AGG –
Entschädigungsanspruch für Ossi
Arbeitsgericht
Stuttgart
Az: 17 Ca
8907/09
Urteil vom
15.04.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung.
Die 1961 geborene Klägerin, die bereits 1988 aus dem Gebiet der damaligen DDR in
die Bundesrepublik Deutschland umsiedelte und die seit 1991 im Großraum S. für
verschiedene Unternehmen als Buchhalterin tätig wurde, bewarb sich Mitte Juli
2009 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Buchhalterinnenstelle. Mit
Schreiben vom 03.08.2009 reichte die Beklagte, für das Interesse der Klägerin
dankend, gleichwohl ihr absagend die Bewerbungsunterlagen und dabei auch den von
der Klägerin erstellten Lebenslauf zurück. Auf Letzterem hatte eine
Mitarbeiterin der Beklagten den Vermerk „Ossi" mit einem daneben eingekreisten
Minuszeichen angebracht und im Übrigen zu Tätigkeitszeiten der Klägerin vor 1988
an 2 Stellen „DDR" vermerkt.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch diese angebrachten Vermerke werde
dokumentiert, dass ihre Bewerbung nur wegen ihrer Herkunft erfolglos geblieben
sei. Diese Herkunft sei im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
eine ethnische Herkunft, weshalb ihre Benachteiligung gemäß § 15 AGG nicht
entschädigungslos bleiben könne, zumal die angebrachten Vermerke sie persönlich
sehr betroffen hätten.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung nebst
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in das Ermessen
des Gerichts gestellt, sollte aber EUR 5.000,00 brutto nicht unterschreiten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Bezeichnung „Ossi" sei nicht diskriminierend und
ihre Ablehnungsentscheidung sei nicht auf die Herkunft der Klägerin, sondern auf
berufliche, qualitative Bedenken gestützt. Der Begriff des Gesetzes stehe im
Übrigen im Zusammenhang mit dem Verbot der Rassendiskriminierung, weshalb die
Voraussetzungen der §§ 1, 15 AGG nicht erfüllt seien.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen, insbesondere wird auf ABl. 11 (Lebenslauf der Klägerin) Bezug genommen.
Auf die Protokolle vom 13.10.2009 und 15.04.2010 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da ein Benachteiligungsfall gemäß § 1 AGG
nicht gegeben ist.
1. Nach § 1 AGG soll eine Benachteiligung u.a. „aus Gründen der Rasse oder wegen
der ethnischen Herkunft" verhindert oder beseitigt werden. Über diese
Voraussetzung wie auch deren Entschädigungsfolge gemäß § 15 Abs. 2 AGG streiten
die Parteien, wobei der Tatbestand davon geprägt ist, dass der der Klägerin
zurückgereichte Lebenslauf die Vermerke „(-) Ossi" und an 2 Stellen „DDR",
aufgebracht von einer Mitarbeiterin der Beklagten, enthält.
a) Mit der Literatur ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Begriff
ethnische Herkunft weit auszulegen ist (vgl. z.B. Bauer u.a., AGG, 2. Aufl., § 1
RdNr. 18; Däubler u.a., AGG, 2. Aufl., § 1 RdNr. 27). Bei der Auslegung kann der
Begriff von der Diskussion um die Menschenrechte nach 1945 nicht losgelöst
werden. Diese Diskussion mag für eine großzügige Interpretation des Begriffes
dienlich sein. Sie ist geprägt u.a. durch Art. 1 und Art. 55 der Charta der
Vereinten Nationen vom 26.06.1945, wonach „Probleme wirtschaftlicher, sozialer,
kultureller und humanitärer Art unter Achtung vor den Menschenrechten … ohne
Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion" gelöst
werden sollen. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948
schließt „irgendeine Unterscheidung wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht,
Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder
sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen" aus. In
ähnlichem Sinne regelt Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) den Ausschluss unterschiedlicher
Behandlung wegen u.a. „… der nationalen oder sozialen Herkunft, Zugehörigkeit zu
einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status
…". Erstmals in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000
und sodann im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner
Fassung vom 16.04.2003 werden Benachteiligungen „aus Gründen der ethnischen
Herkunft" tabuisiert.
Aus diesem völkerrechtlichen Kontext wird deutlich, dass der Begriff der
ethnischen Herkunft auf der manifestierbaren Unterschiedlichkeit der Menschen
gründet. Daher bedarf dieser Begriff einer weiteren Erhellung.
b) Wenn dieser Begriff auf das griechische Wort „ethnos" basiert und dessen
Übertragung in die deutsche Sprache „Volk" oder „Volkszugehörigkeit" bedeutet,
wird deutlich, dass die ethnische Herkunft im Sinne von § 1 AGG mehr als nur die
Herkunft aus einem Ort, einem Landstrich, einem Land oder einem gemeinsamen
Territorium beinhaltet. Der Begriff der Ethnie kann nur mit Sinn erfüllt werden,
wenn er die gemeinsame Geschichte und Kultur, die Verbindung zu einem bestimmten
Territorium und ein Gefühl der solidarischen Gemeinsamkeit für eine bestimmbare
Population von Menschen darstellbar macht. Dazu mögen eine gemeinsame Sprache,
tradiierte Gewohnheiten und Ähnliches gehören.
c) Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Bezeichnung „Ossi" mag dem Element
eines „Territoriums" im Begriff der Ethnie entsprechen (die ehemalige DDR/die
Neuen Bundesländer). Eine gemeinsame Sprache prägt ihn jedoch nicht, da in den
ostdeutschen Ländern Dialekte von sächsisch bis plattdeutsch gesprochen werden,
wobei unterschiedliche Dialekte ohnehin nicht einer gemeinsamen Sprache
entgegenstehen. Auch die Geschichte der nach 1989 entstandenen Bezeichnung
„Ossi" ist viel zu jung, um seither eine abgrenzbare Population beschreiben zu
können. Dass die damalige DDR und die Bundesrepublik Deutschland
gesellschaftspolitisch unterschiedliche Entwicklungen bis 1989 aufzeigen, lässt
die (ehemaligen) Bürger der beiden staatlichen Räume nicht als abgrenzbare
Ethnien von jeweils eigener Art beschreiben, denn die gemeinsame Geschichte seit
Abschaffung der Kleinstaaterei, die gemeinsame Kultur der letzten 250 Jahre, die
von Dialektunterschieden abgesehene gemeinsame Sprache machen deutlich, dass im
21. Jahrhundert regionale Unterscheidungsmöglichkeiten weder Schwaben noch
Bayern noch „Wessis" noch in Ostdeutschland Geborene zu jeweils voneinander
abgrenzbaren Ethnien werden lassen.
d) § 75 BetrVG steht nicht in Widerspruch zu § 1 AGG: Zwar gebietet der an
Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtete Auftrag, jede Benachteiligung von
Arbeitnehmern u.a. wegen ihrer ethnischen Herkunft oder „ihrer Abstammung oder
sonstigen Herkunft" zu unterlassen. Dieses weitergehende Benachteiligungsverbot,
das keine individualrechtlichen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche
normiert, hat auf der Ebene des Betriebes andere Aufgaben, als das
sanktionsbewehrte Diskriminierungsverbot des § 1 AGG. Auf Betriebsebene soll
dafür gesorgt werden, dass landsmannschaftliche Differenzierungen ausgeschlossen
sind.
2. Die Bezeichnung „Ossi" kann (was die Beklagte in Abrede stellt)
diskriminierend, weil mit einem Werturteil belegt, gemeint, sie kann
diskriminierend (so der Vortrag der Klägerin) zu verstehen sein. Da nach § 1 AGG
indessen nicht jede denkbare Benachteiligung beseitigt oder verhindert werden
soll und vor allem da die Bezeichnung nicht dem Tatbestandsmerkmal „ethnische
Herkunft" zugeordnet werden kann, erweist sich die auf § 15 Abs. 2 AGG gestützte
Klage als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwertfestsetzung liegen die §§ 61 ArbGG, 3 ZPO und dabei das im
Klagantrag zum Ausdruck gebrachte Interesse der Klägerin zugrunde.
Einer gesonderten Entscheidung über die Zulässigkeit der von Gesetzes wegen
zulässigen Berufung (§ 64 Abs. 2a ArbGG) bedarf es nicht.