und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (s.Nachweise bei
Palandt-Heinrichs, BGB, 63.Aufl., § 309 Rn.13). Das ist der Fall z.B. bei
Eintrittskarten, Nachnahmesendungen, Briefmarkenauktionen und Ehemäklerverträgen.
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass bei einem
Fernabsatzgeschäft über eBay eine Zug-um-Zug-Leistung nicht möglich sei, so dass
sich nur die Frage stellt, welche neite mit der Vorleistungspflicht belastet
wird. Der Gefahr einer Nichtlieferung trotz Bezahlung ist der Käufer ebenso
ausgesetzt wie der Verkäufer der Gefahr der Nichtbezahlung trotz Lieferung. Die
Möglichkeit betrügerischen Handelns ist auf Seiten des Käufers nicht geringer.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkäufer durch die Beschaffung,
Verpackung und den Versand der Ware einen höheren Aufwand hat als der Kunde mit
der Bezahlung. Gegen die Verwendung dieser auch transparenten Klausel hat der
Senat daher ebenfalls keine Bedenken.
4. Zur Klausel unter Ziff.g :
Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehen an der Zulässigkeit dieser
Klausel erhebliche Zweifel. Darin, dass der Käufer bei Mängeln der Kaufsache von
vornherein auf eine Reparatur verwiesen wird und eine Ersatzlieferung oder
Erstattung des Kaufpreises nur erfolge, wenn die Reparatur wirtschaftlich nicht
sinnvoll sei, dürfte eine Einschränkung des Wahlrechts nach § 439 Abs.1,3 BGB zu
sehen sein. "Wirtschaftlich nicht sinnvoll" kann auch nicht mit
"unverhältnismäßigen Kosten" gleichgesetzt werden, worauf die Antragstellerin zu
Recht hinweist. Damit könnte die Klausel gegen § 475 Abs.1 BGB und zugleich
gegen § 307 Abs.1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden verstoßen.
Selbst wenn die Klausel unwirksam sein sollte, wäre ihre Verwendung nicht
zugleich wettbewerbswidrig. Die Ausführungen zur Teillieferungsklausel gelten
entsprechend. Auch hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Verbot, welches
nicht dazu bestimmt ist, das Verhalten am Markt zu regeln, sondern um eine
Schutzvorschrift zugunsten des Verbrauchers bei der Abwicklung eines
Verbrauchsgüterkaufs im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache . Auch ein
Verstoß gegen die § 4 Nr.2 und 5 UWG ist aus den oben bereits genannten Gründen
nicht gegeben.
5. Zu der "Garantie-Klausel" auf der Seite xxx
Zu Recht hat das Landgericht auch hinsichtlich dieses Antrags einen
Verfügungsanspruch verneint. Bei der Klausel handelt es sich ihrem Inhalt nach
nicht um eine Garantie im Sinne des § 443 BGB, denn es wird keine Gewähr für die
Beschaffenheit der Artikel übernommen. Vielmehr wird ein von ihrer
Beschaffenheit völlig unabhängiges 14-tägiges
Rückgaberecht eingeräumt. Es handelt sich bei der Klausel ersichtlich um die
Regelung bes Widerrufs- und Rückgaberechts im Fernabsatz nach den §§ 312d, 355
BGB. Damit besteht auch keine Belehrungspflicht nach § 477 Abs.1 Nr.1 BGB, so
dass der Antrag in der gestellten Fassung ohnehin unbegründet ist.
Die Klausel ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Irreführung wegen einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig.
Selbst wenn sie als Werbung im Sinne des § 5 UWG aufzufassen sein sollte, ist
der werbliche Effekt dieser nicht besonders hervorgehobenen AGB-Klausel auf
einer untergeordneten Seite der Homepage als so gering anzusehen, dass die
Bagatellgrenze des § 3 UWG nicht überschritten wird.
Ob mit der Klausel eine ausreichende Belehrung über das
Widerrufs- und Rückgaberecht im Sinne des § 312 c Abs.1 i.V.m. § 1 Abs.1
BGB-Info-VO erfolgt ist, muss in diesem Zusammenhang nicht geprüft werden. Dies
ist Gegenstand des Verfügungsantrags zu Ziff.1, der nicht in die Beschwerde
gelangt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO analog.