AGG –
Benachteiligung wegen Behinderung im öffentl. Dienst
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
823/06
Urteil vom
24.04.2007
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin
vom 9. März 2006 - 5 Sa 1794/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen
der Benachteiligung auf Grund einer Behinderung bei der Begründung eines
Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin leidet an Neurodermitis. Mit Bescheid vom 31. Januar 1994 hatte das
Versorgungsamt bei ihr einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt.
Einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat sie
nicht gestellt. Von 1995 bis Ende 2003 war die Klägerin in einem
Arbeitsverhältnis mit überwiegend stehender Tätigkeit beschäftigt. Während der
Dauer dieses Arbeitsverhältnisses war sie wegen ihrer Neurodermitis nicht
arbeitsunfähig erkrankt.
Die Klägerin bewarb sich im Oktober 2003 bei der Polizei des beklagten Landes
als Angestellte für den Bereich der Parkraumbewirtschaftung. An einem
schriftlichen Auswahlverfahren und an einer schriftlichen Prüfung nahm sie mit
Erfolg teil. Zur weiteren Bearbeitung ihrer Bewerbung wurde die Klägerin auf
Veranlassung des Landespolizeiverwaltungsamtes ärztlich untersucht. Anlässlich
dieser Untersuchung legte sie den Bescheid des Versorgungsamtes über den Grad
ihrer Behinderung vor. Mit Schreiben vom 1. April 2004 teilte der
Polizeipräsident in Berlin der Klägerin mit, dass der Befund ihrer Neurodermitis
zur gesundheitlichen Nichteignung für die Tätigkeit in der Parkraumüberwachung
geführt habe. Daraufhin lehnte die Einstellungsbehörde des beklagten Landes mit
Schreiben vom 6. April 2004 die Einstellung der Klägerin ab, weil sie nach
polizeiärztlicher Untersuchung für die Tätigkeit in der Parkraumüberwachung
nicht geeignet sei.
Am 22. April 2004 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem
Polizeipräsidenten - Landesverwaltungsamt - schriftlich eine angemessene
Entschädigung in Geld wegen einer ungerechtfertigten Benachteiligung auf Grund
ihrer Behinderung geltend. Das beklagte Land zahlte eine solche Entschädigung
nicht.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung einer angemessenen
Entschädigung. Obwohl sie auf Grund ihrer Behinderung mit einem GdB von 40 kein
schwerbehinderter Mensch iSd. SGB IX sei, sei sie ein behinderter Mensch im
Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: Richtlinie). Die Richtlinie sei durch die
Bundesrepublik Deutschland nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt
worden. Sie könne sich daher zur Anspruchsbegründung auf diese Richtlinie
stützen. Der nationale Gesetzgeber hätte den Schutz behinderter Menschen im SGB
IX nicht davon abhängig machen dürfen, dass sie entweder schwerbehindert oder
auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden seien.
Die bloße Behauptung des ärztlichen Dienstes des beklagten Landes, die Klägerin
sei auf Grund ihrer Neurodermitis für die Tätigkeit in der Parkraumüberwachung
nicht geeignet, genüge nicht den Anforderungen an die dem beklagten Land
obliegende Darlegungs- und Beweislast zur Rechtfertigung der Benachteiligung.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 12.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2004 zu zahlen,
hilfsweise
das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine in das Ermessen des Gerichts
gestellte Entschädigung nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Es vertritt die Auffassung, ein Anspruch auf Entschädigung stehe der Klägerin
auf Grund des SGB IX nicht zu, weil sie weder ein schwerbehinderter Mensch noch
ein diesem gleichgestellter behinderter Mensch sei. Eine unmittelbare Anwendung
der Richtlinie scheitere bereits daran, dass der Begriff der Behinderung in
dieser nicht definiert sei. Der nationale Gesetzgeber sei berechtigt gewesen,
den Schutz der behinderten Menschen im SGB IX auf behinderte Menschen mit einem
GdB von wenigstens 50 bzw. auf diesen gleichgestellte behinderte Menschen zu
beschränken.
Im Übrigen sei auf Grund der ärztlichen Untersuchung davon auszugehen, dass sich
die Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit durch die Tätigkeit in der
Parkraumüberwachung weiter verschlimmere, so dass die Klägerin ihre Aufgabe
künftig nicht mehr wahrnehmen könne. Dies gelte nicht nur deswegen, weil sie
verstärkten Umwelt- und Witterungseinflüssen im Straßenverkehr ausgesetzt werde,
sondern auch weil sie mit erheblicher Widerstands- und Widerspruchsbereitschaft
betroffener Verkehrsteilnehmer zurecht kommen müsse.
Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung iHv.
12.000,00 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des beklagten Landes
hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während das beklagte
Land die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht. Für eine abschließende Entscheidung des Senats fehlt es an
tatsächlichen Feststellungen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
Bundesrepublik Deutschland habe die Richtlinie durch die Bestimmung des § 81
Abs. 2 SGB IX bezüglich der Diskriminierung wegen Behinderung umgesetzt. Die
Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 81 Abs. 2 SGB IX in den
bis 17. August 2006 geltenden Fassungen lägen nicht vor, da die Klägerin weder
schwerbehinderter Mensch iSd. § 81 Abs. 2 SGB IX aF iVm. § 2 Abs. 2 SGB IX sei
noch gem. § 2 Abs. 3 iVm. § 68 Abs. 2 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen
gleichgestellt worden sei.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
II. Ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung kann sich auf Grund einer
europarechtskonformen Anwendung des § 81 Abs. 2 SGB IX aF ergeben.
1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass die Klägerin die
normierten Anspruchsvoraussetzungen in § 81 Abs. 2 SGB IX aF nicht erfüllt. Die
Klägerin, bei der ein GdB von 40 festgestellt wurde, ist kein schwerbehinderter
Mensch iSd. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF, weil als ein solcher nur eine Person
gilt, bei der ein GdB von wenigstens 50 vorliegt, § 2 Abs. 2 SGB IX. Die
Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ist auch nicht gem. § 68
Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB
IX in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung: "durch das Arbeitsamt")
erfolgt.
Dazu fehlt schon der erforderliche Antrag; denn der Antrag des behinderten
Menschen auf Gleichstellung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den
Erlass des konstitutiven Verwaltungsaktes (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR
514/04 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 43 = EzA KSchG Krankheit Nr. 51).
2. Diese gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 SGB IX aF stellt keine
gemeinschaftskonforme Umsetzung der Richtlinie dar.
Der Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie ist in der Weise zu
verstehen, dass hiervon nicht nur schwerbehinderte Menschen und ihnen
gleichgestellte iSv. § 81 Abs. 2 SGB IX aF, § 68, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IX
erfasst werden. "Behinderung" im Sinne der Richtlinie ist vielmehr ein
gemeinschaftsrechtlicher Begriff, der für die gesamte Gemeinschaft autonom und
einheitlich auszulegen ist. Der Begriff der Behinderung ist weder in der
Richtlinie selbst definiert noch verweist die Richtlinie für die Bestimmung des
Begriffs auf das Recht der Mitgliedsstaaten (EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - AP
Richtlinie 2000/78/EG Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 1).
Aus Art. 1 der Richtlinie geht hervor, dass es Zweck der Richtlinie ist, einen
allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen wegen der Behinderung in
Beschäftigung und Beruf zu schaffen (EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - AP
Richtlinie 2000/78/EG Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 1). In
diesem Zusammenhang ist der Begriff der Behinderung so zu verstehen, dass er
eine Einschränkung erfasst, die insbesondere auf physische, geistige oder
psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die
Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet. Dabei unterscheidet sich der
Begriff der Behinderung bewusst von dem der "Krankheit". Beide Begriffe dürfen
daher nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Damit eine Einschränkung unter
den Begriff der Behinderung fällt, muss es wahrscheinlich sein, dass sie von
langer Dauer ist (EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - aaO). Davon geht auch die auf
eine internationale Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation zurückgehende
Definition der Behinderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aus.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat die so verstandene Richtlinie nicht
vollständig in nationales Recht umgesetzt. Das folgt schon aus dem Urteil des
EuGH vom 23. Februar 2006 (- C-43/05 - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 2). Danach
hat die Bundesrepublik Deutschland ua. ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
verletzt, indem sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat,
die notwendig sind, um der Richtlinie in Bezug auf die "Diskriminierung" wegen
einer "Behinderung" nachzukommen.
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie enthält die Vorgabe eines Diskriminierungsverbotes
für alle Fälle einer Behinderung im Sinne des Gemeinschaftsrechts und nicht nur
für Behinderungen, die so schwer sind, dass sie einen bestimmten Grad
überschreiten. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gilt diese für alle
Personen im öffentlichen und privaten Bereich, einschließlich öffentlicher
Stellen, in Bezug auf die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und
Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger
Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position,
einschließlich des beruflichen Aufstiegs. Nach Art. 5 muss der Mitgliedsstaat
zudem angemessene Vorkehrungen treffen, dass die Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes "für Menschen mit Behinderung" gewährleistet wird.
Ausdrücklich sieht die Richtlinie einen Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung in Geld nicht vor, wenn eine Person wegen ihrer Behinderung bei
der Einstellung diskriminiert wird. Allerdings verlangt Art. 17 Satz 1 der
Richtlinie, dass die Mitgliedsstaaten Sanktionen festlegen, die bei einem
Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie zu
verhängen sind. Art. 17 Satz 2 der Richtlinie bestimmt, dass die Sanktionen, die
auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Für eine solche Regelung hat sich
der deutsche Gesetzgeber entschieden. Er hat in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3
SGB IX aF bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot bei der Begründung
eines Arbeitsverhältnisses schwerbehinderten und nach § 68 Abs. 3 SGB IX auch
gleichgestellten behinderten Bewerbern einen Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung in Geld eingeräumt. Diese Regelung ist für das AGG im Wesentlichen
inhaltsgleich in § 15 AGG übernommen worden. Mit der durch das Gesetz vom 14.
August 2006 vorgenommenen Neufassung des § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wird auf
diese Bestimmungen verwiesen. Die alte gesetzliche Regelung genügt nicht den
Vorgaben der Richtlinie. Art. 1 der Richtlinie nennt als Zweck der Richtlinie
die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen
einer Behinderung. Dieser gemeinschaftsrechtliche Begriff der Behinderung ist
nicht auf behinderte Menschen beschränkt, bei denen eine Schwerbehinderung
vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX: GdB wenigstens 50) oder die diesen gleichgestellt
sind, weil nach § 2 Abs. 3 SGB IX der GdB weniger als 50 aber wenigstens 30
beträgt, und die aus arbeitsplatzbezogenen Gründen ihre Gleichstellung beantragt
haben. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass der nationale
Gesetzgeber frei sei, für den Diskriminierungsschutz eine "graduell messbare"
Behinderung zu verlangen, so hat es übersehen, dass im Streitfall diese
Voraussetzung erfüllt ist. Die nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zuständige Behörde
hatte für die Klägerin das Vorliegen einer Behinderung festgestellt und den GdB
auf 40 festgestellt. Nicht zuzustimmen ist der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts, diese Behinderung mit einem GdB von 40 sei nicht
"relevant", weil keine Gleichstellung nach § 68 Abs. 2 SGB IX erfolgt sei. Diese
Ansicht verkennt, dass nach § 2 Abs. 3 SGB IX eine Gleichstellung nur dann mit
Aussicht auf Erfolg beantragt werden kann, wenn die dort geregelten besonderen
arbeitsmarkt- oder arbeitsplatzbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese
nicht in der Person des behinderten Menschen liegenden Voraussetzungen
rechtfertigen keine Herausnahme aus dem Geltungsbereich des
Benachteiligungsverbots. Deshalb widersprach es den Vorgaben aus Art. 2, 5 und
17 der Richtlinie, den Geltungsbereich der zur Bekämpfung der Diskriminierung
erforderlich gehaltenen Schutzvorschriften und Sanktionen auf schwerbehinderte
und gleichgestellte behinderte Beschäftigte zu verengen. Diese Einschränkung ist
nichts anderes als eine von der Richtlinie nicht zugelassene Herausnahme der
Gruppe der Einfach-Behinderten aus dem Schutzbereich des Umsetzungsgesetzes. Das
hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 23. Februar 2006 (- C-43/05 - AP
Richtlinie 2000/78/EG Nr. 2) festgestellt. Da ansonsten Verstöße gegen das
Benachteiligungsverbot sanktionslos blieben, müssen auch die
Entschädigungsansprüche nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB IX aF für nicht
schwerbehinderte Menschen und nicht gleichgestellte behinderte Beschäftigte
anwendbar sein.
4. Das beklagte Land kann sich nicht mit Erfolg auf Abs. 18 der Erwägungen zur
Richtlinie berufen. Danach darf mit dieser Richtlinie den Streitkräften sowie
der Polizei, den Haftanstalten oder den Notfalldiensten "unter Berücksichtigung
des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieser Dienste zu wahren, nicht
zur Auflage gemacht werden, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen,
die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu
erfüllen, die ihnen übertragen werden können".
Es kann dahinstehen, ob die Parkraumüberwachung eine Tätigkeit ist, die dem
Begriff "Polizei" iSd. Abs. 18 der Erwägungen zur Richtlinie unterfällt. Diese
Erwägung befreit die Polizei der Mitgliedsstaaten nicht grundsätzlich vom Verbot
der Benachteiligung von Bewerbern mit Behinderung bei
Einstellungsentscheidungen. Sie stellt lediglich verdeutlichend klar, dass die
Polizei im Einzelfalle einen behinderten Bewerber deshalb ablehnen darf, weil
dieser auf Grund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, sämtliche
polizeilichen Aufgaben zu erfüllen, die ihm übertragen werden können. Diese
Erwägung der Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber dadurch in nationales Recht
umgesetzt, dass er in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 SGB IX aF die
unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung dann für zulässig erklärt hat,
soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der von dem
schwerbehinderten Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und
eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese
Tätigkeit ist.
5. Um den rechtlichen Schutz, der sich für den behinderten Menschen aus dem
Gemeinschaftsrecht ergibt, zu gewährleisten und die volle Wirksamkeit des
Gemeinschaftsrechts zu garantieren, sind die nationalen Gerichte verpflichtet,
jede dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenstehende
Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen (so zur Diskriminierung
wegen des Alters: EuGH 22. November 2005 - C-144/04 - EuGHE I 2005, 9981; BAG
26. April 2006 - 7 AZR 500/04 - AP TzBfG § 14 Nr. 23 = EzA TzBfG § 14 Nr. 28).
Schon daraus kann gefolgert werden, dass die gemeinschaftsrechtswidrige
Bestimmung des § 81 Abs. 2 SGB IX aF, die einen Entschädigungsanspruch wegen
einer Benachteiligung auf Grund einer Behinderung bei der Einstellungsauswahl
beschränkt, gemeinschaftsrechtskonform auch auf alle Bewerber mit einer
Behinderung im Sinne der Richtlinie anzuwenden ist.
Jedenfalls ist die Vorgabe auf alle Arten von Behinderungen, unabhängig, ob eine
Schwerbehinderung vorliegt oder eine Gleichstellung erfolgt ist, unmittelbar
anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegt
die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, das
darin vorgesehene Ziel zu erreichen sowie ihre Aufgabe gem. Art. 5 EG-Vertrag
(jetzt Art. 10 EG), alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten
allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, allen öffentlichen Stellen der
Mitgliedsstaaten (vgl. 4. Oktober 2001 - C-438/99 - EuGHE I 2001, 6915 mwN).
Damit hatte das beklagte Land als "öffentliche Stelle" iSd. Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs die Vorgaben der Richtlinie unmittelbar anzuwenden.
III. Ob im Streitfall der Klägerin ein Anspruch auff eine angemessene
Entschädigung zusteht, kann der Senat nicht entscheiden. Es fehlt insoweit an
tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
1. Der Anspruch scheitert nicht bereits an der Einhaltung der gesetzlichen
Ausschlussfrist des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX aF. Die Klägerin hat die
zweimonatige Frist mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. April
2004 an den Polizeipräsidenten des beklagten Landes gewahrt. Mit diesem
Schreiben hat sie "auf Grund der ungerechtfertigten Benachteiligung" eine
"angemessene Entschädigung in Geld" gefordert. Die Ablehnung der Bewerbung war
durch das Schreiben des Polizeipräsidenten vom 6. April 2004 erfolgt. Die
Geltendmachung gegenüber derjenigen Behörde, welche die Ablehnung der Bewerbung
ausgesprochen und das Bewerbungsverfahren durchgeführt hat, ist ausreichend. Das
beklagte Land muss sich das Handeln ihrer für die Verwaltungshandlung
zuständigen Behörde anrechnen lassen. Es ist auch unschädlich, dass die Klägerin
in ihrem Schreiben den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht beziffert
hat. Die Geltendmachung eines Anspruches "auf angemessene Entschädigung in Geld"
ist ausreichend. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX aF ist "ein Anspruch"
geltend zu machen. Durch den unbestimmten Artikel wird deutlich, dass der
Anspruchsteller dem Arbeitgeber lediglich verdeutlichen muss, einen Anspruch
wegen Benachteiligung auf Grund einer Behinderung geltend zu machen. Weiterer
Angaben bedarf es nicht (Senat 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 -BAGE 113, 361).
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann ein Anspruch auf
angemessene Entschädigung nicht ausgeschlossen werden. Das Landesarbeitsgericht
wird unter Berücksichtigung der Auslegung des Begriffs "Behinderung" im Sinne
der Richtlinie zu prüfen haben, ob die Klägerin durch das beklagte Land bei der
Bewerberauswahl für die Einstellung im Bereich der Parkraumüberwachung wegen
ihrer Behinderung unter Verstoß gegen § 81 Abs. 2 SGB IX aF benachteiligt worden
ist.
a) In Betracht kommt eine so genannte unmittelbare Diskriminierung. Nach Art. 2
Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor,
wenn eine Person wegen einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine
weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren
hat oder erfahren würde. Die Klägerin wäre danach benachteiligt, wenn sie wegen
ihrer Behinderung bei der Besetzung der Stelle im Bereich der
Parkraumbewirtschaftung nicht berücksichtigt oder zumindest in ihrem Recht auf
ein diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren verletzt worden wäre und wenn das
beklagte Land für die Nichtberücksichtigung keine sachlichen Gründe iSd. § 81
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB IX aF darlegen könnte.
Diese Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht nach den Grundsätzen des § 81
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX aF zu treffen haben. Die dort geregelte Erleichterung
der Darlegungs- und Beweislast entspricht der Vorgabe aus Art. 10 der
Richtlinie.
Macht ein behinderter Beschäftigter Tatsachen glaubhaft, die eine
Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt nach § 81 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX aF der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht
auf die Behinderung bezogene sachliche Gründe vorliegen oder dass eine bestimmte
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche
und entscheidende Anforderung für diese Tätigkeit ist. Als "Beschäftigter" iSd.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX aF gilt dabei auch der Bewerber um ein Arbeits-
oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis. Dies folgt zwingend aus dem
Gesetzeswortlaut, der die Benachteiligung eines behinderten "Beschäftigten" auch
"bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses"
verbietet. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie. Danach obliegt es
immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten, Tatsachen glaubhaft machen,
die das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, dem
Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
vorgelegen hat (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - BAGE 113, 361).
Die bloße Glaubhaftmachung mit den Mitteln des § 294 ZPO ist nicht ausreichend.
Die gesetzliche Regelung betrifft das Beweismaß. Das Gericht muss daher die
überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen
Behinderteneigenschaft und Nachteil gewinnen (Senat 15. Februar 2005 - 9 AZR
635/03 - BAGE 113, 361; BAG 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - BAGE 109, 265).
b) Der klägerische Sachvortrag lässt nach diesen Grundsätzen eine
Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Behinderung vermuten. Mit Bescheid vom
31. Januar 1994 wurde bei der Klägerin wegen ihres Hautleidens ein GdB von 40
festgestellt. Nach dem Bescheid des Versorgungsamtes hat die Körperbehinderung
zu einer äußerlich erkennbaren, dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
geführt. Diesen Bescheid hat die Klägerin dem beklagten Land im Rahmen des
Einstellungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Dieses hat die Klägerin daraufhin
wegen Neurodermitis nicht auf die freie Stelle in der Parkraumüberwachung
eingestellt. Dies hat das beklagte Land der Klägerin nach der durch das
Landespolizeiverwaltungsamt veranlassten ärztlichen Untersuchung ausdrücklich
mitgeteilt. Damit steht fest, dass die Klägerin eine weniger günstige Behandlung
im Rahmen des Einstellungsverfahrens erhalten hat, als eine mit ihr in
vergleichbarer Position befindliche Person, bei der keine Behinderung vorliegt.
Das beklagte Land hat sich zur Ablehnung der Bewerbung mit Schreiben vom 6.
April 2004 ausschließlich auf die zuvor erfolgte ärztliche Untersuchung vom 16.
März 2004 bezogen. Die der Untersuchung vorangegangenen Auswahlschritte eines
schriftlichen Auswahlverfahrens und eines darauf folgenden
Vorstellungsgespräches hatte die Klägerin mit Erfolg absolviert. Dies genügt
hier, um von der Kausalität zwischen der Behinderung der Klägerin und dem
Nachteil, dh. der Erfolglosigkeit ihrer Bewerbung, auszugehen.
c) Das Landesarbeitsgericht wird in der neuen Berufungsverhandlung zu prüfen
haben, ob die vom Land vorgebrachten beruflichen Anforderungen geeignet sind,
die weniger günstige Behandlung zu rechtfertigen. Dazu obliegt es dem beklagten
Land, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Klägerin wegen
ihrer Behinderung eine bestimmte körperliche Funktion fehlt, die wesentliche und
entscheidende berufliche Anforderung für eine Tätigkeit in der
Parkraumbewirtschaftung ist, § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX aF. Zu
beachten ist, dass das Interesse des Arbeitgebers, die Anzahl von
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten möglichst gering zu halten, noch
keine berufliche Anforderung darstellt.